Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1096-W/03
Erhöhte Familienbeihilfe - dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1096-W/03vom 24.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des Bw., vertreten durch Dr. Christiane Bobek, Rechtsanwältin,
1150 Wien, Mariahilfer Straße 140, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 8., 16. und 17. Bezirk betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe entschieden: Der
Berufung wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw., welcher von einer Sachwalterin vertreten wird,
bezog bis Jänner 2002 die erhöhte Familienbeihilfe. Strittig ist
nunmehr, ob beim Bw. weiterhin die Anspruchsvoraussetzungen für den
Weiterbezug vorliegen.
In der von der Sachwalterin vorgelegten Ärztlichen
Bescheinigung (Beih 3), ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Wien und
datiert mit 21. Mai 2002, wird der Grad der Behinderung mit 50 v.H. seit
"28.12.1999" angegeben. Dass der Bw. voraussichtlich dauernd außer Stande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wurde nicht
bestätigt.
Aus einer weiteren Beilage ist ersichtlich, dass der Bw.
seit 10.2.2000 eine Wohnung von "Jugend am Werk" (begleitetes Wohnen)
bewohnt.
Das Finanzamt erließ auf Grund der obigen
ärztlichen Bescheinigung am 5. Juni 2002 einen
Abweisungsbescheid.
Begründet wurde dieser wie folgt:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Personen dann, wenn sie wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres - oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27.
Lebensjahres - eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Laut
den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen wird Ihnen ein Grad der
Behinderung von 50 % bescheinigt. Da somit mangels der zitierten
Anspruchsvoraussetzungen ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht festgestellt
werden kann, war wie im Spruch zu entscheiden."
Die Sachwalterin erhob mit
Schreiben vom 9. Juli 2002 Berufung und wies darauf hin, dass der Bw. sehr wohl
zu mehr als 50 % behindert sei. Das ärztliche Gutachten, aus welchem
ersichtlich sei, dass der Betroffene zu mehr als 50 % behindert sei, werde noch
nachgereicht, da sich der Bw. noch einer ärztlichen Untersuchung am
Rosenhügel unterziehen müsse. Der Bw. sei nicht in der Lage sich
selbst Unterhalt zu verschaffen.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2002 stellte die Sachwalterin
den Antrag auf Gewährung einer Fristverlängerung bis 15. Februar 2003
betreffend die Vorlage des Gutachtens.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2003 übermittelte die
Sachwalterin eine ärztliche Bescheinigung (Beih 3), datiert mit 19. Februar
2003. Laut dieser Bescheinigung beträgt der Grad der Behinderung
50 v.H. seit Geburt und
ist der Bw. voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Folgender Vermerk wurde angeführt: "Beschäftigungstherapeutische
Maßnahmen wären dringend zu empfehlen; Arbeitsfähigkeit in der
freien Wirtschaft dzt. nicht gegeben.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines weiteren ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Der Bw. wurde am 24. April 2003 von einem Facharzt für
Psychiatrie und Neurologie untersucht und folgendes Gutachten
erstellt:
Anamnese:
Arbeitet
in geschützter Werkstätte - früher Allgem.
Sonderschule.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
keine
Therapie
Untersuchungsbefund:
Reflexe
seitengleich lebhaft, Frontalzeichen: gering
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Ductus
kohärent, Stimmung und Affekt dysphorisch, Verhalten ruhig, intell.
unsicher, Kopieren gut, Uhr unsicher verlangsamt.
Relevante
vorgelegte Befunde:
1999-09-12
ROSENHÜGEL
leichte
geistige Behinderung, Anpassungsstörung
Diagnose(n):
Psychomentale Retardierung mit Anpassungsstörung
Richtsatzposition:579
Gdb: 030% ICD: F79.0
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad der Behinderung:
30
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2003-04-28 von S.W.
Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie
zugestimmt
am 2003-04-28
Leitender
Arzt: F.W.
Das Finanzamt erließ auf
Grund dieses Gutachtens am 6. Mai 2003 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung.
Verwiesen wurde unter anderem darauf, dass der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der
Fassung BGBl.Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 1. Jänner 2003 durch eine
ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen ist.
Im gegenständlichen Fall habe das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen in einem fachärztlichen
Sachverständigengutachten vom 28. April 2003 den Grad der Behinderung
(psychomentale Retardierung mit Anpassungsstörung) mit 30 v.H.
festgestellt. Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit sei jedoch
nicht bescheinigt worden.
Die Sachwalterin stellte mit Schreiben vom 4. Juni 2003 den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Sie führte darin aus, dass das
Sachverständigengutachten unrichtig und mangelhaft sei, so dass auch eine
unrichtige Entscheidung, basierend auf einem mangelhaften Gutachten,
gefällt worden sei.
Der Bw. hätte eine ärztliche Bescheinigung des
Neurologischen Zentrums Rosenhügel, Neurologische Ambulanz, vom 13.1.2003,
vorgelegt, wonach ärztlich bestätigt worden sei, dass eine
Arbeitsfähigkeit nicht gegeben sei und der Grad der Behinderung mehr als 50
% seit Geburt betrage.
Es sei wohl kaum möglich, dass sich in einem Zeitraum
von 3 Monaten die Leiden des Bw. dermaßen gebessert hätten, zumal es
sich ja auch um einen Geburtsschaden handle. Auch sei das Neurologische Zentrum
Rosenhügel spezialisiert auf diesem Gebiet der Behinderung.
Es lägen sohin völlig divergierende
ärztliche Gutachten vor, und sei die Erstellung eines neuen Gutachtens
erforderlich.
Der unabhängige Finanzsenat ersuchte das
Bundessozialamt mit Schreiben vom 11. Juni 2004 um neuerliche Begutachtung.
Beigelegt wurde die Bescheinigung vom 19.2.2003, weil das Bundessozialamt bei
Erstellung des Gutachtens vom 28. April 2003 noch nicht in Kenntnis über
vorgenannte Bescheinigung war.
Laut dem nunmehr vorliegenden nervenärztlichen
Sachverständigengutachten vom 1. September 2004 ist der Bw. zu 50 %
behindert und voraussichtlich dauernd außer Stande sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des
21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder
geistigen Behinderung dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch vor
Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die
Feststellung des Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte
Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, sowie
auch die Beurteilung der Frage, ob das Kind voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Aus dem
Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung ist
ersichtlich, dass der Bw. idR nur aus sozialen Erwägungen gelegentlich
beschäftigt war. Dass er voraussichtlich imstande sein wird, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen, kann hieraus nicht abgelesen werden.
Die
Abgabenbehörde II. Instanz geht somit davon aus, dass das nunmehr
vorliegende nervenärztliche Sachverständigengutachten mit
größter Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entspricht, weswegen die
gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe
und des Erhöhungsbetrages gegeben sind.
Wien, am 24.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1096-W/03
- Stammnummer
- 11980
- Gültig
- 24.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF