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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101463/2017

Verwendereigenschaft und Gegenbeweis in Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugsteuer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101463/2017vom 26.06.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ein Fahrzeug kann zwar in mehrern Staaten verwendet werden, jedoch nur in einem Staat einen dauernden Standort haben. Daher wäre nachzuweisen, dass das Fahrzeug zu einem bestimmten Staat eine größere Bindung als zu Österreich hat. Den Verwender, der dagegen einen dauernden Standort im Ausland behauptet, trifft schon aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und erforderliche Beweismittel beizuschaffen. Der Verwender hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist und der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich ist (VwGH vom 21.9.2006, 2006/15/0025). Nachzuweisen wäre somit seitens des Abgabepflichtigen zweifelsfrei der regelmäßige Ort der Verwendung sowie die Art und Weise der Verwendung (Zweck der Reise, Verwender, Dauer der Reise, Km-Anzahl). Nach § 119 BAO sind seitens der Abgabepflichtigen im Zusammenhang mit Abgabepflichten alle maßgeblichen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Der Abgabenbehörde ist ein klares und vollständiges Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umstände zu verschaffen. Dieser Offenlegung dient unter anderem auch die Beantwortung von Vorhalten. Bloße Behauptungen ohne die Vorlage von diesen Behauptungen unterstützenden objektiv nachprüfbaren Nachweisen genügt der Offenlegungspflicht nicht. In der Entscheidung des VwGH vom 24.11.2011, 2009/16/0212 führte dieser aus, "dass der Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie einem Fahrtenbuch die Beweiskraft abspricht, wenn diesem keinerlei Fahrten zum Hauptwohnsitz bzw. behaupteten Standort des Fahrzeuges aufweist, dieses somit lückenhaft ist. Wenn nicht einmal annähernd Nachweise über gefahrene Strecken, Zweck der Reise und dergleichen vorgelegt werden sondern im Grunde genommen bloß Behauptungen aufgestellt werden, muss umso mehr davon ausgegangen werden, dass den wenigen nicht aussagekräftigen Listen und Belegen auch keine Beweiskraft zukommen kann". Aufgrund des Gesetzeswortlautes "Gegenbeweis" ist auch eine Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung in einem anderen Staat nicht ausreichend. Vielmehr muss die Behörde aufgrund der vorgelegten Beweise in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommen, dass die Vermutung des dauernden Standortes im Inland widerlegt ist. Gelingt der Nachweis des dauernden Standortes in einem anderen Staat nicht, muss die Behörde bei gegebenen Voraussetzungen für den vermuteten dauernden Standort im Inland nicht das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen. Dieses wird dann von § 82 Abs 8 KFG vermutet (BFG 17.06.2015, RV/5101752/2014). Der Gegenbeweis - die Widerlegung der Vermutung des Standortes im Inland - wurde vom Bf. nicht erbacht. Der Bf. hat selbst vorgebracht, dass kein Fahrtenbuch geführt wurde. Aus den in Deutschland dienstlich gefahrenen Kilometer -2016 1.151 km (bis zur Rückgabe am 4.7.2016) - lässt sich alleine keine überwiegende Verwendung bzw. Nutzug des Fahrzeuges in Deutschland ableiten. Die pauschale Ermittlung der Gesamtkilometer im Umfang von 20.600 km über den Zeitraum 23.4.2014 bis 4.7.2016 - wie sie vom Bf. durchgeführt wurde - ist als Gegenbeweis für die Widerlegung der Standortvermutung in Österreich nicht ausreichend bzw nichtgeeignet, zumal die beruflich gefahrenen Kilometer zum und vom Dienstort des Bfs in Deutschland nicht nachvollziehbar sind und keine Unterlagen zum Beweis vorgelegt wurden, aus denen die im In- und Ausland, insbesondere in Deutschland, gefahrenen Strecken zu entnehmen sind. Auch das Vorbringen "die einfache Wegstrecke zwischen Wohnort und Dienstort beträgt 27 km (davon 24 km auf deutschem Bundesgebiet)" wurde nicht weiter bewiesen. Der Umfang der tatsächlichen Verwendung des Fahrzeuges in Deutschland ist im Dunkeln geblieben. Der Bf. hat selbst nicht den Versuch unternommen nachzuweisen, dass das Fahrzeug überwiegend in Deutschland zur Nutzung verwendet wurde. Somit sind die vom Bf. für den Zeitraum 23.4.2014 bis 4.7.2016 pauschal ermittelten 20.600 Kilometer für die Fahrtstrecke zum Dienstort des Bf. in Deutschland nicht als gelungener Nachweis heranzuziehen, um die Vermutung des Standortes im Inland zu widerlegen. Hinsichtlich der vom Bf. pauschal ermittelten Privatkilometer (6.150 km) ist nichts bekannt. Es fehlen diesbezüglich konkrete Ausführungen und Nachweise über die gefahrenen Strecken im In- und Ausland, sowie konkrete Anhaltspunkte für einen Auslandsbezug. Da dem Bf. die Beweisvorsorgepflicht und die Beweislast trifft bzw er den Nachweis zu erbingen hat, dass die dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich überwiegend in Deutschland erfolgte und er diesen Gegenbeweis - Widerlegung der Vermutung des Standortes im Inland - nicht erbracht hat, war die Kraftfahrzeugsteuer vorzuschreiben. Nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 unterliegen Kraftfahrzeuge der Kraftfahrzeugsteuer, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). Das Finanzamt hat am 13.4.2017 einen Bescheid über die Festsetzung der KFZ-Steuer für den Zeitraum 01-09/2016 erlassen und die Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 696 € festgesetzt. Wie vom Bf. selbst vorgebracht wurde das Fahrzeug am 4. Juli 2016 zurückgegeben. Diese Rückgabe wurde vom Finanzamt nicht mehr bestritten. Die Steuerpflicht dauert gem. § 4 Abs 1 Z 3 KfzStG 1992 bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonats in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verwendung endet. Unter Beachtung des Voranstehenden ergibt sich, dass für August 2016 und September 2016 gar keine KFZ Steuerschuld bestand. Die Monatssteuer betrug bei der Festsetzung 80 €. Die KFZ Steuer beträgt daher für den Zeitraum 01-9/2016 560 € und umfasst somit die Monate Jänner bis Juli 2016 (Rückgabe am 4.7.2016) Der Beschwerde betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 1-9/2016 war somit teilweise Folge zu geben. F. Weitere Beschwerdeeinwendungen a) Mangelhaftigkeit des Verfahrens Begründungsmängel im Erstverfahren (in Erstbescheiden) können im Rechtsmittelverfahren saniert werden (Ritz, BAO-Kommentar 6, § 93, Tz 16). Unter Berücksichtigung und Einbeziehung des Ersuchen um Ergänzung vom 9.12.2016 hinsichtlich NoVA 04/2014, Kraftfahrzeugsteuer 4-12/2014 und Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2015 wurde der Bf. vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung über die Änderung des KFG in Kenntnis gesetzt. „Mit April 2014 wurde die Rechtslage des § 82 Abs. 8 KFG 1967 geändert und festgehalten, dass die Monatsfrist ex lege durch eine vorübergehende Verwendung im Ausland nicht mehr unterbrochen wird.“ Das Finanzamt teilte dem Bf. mit, dass von einer gesetzlichen Standortvermutung in Österreich auszugehen sei. In der Beschwerdevorentscheidung wurde der Sachverhalt festgestellt und unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen der rechtlichen Würdigung unterzogen. Da nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes dem Bf. ausreichend Gehör eingeräumt wurde und er an der Verfolgung seiner Rechte auch nicht gehindert war, kann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht erblickt werden. b) Res judicata Der Bf. wendet in seiner Beschwerde res judicata im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 4-6/2014 sowie NoVA 4/2014 ein. Abgesehen davon, dass nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keine Sachidentität vorliegt (siehe BFG 13.09.2017, RV/5102261/2016), ist dem zu entgegnen, dass die im vorliegenden Fall strittige Kraftfahrzeugsteuervorschreibung den Zeitraum 1-9/2016 betraf. Die entsprechende Argumentation ging somit im gegenständlichen Fall jedenfalls ins Leere. c) Vertrauensschutz Zusammenfassend führte der Bf. aus, dass die Fahrzeugüberlassungsverträge mit dem Dienstgeber im Vertrauen darauf abgeschlossen worden seien, dass keine KFZ-Steuerpflicht und keine NoVA-Pflicht bestünde. Die erfolgte Gesetzesänderung sei auf Verträge, die vor der Gesetzesänderung abgeschlossen worden seien, nicht anzuwenden, sondern nur auf Sachverhalte, die nach der Gesetzesänderung entstanden seien. Dazu hält das Bundesfinanzgericht unmissverständlich fest, dass ein Steuerpflichtiger nicht darauf vertrauen darf, dass eine für ihn möglicherweise günstige Regelung nicht vom Gesetzgeber geändert werden darf ( BFG 13.09.2017, RV/5102261/2016). Die geänderte Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG ist mit Ablauf des 23.04.2014 in Kraft getreten (VfGH 02.12.2014, G 72/2014). Da die anzuwendende gesetzliche Bestimmung klar und eindeutig ist, was auch vom Bf. nicht bezweifelt wird, ist das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden. Abgabenbehörden sind gemäß Art 18 B-VG an die Gesetze gebunden und haben diese anzuwenden. Durch die Anwendung der geänderten Rechtslage wurde der Vertrauensschutz nicht verletzt. Ein allgemeiner Anspruch auf die Beständigkeit der Gesetzeslage besteht nicht. Daher steht auch der Grundsatz von Treu und Glaube einer Gesetzesänderung nicht entgegen (VwGH 31.07.2002, 2002/16/0155). Somit war spruchgemäß zu entscheiden. G. Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, ob ein dauernder Standort im Inland vorliegt, der nach kraftfahrrechtlichen Bestimmungen eine Zulassung in Österreich bedingen würde, bzw. diesbezüglich ein entsprechender Gegenbeweis erbacht wurde, ist jeweils bezogen auf das konkret vorliegende tatsächliche Geschehen zu lösen. Gegenständlich handelt sich dabei um einen Akt der Beweiswürdigung im Einzelfall. Die an die Erfüllung des Tabestandes anknüpfenden Rechtsfolgen ergeben sich aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (bezüglich § 82 Abs. 8 KFG 1967 lt. BGBl. I Nr. 26/2014 ab 24.4.2014). Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Linz, am 26. Juni 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101463/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101463.2017
Stammnummer
119881
Gültig
26.06.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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