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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100457/2017

Häusliches Arbeitszimmer eines Key Account Managers bzw. Verkaufsberaters Keine Verminderung des Sachbezugswertes für die private Nutzung eines Firmenkraftfahrzeuges bei mangelhaft geführtem Fahrtenbuch

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100457/2017vom 05.07.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auffällig erscheint generell, dass Privatfahrten fast ausschließlich an Wochenenden bzw. freien Tagen eingetragen wurden. Während der Dienstzeit zurückgelegte Privatkilometer sind aus dem Fahrtenbuch nicht ersichtlich. Dass Privatfahrten nicht auch unter der Woche, in Kombination mit Dienstfahrten getätigt werden, widerspricht aber jedenfalls der allgemeinen Lebenserfahrung. Teilweise scheinen im Fahrtenbuch auch sehr lange Perioden auf, in welchen keine Privatfahrten verzeichnet sind. Dies widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, da gewiße Privatfahrten unvermeidbar sind (familiäre oder medizinische Notfälle wie zB dringende Arztbesuche, Einkäufe usw.). Zudem erscheint unglaubwürdig, dass erst nach dem 20.2.2015 und nach dem 27.2.2015 die ersten Privatfahrten im Jahr 2015 unternommen wurden, wobei bei beiden Fahrten kein Datum angegeben wurde, sondern lediglich „privat“ vermerkt wurde. Dasselbe gilt für Privatfahrten nach dem 2.3.2015 und dem 24.3.2015. Einige Male war auch das genaue Ziel der verzeichneten Fahrten nicht überprüfbar. Der Antragsteller führt eine Liste mit Kunden welche er betreut. Aus der Kombination von dieser Liste und den im Fahrtenbuch in der Spalte „Besuchte Personen, Firmen, Behörden“ angegebenen Kunden, sollte die genaue Route nachvollziehbar sein. Teilweise werden aber Abkürzungen als Ziele angeführt, welche der Kundenliste nicht entnommen werden können. Beispielsweise findet sich am 19.1.2015 der Eintrag „KuZe T“, wobei hier erst nach umfangreicher Recherche herausgefunden werden konnte, dass damit ein Besuch im Kundenzentrum vermerkt wurde. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass diverse Differenzen zwischen Kilometerständen im Fahrtenbuch und Tankbelegen aufscheinen, mehrere Fahrten nicht nachvollziehbar verzeichnet wurden und auch betreffend durchgeführter Privatfahrten Ungereimtheiten ersichtlich waren. Das vorgelegte Fahrtenbuch stellt daher eindeutig keinen geeigneten Nachweis beruflicher und privater Fahrten dar und entspricht nicht den anfangs angeführten gesetzlichen Anforderungen. Im Zusammenhang mit dem Fahrtenbuch steht die Forderung des Antragstellers nach der Berücksichtigung des „Mini-Sachbezuges“. Hierzu ist festzuhalten, dass gemäß § 4 Abs. 3 der Sachbezugswerteverordnung grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die Hälfte des halben Sachbezuges geltend zu machen. Voraussetzung für die Gewährung ist allerdings laut der Verordnung ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch. Aus den oben angeführten Gründen liegt im gegenständlichen Fall aber keinesfalls ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch vor, weshalb auch der „Mini-Sachbezug“ nicht gewährt werden kann (vgl. UFS 25.11.2005, RV/0158-F/05; BFG 3.3.2017, RV/2100734/2013). „ In der Stellungnahme zu den vom Finanzamt aufgezeigten Mängeln der Fahrtenbuchführung stellte der Beschwerdeführer klar, dass sein Begehren den Zeitraum Jänner bis März 2015 betreffen würde. Für den Sachbezug beim zweitgenannten Arbeitgeber im Zeitraum 5-12/2015 werde um keine Abänderung der angesetzten Sachbezüge angesucht. Weiters wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass Tankbelege keine gesetzlich behandelte Grundlage oder ein vorgeschriebener Nachweis für ein Fahrtenbuch seien, da diese von nicht oder nur wenig beeinflussbaren Faktoren abhängen könnten wie z.B. Zahlensturz, fälschliche km-Eingabe des Tankstellenpersonals, fehlender Belege auf Grund von Nicht-Akzeptanz der Karte und somit Barzahlung usw. Die km-Angaben bei Tankbesuchen würden rein der Firma zur Überwachung und Vermeidung von Missbrauch dienen und müssten gesetzlich nicht geführt werden. In diesem Sinne sei die Karte auch verwendet worden, was so viel heißen würde, dass die km—Stände bei den Tankbelegen meist gerundet seien (auf oder ab) um fälschliche Eingaben des Tankstellenpersonals zu reduzieren. Tankstellenbesuche seien seiner Auffassung nach keine Zwischenziele und es sollte doch die Relation von Aufwand und Nutzen über das Verfassen von langzeiligen Routenbeschreibungen berücksichtig werden, da diese ja zumeist in die Arbeitszeit fallen würden (zeitnahe Führung ist eine gesetzliche Vorgabe). Somit könnte der resultierende Zeitbedarf für das Verfassen zu einem Problem mit dem Dienstgeber und daraus folgenden möglichen Repressalien führen. Er habe die Tankbelege rein als Geste einer zusätzlichen, freiwilligen Argumentation dem Finanzamt überlassen und nicht um eine „minutiöse Überwachung” in den Argumentationsfokus zu legen, welcher hier nun leider erfolgt sei. Im Vordergrund sollte doch stehen, wie viele km tatsächlich privat gefahren worden seien und nicht ob die Uhrzeit stimmen würde oder ob eine Fahrt zum Tanken km-mäßig erst am nächsten Arbeitstag erfasst worden sei. Vielmehr wären seiner Auffassung nach die Wochen- und Monatsberichte an die Firma für beruflich veranlasste oder private Fahrten zu werten. Diese müssten der Firma vorgelegt werden und seien auch die Basis für die Gehaltsabrechnung, hätten somit eher einen offizielleren Charakter inne. Diese seien vom Finanzamt aber anscheinend zu keiner näheren Betrachtung herangezogen worden. Des Weiteren hätten laut carpolicy der Firma A private Kilometer alleine schon deswegen angeführt werden müssen, da anteilige Kosten von 15 Cent/km zu bezahlen gewesen seien. Hieraus lasse sich betriebswirtschaftlich auch errechnen, dass es für ihn lukrativer gewesen sei so gut wie keine privaten Kilometer mit dem Firmenauto zu fahren, sondern den Minisachbezug anzusetzen. Natürlich neben den im Beschwerdeschreiben schon erwähnten Punkten wie „Reklametafel“ und „Verschmutzung durch Hund”, welche stark vordergründig gewesen wären und dem vorhandenen privaten, höherwertigen Fahrzeug. Zu den einzelnen vom Finanzamt aufgelisteten Mängeln des Fahrtenbuches erwiderte der Beschwerdeführer Folgendes: „06.01.2015: Diese Fahrt wurde wirklich nicht angeführt und beruht auf einem Konflikt zwischen dem Österreichischen Gesetz "Fahrten außerhalb der Kernarbeitszeit müssen als Überstunden ausbezahlt werden (auch mit All-In-Vertrag)” und der internen Denkweise, dass so etwas nicht ausbezahlt wird und sicherlich zu großer Diskussion mit anschließend möglichen Repressalien geführt hätte. Da ich zuvor krank war und am 07.01.2015 bereits um 06:30 Uhr Start gewesen ist (wegen sehr frühem Termin in U) wäre ein Tanken am 07.01.2015 mühsam gewesen, deswegen am Vortag getankt und Fahrt nicht eingetragen. Die gefahrenen 13 km wurden in die Dienstreise aufgenommen. 15.01.2015: Die Shell-Tankstelle L lag am Weg auf der Fahrt nach N. Ab- und Auffahrt von der Autobahn liegt bei unter 1 km und Sprit ist wesentlich billiger als auf einer Autobahntankstelle wie zB V. Die Tankstelle war somit kein Ziel, sondern maximal ein Wegpunkt wie eine Abzweigung oder Umleitung und die werden auch nicht aufgeführt. Wie bereits geschrieben muss man den km-Stand der Kassiererin ansagen und diese neigen durch innerlich sowie äußerlich einwirkende Gründe gerne zum Vertippen, deswegen bevorzuge ich eine meist einfache km-Angabe. 19.01.2015: Hier fand ein Autotausch statt => Die Tankkarte wurde noch vom Vorbesitzer benutzt. Auto wurde mit km-Stand von 56.517 übernommen und der Tankbeleg stammt vom Vorgänger (keine gerundete km-Angabe, keine runde Tanksumme = kein Muster). Das Auto wurde von mir ohne Tankkarte mit Bezahlung und anschließender Verrechnung an die Firma betankt. Da somit kein Beleg vorhanden war, wurde dieser für mich informativ aufbehalten und ist somit nicht gültig. Wie geschrieben, Tankbelege sind kein Nachweis oder gesetzlich vorgeschriebenes Dokument. 29.01.2015: siehe Datum 06.01.2015. Da ich zuvor im Urlaub war und am 30ten ein früher Start bevorstand, wurde das Auto noch am Vorabend (Sonntag) betankt. Da dies beruflich nicht erfassbar war und in meinen Augen auch keine Privatfahrt ist, wurde die Fahrt mit einer Gesamtstrecke von rund 14km nicht eigens angeführt sondern in die Dienstreise aufgenommen. Zur Abweichung des Kilometerstandes verweise ich hier auf das Thema vertippen der Kassiererin, es hätte vermutlich 57.100 heißen sollen über dem 1er ist der 4er in der Numerischen Tastatur! 06.02.2015: Fahrzeit wurde vergessen einzutragen. Der Tankvorgang fand vermutlich bei der Rückreise vom Gespräch statt, die Ankunft zu Hause wurde mit 13:00 Uhr im Wochenbericht angeführt. Vermutlich war noch etwas mit einem Kollegen zu klären (DKV Akzeptanzstellen außerhalb von der sehr viel teureren Autobahntankstelle sind mehr oder weniger Mangelware, somit war hier vermutlich ein gemeinsamer Tankbesuch), oder (und) ein Telefonat zu führen, oder (und) das Auto wurde noch gewaschen (Anm. das ist über 2 Jahre her) zwischen 11:45 und 13:00. Die km wurden von mir aufgerundet auf 57.200 und die Tankstelle ist meiner Auffassung nach auch kein eigenes Ziel. 19.02.2015: Der km—Stand war bei Abfahrt 59.850 und nicht 59.950 – Ziffernsturz. Die Fahrt ging ins Kundenzentrum von A in W. Dort gab es ein Treffen mit Kollegen und von da ging es zu FirmaHH. Dann war noch ein Termin in E (Zentrale) geplant der kurzfristig (bereits am Weg) abgesagt wurde. Deswegen auf dem Weg auf der A21 in L abgefahren und dann gleich in L getankt (kein Ziel) und anschließend über X wieder heimgefahren, die Abweichung der Route hatte nur einen geringen Einfluss auf die Gesamtkilometerleistung und wurde nicht extra angeführt (Anm. Aufzeichnung aus Outlook Kalender). 01.03.2015: Die Betankung des Firmenfahrzeuges fand ein-zwei Tage vorher statt und wurde nicht mit der Tankkarte bezahlt, weil die Tankstelle diese nicht akzeptierte (ich glaube es war eine Jet—Tankstelle). Am Sonntag wurde dann das Privatfahrzeug im Zuge einer privaten Fahrt betankt und der Wert in Höhe von 48€ quasi ausgeglichen, anstatt mühsam den Tankbeleg in die Abrechnung zu geben. (Anm. Auf Grund von privaten Notizen im Outlook Kalender konnte das reproduziert werden). 06.03.2015: getankt wurde am 05.03. bei der Rückreise von Y bei der Shell Tankstelle in Z (Umweg < 1km) und diese nahm keine DKV Karte. Somit wurde bar bezahlt und um nicht über eineinhalb Monate auf das Geld zu warten und weil es auch gut gepasst hat, wurde dann das Privatfahrzeug am 06.03. abends nach der Rückreise von S (berufsbegleitendes Studium, VO Investitionswirtschaft) im Ausgleich betankt, da ich am 07.03. ja wieder nach S gefahren bin. Die falsche km Angabe kommt von daher, dass ich nach dem ersten Tag des frisch begonnen Studiums geistlich wohl nicht mehr gänzlich fit war und außerdem die km—Zahl schätzen musste, weil das Auto ja zuhause stand. Zum erstmalig erwähnten Thema Abweichung Spritverbrauch ist anzuführen, dass die Strecke Z — KG noch hinzugezählt werden muss (ca. 100km) und das Fahrzeug im Zeitraum 06.03. — 25.03. ein paarmal umgestellt werden musste um in die hinter dem Carport liegende Garage zu kommen und dieses da auch ein paar Minuten am Stand lief. ln Summe sind das dann auch rund 513 km (km-Stand Z am 05.03. ca. 61.500 km; Fahrt nach S am 24.03 mit 139 km,-Privatfahrt am 24.03. von 70 km; Fahrt am 25.03.2015 nach E zur Vorbesprechung mit der Geschäftsführung wegen dem Kundentermin am Nachmittag und von da wieder retour bis L (ca. 204km)). Anschließend Fahrt nach QU ins Kundenzentrum und zum Kundentermin bei EK und anschließend wieder nach Hause (in Summe 360 km an diesem Tag). Des Weiteren wurde das Auto auch nicht immer komplett vollgetankt oder leer gefahren, ein durchschnittlicher Spritverbrauch lässt sich nur über einen längeren Zeitraum mit annähernd gleichen Strecken ermitteln. Außerdem bin ich zu diesem Zeitpunkt keinen VW Passat gefahren wie FrauH das anführt, sondern einen Audi A4 (Anm. steht auch so im Fahrtenbuch)! 24.03.2015: Die Fahrzeit lässt sich auch aus den abgegeben Wochenberichten herauslesen: „Abfahrt um 8 Uhr und Ankunft um 17 Uhr". Vermutlich fand die Rückreise aus bestimmten Gründen über PT statt. Es ist durchaus möglich dass die Straße zB durch einen Unfall heraus gesperrt war oder ein Kollege / Kunde irgendwohin gebracht wurde (zB Bahnhof). Das Ganze liegt über 2 Jahre zurück und bei einer Abweichung von 17 km, bei einer jährlichen km-Leistung von über 40.tsd km, finde ich es auch nicht besonders erwähnenswert. ABER es ist das erste Mal, dass überhaupt eine Abweichung der Strecke festgestellt wurde - diese haben bis dato immer gepasst wie es die Überprüfung ergibt. Zur am 06.03.0215 angeführten Sachverhaltsdarstellung und der dort vermutlich emotional angeführten und völlig unbegründeten Anschuldigung der "unterschlagenen" weiteren Fahrten (zieht ja eine Unterstellung von Öfteren Fahrten nach sich), welche ja mittels Fahrtenbuch klar widerlegbar ist, sehe ich es gleich wie die angeführte Begründung, dass es nicht dem täglichem Leben entspricht, dass mit einem Firmenfahrzeug nicht privat gefahren wird. Nur weil einige bzw. die urteilende Person selbst das tut, muss es ja ein anderer nicht auch machen. Die Argumentation, dass familiäre oder medizinische Notfälle wie "Einkäufe" (ungünstige Formulierung oder für mich nicht erkennbar was damit gemeint ist???) unvermeidbar sind ist schon richtig, aber wie angeführt gibt es dazu ein Privatfahrzeug und man muss nicht mit einem fahrenden Werbeplakat durch die Gegend fahren, für welches dann auch noch 15 Cent je km zu zahlen sind! Und nur weil die wenigsten Kenntnis über einen Mini-Sachbezug haben, heißt es ja nicht, dass man diesen nicht ansetzen darf. Aber FrauH hatte mit ihrer Anmerkung am 10.02.2017 „es habe ihn den 20 Jahren in der Sie diese Tätigkeit ausführe, noch niemand geschafft, ein so lückenloses Fahrtenbuch abzugeben, dass es ihrer Prüfung für nur den halben Sachbezug entsprochen hätte” bereits in den Raum gestellt, dass sie etwas finden würde. Ich möchte festzuhalten, dass bei all den vorgebrachten Abweichungen nur ein einziges Mal eine Fahrtstrecke angezweifelt wurde (24.03.2015) und einmal ein Spritverbrauch (06.03.2015) beides konnte von mir hoffentlich argumentativ ausreichend aufgeklärt werden und es gab 2mal eine nicht eingetragene Fahrt von jeweils 13 km (06.01. & 29.01.) bei beruflich gefahrenen 6.000 km, welche hoffentlich ebenfalls ausreichend begründet auf ihren Tatbestand hin argumentiert wurden. Die getätigten Privatfahrten wurden bereits in der Beschwerde (Seite 4) hinsichtlich ihres Datum und zusätzlich freiwillig sogar mit Zweck und Ziel angeführt. Alle Fahrten nach dem 30.03.2015 sind uninteressant, da für diesen Zeitraum kein Minisachbezug beantragt worden ist, da der Sachbezug geringer als die errechnete Summe nach Kilometern wäre. Dennoch habe ich bezüglich des doch seltenen Gebrauchs des Firmenfahrzeuges nach dem 31.05.2015 ebenfalls Stellung genommen. Diese können dem beiliegenden Beschwerdeschreiben vom 27.01.2105 (Seite 5) entnommen werden. Des Weiteren gibt es auch zu diesen Fahrten ebenfalls Monatsberichte mit betreffender Firma, Ansprechpersonen und somit auch die jeweiligen genauen Adressen! Somit lässt sich zB auch der im Vorlagebericht mit 20.08.2015 angeführte Tatbestand ganz einfach ermitteln, es handelte sich um einen potentiellen Neukundenbesuch (aus Sicht des neuen Arbeitgebers) der Fa. SK und Ansprechperson war IP laut Fahrtenbuch. Eine genaue Adresse kann man sich auch meist aus der Firmenhomepage ziehen. Die freiwillig abgegebene Kundenliste bezog sich auch nur auf das Arbeitsverhältnis A, beim Arbeitgeber B gibt es keine eindeutige Kundenliste, da ein Vertriebsgebiet Österreich bearbeitet wird. Das wurde ebenfalls im Gespräch am 10.02.17 von mir meiner Meinung nach ausreichend erklärt. Weitere offene Fragen, wie zB was „KuZe“ heißt kann man in einem klärenden Gespräch wie jenes vom 10.02.2017 abstecken. Bei diesem Gespräch wurde aber von beiden Damen kein Interesse an einem Einlenken bzw. Umdenken gezeigt und immer auf „nicht ausreichende Lückenlosigkeit” und dass das „noch niemand ausreichend geschafft hat” hingewiesen. Des Weiteren wurde gesagt, dass es unzumutbar für die Sachbearbeiterin ist, ein Fahrtenbuch mit Wochen-/ Monatsberichten abzugleichen bzw. zu überprüfen, es muss für sich allein glaubwürdig sein. Das ist aber unmöglich wenn die Einstellung, dass niemand ein Fahrtenbuch ausreichend lückenlos führt, die Betrachtungsweise ist. Weiteres, das ich mich an sie, also das Bundesfinanzgericht wenden soll, um für zukünftige Fälle / Jahre feststellen zu lassen, ob ein Minisachbezug überhaupt gewährt werden kann oder nicht. Zukünftig deswegen, weil zB auch im Jahre 2016 (und evtl. später) ein Minisachbezug mit einer privaten km—Leistung von < 4.234 und eine km—Ansatz von 68 Cent Sinn auf Rückerstattung macht. Sofern man wie ich 480€ Sachbezug im Monat bezahlt (12x480 = 5.760 und 50% = 2.880 4.234 X 0,68 : 2.779€) und durch das Deutsche Kennzeichen des Firmen—Kia ohnehin nur 10% der Gesamtjahreskilometer (operational leasing mit 40tsd.km/Jahr) privat fahren „darf“ um nicht das Firmenfahrzeug in Österreich anmelden zu müssen (Anm. keine Niederlassung in AUT)! „ In seiner Stellungnahme vom 23.3.2018 zu diesen Ausführungen des Beschwerdeführers verwies das Finanzamt auf § 4 Abs. 3 der Sachbezugsverordnung, wonach sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden müssen. Genau das sei aber gegenständlich nicht erfolgt, was ja auch der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme eingeräumt habe. So habe er angegeben, am 6.1.2015 und am 29.1.2015 Fahrten unternommen zu haben, ohne diese im Fahrtenbuch eingetragen zu haben. Am 6.2.2015 sei keine Fahrtzeit eingetragen worden, vermutlicher Ziffernsturz bei den Gesamtkilometern am 19.2.2015. Auch hätten die zusätzlichen Kilometer am 24.3.2015 nicht aufgeklärt werden können. Die Überprüfung des Fahrtenbuches hätte darüber hinaus noch weitere Abweichungen hinsichtlich der aufgezeichneten Fahrtstrecke im Fahrtenbuch und der berechneten Wegstrecke laut Routenplaner ergeben: „Am 14.01.2015 Reise von O zur Firma BT nach KG It. Fahrtenbuch 32 km gefahren - It. Routenplaner 12 km. Am 21.01.2015 Reise von O nach NF (hin und retour) It. Fahrtenbuch 94 km - It. Routenplaner sind es 68 km. Am 06.02.201 wurde eine Fahrt von O nach P und retour unternommen. Die Wegstrecke (hin und retour) beträgt It. Routenplaner 28 km. Tatsächlich wurden im Fahrtenbuch 53 km eingetragen - weitere Ziele wurden nicht angegeben. Am 20.02 Reise von O nach P It. Fahrtenbuch 65 km - It. Routenplaner sind es 26 km.“ Diese Reisewege seien nicht so detailliert angegeben, dass sie mit Hilfe eines Routenplaners nachvollzogen werden könnten bzw. seien private Fahrten enthalten, welche nicht aufgezeichnet wurden. Insgesamt liege nach Ansicht der Abgabenbehörde (auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung werde verwiesen) kein lückenlos geführtes Fahrtenbuch vor, sodass die beantragten Werbungskosten aus diesem Titel iHv EUR 1.609,55 nicht hätten gewährt werden können. Hinsichtlich des Arbeitszimmers werde auf die eingebrachte Beschwerde verwiesen, in der angegeben worden sei, dass die Arbeitszeit überwiegend im Außendienst stattgefunden habe, daher seien die diesbezüglichen Aufwendungen nicht abzugsfähig. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine weitere schriftliche Stellungnahme. Wie bereits erwähnt, erfordert der Ansatz eines Sachbezugswertes von 0,50 Euro pro Kilometer Fahrtstrecke nach dem Text des § 4 Abs. 3 der Sachbezusgwerteverordnung, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden. Nach den Feststellungen des Finanzamtes im Vorlagebericht wurden die Fahrten am 6.1., 29.1., 1.3. und 6.3. zur Tankstelle in K nicht in das Fahrtenbuch eingetragen. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht weiter bestritten, sondern damit erklärt, dass er diese Fahrten außerhalb der Kernarbeitszeit durchgeführt hätte und Fahrten außerhalb der Kernarbeitszeit als Überstunden ausbezahlt werden müssten und dies zu möglichen Repressalien geführt hätte. Da diese Fahrten seiner Meinung nicht beruflich erfassbar und auch keine Privatfahrten seien, seien die Fahrten nicht eigens angeführt, sondern in die Dienstreise aufgenommen worden. Zur Feststellung des Finanzamtes am 1.3. führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei dieser Betankung um das Privatfahrzeug gehandelt habe, weil 1-2 Tage vorher bei der Betankung des Firmenfahrzeuges die Tankkarte nicht akzeptiert worden sei. Gleiches hat wohl auch für den 6.3.2015 gegolten. Es steht somit fest, dass mehrere Fahrten mit dem Firmenfahrzeug nicht in das Fahrtenbuch eingetragen wurden. Damit ist die in § 4 Abs. 3 der Sachbezugswerteverordnung geforderte Voraussetzung der lückenlosen Aufzeichnung sämtlicher Fahrten nicht erfüllt. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers sind insgesamt nicht geeignet, dieses Formerfordernis zu ersetzen. Das Finanzamt hat daher zu Recht die vom Beschwerdeführer geforderte Gewährung des Sachbezugswertes von 0,50 Euro pro Kilometer Fahrtstrecke für 175 km verweigert. Der Ansatz des halben Sachbezugswertes im strittigen Zeitraum 1.1. bis 30.3.2015 bedingt nach § 4 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge den Nachweis darüber, dass die monatliche Fahrtstrecke im Jahr nicht mehr als 500 km betragen hat. Der Beschwerdeführer hat zu diesem Nachweis ein Fahrtenbuch, Tankbelege und eine Liste der angefahrenen Kunden vorgelegt. Wie den oben wiedergegebenen Feststellungen des Finanzamtes zu entnehmen ist, stimmen in dem zu beurteilenden Zeitraum praktisch bei jedem Betankungsvorgang die auf dem Tankbeleg vermerkten mit den im Fahrtenbuch aufgezeichneten Kilometerständen und Zeiten nicht überein. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erklärt, dass Tankbelege keine gesetzlich behandelte Grundlage oder ein vorgeschriebener Nachweis für ein Fahrtenbuch seien, ist auf § 166 BAO zu verweisen, wonach als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und in der Lage des Einzelfalles zweckdienlich ist. Dem Finanzamt kann somit nicht vorgeworfen werden, unrechtmäßig Beweismittel verwendet zu haben. Dem weiteren Vorbringen, dass Tankbelege nicht als Beweismittel geeignet seien, da sie von nicht oder nur wenig beeinflussbaren Faktoren abhängen würden, wie z.B. Zahlensturz, fälschliche km-Eingabe des Tankstellenpersonals, fehlender Belege auf Grund von Nicht-Akzeptanz der Karte und somit Barzahlung, kann ebenfalls nicht gefolgt werden, da Zahlensturz oder fälschliche km-Eingaben des Tankstellenpersonals erfahrungsgemäß nur vereinzelt vorkommen und nur geringen Einfluss auf die ordnungsgemäße Führung eines Fahrtenbuches haben. Die generelle Vorgangsweise des Beschwerdeführers, grundsätzlich auf Tankbelegen gerundete vom Fahrtenbuch zum Teil weit abweichende km-Angaben zu machen, kann aus dem gegenständlichen Zusammenhang heraus nur dahingehend interpretiert werden, die tatsächlichen Verhältnisse zu verschleiern, wodurch die Ordnungsmäßigkeit aller Aufzeichnungen im vorgelegten Fahrtenbuch in seiner Gesamtheit anzuzweifeln ist. Die nicht zusammenpassenden Eintragungen im Fahrtenbuch mit den Tankbelegen führen sogar so weit, dass auf den Tankbelegen Uhrzeiten aufscheinen, an denen die berufliche Fahrt bereits beendet war. Beispielsweise hat das Finanzamt festgestellt, dass am 19.1. laut Tankbeleg um 18:53 ein Tankvorgang stattgefunden hat. Mit diesem Fahrzeug fand jedoch, abgesehen von den nicht zusammenpassenden km-Angaben (auf dem Tankbeleg 56.616 km, Fahrtende laut Fahrtenbuch km 56.535) eine im Fahrtenbuch eingetragene Fahrt lediglich von 16:30 bis 17:00 Uhr statt. Der Erklärung des Beschwerdeführers, es habe ein Autotausch stattgefunden und die Tankkarte sei noch vom Vorbesitzer benutzt worden, kann nicht gefolgt werden, da anzunehmen ist, dass der Vorbesitzer den Tankbeleg seinem Arbeitgeber vorlegen musste. Das Auto sei von ihm ohne Tankkarte mit Bezahlung und anschließender Verrechnung an die Firma betankt worden. Der Tankvorgang am 15.1.2015, laut Beleg um 12:36 Uhr, fand bei einem Kilometerstand von 84.500 statt. Die Eintragungen im Fahrtenbuch besagen jedoch, dass das Fahrzeug von 07:00 bis 08:30 Uhr von O (Kilometerstand 84.458) nach WF (Kilometerstand 84.586) bewegt wurde. Erst um 16:00 wurde das Fahrzeug laut Fahrtenbuch für eine Fahrt nach N bis 17:00 Uhr wieder in Betrieb genommen. Der Beschwerdeführer gab hiezu an, da die Kassiererinnen dazu neigen würden, sich durch innerlich sowie äußerlich einwirkende Gründe zu vertippen, bevorzuge er meist einfache km-Angaben. Zum Umstand, dass seine Eintragungen im Fahrtenbuch nicht mit der Uhrzeit auf dem Tankbeleg übereinstimmen würden, gab der Beschwerdeführer keine Erklärung ab. In der Stellungnahme vom 23.3.2018 hat das Finanzamt weitere Abweichungen hinsichtlich der aufgezeichneten Fahrtstrecke im Fahrtenbuch und der berechneten Wegstrecke bei folgenden Fahrten aufgezeigt: | Datum | Wegstrecke | Km laut Fahrtenbuch | Km laut Routenplaner | 14.1.2015 | O-KG (BT) | 32 | 12 | 21.1.2015 | O-NF und retour | 94 | 68 | 6.2.2015 | O-P und retour | 53 | 28 | 20.2.2015 | O-P | 65 | 26 Zu diesen Abweichungen hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Gegenäußerung abgegeben. Aus der Summe der oben dargestellten Unregelmäßigkeiten und den Ausführungen des Finanzamtes unter Berücksichtigung der Gegenäußerungen des Beschwerdeführers muss die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Fahrtenbuch insgesamt gesehen Anlass zu berechtigten Zweifeln geben, dass darin das tatsächliche Ausmaß der jeweiligen beruflichen und privaten Fahrtstrecken vollständig und sachgerecht wiedergegeben/dokumentiert wird. Die teilweise nicht ausreichend detaillierten und in Verbindung mit den Tankbelegen eindeutig falschen Angaben im Fahrtenbuch sind als Nachweis dafür, dass von der Gesamtkilometerleistung auf die privaten Fahrtstrecken im Durchschnitt nicht mehr als 500 Kilometer pro Monat entfallen sind, nicht geeignet. Es ist deutlich zu erkennen, dass die von der Rechtsprechung geforderte hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit der Aufzeichnungen und die mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin geforderte Überprüfbarkeit eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches oder auch anderer vorgelegter Unterlagen nicht in ausreichendem Ausmaß als Nachweis für die Zuerkennung des halben Sachbezugswertes gegeben ist, weshalb diesem Begehren nicht nachgekommen werden konnte. Zum Ersuchen des Beschwerdeführers gegebenenfalls um eine Anhörung ist darauf hinzuweisen, dass er ausreichend Gelegenheit hatte, zu den Feststellungen des Finanzamtes Stellung zu nehmen, worauf er jedoch nach den letzten Feststellungen des Finanzamts vom 23.3.2018 verzichtet hat. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass eine Überprüfung des Fahrtenbuches im Zeitraum von 5-12/2015 nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme war unter Hinweis auf die zitierte eindeutige Rechtsprechung die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen. Graz, am 5. Juli 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100457/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100457.2017
Stammnummer
120095
Gültig
05.07.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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