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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103924/2016

Ein weiterer "Antrag" zu einem noch nicht erledigten Antrag auf Familienbeihilfe ist kein eigener Antrag, sondern eine Ergänzung des offenen Antrags

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103924/2016vom 14.06.2018Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Solange ein Antrag gemäß § 4 Abs. 4 FLAG 1967 oder § 10 Abs. 1 FLAG 1967 vom Finanzamt nicht erledigt ist, sind weitere Eingaben als Ergänzungen oder Urgenzen des unerledigten früheren Antrages zu werten, auch wenn diese mittels eines Antragsformulars erfolgen.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der A B, Adresse_SK, Slowakei, vom 4.2.2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, 7001 Eisenstadt, Neusiedlerstraße 46, vom 16.1.2015, wonach der Antrag vom 30.9.2014 auf Ausgleichszahlung für den im Juli 2008 geborenen C D ab März 2013 abgewiesen wird, Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Vorlage Mit Bericht vom 2.8.2016 legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht eine Beschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) A B zur Entscheidung vor. Laut Aktenverzeichnis datiert die Beschwerde mit 12.11.2014 und richtet sich gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 16.1.2015 betreffend "Familienbeihilfe (Zeitraum 03.2013-06.2016)": [Grafik] Mit Beschwerde vom 9.2.2015 angefochten wird allerdings ein Bescheid betreffend ""Familienbeihilfe (Zeitraum 03.2013-06.2016)" vom 16.1.2015 angegeben: [Grafik] Die Beschwerdevorentscheidung datiere mit 3.5.2016, der Vorlageantrag mit 3.6.2016: [Grafik] Das Finanzamt gab an: Sachverhalt: Der Antrag auf Ausgleichszahlung der Familienbeihilfe ab 03/2014 vom 15.07.2014 und 30.09.2014 für den Sohn C D wird abgewiesen, da in Österreich kein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt besteht. Dagegen wird Beschwerde mit der Begründung eingebracht, dass der leibliche Vater österreichischer Staatsbürger und in Österreich wohnhaft und selbständig erwerbstätig ist. Den jetzigen Ehemann treffen keine Unterhaltspflichten. Mit Beschwerdevorentscheidung verweist die Finanzbehörde auf die VwGH Entscheidung zur GZ 2012/16/0054, derzufolge der im gemeinsamen Haushalt lebende Stiefelternteil für die Beurteilung heranzuziehen ist. Dieser geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, sodass kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Beweismittel: siehe Unterlagen Stellungnahme: Das Finanzamt beantragt die Beschwerde abzuweisen. Folgende Akten wurden elektronisch vorgelegt (in der Reihenfolge und Bezeichnung laut Aktenverzeichnis): Beschwerde Als Beschwerde (laut Aktenverzeichnis mit Datum 12.11.2014) wurde die Beschwerde einer in Ungarn wohnhaften Frau vom 10.11.2014 gegen einen Bescheid über Rückforderung der Familienbeihilfe vom 15.10.2014 vorgelegt, Eingangsstempel des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart 12.11.2014. Abweisungsbescheid Ein Bescheid des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart vom 16.1.2015, gerichtet an die Bf A B. Ein Antrag der Bf vom 30.9.2014 auf Ausgleichszahlung wird für den im Juli 2008 geborenen C D "ab März 2013" abgewiesen. Der Bescheid wurde wie folgt begründet: Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der Abweisungsbescheid enthält keine weitere Begründung. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3.5.2016 wies das Finanzamt die Beschwerde der Bf A B vom 9.2.2015 gegen den Abweisungsbescheid vom 16.1.2015 als unbegründet ab und begründete dies wie folgt: Nachdem Sie am 30.04.2012 wieder geheiratet haben, trat Herr B E als Stiefvater für die Beurteilung der Frage, nach welchen Rechtsvorschriften Ihnen die Familienleistungen zustehen, an die Stelle des leiblichen Vaters ein. Gemäß der Entscheidung der VwGH GZ 2012/16/0054 gilt: Lebt ein Stiefvater mit seinem Ehepartner und dessen leiblichen Kindern aus einer vorangegangenen Beziehung im gemeinsamen Haushalt, so ist dieser Stiefelternteil bei der Beurteilung der Frage nach der Zuständigkeit für die Gewährung der Familienbeihilfe heranzuziehen. Da er gemeinsam mit Ihnen und Ihren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ist er ausschließlich für die Beurteilung heranzuziehen. Der leibliche Vater bleibt im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 außer Betracht. Dadurch, dass von Ihnen bzw. ihrem jetzigen Ehemann keine Beschäftigung in Österreich vorliegt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe in Osterreich. Vorlageantrag Mit Schreiben vom 26.5.2016, beim Finanzamt eingelangt am 3.6.2016, stellte die Bf Vorlageantrag: Ihr Abweisungsbescheid vom 16.1.2015 - Rechtsmittel Ich berufe mich auf Ihren Abweisungsbescheid als Antwort auf meinen Antrag vom 30.9.2014 auf Ausgleichszahlung der Familienbeihilfe und unterbreite hiermit mein Rechsmittel wie folgt. Im sinne der VERORDNUNG (EU) Nr. 465/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22.Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten fur die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist die Republik Österreich als primärer Staat für die Zahlung der Familienbeihilfe zuständig. Derzeitiger Wohnsitz der Mutter und des Kindes ist nach dieser Verordung ohne Bedeutung. Ich mochte Sie darauf aufmerksam machen, dass der biologischer Vater meines Kindes seinen Daueraufenthalt in Osterreich hat, er ist ein österreichischer Bürger, wo er ebenso arbeitet, lebt und seine Steuerpflicht erfüllt. Noch lege ich Nachdruck darauf, dass mein derzeitiger Ehemann Dr. Med. B E keine Unterhaltspflicht gegenüber meinem Sohn C F D hat. Mit Bezug auf die oben angeführten Tatsachen ersuche ich Sie, Ihnen oben genannten abschlägiger Bescheid zu widerrufen, im Einklang mit der EU-Legislative meinen Fall erneut zu bewerten und zu Gunsten meines Sohnes mir ein neuer, positiver Bescheid über meinen Antrag zu übersenden. In der Hoffnung auf positive Entscheidung freue ich mich auf Ihre zusagende Antwort und verbleibe Mit freundlichen Grussen, B A Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung vom 15.7.2014 Am 15.7.2014 langte beim Finanzamt ein (auf Seite 4 undatierter) Antrag (Beih 38) der Bf auf Gewährung einer Ausgleichszahlung ein. Die Bf sei slowakische Staatsbürgerin, wohne Adresse_SK, Slowakei, sei seit 2012 verheiratet und befinde sich derzeit in Karenz. Datum der Einreise nach Österreich: "2001-2012" "Ex-Freund" sei G D, österreichischer Staatsbürger, selbständig und Landwirt in Adresse_Ö. Das Feld "Verzichtserklärung des haushaltsführenden Elternteils" auf Seite 1 weist das Datum 14.7.2014 und die Unterschrift der Bf auf. Beantragt werde Ausgleichszahlung für den im Juli 2008 geborenen C F D, slowakischer Staatsbürger, der ständig bei der Bf wohne und dessen überwiegende Kosten die Bf monatlich finanziere. C besuche in der Slowakei einen Kindergarten. Das Feld "für den Zeitraum von - bis" war nicht ausgefüllt. Eine Geburtsurkunde war beigelegt, aus der hervorgeht, dass C F D im Juli 2008 in Österreich geboren wurde, Eltern seien G D und A H. Beigelegt war auch eine Bestätigung (im Original und in Übersetzung) des Kindergartens in I vom 8.7.2014, dass C im Schuljahr 2013/2014 den Kindergarten besuche. Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung vom 26.9.2014 Am 30.9.2014 langte beim Finanzamt ein weiterer, mit 26.9.2014 datierter Antrag (Beih 38) der Bf auf Gewährung einer Ausgleichszahlung ein. Die Bf sei slowakische Staatsbürgerin, wohne Adresse_SK, Slowakei, sei seit 2012 verheiratet und befinde sich derzeit in Karenz. Datum der Einreise nach Österreich: "2001-2012". "Ex-Freund" sei G D, österreichischer Staatsbürger, selbständig und Landwirt in Adresse_Ö. Das Feld "Verzichtserklärung des haushaltsführenden Elternteils" auf Seite 1 weist das Datum 26.9.2014 und die Unterschrift der Bf auf. Das Feld "für den Zeitraum von - bis" weist die Eintragung "1.03.2013" auf. Wieder waren die Geburtsurkunde und die Kindergartenbestätigung beigelegt. Melderegister Das Finanzamt erhob am 6.10.2014 im Zentralen Melderegister, dass die Bf von 4.11.2002 mit Unterbrechungen bis 3.1.2013 Haupt- und Nebenwohnsitze im Burgenland hatte. Versicherungsdatenauszug Ein Versicherungsdatenauszug vom 4.9.2014 für die Bf zeigt Versicherungszeiten ab 2004 auf, im Juli 2008 und im Oktober 2012 (letzter Eintrag) erfolgte eine Geburtsanzeige. E 401 Am 20.10.2014 langte am Finanzamt ein Formular E 401 ein, worin das Úrad práce, sociálnych vecí a rodiny, I (Arbeitsamt) am 14.10.2014 bestätigte, dass C D (Feld 4 des Formulars) Sohn des G D, Österreich (Feld 2 des Formulars) sei. C D lebe mit folgenden Familienangehörigen zusammen (Feld 6 des Formulars): C D, geb. ...07.2008 A B, geb. ...07.1971 E B, geb. ...7.1976 ("Ehegatte, nicht der Vater des Kindes C D") J B, geb. ...10.2012. Ergänzungsersuchen vom 10.12.2014 Das Finanzamt richtete am 10.12.2014 ein Ergänzungsersuchen an die Bf, das am 30.12.2014 beim Finanzamt wieder einlangte: Ergänzungspunkte: (Kopien genügen, sofern nicht ausdrücklich ein Original verlangt wird) Sie sind seit 30.April 2012 wieder verheiratet lt. vorgelegter Heiratsurkunde. Wo haben sie und ihr Ehemann Dr. E B ab der Heirat ihren gemeinsamen Haushalt gehabt. Haben sie mit ihrer Familie in Österreich gelebt? Wenn ja, wie lange? Entsprechende Nachweise (Mietvertrag, Stromabrechnungen, KFZ Zulassungsscheine usw.) sind vorzulegen. Wo ist ihr Mann jetzt beschäftigt bzw. war er in Österreich beschäftigt? Geburtsurkunde des im Jahr 2012 geborenen Kindes und Kopie des Mutter—Kind-Passes (wenn in Österreich untersucht wurde und sie hier gelebt haben) Schreiben vom 22.12.2014 Darauhin gab Bf mit Schreiben vom 22.12.2014 bekannt: Sehr geehrte Damen und Herren! Ich beziehe mich auf Ihr Ersuchen um Ergänzung vom 10. Dezember 2014 und gebe Ihnen auf Ihre Ergänzungspunkte das nachstehende bekannt. Ab dem 30. April 2012 bis zum 1. März 2013 habe ich in Österreich gemeinsam mit meinem Sohn C F D gelebt. Mein Ehemann B E, Dr. Med. hat zu jener Zeit in I,Slowakische Republik gelebt. Mein Ehemann und ich haben unseren gemeinsamen Haushalt in I, Slowakische Republik ab März 2013 gehabt. Dies ist der Istzustand bis jetzt. Mein Ehemann B E, Dr. Med. hat seine Praxis nur in der Slowakei gehabt und er hat nie in Österreich gearbeitet oder gelebt. In der Anlage zu diesem Antwortschreiben finden Sie die nachstehenden Nachweise: 1. Kopie der Geburtsurkunde - C F D (in Österreich ersucht) 2. Kopie der Geburtsurkunde - B J (in der Slowakei ersucht) 3. Kopie des Mutter-Kind-Passes - B J (in Österreich ersucht) 4. Kopien der Mietverträge als ich in Österreich gelebt hatte Die unter 1. bis 4. angeführten Unterlagen waren beigelegt und auch eine Heiratsurkunde vom 30.4.2012. Aus dieser ergibt sich, dass die Bf vor ihrer Verehelichung H geheißen hat. E 411 Aktenkundig (kein Eingangsstempel, eingelangt offenbar gleichzeitig mit dem oben angeführten E 401) ist ein Formular E 411, in dem das Úrad práce, sociálnych vecí a rodiny, I (Arbeitsamt) am 14.10.2014 bestätigte, dass G D (Feld 2 des Formulars) von 1.3.2013 bis laufend keine berufliche Tätigkeit ausgeübt (Feld 6.1 des Formulars) und von 1.3.2013 bis laufend keinen Anspruch auf Familienleistungen (Feld 6.2 des Formulars) für C D hatte. "Urgenz" Am 13.5.2015 langte beim Finanzamt folgendes mit 6.5.2015 datiertes Schreiben der Bf ein: Mein Schreiben vom 4. Februar 2015 - Ihr Abweisungsbescheid Am 4. Februar 2015 habe ich Ihnen mein Schreiben geschickt, in dem ich Sie gebeten habe, meinen Fall erneut im Einklang mit der EU-Legislative zu beurteilen. Hiermit gebe ich Ihnen bekannt, dass ich leider bis jetzt keine Stellungnahme zu meinem oben erwähnten Schreiben von Ihrer Seite erhalten habe. Dies ist der Grund dafür, warum ich Sie bitten möchte, mir Ihre Stellungnahme so schnell wie möglich zurückzusenden. In Erwartung Ihrer baldigen Antwort verbleibe ich Mit freundlichen Grüßen, B A "3. Urgenz" Am 19.6.2015 langte beim Finanzamt nachstehend angeführtes, mit 12.6.2015 datiertes Schreiben ein: Familienbeihilfe für meinen Sohn C F D Am 4. Februar 2015 habe ich Ihnen mein Rechtsmittel gegenüber Ihrem Abweisungsbescheid vom 18.Januar 2015 geschickt und mich auf die auch für Österreich gültige EU-Legislative bezogen. Danach haben Sie von mir ein weiteres Schreiben vom 6. Mai 2015 per Post erhalten, in dem ich Sie gebeten habe, mir Ihre Stellungnahme zu meinem Rechtsmittel so schnell wie möglich bekannt zu geben. Leider ist bis heute keine Antwort von Ihrer Seite gekommen. Mein Fall der Familienbeihilfe für meinen Sohn ist daher immer noch offen. Dies ist der Grund dafür, warum ich Ihnen dieses dritte Schreiben als meine letzte Mahnung übersende. Ordnungsgemäß möchte ich Ihre Aufmerksamkeit noch einmal auf die VERORDNUNG (EU) Nr. 465/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, nämlich die Paragraphen Nr. 67 und Nr. 68 zu richten. lm Sinne dieser auch für Österreich verbindlichen Verordnung hat mein am 5. Juli 2008 in Eisenstadt, Österreich geborener Sohn C F D auf Familienbeihilfe Recht ohne Rücksicht darauf, in welchem EU-Staat er seine Wohnort hat. Gleichermaßen, sein biologischer Vater ist ein österreichischer Bürger, der in Österreich auch lebt und ordnungsgemäß seine Steuerpflicht erfüllt. Daher erwarte ich Ihre Positive Reaktion auf meinen Antrag, in dem ich Sie ersucht hatte, meinem Sohn sein Recht auf Familienbeihilfe zu bestätigen und Ihren Abweisungsbescheid vom 18. Januar 2015 zurückzunehmen und außer Kraft zu setzen. Abschließend möchte ich der Erwartung Ausdruck verleihen, daß es zu keinen Verzügen von Ihrer Seite kommt und mir Ihre positive Entscheidung in gesetzlicher Frist bekannt geben, damit ich meinen Fall den zuständigen EU-Behörden nicht vorlegen und dadurch die Rechte meines Sohnes verteidigen muss. Mit freundlichen Grüßen, B A "2. Urgenz" Das unter "3. Urgenz" wiedergegebene Schreiben der Bf vom 12.6.2015 wurde offenbar nochmals dem Finanzamt gesandt, wo es am 8.10.2015 einlangte. Bestätigung des Úrad práce, sociálnych vecí a rodiny, I vom 25.5.2016 Das Úrad práce, sociálnych vecí a rodiny, I, bestätigte am 25.5.2016 (Original und beglaubigte Übersetzung sind aktenkundig), dass MUDr. E B seit 2013 bis dato keine Kindergeldleistungen für C F D ausbezahlt worden seien. Bericht des Finanzamts vom 3.8.2016 Mit E-Mail vom 2.8.2016 ersuchte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt um ergänzende Aktenvorlage und Auskunft betreffend den Antrag vom 14./15.7.2014: Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart hat am 2.8.2016 die Beschwerde der A B, Adresse_SK, Slowakei, Sozialversicherungsnummer X, offenbar vom 9.2.2015 gegen den Abweisungsbescheid vom 16.1.2015 zur Entscheidung vorgelegt. Im Aktenverzeichnis ist als Datum der Beschwerde 12.11.2014 angegeben, bei "Folgende Bescheide sind angefochten" als Datum der Beschwerde jedoch 9.2.2015. Im elektronischen Akt befindet sich unter „Beschwerde“ eine Beschwerde einer ... vom 10.11.2014 gegen einen Rückforderungsbescheid vom 15.10.2014. Offensichtlich betrifft diese Beschwerde nicht das gegenständliche Beschwerdeverfahren. Das Finanzamt wird hiermit unter Hinweis auf die Säumnisfolge des § 266 Abs. 4 BAO aufgefordert, innerhalb einer Woche die Beschwerde der A B vom 9.2.2015 elektronisch dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Laut elektronischem Akt hat die Bf am 14./ 15.7.2014 und nochmals am 26./30.9.2014 einen Antrag auf Ausgleichszahlung für C D gestellt. Der Abweisungsbescheid vom 16.1.2015 weist (nur) den Antrag der Bf vom 30.9.2014 auf Ausgleichszahlung „ab März 2013“ ab. Wie wurde der (erste) Antrag vom 14./ 15.7.2014 vom Finanzamt erledigt? Das Finanzamt übermittelte am 3.8.2016 die richtige Beschwerde und gab bekannt: Der Antrag vom 14./ 15.7.2014 ist nicht Gegenstand des Verfahrens; er wurde versehentlich eingescannt und übermittelt. Die Richterin antwortete am 3.8.2016: Dass der Antrag vom 14./15.7.2014 nicht im angefochtenen Abweisungsbescheid genannt ist, kann ich sehen. Selbstverständlich ist dieser Antrag, da er zumindest teilweise denselben Zeitraum (Juli 2014 bis laufend) wie der Antrag vom 30.9.2014 (März 2013 bis laufend) betrifft, notwendiger Inhalt des vom Finanzamt gemäß § 266 BAO vorzulegenden Aktes. Die Art der Erledigung des Antrags vom 14./ 15.7.2014 bzw. der Umstand der nicht gesonderten Erledigung ist somit von Bedeutung für die Erledigung des angefochtenen Abweisungsbescheides. Daher bitte um Information, ob und wie dieser Antrag vom Finanzamt erledigt wurde. In Folge gab das Finanzamt mit E-Mail vom 4.8.2016 bekannt, dass der Antrag vom 14./15.7.2014 nicht erledigt worden sei. Beschwerde Laut E-Mail vom 3.8.2016 lautet die tatsächliche Beschwerde der Bf: Ihr Abweisungsbescheid vom 18. Januar 2015 — Rechstmittel Ich berufe mich auf Ihren Abweisungsbescheid als Antwort auf meinen Antrag vom 30.9.2014 auf Ausgleichszahlung der Familienbeihilfe und unterbreite hiermit mein Rechtsmittel wie folgt. Im Sinne der VERORDNUNG (EU) Nr. 465/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist die Republik Österreich als primärer Staat für die Zahlung der Familienbeihifle zuständing. Derzeitiger Wohnsitz der Mutter und des Kindes ist nach dieser Verordnung ohne Bedeutung. Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, daß der biologischer Vater meines Kindes seinen Daueraufenthalt in Österreich hat, er ist ein österreichischer Bürger, wo er ebenso arbeitet, lebt und siene Steuerpflicht erfüllt. Ich bin zur Zeit auf Mutterschaftsurlaub und ohne Arbeit. Noch lege ich Nachdruck darauf, daß mein derzeitiger Ehemann Dr. Med. B E keine Unterhaltspflicht gegenüber meinem Sohn C F D hat. Mit Bezug auf die oben angeführten Tatsachen ersuche ich Sie, Ihren oben genannten ablschlägiger Bescheid zu widerrufen, im Einklang mit der EU-Legislative meinen Fall erneut zu bewerten und zu Gunsten meines Sohnes mir ein neuer, positiver Bescheid über meinen Antrag zu übersenden. In der Hoffnung auf positive Entscheidung freue ich mich auf Ihre zusagende Antwort Bericht des Finanzamts vom 7.11.2017 Mit E-Mail vom 7.11.2017 gab das Finanzamt bekannt, "dass unsere Oberbehörde, das BMFJ, zwischenzeitig seine Rechtsmeinung zur Stiefelternkonstellation geändert hat und alle Elternteile für die Beurteilung des Anspruchs auf FBH zu betrachten sind." Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 16.1.2015 einen Antrag der Bf vom 30.9.2014 auf Ausgleichszahlung für den im Juli 2008 geborenen C D ab März 2013 ab. Die Bf hatte bereits am 14./15.7.2014 einen Antrag auf Ausgleichszahlung für den im Juli 2008 geborenen C D mit dem Formular Beih 38 gestellt. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt nicht erledigt. Am 26.9.2014 wurde von der Bf neuerlich ein Formular Beih 38 betreffend Ausgleichszahlung für den im Juli 2008 geborenen C D eingereicht, das am Finanzamt am 30.9.2014 einlangte. Dieses Formular unterscheidet sich vom ersten Formular nur dadurch, dass als Bezugsbeginn März 2013 beantragt wurde. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und aus dem Bericht des Finanzamts vom 4.8.2016. Rechtsgrundlagen § 85 BAO lautet: § 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). (2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. (3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen, a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann. Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind. (4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß. (5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen. § 92 BAO lautet: § 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen. (2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten. § 93 BAO lautet: § 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt. (2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. (3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird; b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254). (4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt. (5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben. (6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde. § 93a BAO lautet: § 93a. Die für Bescheide geltenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 198 Abs. 2, 200 Abs. 2, 210, 295, 295a, 303) sind, soweit nicht anderes angeordnet ist, sinngemäß auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sowie auf in der Sache selbst ergangene Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs anzuwenden. Maßnahmen gemäß den §§ 200 Abs. 2, 294, 295, 295a und 303 obliegen auch dann der Abgabenbehörde, wenn sie solche Erkenntnisse, Beschlüsse oder Entscheidungen betreffen. § 94 BAO lautet: § 94. Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen, können schriftlich oder mündlich erlassen werden. § 95 BAO lautet: § 95. Sonstige Erledigungen einer Abgabenbehörde können mündlich ergehen, soweit nicht die Partei eine schriftliche Erledigung verlangt. Der Inhalt mündlicher Erledigungen - mit Ausnahme solcher der Zollämter im Reiseverkehr und kleinen Grenzverkehr - ist in Aktenvermerken festzuhalten. § 96 BAO lautet: § 96. Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, daß die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. § 4 FLAG 1967 lautet: § 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. (2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre. (3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet. (4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren. (5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der „Wiener Zeitung“ kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen. (6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung. (7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen. § 10 FLAG 1967 lautet: § 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen. (2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. (3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. (4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal. (5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. § 10a FLAG 1967 lautet: § 10a. (1) Anlässlich der Geburt eines Kindes kann das Finanzamt die Familienbeihilfe automationsunterstützt ohne Antrag gewähren, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe sowie die maßgeblichen Personenstandsdaten gemäß § 48 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, vorliegen. (2) Zur Feststellung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen wird der nach § 46a vorgesehene automationsunterstützte Datenverkehr unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung herangezogen. § 11 FLAG 1967 lautet: § 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt. (2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung. (3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen. § 12 FLAG 1967 lautet: § 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen. (2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen. § 12a FLAG 1967 lautet: § 12a. Die Familienbeihilfe gilt nicht als eigenes Einkommen des Kindes. § 13 FLAG 1967 lautet: § 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen. § 53 FLAG 1967 lautet: § 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten. (2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen. (3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt. Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe (abgesehen vom Fall des § 10a FLAG 1967 anlässlich der Geburt eines Kindes) nur auf Antrag gewährt, das gilt auch für eine Ausgleichszahlung gemäß § 4 Abs. 4 FLAG 1967 . Es steht fest, dass die Bf bereits am 14./15.7.2014 einen Antrag auf Ausgleichszahlung für den im Juli 2008 geborenen C D gestellt hat. Mit dem Antrag vom 26./30.9.2014 wurde der zu diesem Zeitpunkt unerledigte Antrag vom 14./15.7.2014 hinsichtlich des Beginns der Ausgleichszahlung (März 2013) präzisiert. Solange ein Antrag gemäß § 4 Abs. 4 FLAG 1967 oder § 10 Abs. 1 FLAG 1967 vom Finanzamt nicht erledigt ist, sind weitere Eingaben als Ergänzungen oder Urgenzen des unerledigten früheren Antrages zu werten, auch wenn diese mittels eines Antragsformulars erfolgen (vgl. VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0006; VwGH 28.5.2009, 2007/16/0189; VwGH 2.4.2009, 2007/16/0098). Der "Antrag" vom 26./30.9.2014 war somit kein eigenständiger Antrag gemäß § 4 Abs. 4 FLAG 1967 oder § 10 Abs. 1 FLAG 1967, sondern ergänzte nur den bereits am 14./15.7.2014 gestellten und bis dato unerledigten Antrag der Bf. Der angefochtene Bescheid vom 16.1.2015 spricht mit der Abweisung eines Antrags "vom 30.9.2014" auf Ausgleichszahlung über ein Anbringen ab, das rechtlich nicht an diesem Tag gestellt wurde. Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides kommt es darauf an, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Abgabenbehörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand (VwGH 15.12.1994, 93/15/0243 ). Bei eindeutigem Spruch ist die Begründung nicht zu seiner Ergänzung oder Abänderung heranzuziehen (VwGH 23.1.1996, 95/05/0210 ). Das gilt auch für nachträgliche Erläuterungen durch die Bescheid erlassende Behörde (vgl. BFG 17.3.2016, RV/7101890/2015 ). Da die Bf am 30.9.2014 rechtlich keinen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt, sondern den am 14./15.7.2014 gestellten ergänzt hat, durfte die belangte Behörde einen derartigen Antrag vom 30.9.2014 auch nicht abweisen. Es kann angehen, wenn anstelle des im Anbringen angeführten Datums das Datum des Einbringens eines schriftlichen Anbringens oder das Datum des Einlangens dieses Anbringens als Datum einer Eingabe angeführt wird, wenn damit das Anbringen ohne Zweifel zu identifizieren ist. Das richtige Datum eines Anbringens sowie dessen Einlangens oder dessen Postaufgabe ist nicht nur für die Identifizierbarkeit des Anbringens, sondern auch für die Berechnung von Fristenläufen maßgebend: Das Datum des Einlangens eines Anbringens ist gemäß § 284 BAO für den Lauf der sechsmonatigen Erledigungsfrist, das Datum des Einbringens eines Anbringens (Postaufgabe, persönliche Abgabe,...) gemäß § 110 BAO für den Lauf von Rechtsmittelfristen maßgebend. Es ist daher fehlerhaft, ein Anbringen mit einem gänzlich anderen Datum zu bezeichnen, auch wenn dies im zeitlichem Nahebereich mit deren Einbringen steht. Die richtige Bezeichnung von Anbringen ( § 85 BAO ) und Bescheiden ( §§ 92 - 96 BAO ) ist gerade im Familienbeihilfenverfahren von Bedeutung (vgl. das auf Grund einer Amtsbeschwerde ergangene Erkenntnis VwGH 10.12.2013, 2012/16/0037 ). Es ist keineswegs völlig unüblich, dass von Beihilfewerbern hintereinander an verschiedenen Tagen Anbringen mit unterschiedlichem Inhalt gestellt werden. Wie ausgeführt, ist gemäß § 10 FLAG 1967 die Familienbeihilfe bzw. gemäß § 4 Abs. 4 FLAG 1967 die Ausgleichszahlung nur über Antrag zu gewähren. Dem Antragsdatum kommt daher, anders als etwa bei von Amts wegen einzuleitenden Verfahren wie einem Verfahren zur Rückforderung von Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG 1967 , im Verfahren betreffend Zuerkennung von Familienbeihilfe oder einer Ausgleichszahlung wesentliche Bedeutung zu. Als Sache des Beschwerdeverfahrens, somit als Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. für viele etwa VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001 , oder VwGH 29.1.2015, 2012/15/0030 ). Anders als etwa bei mangelhaften Eingaben, die auch vom Bundesfinanzgericht gemäß § 269 Abs. 1 BAO i.V.m. § 85 Abs. 2 BAO einem Mängelbehebungsverfahren unterzogen werden können, oder bei einer Entscheidung "in der Sache" durch Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist es dem Bundesfinanzgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren verwehrt, durch Änderung des Antragsdatums, auf das sich ein antragsbedürftiger Bescheid in seinem Spruch bezieht, den Prozessgegenstand auszutauschen (vgl. BFG 1.3.2016, RV/7100093/2016 ; BFG 17.3.2016, RV/7101890/2015 u.v.a.). Spricht ein antragsbedürftiger Bescheid über einen Antrag vom Tag X ab, ist Sache des Bescheidbeschwerdeverfahrens ein Antrag vom Tag X und nicht ein solcher vom Tag Y. Hat die Behörde mit ihrem Bescheid ein nicht gestelltes Anbringen vom Tag X vermeintlich erledigt, ist der diesbezügliche Bescheid ersatzlos aufzuheben. Ein allfällig am Tag Y gestelltes Anbringen wurde mit einem Bescheid, der über einen Antrag vom Tag X abspricht nicht erledigt, und ist gegebenenfalls einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO zugänglich (vgl. BFG 1.3.2016, RV/7100093/2016 ; BFG 17.3.2016, RV/7101890/2015 u.v.a.). Aufhebung des angefochtenen Bescheides Der Abweisungsbescheid vom 16.1.2015 betreffend einen rechtlich nicht gestellten Antrag vom 30.9.2014 betreffend Ausgleichszahlung für den im Juli 2008 geborenen C D ist daher rechtswidrig ( Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ); er ist nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts gemäß § 279 Abs. 1 BAO (ersatzlos) aufzuheben (vgl. BFG 10.4.2014, RV/7100643/2014 ; BFG 9.9.2014, RV/7103494/2012 ; BFG 2.2.2015, RV/7103048/2014 ; BFG 5.6.2015, RV/7104516/2014 ; BFG 2.2.2016, RV/7101204/2015 ; BFG 1.3.2016, RV/7100093/2016 ; BFG 10.3.2016, RV/7100943/2016; BFG 17.3.2016, RV/7101890/2015 ; BFG 13.5.2016, RV/7101741/2015 ; BFG 2.7.2016, RV/7102318/2015 ; BFG 1.9.2016, RV/7102211/2015 ; BFG 8.9.2016, RV/7103135/2015; BFG 2.10.2017, RV/7103107/2017 ; BFG 12.10.2017, RV/7101650/2017). Nichtzulässigkeit einer Revision Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung. Hinweise für das weitere Verfahren Für das weitere Verfahren werden folgende Hinweise gegeben: Das Anbringen vom 14./15.7.2014 samt Ergänzung vom 26./30.9.2014 ist nach wie vor unerledigt. Sachverhalt Fest steht, soweit ersichtlich ist: Der im Juli 2008 geborene C D, slowakischer Staatsbürger, ist Sohn der A B, vormals H, slowakische Staatsbürgerin, und des G D, österreichischer Staatsbürger. Die Mutter A B ist seit 2012 mit Dr. med. E B verheiratet. Der leibliche Vater des C D wohnt in Österreich und ist als Landwirt selbständig erwerbstätig. C D, A B und Dr. med. E B wohnen in der Slowakei. A B ist seit der Geburt ihres im Oktober 2012 geborenen Sohnes J B in Karenz. Rechtsgrundlagen Nationales Recht § 2 FLAG 1967 lautet: § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhalts­kosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsbe­rechtigt ist. (3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen, b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen, c) deren Stiefkinder, d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). (4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufs­ausbildung oder der Berufsfort­bildung. (5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungs­betrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4). Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört. (6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommen­steuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 2 und 4) entspricht. (7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes. (8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebens­interessen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebens­interessen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. § 2a FLAG 1967 lautet: § 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt. (2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden. § 3 FLAG 1967 lautet: § 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten. (3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103924/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103924.2016
Stammnummer
119837
Gültig
14.06.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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