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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100503/2016

Liebhaberei bei Vermietung eines Ferienhauses in einem als Hotelanlage geführten Feriendorf

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100503/2016vom 07.05.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der vorgelegte Vertrag II weist ebenfalls eine Provision von 25% aus. Andere Unterlagen liegen nicht vor. In der Prognose II sind folglich Provisionen für 2017 bis 2027 in Höhe von € 47.476,00, d. s. 25% der Einnahmen 2017 bis 2027 (€ 189.904,00), zu berücksichtigen. Die aufgezeigten Korrekturen der Prognose II führen nun zu folgendem Ergebnis: | Ergebnis lt. Prognose II der Bf. | 69.622,00 | zuzgl. Gesamt-Werbungskostenüberschuss bis 2016 lt. P II | 42.636,00 | abz. Gesamt-Werbungskostenüberschuss bis 2016 (Pkt. a) | - 69.635,64 | abz. Korrektur Rechenfehler (Pkt. c) | - 26.038,00 | abz. Korrektur Zinsen (Pkt. d) | - 61.498,68 | zuzgl. Korrektur AfA (Pkt. e) | 2.739,00 | zuzgl. Korrektur Unwägbarkeit (Pkt. f) | 15.000,00 | ergibt | | - 27.175,32 | abzgl. Vermarktung, Provisionen (Pkt. g) | | -47.476,00 | Gesamtergebnis | | - 74.651,32 Wenn die Bf. im Beschwerdeverfahren wiederholt vorbringen, dass damals im Zeitpunkt der Prüfung und des Beschwerdeverfahrens (Anm.: 2014/2015) erst die entsprechende Infrastruktur geschaffen wurde, spricht dies dafür, dass die Voraussetzungen zu Beginn der Vermietung für die prognostizierte Entwicklung der Einnahmen und eine entsprechende Auslastung noch gar nicht geschaffen waren. Die Bf. müssen aber zu Beginn der Vermietung gewusst haben - anderes behaupten sie nicht -, dass die Schaffung der Infrastruktur erst geschehen wird. Es sind auch keine Anhaltspunkte zu ersehen, dass die Bf. und allenfalls andere Eigentümer von den Verantwortlichen die Schaffung der angekündigten Infrastruktur eingefordert hätten. Der Vergleich allein der Einnahmen laut Prognose I mit jenen der Prognose II bzw. den tatsächlichen Einnahmen zeigt, dass jedenfalls die anfangs prognostizierten Einnahmen in keiner Weise erwirtschaftbar waren. Selbst von der Prognose I auf die Prognose II mussten die Bf. die Einnahmen deutlich vermindert ansetzen (alle Beträge in €): | Einnahmen | P I | Tats.(bis 2014)/ P II (ab 2015) | Differenz | 2007 | - | - | - | 2008 | 14.887,61 | 14.887,00 | - 0,61 | 2009 | 4.392,38 | 4.392,00 | - 0,38 | 2010 | 26.200,00 | - | - 26.200,00 | 2011 | 26.800,00 | 3.719,00 | - 23.081,00 | 2012 | 28.800,00 | 396,00 | - 28.404,00 | 2013 | 30.500,00 | 7.577,00 | - 22.923,00 | 2014 | 31.200,00 | 13.576,00 | - 17.624,00 | 2015 | 32.000,00 | 15.000,00 | - 17.000,00 | 2016 | 32.800,00 | 15.300,00 | - 17.500,00 | 2017 | 33.600,00 | 15.606,00 | - 17.994,00 | 2018 | 34.500,00 | 15.918,00 | - 18.582,00 | 2019 | 35.300,00 | 16.236,00 | - 19.064,00 | 2020 | 36.200,00 | 16.561,00 | - 19.639,00 | 2021 | 37.100,00 | 16.892,00 | - 20.208,00 | 2022 | 38.000,00 | 17.230,00 | - 20.770,00 | 2023 | 38.990,00 | 17.575,00 | - 21.415,00 | 2024 | 39.970,00 | 17.926,00 | - 22.044,00 | 2025 | 40.970,00 | 18.285,00 | - 22.685,00 | 2026 | 41.991,00 | 18.651,00 | - 23.340,00 | 2027 | 43.043,00 | 19.024,00 | - 24.019,00 | | 647.243,99 | 264.751,00 | - 382.492,99 Auch die tatsächlich erzielten Einnahmen 2015 (€ 2.500,00) und 2016 (€ 6.000,00) betrugen nur 16,67 % (2015) bzw. 39,22% (2016) der in der Prognose II ausgewiesenen Zahlen. Dies spricht dafür, dass die in der Prognose II angesetzten Einnahmen noch immer zu hoch bemessen waren. Hat der Gesamt-Werbungskostenüberschuss zum Ablauf für den Zeitraum 2007 bis 2016 laut Prognose I € 27.564,00, laut Prognose II (schon unter Einbeziehung der tatsächlichen Ergebnisse bis inkl. 2014) € 48.875,00 betragen, so haben die tatsächlichen Ergebnisse 2007 bis inklusive 2016 einen Gesamt-Werbungskostenüberschuss in Höhe von € 69.635,64 ergeben. Die aufgezeigten Entwicklungen und Verhältnisse sprechen dafür, dass die prognostizierten Zahlen nicht erwirtschaftet werden konnten. Insbesondere aufgrund des nach Ablauf des Jahres 2027 verbleibenden Gesamt-Werbungskostenüberschusses von mehr als € 74.000,00 - dabei ein Einnahmenentfall von € 15.000,00 schon berücksichtigt - ist die Vermietung auf Ebene der Gesellschaft als Liebhaberei iSd § 1 Abs. 2 Z 3 LVO zu qualifizieren. Bezüglich der Prüfung auf der Ebene der beiden Gesellschafter waren keine Anhaltspunkte für eine vom Aufteilungsverhältnis 50:50 abweichende Zurechnung von Werbungskosten oder Einnahmen gegeben. Die Vermietung ist daher auch bei den beiden Gesellschaftern Liebhaberei iSd § 1 Abs. 2 Z 3 LVO. Was die umsatzsteuerliche Behandlung anlangt, so erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. mit eingehender Begründung zum Unionsrecht insbesondere VwGH 26.04.2012, 2011/15/0175, und VwGH 30.04.2015, Ra 2014/15/0015, jeweils m.w.N.), dass „Liebhaberei“ bei Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum im Sinn des § 1 Abs. 2 LVO 1993 vor dem Hintergrund des Unionsrechts umsatzsteuerlich als Umsatzsteuerbefreiung (mit Vorsteuerausschluss) anzusehen ist. Im vorliegenden Fall ist daher die Vermietung auch umsatzsteuerlich als Liebhaberei zu qualifizieren. Nach all dem Gesagten konnte der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Nichtveranlagung zur Umsatzsteuer 2007 bis 2013 sowie die Nichtfeststellung von Einkünften 2007 bis 2012 kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war. D. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung bezüglich der Qualifikation der Vermietung - "kleine" oder gewerbliche - fußt auf gefestigter Rechtsprechung. Die Einstufung als Liebhaberei basiert auf zu beurteilenden Sachverhaltselementen. Ebenso ist die Beurteilung der vorzeitigen Kapitaltilgung durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Beilagen: Beilage I (Prognose I) Beilage II (Prognose II) Klagenfurt am Wörthersee, am 7. Mai 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100503/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.4100503.2016
Stammnummer
119914
Gültig
07.05.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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