Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101151/2018
EDV Ausrüstung - nichtselbständig tätiger Software-Entwickler
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101151/2018vom 26.04.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach § 138 BAO hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Jakom/Lenneis EStG, 2017, § 4 Rz 279; Doralt, EStG13, § 16 Tz 47; VwGH ua v. 22.12.2011, 2008/15/0164).
Bei in Privatwohnungen befindlichen PCs und dergleichen (elektronischen) Geräten ist hinsichtlich des Nachweises der beruflichen Nutzung ein strenger Maßstab anzusetzen ist, zumal sich in vielen Haushalten solche Geräte befinden und die Möglichkeiten der privaten Computernutzung nahezu grenzenlos ist (zB E-Mails, Foren, soziale Netzwerke, Spiele, Filme, Musik, Schriftverkehr, Telebanking, Teleshopping uvm).
Den Ausgangspunkt der Beurteilung der unter der Bezeichnung 'Arbeitsmittel' geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten bildet der Umstand, dass vom Bf. betreffend beide von ihm nichtselbständig ausgeübten Tätigkeiten eine Dienstgeber- Bestätigung nicht vorgelegt wurde.
Hatte der Bf. die Tätigkeiten für die Universität X. und **** AG nichtselbständig ausgeübt, war das diesbezügliche Ersuchen des Finanzamtes berechtigt. Dahinter steht die Überlegung: Da dem Bf. seitens der Arbeitgeber ein PC bzw. eine EDV-Ausstattung für das Mobile Working zur Verfügung gestellt wird, ist die berufliche Veranlassung der Anschaffung eines weiteren PC mit Zubehör nicht erkennbar.
Das Vorbringen des Bf., die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel seien für seine Tätigkeit nicht zeitgemäß und würden seine Produktivität signifikant senken und aus Kostengründen ihm habe weder **** AG noch Universität X. geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung stellen können (im Vorlageantrag nennt der Bf. ein MacBook, ein Notebook der Firma Apple), und somit hätten diese auf eigene Kosten angeschafft werden müssen, geht über die Behauptungsebene nicht hinaus. Im Übrigen wurde laut der vorgelegten Mobile Working- Vereinbarung vom Arbeitgeber **** AG eine EDV-Ausstattung für das Mobile Working zur Verfügung gestellt.
Laut der Vorhaltsbeantwortung des Bf. vom 24. September 2017 seien die Anschaffungen, die in der Arbeitnehmerveranlagung angeführt sind, vorwiegend für seine Tätigkeit an der Universität getätigt worden. Mit Beschwerdevorentscheidung hielt das Finanzamt dem Bf. vor,
- er habe es unterlassen, den von ihm mit Vorhalt vom 14. Juni 2017 abverlangten Dienstvertrag mit der Universität X., eine Arbeitsplatzbeschreibung und eine Bestätigung des Dienstgebers oder sonstige geeignete Nachweise zu erbringen, die belegen, dass er angehalten war, dienstlich verwendete Arbeitsmittel privat zu erwerben.
- es sei dem Finanzamt somit weder möglich festzustellen, im welchem Tätigkeitsbereich der Bf. tätig war und von welchem Standort aus er die Arbeitsleistung erbracht hat, noch ob ihm dafür Arbeitsmittel von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurden.
Der Bf. regierte auf diese Vorhaltungen
- mit dem Beteuern, die beiden Angestelltenverhältnisse als auch seine Tätigkeiten als Student an der Universität bedurften entsprechender Arbeitsmittel;
- mit dem Aufstellen der Behauptungen,
-- sowohl sein Arbeitgeber **** AG als auch die Universität X. hätten für seine Tätigkeit keine geeigneten Arbeitsmittel zur Verfügung stellen können,
-- die Universität X. habe nicht die budgetären Mittel gehabt, ihm ein MacBook bzw. weitere benötigte Arbeitsmittel zu stellen, die **** AG biete prinzipiell nicht die Möglichkeit Apple Geräte für Mitarbeiter anzuschaffen, daher sei er in beiden Fällen gezwungen gewesen, das Macbook und die anderen angeführten Arbeitsmittel privat zu finanzieren,
-- das MacBook sowie die weiteren Arbeitsmittel seien dringend notwendig gewesen, um die von seinen Arbeitgebern geforderte Leistung zu erbringen,
-- dass er an seinem Arbeitsplatz bei **** AG ausschließlich privat angeschaffte Arbeitsmittel verwende - selbst einen orthopädischen Sessel habe er privat finanziert,
-- dass ein Arbeitgeber wie **** AG, bei dem es keine offizielle bring-your-own device Policy gibt, keine offizielle Bestätigung über die Duldung von privat angeschafften Arbeitsmittel ausstellen würde,
-- dass die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel für seine Tätigkeit als Programmierer gänzlich ungeeignet seien, da er auf MacOS und weitere Bestandteile des Apple Ecosystems angewiesen sei,
-- seine Tätigkeit als Programmierer erfordere die Anschaffung der angeführten Arbeitsmittel auf Grund der Entwicklung von mobilen Anwendungen (iPad, Smartphone) sowie verteilter Berechnungen (beispielsweise dienten die angeführten Grafikkarten als Beschleuniger für AI/DeepLearning Anwendungen),
-- dass die Begründung für mehrere iPads respektive Laptops in der Tatsache liege, dass es sich bei der App Entwicklung um Prototypen für unterschiedliche Endgeräte handelte bzw. für manche Entwicklungen ein Windows Laptop benötigt würde (.NET Anwendungsentwicklung).
Nachweise wurden nicht erbracht. Damit ist das Schicksal der Beschwerde beschieden.
Laut Angabe des Bf. seien die Anschaffungen, die in der Arbeitnehmerveranlagung angeführt sind, vorwiegend für seine Tätigkeit an der Universität getätigt worden. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die unter der Bezeichnung: Arbeitsmittel geltend gemachten Anschaffungen des Jahres 2014 im Gesamtbetrag von € 6.226,66 überwiegend in einem Zeitraum getätigt wurden, in dem seine Tätigkeit an der Universität bereits beendet war: Nach der Ende September 2014 beendeten Tätigkeit an der Universität tätigte der Bf. (ab 17. Oktober 2014) 'Arbeitsmittel'-Anschaffungen von insgesamt € 3.539,39.
Im Übrigen wird auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung bzw. den Vorlagebericht verwiesen.
Abschreibung für Abnutzung betreffend das 2012 angeschaffte Notebook:
Der Bf. beantragt unter der Bezeichnung AfA Posten die Berücksichtigung des folgenden Betrages:
120003414V... Comparex Notebook 25.10.2012 € 337,00 - € 1.011,00 'X230'
Das Finanzamt überprüfte im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 2012 die geltend gemachten Werbungskosten, wich bei der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2012 nicht von der Erklärung ab - berücksichtigte somit den geltend gemachten AfA-Betrag erklärungsgemäß (Abgabeninformationssystemabfrage).
Handelt es sich demgemäß bei dem geltend gemachten 'AfA-Posten' um die AfA für das dritte Jahr und findet der Umstand Berücksichtigung, dass das Notebook dem Bf. für Fortbildungszwecke, für welche Zwecke auch Fachliteratur angeschafft wurde und weitere (Fortbildungs)Kosten anfielen (Student an der Universität X., Computational Intelligence), zur Verfügung stand, werden die in Höhe von € 337,00 geltend gemachten Kosten anerkannt.
Fachliteratur, Arbeitszimmer:
Betreffend diese beiden Beschwerdepunkte wird auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung bzw. den Vorlagebericht verwiesen.
Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten:
Der unter der Bezeichnung: Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten geltend gemachte Betrag in Höhe von € 35,50 wird (wie mit Beschwerdevorentscheidung) berücksichtigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Berechnung der Einkommensteuer 2014:
| Bezugsauszahlende Stelle
| stpfl. Bezüge (245)
| Universität X.
| 7.076,64 €
| **** AG
| 50.425,38 €
| Auf Grund der Kontrollrechnung
nach § 3 Abs. 2 EStG 1988
anzusetzende Einkünfte
|
1.518,69 €
| Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
| -833,34 €
| Gesamtbetrag der Einkünfte
| 58.187,37 €
| Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
|
| Viertel der Aufwendungen
für Personenversicherungen, ...
| -82,19 €
| Außergewöhnliche Belastungen:
|
| Aufwendungen vor Abzug des
Selbstbehaltes (§ 34 (4) EStG 1988)
| -541,44 €
| Selbstbehalt
| 541,44 €
| Kinderfreibetrag § 106a Abs. 1 EStG
| -220,00 €
| Einkommen
| 57.885,18 €
| Die Einkommensteuer gem.
§ 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
|
| (57.885,18 - 25.000,00) x
15.125,00 / 35.000,00 + 5.110,00
| 19.321,09 €
| Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
| 19.321,09 €
| Alleinverdienerabsetzbetrag
| -494,00 €
| Verkehrsabsetzbetrag
| -291,00 €
| Arbeitnehmerabsetzbetrag
| -54,00 €
| Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
| 18.482,09 €
| Steuer sonstige Bezüge
| 586,91 €
| Einkommensteuer
| 19.069,00 €
| Anrechenbare Lohnsteuer (260)
| -16.713,12 €
| Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988
| 0,12 €
| Festgesetzte Einkommensteuer
| 2.356,00 €
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Wien, am 26. April 2018
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101151/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101151.2018
- Stammnummer
- 119843
- Gültig
- 26.04.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF