Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1459-W/04
Abzugsfähigkeit der Kosten für ein ordentliches Universitätsstudium für das Veranlagungsjahr 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1459-W/04vom 28.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 15.6.2004, G 8-10/04, die Wortfolge "oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium" in § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der bis zum Veranlagungsjahr 2002 geltenden Fassung BGBl. I 106/1999 aufgehoben.
Ungeachtet dessen ist die inhaltlich ähnliche für das Veranlagungsjahr 2003 geltende Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 10 bzw. § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 bis zu einer etwaigen Aufhebung durch den VfGH weiterhin anzuwenden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Irene
Müller, 8503 Tobisegg 69, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielt als Schauspielerin
Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In der Beilage zur
Einkommensteuererklärung für 2003 machte sie Studiengebühren
(Sommer- und Wintersemester) in Höhe von € 755,44 als Betriebsausgaben
geltend.
Das Finanzamt erließ am 22. Juni 2004 den
Einkommensteuerbescheid 2003. Die von der Bw. geltend gemachten
Studiengebühren wurden mit der Begründung nicht anerkannt, dass sie im
Jahr 2003 keine Werbungskosten (Anm.: gemeint offensichtlich: Betriebsausgaben)
darstellen würden.
Die steuerliche Vertretung der Bw. erhob am 11. Juli 2004
gegen obigen Bescheid fristgerecht Berufung und führte dazu Folgendes
aus:
"Im Bescheid
wird festgestellt, dass Studiengebühren im Jahr 2003 keine Werbungskosten
darstellen.
Studiengebühren
in der Höhe von € 755,44 wurden in der Erklärung 2003 von uns in
voller Höhe als Ausgaben im Sinne des § 4 (4) Z 7 EStG 1988 zum Ansatz
gebracht, da ein Verfahren wegen vermuteter Verfassungswidrigkeit beim VfGH
anhängig ist.
Aufgrund des
dargelegten Sachverhaltes beantragen wir, den oben angeführten Bescheid
dahingehend zu ändern, dass auch die Studiengebühren in der Höhe
von € 755,44 als Werbungskosten anerkannt werden, sodass sich für die
oben angeführte Steuerpflichtige im Jahr 2003 Einkünfte aus
selbständiger Arbeit in der Höhe von € - 146,75
ergeben..."
Das Finanzamt erließ am 15. Juli 2004 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung:
"RZ 360a der
LStR betrifft die erstmalig im (für das) Jahr 2004 zulässige
Abzugsfähigkeit von Studiengebühren für ein ordentliches
Universitätsstudium. Aufwendungen für das Jahr 2003 sind nicht
abzugsfähig. Voraussetzung ist somit, dass der Studierende eine aktive
berufliche Tätigkeit ausübt und das Studienergebnis im Rahmen dieser
oder als "Umschulungsmaßnahme" einsetzen wird. Von einer
umfassenden Umschulungsmaßnahme ist auch dann auszugehen, wenn ein Student
zur Finanzierung seines Studiums Einkünfte aus Hilfstätigkeiten oder
aus fallweisen Beschäftigungen erzielt."
Die steuerliche Vertretung der Bw. beantragte mit Schreiben
vom 26. Juli 2004 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Zur Begründung führt sie Folgendes
aus:
"In der
Berufungsvorentscheidung vom 15.7.2004 wird nicht darauf eingegangen, dass in
der Erklärung 2003 Studiengebühren in der Höhe von € 755,44
in voller Höhe als Ausgaben im Sinne des § 4 (4) Z 7 EStG 1988 zum
Ansatz gebracht wurden, da ein Verfahren wegen vermuteter Verfassungswidrigkeit
beim VfGH anhängig ist. Es ist daher anzunehmen, dass die Entscheidung
über die gegenständliche Berufung von der Abgabenbehörde nach
§ 281 (1) BAO bis zur Entscheidung des VfGH ausgesetzt
wird."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach
§ 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 idF. BGBl. I 106/1999
sind ab dem Jahr 2000 Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit Betriebsausgaben. Nach
dem letzten Satz dieser Bestimmung stellen aber Aufwendungen, die im
Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder
im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen, keine
Betriebsausgaben dar.
§ 4
Abs. 4 Z 7 EStG 1988 idF BGBl. I 155/2002 bestimmt, dass ab
dem Jahr 2003 Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im
Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld
ermöglichen, Betriebsausgaben sind. Nach dem letzten Satz auch dieser
Bestimmung stellen aber Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer
allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stehen, wiederum keine Betriebsausgaben
dar.
Für den
Bereich der Werbungskosten hat § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 ein analoge
Regelungen getroffen.
Die Bw. hat im
Streitjahr ein ordentliches Studium betrieben. Ordentliche
Universitätsstudien stellen nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich (mit Ausnahme eines mit dem
abgeschlossenen Erststudium eng verflochtenen Zweitstudiums)
Ausbildungsmaßnahmen dar (vgl. zB VwGH 23.5.1996, 95/15/0038). Durch die
Einfügung des § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 sind
Aufwendungen für Ausbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem
ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf als Werbungskosten
abzugsfähig. Ausgenommen davon sind jedoch explizit die Kosten für den
Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule und für ein
ordentliches Universitätsstudium.
Der
Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 2004,
G 8-10/04, die Wortfolge "oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium" im letzten Satz des
§ 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 idF BGBl. I 106/1999
als verfassungswidrig aufgehoben. Das Erkenntnis wurde dem Bundeskanzler am
23. Juli 2004 zugestellt und die Aufhebung dieser Wortfolge am
4. August 2004 im BGBl. I 102/2004 veröffentlicht.
Nach
Art. 140 Abs. 5 B-VG tritt die Aufhebung mit Ablauf des Tages der
Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das
Außerkrafttreten eine Frist bestimmt hat. Eine Fristsetzung durch den
Verfassungsgerichtshof erfolgte im gegenständlichen Fall nicht, weshalb die
Aufhebung der in Rede stehenden Wortfolge mit Ablauf des 4. August 2004 in
Kraft tritt.
Nach
Art. 140 Abs. 7 B-VG ist das Gesetz jedoch auf (mit Ausnahme des
Anlassfalles) alle vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände weiterhin
anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem Erkenntnis anderes
ausspricht. Ein Ausspruch betreffend eine rückwirkende Nichtanwendbarkeit
der verfassungswidrigen Wortfolge des § 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 idF BGBl. I 106/1999 ist im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes nicht erfolgt.
Die für
das Streitjahr 2003 anwendbare (vom VfGH bislang nicht aufgehobene) Bestimmung
für die rechtliche Beurteilung der Frage der Abzugsfähigkeit der von
der Bw. beantragten Aufwendungen für ein ordentliches
Universitätsstudium als Betriebsausgaben ist § 4 Abs. 4
Z 7 EStG 1988 EStG 1988 idF
BGBl. I 155/2002.
Nach dieser
Gesetzesbestimmung sind Aufwendungen für ein ordentliches
Universitätsstudium explizit von der Abzugsfähigkeit als
Betriebsausgaben ausgeschlossen.
Aus diesem
Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass der Anregung, die Entscheidung über die Berufung nach
§ 281 Abs. 1 BAO auszusetzen, deshalb nicht entsprochen wurde, weil dadurch
der Bw. die Möglichkeit genommen wäre, Anlassfall in einem etwaigen
VfGH-Verfahren zu werden.
Wien, am 28.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 281 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1459-W/04
- Stammnummer
- 12011
- Gültig
- 28.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF