Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103727/2015
Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines Kleingartenhauses durch einen Unterpächter
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103727/2015vom 29.05.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die belangte Behörde unterstellte daher die Rückstellung des Kleingartenhauses an den Beschwerdeführer (
Anmerkung BFG: = Generalpächter) gegen Zahlung des auf das Gebäude entfallenden "Entschädigungsbetrages" von ... zu Recht dem Tatbestand nach § 1 Abs. 1 Z.1, Abs. 2, § 2 Abs. 2 Z. 2 GrEStG"
Aufbauend auf dieses Erkenntnis gehen UFS bzw BFG bei Vorliegen einer Vereinbarung zwischen dem "alten" und dem "neuem" Unterpächter über ein Kleingartenhaus in ständiger Rechtsprechung von einem grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang aus (vgl. UFS 22.9.2010, RV/3452-W/08; UFS 11.3.2013, RV/2180-W/09; UFS 3.9.2013, RV/4148-W/09; BFG 8.11.2016, RV/7104751/2015; BFG 30.10.2017, RV/7102754/2013) und werden auch im Rahmen der Einheitsbewertung Kleingartenhäuser stets als "Gebäude auf fremdem Boden" iSd § 51 Abs. 3 BewG qualifiziert (vgl. UFS 14.05.2012, RV/3697-W/07; UFS 16.05.2012, RV/3698-W/07; UFS 31.10.2013, RV/2488-W/11).
In einem Erkenntnis betreffend eine Gehsteigangelegenheit hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst die Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien, wonach im Hinblick auf die beschränkten Kündigungsmöglichkeiten des § 12 KlGG (und auch des § 6 KlGG) ein Superädifikat in einem Kleingarten bei in fester Bauweise errichteten Gebäuden nicht in Frage komme, weil keine zeitliche Begrenzung eines auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Grundbenützungsverhältnisses vorliege, unter Hinweis auf die Judikatur OGH 20.10.2003, 9 Ob 112/03s; OGH 18.2.2010, 6 Ob 17/10h und OGH 15.5.2014, 6 Ob 2/14h eine Absage erteilt (vgl. VwGH 14.11.2017, Ro 2017/05/0002).
In der genannten Entscheidung OGH 18.2.2010, 6 Ob 17/10h führt der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf Hinghofer-Szalkay/Ortner, Ausgewählte Probleme im Zusammenhang mit Kleingartenanlagen [II], wobl 2005, 357 aus, dass auf dem Kleingartengrundstück ein Gebäude regelmäßig in Form eines Superädifikats errichtet wird.
Daraus folgt für den gegenständlichen Fall:
Unstrittig ist, dass das Kleingartenhaus den Bauvorschriften entsprechend errichtet worden ist und daher der Errichterin des Gebäudes, Frau VORPÄCHTERIN, auf Grund der Bestimmungen des Kleingartengesetzes und des Unterpachtvertrages bei Beendigung des Unterpachtverhältnisses gegenüber dem Generalpächter (Verband) einen Anspruch auf Ersatz der von ihr getätigten Aufwendungen, begrenzt mit dem Zeitwert des Kleingartenhauses im Zeitpunkt der Aufgabe der Pachtrechte, zustand. Nach Punkt 6.9 des Unterpachtvertrages ist es dem ausscheidenden Unterpächter zwar verboten, aus Anlass der Auflösung des Unterpachtverhältnisses vom neuen Unterpachtwerber oder einem Dritten Zahlungen entgegen zu nehmen, die nicht Aufwendungsersatz nach § 16 Abs. 1 KlGG sind (Ablöseverbot). Aus dem Umkehrschluss ergibt sich, dass der Vorpächter den Aufwendungsersatz nach § 16 Abs. 1 KlGG anstatt vom Generalpächter auch direkt mit einem neuen Unterpachtwerber verrechnen kann.
Diese übliche Vorgehensweise steht damit im Einklang, dass es sich beim Kleingartenhaus idR um ein Superädifikat iSd § 235 ABGB – siehe oben – handelt und daher auch eine Übertragung des Eigentumsrechtes am Superädifikat möglich ist. Im vorliegenden Fall haben die ausscheidende Unterpächterin und die Bf. eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zur Übertragung des Gebäudes getroffen, in dem Frau VORPÄCHTERIN ausdrücklich versicherte, dass die Baulichkeiten ihr ausschließliches Eigentum sind. Das spricht dafür, dass hier ein Vorgang iSd § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG iVm § 2 Abs. 2 Z. 2 GrEStG verwirklicht wurde.
Aber selbst, wenn es sich bei dem gegenständlichen Kleigartenhaus nicht um ein Superädifikat iSd § 235 ABGB handeln sollte, so hat die Bf. jedenfalls eine Verwertungsbefugnis iSd § 1 Abs. 2 GrEStG hinsichtlich der Baulichkeit erworben (vgl. dazu abermals VwGH 29.06.2006, 2006/16/0004). Ihr steht nunmehr bei Beendigung des Unterpachtverhältnisses der Aufwandsersatz nach § 16 Abs. 1 KlGG nach dem dann gegebenen Sachwert (siehe Punkt 6.10 des Unterpachtvertrages) zu. Sie hat für das Kleingartenhaus auch keine Unterpacht an den Verband zu bezahlen, bemisst sich doch die Unterpacht (als anteiliger Betrag des Pachtzinses des Generalpächters – siehe § 11 Abs. 1 lit. a KlGG) nur nach der Fläche der Kleingärten (siehe § 11 Abs. 2 KlGG) und haben Werterhöhungen des Grundstückes infolge der Tätigkeit oder von Aufwendungen des Unterpächters bei Festlegung des Pachtzinses außer Betracht zu bleiben (siehe § 5 Abs. 2 KlGG).
Der Bf. wurde das Kleingartenhaus auch mit Einheitswertbescheid vom 8. Mai 2018 zu EWAZ*** zur Gänze zugerechnet und indiziert dies auch, dass ein Erwerb des - jedenfalls wirtschaftlichen - Eigentums hinsichtlich des Kleingartenhauses durch die Bf. erfolgt ist. Da die Weitergabe der Unterpachtrechte von der Zustimmung des Verbandes als Generalpächter abhängig war – siehe dazu Punkt 5.5 des Unterpachtvertrages – wird davon ausgegangen, dass die Grunderwerbsteuerschuld gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG mit Abschluss des neuen Unterpachtvertrages am 12. November 2014 entstanden ist.
Gemäß § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Die Bf. hat insgesamt € 165.000,00 an die Vorpächterin bezahlt, wobei nur der auf die Baulichkeit (samt Zubehör) entfallende Anteil der Grunderwerbsteuer unterliegt, nicht jedoch Leistungen zur Abgeltung der Pachtrechte für das reine Grundstück. Da der Kanalanschluss, die Winterwasserleitung, der Stromanschluss und der Gasanschluss fortdauernd mit dem Gebrauch des Kleingartenhauses verbunden sind, sind diese als dessen Zugehör anzusehen (vgl. dazu BFG 30.10.2017, RV/7102754/2013 mit weiteren Judikaturhinweisen).
Auf Grund des vorliegenden Gutachtens sind die Wertansätze für die auf den Erwerb des Kleingartenhauses und dessen Zugehör entfallenden Beträge unstrittig und wurde vom Finanzamt somit zu Recht die Grunderwerbsteuer ausgehend von einer Bemessungsgrundlage iHv € 149.469,00 (€ 142.102,00 für die Baulichkeit zuzüglich € 3.314,00 für den Anschluss an den Kanal und die Winterwasseranlage, € 1.163,00 für den Stromanschluss und € 826,00 für den Gasanschluss) festgesetzt.
Die Bescheidbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
V. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung folgte der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VwGH 29.6.2006, 2006/16/0004) und ist die Revision daher nicht zulässig.
Wien, am 29. Mai 2018
Normen und Schlagworte
- § 435 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 2 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103727/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103727.2015
- Stammnummer
- 120161
- Gültig
- 29.05.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF