Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0154-L/03
Katastrophenschaden am Zweitwohnsitz keine außergewöhnliche Belastung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0154-L/03vom 28.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Dezember 2002 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 7. November 2002 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2001
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Einkommen
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468.170 S
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Einkommensteuer
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140.021,86 S
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-83.185,22 S
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56.836,64 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
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4.130,51 €
Bisher waren festgesetzt 3.568,24 €, die
Abgabennachforderung beträgt 562,27 €.
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung
festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte im Zuge seiner
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2001 unter anderem die Anerkennung von Kosten für
Dachreparaturarbeiten nach einem Hagelschaden an seinem Wohnhaus in Sch. als
außergewöhnliche Belastung. Das Finanzamt berücksichtigte diesen
Aufwand nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinn des § 34
EStG 1988, berücksichtigte ihn jedoch im Rahmen der Sonderausgaben als
Sanierungsaufwand.
In einer dagegen eingebrachten Berufung wandte der
Berufungswerber ein, dass seiner Ansicht nach die Voraussetzungen für die
Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung vorlägen. In Folge
einer Naturkatastrophe vom 4.7.2000 (Eisbälle hagelten auf das Dach) sei
die wetterseitige Dachfläche seines Hauses samt Kamin derart
beschädigt, dass er das Dach teilweise neu decken musste. Da zu dieser Zeit
kein Dachdecker aufzutreiben gewesen sei, wurde das Dach zunächst nur
provisorisch zugedeckt, erst im Jahr 2001 konnte es saniert werden. Eine
Bestätigung des Marktgemeindeamtes Sch. wurde beigelegt.
Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung das
Begehren ab, da das beschädigte Haus der Zweitwohnsitz des Berufungswerbers
war und die Reparatur daher nicht lebensnotwendig und zwangsläufig im Sinn
des § 34 EStG 1988 war.
Im Vorlageantrag führte der Berufungswerber im
Wesentlichen aus: Durch den Hagel sei eine aufgezwungene Schadenslage
entstanden, deren Beseitigung für Ihn wohl lebensnotwendig gewesen
wäre. Andernfalls wäre sonst in der Folge durch eindringendes Wasser
bei Regenwetter das Haus unbewohnbar geworden, dies hätte die weitere
gewohnte Lebensführung unmöglich gemacht. Das Haus werde
ganzjährig bewohnt. Seine Lebensführung gestatte es, seinen
Hauptwohnsitz sowohl in Sch. als auch in L. festzulegen. Der Hauptwohnsitz sei
nur deshalb in L. festgelegt worden, da dort das Parken eines PKW´s
für längere Zeitabschnitte an eine Parkberechtigung gebunden sei und
diese nur an Hauprwohnsitzinhaber vergeben werde.
Eine Abfrage aus dem Melderegister bestätigte, dass
der Berufungswerber den Wohnsitz in Sch. nur als Nebenwohnsitz gemeldet hatte.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens übermittelte
der Berufungswerber an den unabhängigen Finanzsenat ein weiteres Schreiben,
in dem er seinen Standpunkt sinngemäß folgendermaßen
darstellte: Er hätte in Sch. ein Einfamilienhaus mit 120 m²
Wohnfläche gebaut, das ihm und seiner Gattin als Hauptwohnsitz diene. In L.
hätte er eine Mietwohnung, und zwar eine Altbauwohnung mit zwei
großen Zimmern und einem sehr kleinen Bad. Weder sei ein Keller noch ein
Waschraum oder Trockenraum vorhanden. Diese Wohnung hätte er nur deshalb
als Hauptwohnsitz angemeldet, um Anspruch auf einen Parkplatz in der Nähe
der Wohnung zu haben. Das Hauptinteresse läge in Sch. . Dort sei ein Garten
vorhanden. Auch betätige er sich als Hobbymaler, die Bilder könne er
in einem beheizten Keller seines Hauses unterbringen. Dies wäre in L. nicht
möglich. Auch wären sie dort einer starken Geruchsbelästigung
ausgesetzt, wenn er frisch gemalte Bilder in der Wohnung abstellen würde.
In L. sei auch die Lebensqualität durch Lärmbelästigung stark
beeinträchtigt. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liege in Sch. .
Sollten diese Ausführungen für eine sachgerechte Beurteilung nicht
ausreichen, ersuche er um eine mündliche Verhandlung vorm Einzelreferenten.
Ein Vorhalt, in dem die Rechtslage erläutert wurde und
dem Berufungswerber Gelegenheit für allfällige ergänzende
Erläuterungen gegeben wurde, wurde nicht mehr beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs.1 EStG 1988 kann jeder
unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, dass bei Ermittlung des
Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen
abgezogen werden. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. sie muss außergewöhnlich sein,
2. sie muss zwangsläufig erwachsen,
3. sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen.
Absatz 3 besagt: Die Belastung erwächst dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß Absatz 4 dieser Gesetzesstelle
beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Allerdings können
gemäß Absatz 6 bestimmte dort genannte Aufwendungen ohne
Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden. Hiezu gehören
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere
Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden.
Die gesetzliche Regelung sieht bei den
Katastrophenschäden mit der ausdrücklichen Nennung im Absatz 6
lediglich von dem Erfordernis ab, dass die Aufwendungen die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen
müssen. Nicht wird jedoch von dem Erfordernis Abstand genommen, dass die
Aufwendungen im Sinn des Absatz 3 der Gesetzesstelle zwangsläufig erwachsen
müssen, dass sich der Steuerpflichtige der Wiederbeschaffung somit aus den
oben genannten Gründen nicht entziehen kann. Lehre und Rechtsprechung
unterstellen dies bei zerstörten Wirtschaftsgütern des
Privatvermögens dann, wenn dem Steuerpflichtigen die weitere
Lebensführung ohne Wiederbeschaffung nicht zuzumuten wäre. Nur die
Wiederbeschaffung existenznotwendiger Wirtschaftsgüter gilt als
zwangsläufig erwachsen. Damit kommen jedenfalls Güter des gehobenen
Lebensbedarfes nicht als Abzugsposten in Betracht, wozu zweifellos auch ein
Zweit- oder Nebenwohnsitz gehört (siehe auch Hofstätter - Reichel im
Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Tz. 2 zu § 34 Abs. 6 bis 8).
Der Berufungswerber vermeint, dass der Schaden an seinem
Zweitwohnsitz dennoch steuerlich zu berücksichtigen sei, da in Wirklichkeit
sein Hauptinteresse und der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen an diesem
Wohnsitz gelegen sei.
Nach § 1 Abs. 7 Meldegesetz ist der Hauptwohnsitz
eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der
erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen
hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen.
Trifft diese sachliche Voraussetzung bei
Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als
Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis
hat.
Der Berufungswerber hat unbestrittenermaßen zwei
Wohnsitze, die objektiv geeignet sind, Mittelpunkt der Lebensinteressen eines
Menschen zu sein. Der Berufungswerber ist Pensionist, seine Lebensführung
bringt es mit sich, dass auch subjektiv jeder dieser Wohnsitze Lebensmittelpunkt
sein könnte, sodass ihm das in § 1 Abs. 7 Meldegesetz normierte
Wahlrecht (sowie die Verpflichtung der Bekanntgabe, zu welchem Wohnsitz das
überwiegende Naheverhältnis besteht) zustand.
Aus der Wahl des Hauptwohnsitzes leiten sich verschiedene
rechtliche Folgen für die Gemeinden ab, sodass die Entscheidung, welche
Wohnung zum Hauptwohnsitz erklärt wird, nicht ohne Bedeutung ist. Wenn der
Berufungswerber, aus welchen Gründen auch immer, seinen Hauptwohnsitz mit
allen rechtlichen Konsequenzen in L. gewählt hat, so kann er dies nun
für steuerliche Zwecke nicht in Abrede stellen. Mit der Dachreparatur beim
Zweitwohnsitz wurde somit kein existenznotwendiges Wirtschaftsgut
wiederhergestellt, sodass die Aufwendungen zu Recht nicht als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurden.
Jedoch auch eine Berücksichtigung als Sonderausgaben
(Sanierungsaufwand) ist nach der Gesetzeslage nicht möglich: Nach
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit.c EStG 1988 sind Ausgaben zur Sanierung
von Wohnraum als Sonderausgaben abzuziehen, wobei das Gesetz mit dieser Regelung
ausdrücklich folgende Aufwendungen begünstigt:
- Instandsetzungsaufwendungen einschließlich
Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen
den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner
Nutzung wesentlich verlängern, oder
- Herstellungsaufwendungen.
Nicht umfasst von dieser steuerlichen Begünstigung
sind hingegen Instandhaltungsaufwendungen, da diese keine Verbesserung des
Nutzungswertes mit sich bringen, wozu jedenfalls bloße Reparaturen bzw.
der Austausch beschädigter Gebäudeteile gehören. Die im Bescheid
berücksichtigten Sonderausgaben waren daher um den auf die Dachreparatur
entfallenden Anteil (ein Viertel von 33.387 S = 8.349 S) zu
kürzen.
Zu dem im Ergänzungsschreiben gestellten Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird bemerkt:
Gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die
Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung,
im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird.
Anträge, die erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt
werden, begründen keinen Anspruch. Da der im gegenständlichen
Verfahren gestellte Antrag somit nicht rechtzeitig war, bestand kein Anspruch
auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 28.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 7 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0154-L/03
- Stammnummer
- 12002
- Gültig
- 28.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF