Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0854-W/04
Vorschreibung eines zweiten Säumniszuschlages, Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0854-W/04vom 23.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kittinger und die weiteren Mitglieder
Helmut Hummel, Gottfried Hochhauser und Herbert Biesenberger im Beisein der
Schriftführerin über die Berufung der Bw., vertreten durch
Steuerberater, vom 10. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom
13. April 2004 betreffend Säumniszuschlag nach der am 23. September
2004 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. April 2004 setzte das
Finanzamt von der Umsatzsteuer 10/2003 in der Höhe von
€ 10.891,97 gemäß
§ 217 Abs. 1 und 3
BAO einen zweiten Säumniszuschlag in der Höhe von € 108,92
mit der Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeit nicht spätestens
drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet worden
sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die
Berufungswerberin (Bw.) aus, dass gegen den ersten Säumniszuschlag am
9. Februar 2004 berufen worden sei. Diese Berufung sei damit
begründet worden, dass am 17. November 2003 ein Antrag auf
Überrechnung eines Guthabens in Höhe von € 8.233,79 von der
S-GmbH, sowie am 15. Dezember 2003 ein Antrag auf Überrechnung eines
Guthabens in Höhe von € 10.891,97 von der P-GmbH gestellt worden
sei. Diese Anträge seien anscheinend aus Gründen, die die Anerkennung
des Guthabens bei den Gesellschaften betreffen und gegen die bei den
Gesellschaften Berufungen eingebracht worden seien, nicht durchgeführt
worden. Diese umzubuchenden Guthaben wären ausreichend und zeitgerecht
für die Deckung der Abgabe Umsatzsteuer 10/2003 gewesen. Die Festsetzung
des Säumniszuschlages sei daher zu Unrecht erfolgt, bzw. sei nach
Anerkennung der Berufungen der vorgenannten Gesellschaften das Guthaben mit
Wirkung des Antrages umzubuchen und der Säumniszuschlag daher nicht
gerechtfertigt.
Die Finanzbehörde habe es unterlassen, der Bw. die
Nichtüberrechnung des Guthabens mitzuteilen bzw. sei der Bw. bisher keine
Entscheidung bekannt gegeben worden. Die Bw. sei damit unverschuldet mit der
Tatsache konfrontiert worden, gemeldete Steuerschulden nicht rechtzeitig bezahlt
zu haben. Gemäß
§ 308 BAO werde daher im Falle der
Nichtstattgabe der Berufung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragt, da die Bw. durch das oben genannte unvorhergesehene bzw. unabwendbare
Ereignis (Nichtumbuchung des Guthabens) verhindert gewesen sei, die Frist zur
Entrichtung einzuhalten.
Gleichzeitig mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
werde eine Stundung des gesamten derzeitigen Rückstandes in Höhe von
€ 28.061,36 bis zur Entscheidung über die
Überrechnungsanträge beantragt. Damit werde die versäumte
Handlung nachgeholt.
Zusätzlich werde gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO beantragt, den Säumniszuschlag nicht
festzusetzen, da die Bw. aus den genannten Gründen kein Verschulden
treffe.
Gegen den Bescheid über die Abweisung der Ansuchen
gemäß
§ 308 BAO und § 217 BAO betreffend den
ersten Säumniszuschlag sei am 2. April 2004 eine Berufung
eingebracht worden. Auch diese Begründung gelte für den nunmehr
verhängten zweiten Säumniszuschlag.
In dieser wurde ausgeführt, dass, wie bereits im
Ansuchen vom 9. Februar 2004 erläutert worden sei, von der P-GmbH
am 15. Dezember 2003 ein Antrag auf Überrechnung eines Guthabens
erfolgt sei. Das bestehende Guthaben sei durch Festsetzung von
Steuerbeträgen durch das zuständige Finanzamt bei der P-GmbH im
Jänner aufgebraucht worden. Der Überrechnungsantrag sei beim
Vertragspartner im Jänner 2004 zurückgewiesen worden. Die Bw. sei
darüber im Jänner informiert worden. Die Frist zur Entrichtung der
Umsatzsteuer 10/2003, welche am 15. Dezember 2003 fällig gewesen sei,
sei somit verstrichen, ein Ansuchen um Zahlungserleichterung ohne Auslösung
eines Säumniszuschlages nicht mehr möglich gewesen.
Die Abweisung des Ansuchens werde vom Finanzamt damit
begründet, dass eine Verhinderung durch ein unvorhergesehenes bzw.
unabwendbares Ereignis nicht glaubhaft gemacht hätte werden können.
Dazu werde wie folgt Stellung genommen: Überrechnungsanträge von
Guthaben bei Finanzämtern seien im allgemeinen Geschäftsverkehr sehr
verbreitet und übliche Vereinbarungen zwischen Vertragspartnern. So sei
auch die Vereinbarung über die Überrechnung des Guthabens der P-GmbH
als durchaus übliche Praxis abgeschlossen worden. Die dann eingetretene
Nichtüberrechnung sei damit unvorhersehbar gewesen, da der Eintritt dieses
Ereignisses unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht
nicht erwartet hätte werden können (VwGH vom
27. Jänner 1981, 122, 158/80). Da deren
VertragspartnerP-GmbH in bisherigen
Geschäftsabwicklungen immer vertragskonform gehandelt habe, könne auch
kein Verschulden wegen Sorglosigkeit angenommen werden. Da die Gesellschaft von
der Nichtüberrechnung erst zu einem Zeitpunkt informiert worden sei, zu dem
eine Entrichtung oder ein Ansuchen um Zahlungserleichterung nicht mehr
möglich gewesen sei, liege auch kein grobes Verschulden vor. Damit
wäre im Falle der Abweisung des Ansuchens gemäß
§ 308 BAO jedenfalls § 217 Abs. 7 BAO zu
gewähren.
Die Entscheidung durch den Berufungssenat wurde beantragt.
Die gleichzeitig beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung
wurde mit Eingabe vom 13. September 2004
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 217
Abs. 1 BAO: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten:
§ 217 Abs. 2 BAO:
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
§ 217
Abs. 3 BAO: Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu
entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer
Vollstreckbarkeit entrichtet wird. Ein dritter Säumniszuschlag ist für
eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages
entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum
maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die
Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder
Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen
entstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden
Zeiträume neu zu laufen.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Berufungserledigungen haben grundsätzlich auf die
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung Bedacht zu nehmen. Daher ist
ein im Zuge einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellter
Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO bei der
Entscheidung über die Berufung zu berücksichtigen.
Der zweite Säumniszuschlag ist verwirkt, soweit eine
Abgabe nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer
Vollstreckbarkeit entrichtet ist.
Die Vollstreckbarkeit einer Abgabe tritt nach
§ 226 erster Satz BAO ein, wenn Abgabenschuldigkeiten nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden. Bei
Selbstbemessungsabgaben tritt die Vollstreckbarkeit, solange die Voraussetzungen
für die Selbstberechnung durch den Abgabenschuldner gegeben sind, durch
Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages ein, frühestens aber am
gesetzlichen Fälligkeitstag.
Die Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 10/03
wurde am 15. Dezember 2003 elektronisch übermittelt. Im Hinblick
auf das Gesagte trat mit diesem Tag die Vollstreckbarkeit ein. Zur Hintanhaltung
der Vorschreibung eines zweiten Säumniszuschlages wäre die Abgabe
daher bis spätestens 15. März 2004 zu entrichten
gewesen.
Unbestritten ist, dass die Umsatzsteuer 10/2003 bis zum
genannten Tag nicht entrichtet wurde. Der Säumniszuschlagsfestsetzung
lastet daher keine Rechtswidrigkeit an. Im Hinblick auf den Antrag
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO ist jedoch zu
prüfen, ob ein Schuldausschließungsgrund vorliegt.
Nachdem ein zweiter Säumniszuschlag verwirkt ist, wenn
die Abgabe nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer
Vollstreckbarkeit entrichtet wird, wären im Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO betreffend den zweiten Saumniszuschlag
jene Gründe, die das Verschulden an der Nichtentrichtung der Umsatzsteuer
10/03 bis zum 15. März 2004 ausschließen, darzulegen, wobei
es für diese Beurteilung ohne Bedeutung ist, ob die Bw. an der Verwirkung
des ersten Säumniszuschlages ein Verschulden trifft oder
nicht.
Die gegenständliche Berufung enthält nur
Ausführungen darüber, weshalb die Abgabe nicht bis zum
Fälligkeitstag entrichtet wurde, nicht jedoch, weshalb die Tilgung nicht -
bis spätestens drei Monaten nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit -
erfolgte.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der
Berufungsentscheidung vom 23. September 2004, GZ.RV/0726-W/04,
verwiesen, wonach die Bw. bereits vor der Fälligkeit der Umsatzsteuer
10/2003 nicht davon ausgehen konnte, dass die Überrechnung vom Abgabenkonto
der P-GmbH tatsächlich durchgeführt wird, bzw. die Bw. davon Kenntnis
haben musste, dass der Überrechnungsantrag der S-GmbH bereits vor der
Fälligkeit der gegenständlichen Abgabe abgewiesen wurde.
Im Hinblick auf das Gesagte war der Berufung der Erfolg zu
versagen.
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand vom 10. Mai 2004 wird das Finanzamt einen erstinstanzlichen
Bescheid zu erlassen haben.
Wien, am 23.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0854-W/04
- Stammnummer
- 11988
- Gültig
- 23.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF