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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101003/2016

Dienstnehmereigenschaft von Getränke- und Speisenzustellern

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101003/2016vom 27.06.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für die Fa. S R als Zustellerin tätig war. Nach Eintrag in eine Liste (Wochenliste) stellte die Beschwerdeführerin die bei der Fa. S R eingelangten Bestellungen an Speisen und Getränken mit dem eigenen PKW an die entsprechenden Besteller zu. Für die einzelnen Fahrten wurde die Beschwerdeführerin entlohnt, die für die Bestellungen kassierten Beträge hatte sie bei der Fa. S R abzuliefern. Dass die Beschwerdeführerin einmal für nicht zugestellte Waren nicht entlohnt worden wäre, wurde nicht dargestellt. Bei Unmöglichkeit einer Zustellung musste in der Zentrale angerufen werden und weiter Instruktionen befolgt werden. Um den Verfahrensablauf nicht zu gefährden (rasche Zustellung), musste die Beschwerdeführerin in unmittelbarer Nähe zum Lokal auf die entsprechenden Aufträge warten. Ein Warten auch zuhause, hätte jedenfalls diesen Verfahrensablauf gefährdet. Eine zugewiesen Zustellung konnte ebenfalls auch grundsätzlich nicht abgelehnt werden (hätte ebenfalls den Verfahrensablauf der raschen Zustellung gefährdet). Die Beschwerdeführerin war also jedenfalls in die betrieblichen Abläufe der Fa. S R eingebunden. B) Beweiswürdigung: Aufgrund der tw. unterschiedlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin und den Ergebnissen der GPLA beim Arbeitgeber, ist der vorgenannte Sachverhalt einer weiteren Würdigung zu unterziehen. Wie schon erwähnt sind die erzielten Einnahmen unstrittig (siehe hierzu die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4. September 2017: 6.555,04 €). Auch die ermittelten Kilometer wurden seitens des Finanzamtes nicht in Zweifel gezogen (13.693,00 km). Anhand der Aussagen weiterer Mitarbeiter im Rahmen der Prüfung der Fa. R ist allerdings davon auszugehen, dass der Auftraggeber sehr wohl wesentliche Betriebsmittel (vor allem Warmhaltetaschen) zur Verfügung gestellt hat. In freier Beweiswürdigung ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin diesbezüglich kein Glauben zu schenken, zumal diese Aussage durch keinerlei Belege oder Ähnliches nachgewiesen werden konnte. Auch der tatsächliche Verfahrensablauf (z.B. Eintrag in einen Wochendienstplan) ist entsprechend den Aussagen der übrigen Mitarbeiter zu berücksichtigten – wurde im Wesentlichen aber auch seitens der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Hier vor allem die Tatsache, dass die Arbeit anhand von im Vorhinein zu führenden Dienstplänen (Wochendienstplänen) durchzuführen war. Dies scheint jedenfalls den Tatsachen zu entsprechen, da ansonsten keinerlei Einteilung und Planung seitens der Fa. R vorgenommen werden hätte können. Ein Tätigwerden nach Gutdünken der Zusteller würde keinen geordneten Geschäftsbetrieb – zeitnahe Zustellung war garantiert - ermöglichen. Darauf hat auch die belangte Behörde im Verlauf der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Vor dem Hintergrund, dass auch Herr R von der Einstufung der Tätigkeit als Tätigkeit aus nichtselbständiger Arbeit „profitieren“ könnte, sind auch seine Aussagen zu bewerten. Herr R würde im Falle von Lohnabgaben allenfalls zusätzlich Abgaben und Haftungen unterliegen. Wenn Herr R in seiner Aussage ausführt, dass die Zusteller allenfalls auch zuhause werden können, so ist dies jedenfalls in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu relativieren. Die Beschwerdeführerin wohnt mehr als 40km weit entfernt vom Dienstort. Würde sie zuhause warten, könnte die Zustellzeit von rund 30 Minuten jedenfalls nicht eingehalten werden. eine weitere Aussage von Herrn R ist ebenfalls erheblich in Zweifel zu ziehen: „Von meiner Seite wurden keine Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt …“. Dies wird durch die Aussagen aller vernommenen Personen widerlegt. Dass das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin vergleichbar ist mit jenen der anderen Mitarbeiter wurde ebenfalls bestätigt. Wer sich also in diese Dienstpläne eingetragen hat, musste diese auch erfüllen – bzw. sich rechtzeitig melden, wenn eine Verhinderung vorliegt. Dies ist allein schon aus der Art der Geschäftsführung plausibel und bedarf keiner weiteren Untersuchung. Die Zusteller hatten keinen Einfluss auf die Preisgestaltung und die Verursachung bestimmter Kosten – dafür war allein der Betriebsinhaber zuständig. Die Entlohnung erfolgte ausschließlich anhand der getätigten Zustellungen. Zu beachten wird auch sein, dass einzelne Punkte der Zusteller-Basisvereinbarung nicht zwingend entsprechend dieser Vereinbarung „gelebt“ wurden. < Zusteller bestimmt, wann und in welchem Umfang er arbeitet: Diesbezüglich ist zu beachten, dass diese Freiheit nur solange gilt, bis er sich in den Dienstplan eingetragen hat; nach Eintrag waren diese Zeiten zu beachten – um den Geschäftsablauf sicher zu stellen. < uneingeschränktes Vertretungsrecht: Nach Aussagen der anderen Mitarbeiter wurde das Vertretungsrecht nicht praktiziert. Auch die Beschwerdeführerin gab an, dass es bei ihr im Jahr 2010 keine Vertretungen gegeben hat. Zur Vertretungsbefugnis ist anzumerken, dass nach den Angaben der Beschäftigten diese zwar grundsätzlich möglich gewesen wäre, aber meist nicht so „gelebt“ wurde. Grundsätzlich wäre eine Vertretung durch andere Zusteller vorgenommen worden. Dass die Beschwerdeführerin eine eigene betriebliche Struktur (mit eigenen Mitarbeitern) gehabt hätte, wurde nicht behauptet. < von der Firma werden keine Betriebsmittel zur Verfügung gestellt: Hier ist davon auszugehen, dass grundsätzlich die Fahrzeuge gemeint sind. Den Aussagen der Mitarbeiter folgend, wurden übrige Betriebsmittel (wie z.B. Warmhaltetaschen) sehr wohl zur Verfügung gestellt. Aufgrund der Einheitlichkeit des Auftretens und der Gewähr die Speisen entsprechend warm auch tatsächlich anzuliefern, ist diesen Aussagen jedenfalls Glauben zu schenken. Den Aussagen der Beschwerdeführerin ist diesbezüglich auch mangels konkreter Nachweise nicht zu folgen. Die übrigen Gegenstände, wie zum Beispiel Navigationsgerät, Mobiltelefon, Taschenlampe sind Gegenstände, die auch im „privaten“ Bereich grundsätzlich keine untergeordnete Rolle spielen. Eine Notwendigkeit dieser Gegenstände zu Durchführung der streitgegenständlichen Tätigkeit ist hier nicht gegeben. Gerade diese Notwendigkeit wäre aber im Zusammenhang mit Gegenständen gefordert, welche auch private Nutzungsmöglichkeiten erlauben. Die Zustellungstätigkeiten waren jedenfalls an den Bedarf des Auftraggebers (Fa. S R) gebunden. Die Beschwerdeführerin hatte nicht die Möglichkeit den vorgegeben Ablauf der Arbeit selbst zu regeln bzw. zu ändern (vgl. VwGH 20.1.2016, 2012/13/0095). Eine rasche und unmittelbare Zustellung musste gewährleistet sein. Gerade das Tätigwerden nach den jeweiligen zeitlichen und umfänglichen Gegebenheiten des Auftraggebers (Fa. S R) bringt die Eingliederung in dessen Unternehmensorganismus zum Ausdruck. Hier ist unter anderem die Bindung an Öffnungszeiten und „Stoßzeiten“ des jeweiligen Betriebes (Filiale) angedacht (vgl. VwGH 28.4.2004, 2000/14/0125). C) Rechtliche Würdigung 1. Wiederaufnahme Einkommensteuer 2010: Gemäß § 303 Abs. 4 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn … b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, … und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer eingereichten Einkommensteuererklärung lediglich Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit im Zusammenhang mit ihrem Arbeitgeber KH angeführt. Einnahmen bzw. Einkünfte im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Zustellerin wurden hierin nicht ausgeführt. Erst im Zusammenhang mit einer Prüfung der Fa. S R kam diese Tatsache zum Vorschein und es wurde schließlich ein neuer Lohnzettel ausgefertigt. Diese Tatsache war im abgeschlossenen Verfahren nicht bekannt. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens war demnach zulässig; unter den gegebenen Umständen jedenfalls geboten. Dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit allenfalls mangels Vorliegens einer Steuerpflicht (unter Veranlagungsfreibetrag) nicht angeführt hat, spielt hier keine Rolle. Tatsache ist, dass im Zeitpunkt der Erstellung des „ersten“ Einkommensteuerbescheides (12.4.2011) diese Tätigkeit der belangten Behörde in diesem Verfahren nicht bekannt war. Die Wiederaufnahme ist somit jedenfalls gerechtfertigt. 2. Einkommensteuer 2010: Gemäß § 25 Abs. 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitsgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers sind nach der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 die Kriterien, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen. In Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Vorliegen eines Unternehmerrisikos oder der Befugnis, sich vertreten zu lassen) Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 10.11.2004, 2003/13/0018; VwGH 24.11.2011, 2008/15/0180). Die für das Dienstverhältnis charakteristische Weisungsunterworfenheit ist durch weitgehende Unterordnung gekennzeichnet und führt zu einer weitreichenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Dienstnehmers. Ein persönliches Weisungsrecht beschränkt die Entschlussfreiheit über die ausdrücklich übernommenen Vertragspflichten hinaus (vgl. Doralt, EStG6, § 47 Tz 37). Die persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt (vgl. VwGH 21.12.1993, 90/14/0103). Hiervon muss die sachliche und technische Weisungsbefugnis unterschieden werden, die etwa im Rahmen eines Werkvertrages ausgeübt wird und sich lediglich auf den Erfolg einer bestimmten Leistung bezieht (Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 47 Tz 4.3). Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers zeigt sich u.a. in der Vorgabe der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Arbeitsmittel durch den Auftraggeber sowie die unmittelbare Einbindung der Tätigkeit in betriebliche Abläufe des Arbeitgebers (vgl. VwGH 15.9.1999, 97/13/0164). Das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko besteht darin, dass der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend zu gestalten (vgl. VwGH 2.9.2009, 2005/15/0035). Kann sich der Auftragnehmer bei seiner Arbeitsleistung vertreten lassen und kann er über die Vertretung selbst bestimmen, so spricht dies gegen ein Schulden der Arbeitskraft und damit gegen ein Dienstverhältnis (Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 47 Tz 4.3.). Bei der steuerlichen Beurteilung einer Tätigkeit kommt es auch nicht darauf an, in welches äußere Erscheinungsbild die Vertragspartner ihr Rechtsverhältnis gekleidet haben oder welche Beurteilung auf anderen Rechtsgebieten zutreffend sein sollte (vgl. VwGH 2.2.2010/2009/15/0191). Im gegenständlichen Fall wird bestritten, dass es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis mit der Fa. S R (Zustellung von Speisen und Getränken – lt. Zusteller Basisvereinbarung) um ein Dienstverhältnis gehandelt hat. Für eine unternehmerische Tätigkeit würde sprechen, dass der Arbeitende das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will, indem er z.B. losgelöst vom konkreten Auftrag spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend auf dem Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert, wie dies bei einer Pauschalabgeltung in der Regel der Fall ist (vgl. VwGH 22.4.2010, 2008/09/0295). In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof auch aus, dass es sich bei der Zustellung von Pizzen für eine Pizzeria, auch wenn dies mit einem eigenen Pkw erfolgt, im Wesentlichen um eine einfache Tätigkeit handelt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis erbracht wird (vgl. VwGH 14.1.2010, 2008/09/0339). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem zum Sozialversicherungsrecht ergangenen Erkenntnis (vgl. VwGH 26.1.2010, 2009/08/0269) aus den festgestellten Beschäftigungsmerkmalen eines Pizzazustellers eine durchgehende Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit abgeleitet und zum anderen hat der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 22. März 2011, 8 ObA 49/10d, die Rechtsansicht der Vorinstanzen bestätigt, dass bei einem ähnlichen wie dem hier zugrundeliegenden Sachverhalt das Rechtsverhältnis einer Pizzazustellerin zu ihrem Arbeitgeber nicht als Werkvertrag oder freier Dienstvertrag, sondern als echter Arbeitsvertrag zu beurteilen ist. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 30.1.2014, 2013/15/0220, die Behandlung der Beschwerde des Franchisegebers des Bf. gegen die Berufungsentscheidung des UFS vom 18.3.2013, GZ. RV/0687-L/09, in welcher die in gleicher Weise gestalteten Beschäftigungsverhältnisse mit den Getränke- und Speisenzustellern als Dienstverhältnis beurteilt wurden, mit der Begründung abgelehnt, die belangte Behörde sei zum Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung ergibt sich im hier vorliegenden Beschwerdefall folgendes Bild: < Weisungsgebundenheit: Die Zusteller waren nach einem im Voraus erstellten Dienstplan (Liste) anwesend und nahmen nach Eingang der Kundenbestellungen die Lieferung der Speisen und Getränke mit dem eigenen Pkw vor. Sie hatten sich an die einmal getroffene Diensteinteilung grundsätzlich zu halten, zu Beginn jeder "Schicht" am jeweiligen Standort zu erscheinen, sich im EDV-System anzumelden und sich für Zustellungen bereit zu halten. Die im EDV-System aufscheinenden Kundenbestellungen waren in der Zeit der Anwesenheit der Zusteller durch Vornahme der Zustellfahrten abzuarbeiten. Vorgaben dieser Art sprechen für Dienstleistungen und nicht für individualisierte Werkleistungen. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, begründet etwa das "Bereitstehen auf Abruf" eine besondere persönliche Abhängigkeit, die für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern eher typisch ist als für selbständige Unternehmer (vgl. VwGH 28.4.2004, 2000/14/0125). Die Beschwerdeführerin hat sich tatsächlich nie vertreten lassen. Die tatsächliche Zustelltätigkeit ließ im Übrigen auch keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum zu. Die Speisen und Getränke mussten innerhalb einer bestimmten Zeit dem Besteller tatsächlich zugestellt werden. < Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers: Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin war örtlich und zeitlich gebunden, mussten sie doch vom Gastronomiebetrieb aus nach einem im Voraus erstellten Dienstplan Zustellungen an die Kunden vornehmen. Diese Vorgangsweisen sprechen klar für eine organisatorische Eingliederung der Mitarbeiter in den Betrieb (Vorgabe von Arbeitszeiten durch das Bestehen eines Dienstplanes). Die Anwesenheitspflicht (während der eingetragenen Zeit im Dienstplan) im Unternehmen, um jederzeit eine Lieferung übernehmen zu können, ist ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. < Laufende Lohnzahlung: Zu den wesentlichen Merkmalen eines Dienstverhältnisses zählt, dass der Arbeitnehmer für seine Dienstleistungen laufend ein angemessenes Entgelt erhält, wobei Dienstverhältnisse an keine zeitliche Mindestdauer geknüpft werden, da auch eine nur kurz dauernde oder nur vorübergehende Beschäftigung ein solches begründen kann. Auch eine Entlohnung pro Zustellung spricht im gegebenen Zusammenhang nicht für die Selbständigkeit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin, da sie die von den Kunden eingenommenen Beträge vollständig im Betrieb abzuliefern hatte und hinsichtlich ihres Lohnes für die Lieferung keinerlei Möglichkeit hatte, diesen aufgrund eigener Kalkulationen festzusetzen. Sie hatten vielmehr den von Herrn R festgesetzten Lohn pro Zustellung zu akzeptieren, unabhängig davon, welche Wegstrecke und Lieferzeit damit verbunden war (unter Beachtung allenfalls zustehender Entfernungszuschläge). < Unternehmerwagnis: Die Beschwerdeführerin konnten weder individuelle Preise vereinbaren, noch an der Festlegung des Entgelts kalkulatorisch mitwirken. Allein die Möglichkeit, durch die Übernahme zusätzlicher "Schichten" die Höhe der Einnahmen zu beeinflussen, bedingt noch kein Unternehmerwagnis, wenn der jeweilige Zusteller nicht auch die mit der Leistungserbringung verbunden Kosten tragen muss (siehe auch Doralt, EStG6 § 47 Rz 60). Das Vorliegen einer entsprechenden Gewerbeberechtigung ist im gegebenen Zusammenhang ebenso unerheblich, wie gegebenenfalls eine Abrechnung in Form der Legung von Honorarnoten, weil es bei der steuerlichen Beurteilung einer Tätigkeit nicht darauf ankommt, in welches äußere Erscheinungsbild die Vertragspartner ihr Rechtsverhältnis gekleidet haben oder welche Beurteilung auf anderen Rechtsgebieten zutreffend sein sollte (vgl. VwGH 2.2.2010/2009/15/0191). Anzumerken ist diesbezüglich, dass die Beschwerdeführerin eine allenfalls vorliegende Gewerbeberechtigung trotz Aufforderung (Schreiben vom 2. Mai 2017) nicht vorgelegt hat. < Vertretungsbefugnis: Die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis kann die persönliche Abhängigkeit und Dienstnehmereigenschaft von vornherein nur dann ausschließen, wenn das Vertretungsrecht tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver Betrachtung eine solche Nutzung zu erwarten ist. Die Beschwerdeführerin gab an, dass eine Vertretungsregelung (trotz der im Werkvertrag enthaltenen Regelung) tatsächlich nicht notwendig gewesen sei. Wie schon erwähnt, hatte die Beschwerdeführerin keine eigenen Mitarbeiter bzw. Subunternehmer. Eine „Vertretung“ war grundsätzlich nur aus dem „Pool“ der bei der Fa. R beschäftigten Zusteller gegeben. Aus den angeführten Gründen hat die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen eines Dienstverhältnisses iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 angenommen, wobei vor dem Hintergrund der dargestellten Sach- und Beweislage auch die Verwendung des eigenen Kraftfahrzeugs durch die Zusteller an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermag. Aufgrund tw. widersprüchlicher Ausführungen (Einvernahme Mitarbeiter und Beschwerdeführerin zum Beispiel in Bezug auf Betriebsmittel) ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 25.4.1996, 65/16/0244; VwGH 9.9.2004, 99/15/0250). In diesem Zusammenhang sind auch die Aussagen sowohl der Beschwerdeführerin als auch jene von Herrn S R zu beurteilen. Die Aussagen von Herrn R scheinen keinesfalls den tatsächlichen Gegebenheiten und dem tatsächlichen Geschäftsablauf zu entsprechen. Die Aussagen erwecken den Anschein, dass auch Herr R ein erhebliches Interesse an der Einstufung der Zusteller als selbständige Tätigkeit hat. Dies wird dadurch erhärtet, dass im Falle von Arbeitnehmereigenschaften allenfalls Haftungen in Bezug auf Lohn- und Sozialversicherungsabgaben entstehen könnten. Ebenso wie lohnabhängige Zahlungen (z.B. DB, DZ). Es liegt also ein erhebliches Eigeninteresse des Herrn R vor. Wie auch die Amtsvertreterin im Verlauf der mündlichen Verhandlung angemerkt hat (siehe NS oben), ist der wahre wirtschaftliche Gehalt zu beurteilen und nicht auf formale Gestaltungen abzustellen (§ 21 BAO). Die tatsächliche Geschäftsgebarung (Verfahrensabläufe im Zusammenhang mit den zeitnahen Zustellungsvorgängen) und die Aussagen zahlreicher übriger Zusteller lassen weitaus überwiegende Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses gegenüber einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit erkennen. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988: Bei den einzelnen Einkünften dürfen Aufwendungen oder Ausgaben nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Mit dieser gesetzlichen Bestimmung sind Aufwendungen im Zusammenhang mit den eigenen Betriebsmitteln in Verbindung zu bringen (Taschenlampe, Navi, Telefon). Mit dieser Bestimmung soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige auf Grund der Eigenschaft ihres Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen können. Auch wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Aufwendungen geltend gemacht hat, so ist jedenfalls davon auszugehen, dass diese Utensilien kein Nachweis dafür sind, dass tatsächlich beinahe ausschließlich eigene Betriebsmittel verwendet wurden. Die angeführten Betriebsmittel sind also nicht geeignet, eine Selbständigkeit der Tätigkeit zu untermauern bzw. zu beweisen. 3. Anspruchszinsen: Gem. § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen. Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen. Dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid liegt die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 8. Juni 2015 festgesetzte Abgabennachforderung von 1.562,74 € zugrunde. Dieser Bescheid beruht auf einer Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO. Die Beschwerdeführerin bekämpft den Bescheid über die Anspruchszinsen 2010 im Zusammenhang mit dem Einkommensteuerbescheid 2010 und Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens 2010. Im Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2010 vom 8. Juni 2015 ist eindeutig zu entnehmen, dass die Berechnung an den Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 8. Juni 2015 anknüpft. Auch die Berechnungsgrundlagen sowie die entsprechende Gesetzesstelle (§ 205 BAO) sind diesem Bescheid zu entnehmen. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch der zur Nachforderung führenden Bescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden. Die Vorschreibung von Anspruchszinsen steht nicht im Ermessen der Abgabenbehörde, weshalb es auch nicht zulässig ist, dabei die Gründe für den Zeitpunkt der Erlassung bzw. der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigen. Es ist nicht relevant, warum dieser Bescheid erst nach dem 30. September erlassen wurde. In der Folge war deshalb auch nicht zu prüfen, ob dabei einer der beteiligten Parteien Fehler unterlaufen sind. § 205 BAO sieht keine Regelung vor, dass im Falle der nachträglichen Abänderung einer Einkommensteuernachforderung, die die Festsetzung von Nachforderungszinsen ausgelöst hat, diese Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu berechnen (anzupassen) wären. Zinsenbescheide setzten nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht mit dem Argument anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter (wieder aufgenommener) Bescheid wäre rechtswidrig. Ob die damals vorgenommene Wiederaufnahme gerechtfertigt war oder nicht, hat keinen Einfluss auf die Erstellung eines Anspruchszinsenbescheides. Im Falle der (teilweisen) Stattgabe der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid (Wiederaufnahmebescheid) 2010 hätte - basierend auf der Berufungsentscheidung - ein neuer Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen zu ergehen, sofern die Höhe der Zinsen den Betrag von 50,00 € übersteigt. Nicht der Anspruchszinsenbescheid wird angepasst, sondern ein jeweils neuer Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen ist zu erlassen. Da der dem Anspruchszinsenbescheid zugrunde liegende Bescheid (Einkommensteuerbescheid 2010) rechtswirksam erlassen wurde, stehen dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid auch keine formalrechtlichen Hindernisse entgegen. D) Revision: Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der hier zu lösenden Rechtsfrage bereits klar entschieden. Da gegenständlich von dieser Judikatur nicht abgewichen wurde, war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen (Vgl. VwGH 26.1.2010, 2009/08/0269; VwGH 30.1.2014, 2013/15/0220). Linz, am 27. Juni 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101003/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101003.2016
Stammnummer
119984
Gültig
27.06.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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