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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102776/2016

Eine Ausgleichszahlung ist bereits ab dem ersten Monatsersten zu zahlen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102776/2016vom 11.07.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist. Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Die Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur VO 883/2004. Art. 59 VO 987/2009 lautet: Artikel 59 Regelungen für den Fall, in dem sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen ändern (1) Ändern sich zwischen den Mitgliedstaaten während eines Kalendermonats die Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen, so setzt der Träger, der die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gezahlt hat, nach denen die Leistungen zu Beginn dieses Monats gewährt wurden, unabhängig von den in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten für die Gewährung von Familienleistungen vorgesehenen Zahlungsfristen die Zahlungen bis zum Ende des laufenden Monats fort. (2) Er unterrichtet den Träger des anderen betroffenen Mitgliedstaats oder die anderen betroffenen Mitgliedstaaten von dem Zeitpunkt, zu dem er die Zahlung dieser Familienleistungen einstellt. Ab diesem Zeitpunkt übernehmen der andere betroffene Mitgliedstaat oder die anderen betroffenen Mitgliedstaaten die Zahlung der Leistungen. Art. 60 VO 987/2009 lautet: Artikel 60 Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung (1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen , der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird. (2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen. Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften. Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden. (3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung. Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen. (4) Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so gilt Artikel 6 Absätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung. Zu diesem Zweck ist der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannte Träger des Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder. (5) Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern. Unionsrecht ist neben dem nationalen Recht (vorrangig) anzuwenden Der Bf kam in Ausübung seines durch die Union verbürgten Freizügigkeitsrechts als Unionsbürger von Polen nach Österreich. Er, sein Kind und die Kindesmutter, auch Unionsbürger, wohnen in Polen. Es liegt daher ein mitgliedstaatsübergreifender Sachverhalt vor, das Unionsrecht ist (vorrangig) anzuwenden. Vorrangiger Anspruch der haushaltsführenden Mutter Das Bundesfinanzgericht hat in ständiger Rechtsprechung bei mitgliedstaatsübergreifenden Sachverhalten den Vorrang der haushaltsführenden Elternteils, auch wenn dieser in einem anderen Mitgliedstaat der Union wohne, gegenüber dem nicht haushaltsführenden oder bloß Geldunterhalt leistendem Elternteil betont (vgl. etwa BFG 14.5.2015, RV/3100177/2012; BFG 8.6.2015, RV/7100958/2015; BFG 19.8.2016, RV/7101889/2016; BFG 1.9.2016, RV/7102211/2015; BFG 15.11.2016, RV/7103786/2015; BFG 7.2.2017, RV/7106469/2016; BFG 31.5.2017, RV/5100349/2016; BFG 26.7.2017, RV/7103017/2017; BFG 6.10.2017, RV/7103701/2016; BFG 9.10.2017, RV/5101534/2016; BFG 17.10.2017, RV/7101596/2016; BFG 30.10.2017, RV/5100844/2012; BFG 20.11.2017, RV/5101197/2017; BFG 21.11.2017, RV/7105252/2016; BFG 27.11.2017, RV/7103534/2015; BFG 1.12.2017, RV/7105145/2017; BFG 5.12.2017, RV/7102456/2017; BFG 11.12.2017, RV/7102126/2016; BFG 4.1.2018, RV/5100738/2015; BFG 4.1.2018, RV/5101842/2014; BFG 15.1.2018, RV/7103360/2017; BFG 17.1.2018, RV/7102075/2017; BFG 24.1.2018, RV/7102814/2017; BFG 29.1.2018, RV/7102782/2017; BFG 22.2.2018, RV/5101916/2016; BFG 9.4.2018, RV/7101954/2016; BFG 6.6.2018, RV/7100050/2016). Verzicht der Mutter Die vorrangig anspruchsberechtigte Mutter hat zugunsten des Vaters gemäß § 2a Abs. 1 FLAG 1967 wirksam auf österreichische Familienleistungen verzichtet. Daher stehen diese Leistungen dem Vater zu. Österreichische Rechtsvorschriften sind nachrangig anzuwenden Wohnmitgliedstaat des Vaters, der Mutter und des Kinder ist Polen. Beschäftigungsmitgliedstaat des Vaters war ab 13.4.2015 Österreich, im April war der Vater nicht in Polen erwerbstätig. Die Mutter befand sich unstrittig in Polen in einer einer Beschäftigung gleichgestellten Situation. Da Polen sowohl Wohnmitgliedstaat als auch Beschäftigungsmitgliedstaat (der Mutter) war (Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a VO 883/2004), ist Polen gemäß Art. 68 Buchstabe b Unterbuchstabe i VO 883/2004 vorrangig zur Erbringung von Familienleistungen zuständig, nachrangig Österreich als Beschäftigungsmitgliedstaat (des Vaters). Erkenntnis VwGH 12.9.2017, Ra 2015/16/0088 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung veröffentlichtem Erkenntnis VwGH 12.9.2017, Ra 2015/16/0088 entschieden, dass in Bezug auf Art. 59 VO 987/2009 zu differenzieren ist: Ist Österreich zur Erbringung von Familienleistungen primär zuständig, da nur Österreich Beschäftigungsstaat ist, sind Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag entgegen § 10 Abs. 2 FLAG 1968 gemäß Art. 59 VO 987/2009 erst ab dem folgenden Monatsersten nach der Begründung der Zuständigkeit Österreichs auszuzahlen. Ist Österreich nur zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach § 68 Abs. 2 VO 883/2004 zuständig, da sowohl Österreich als auch der Wohnortstaat Beschäftigungsstaaten sind, liegt keine Änderung der Zuständigkeit zur primären Erbringung von Familienleistungen vor und ist die Ausgleichszahlung gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 bereits ab dem ersten Monatsersten zu zahlen. Da unstrittig Polen primär zur Erbringung von Familienleistungen im April 2015 zuständig war, auch wenn tatsächlich infolge Überschreitens der Einkommensgrenze nach polnischem Recht keine Familienleistungen erbracht wurden, lag mit der Arbeitsaufnahme des Bf am 13.4.2015 keine Änderung der Zuständigkeit zur primären Erbringung von Familienleistungen vor. Österreich wurde damit lediglich nachrangig zuständig. Die Ausgleichszahlung ist daher (und zwar in voller Höhe von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 bereits ab Beginn des Monats April 2015 zu zahlen. Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids Der angefochtene Bescheid ist also schon aus diesem Grund rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) und ist daher gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben. Ob darüber hinaus Rechtswidrigkeitsgründevorliegen, ist nicht mehr zu prüfen. Revisionsnichtzulassung Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zuzulassen, da das Bundesfinanzgericht dem Erkenntnis VwGH 12.9.2017, Ra 2015/16/0088 folgt. Wien, am 11. Juli 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102776/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102776.2016
Stammnummer
120041
Gültig
11.07.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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