Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100079/2011
Kein Vorsteuerabzug und Schätzung der Betriebsausgaben auf Grund formell derart mangelhafter Rechnungen (Bezeichnung von Art und Umfang der erbrachten Leistung), dass ein Leistungsaustausch nicht als erwiesen angenommen werden kann
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100079/2011vom 20.06.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Richtig ist das Vorbringen der Bf., dass diese nicht wissen musste, welche Personen tatsächlich geputzt haben.
Unter der Annahme, dass grundsätzlich Reinigungsleistungen erbracht worden sind, sind auch dementsprechende Ausgaben entstanden. Da es dazu jedoch keine gesicherten Unterlagen gibt, kommt nur eine Schätzung der Betriebsausgaben in Frage (vgl. auch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 6.2.2018, RV/6100539/2007).
Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die Feststellung der Betriebsprüfung zu betrachten, nämlich Betriebsausgaben nur in Höhe von 50% des Bruttoaufwandes für 2007 bzw. der Banküberweisungen an die Fa. D und E für 2008 mit der Begründung anzuerkennen, dass nicht feststellbar sei, wer die Leistung erbracht habe.
Da es im Gegensatz zu dem o.a. Erkenntnis im Beschwerdefall nicht einmal ergänzende Unterlagen gibt, die als Schätzungsgrundlage herangezogen werden könnten, erscheint für 2007 eine Schätzung mit 50 % der Bruttorechnungsbeträge gerechtfertigt.
Für das Jahr 2008 hat die Betriebsprüfung Fremdleistungen in Höhe der Banküberweisungen geschätzt, die Barzahlungen jedoch unberücksichtigt gelassen.
Nach Auffassung des erkennenden Senates sind jedoch konsequenterweise auch für 2008 50 % der Barzahlungen als Betriebsausgaben zu schätzen. Diese erhöhen sich daher um 50% der Bruttozahlungen in Höhe von € 37.200.- (€ 18.600.-) und betragen somit € 88.860.- statt € 70.260.-.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betragen daher für das Jahr 2008 -statt bisher
€ 52.258,72- € 33.658,72.
Die im Kalenderjahr 2008 erzielten Einkünfte werden gem. § 188 BAO festgestellt:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 33.658,72 €
Von den Einkünften wurden einbehalten:
Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen 1,14 €
In den Einkünften sind enthalten:
endbesteuerungsfähige Kapitalerträge 4,55 €
Im Sinne der unbeanstandet gebliebenen Feststellung betreffend "Personalaufwand" in der Tz. 2 des Betriebsprüfungsberichtes verteilen sich diese auf die Beteiligten wie folgt:
K1 757,78 €
Von den Einkünften wurden einbehalten:
Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen 1,14 €
In den Einkünften sind enthalten:
endbesteuerungsfähige Kapitalerträge 4,55 €
K2
32. 900,94 €
Von den Einkünften wurden einbehalten:
Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen 0,00 €
In den Einkünften sind enthalten:
endbesteuerungsfähige Kapitalerträge 0,00 €
Zur Vorläufigkeit des Umsatzsteuerbescheides 2009:
Gemäß § 200 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung) kann die Abgabenbehörde die Abgaben vorläufig festsetzen, wenn die Abgabepflicht nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht ungewiss ist.
Die Ungewissheit iSd § 200 BAO ist eine solche im Tatsachenbereich, welche im Ermittlungsverfahren noch nicht beseitigbar ist (vgl. Ritz, BAO5, § 200 Tz 3f).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis VwGH 28.2.2012, 2010/15/0164) kann ein endgültiger Bescheid nach § 200 Abs. 2 BAO auch dann ergehen, wenn die Erlassung des (rechtskräftigen) vorläufigen Bescheides erfolgt ist, obwohl eine Ungewissheit nicht bestanden hat.
Die Vorläufigkeit des Umsatzsteuerbescheide für das Jahr 2009 vom 21.6.2010 wurde weder in diesem Bescheid noch im Bericht, auf den in der Begründung verwiesen wird, im Hinblick auf § 200 BAO begründet.
Da somit auch kein Grund ersichtlich ist, worin die Ungewissheit bestehen soll, die eine vorläufige Veranlagung rechtfertigen könnte, wird der Bescheid für endgültig erklärt.
Es war daher insgesamt wie im Spruch zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis weicht von der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes nicht ab, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt. Die Beurteilung von Tatfragen durch das Verwaltungsgericht kommt als Grund einer ordentlichen Revision nicht in Betracht.
Wien, am 20. Juni 2018
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 3 lit. c UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100079/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100079.2011
- Stammnummer
- 119806
- Gültig
- 20.06.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF