Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102710/2015
Zurechnung einer Leistung an den Gesellschafter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (hier: Leistung am Tag des Ausscheidens des Leistenden als Gesellschafter; neuer Gesellschafter ist eine Holdinggesellschaft, bei der der Leistende Alleingesellschafter ist)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102710/2015vom 07.05.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ein 3 Tage vor Abschluss eines Verschmelzungsvertrages geleisteter "Großmutterzuschuss", der zur Herbeiführung eines positiven Verkehrswertes der übertragenden Gesellschaft diente, wurde vom Unabhängigen Finanzsenat unter Hinweis auf das Erkenntnis VwGH 19.12.2002, 2001/16/0448 als im Interesse der aufnehmenden Gesellschaft liegend beurteilt und in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der aufnehmenden Gesellschaft als Leistende (= unmittelbare Gesellschafterin der Leistungsempfängerin) zugerechnet (vgl. UFS 21.3.2012, RV/3174-W/07). Ebenso wurde ein knapp vor Abschluss eines Verschmelzungsvertrages geleisteter "Großmutterzuschuss", der dazu diente die Fremdmittelquote auf unter 50% zu senken, als im Interesse der aufnehmenden Gesellschaft gelegen betrachtet (vgl. UFS 16.10.2012, RV/2434-W/08).
Da es für die Lösung der Frage, wem eine Leistung zuzurechnen ist, jeweils auf die im konkreten Einzelfall gegebenen Verhältnisse ankommt, ist der Bf. insofern beizupflichten, als die bisher vom VwGH, UFS und BFG behandelten Fälle immer zu "Sonderkonstellationen" ergangen sind und keine Rechtsprechung zu einem "klassischen" Großmutterzuschuss vorliegt.
Wie bereits oben ausgeführt, liegt jedoch auch hier gerade kein "klassischer" Großmutterzuschuss vor, war Herr NN doch selbst der unmittelbare Gründungsgesellschafter der Bf. (und auch der Y GmbH). Bei der Y GmbH als nunmehrige unmittelbare Gesellschafterin der Bf. handelt es sich um eine Holdinggesellschaft, deren Zweck das Halten von Beteiligungen ist. Das Kapital der eben erst gegründete Y GmbH betrug im Zeitpunkt der hier strittigen Leistung nur € 17.500,00 (die zur Hälfte einbezahlte Stammeinlage iHv € 35.000,00) und verfügte sie damit nicht über entsprechende Mittel bzw. Immobilien, um die Bf. mit Kapital zur Anschaffung von Immobilien oder direkt mit Immobilienvermögen auszustatten, wie es dem Unternehmensgegenstand der Bf. entspricht (siehe dazu Punkt 4.a) des Gesellschaftsvertrages des Bf., wonach Gegenstand des Unternehmens der Bf. der Erwerb, der Besitz, die Verwaltung und die Verwertung (Veräußerung; Vermietung; Verpachtung; Leasing) von Immobilien, Immobilienanteilen und grundstücksgleichen Rechten ist). Auch das erklärt, weshalb die Kapitalausstattung der Bf. durch Herrn NN als hinter der nunmehrigen unmittelbaren Gesellschafterin stehenden "Großvater" der Bf. erfolgt. Die Vergleichbarkeit mit einem Treuhandverhältnis (unstrittig ist, dass ein solches hier nicht vorliegt) besteht darin, dass auch bei einer Holdingstruktur wie hier die Kapitalausstattung nicht von der unmittelbaren Gesellschafterin erfolgt, sondern in deren Interesse (damit sie ihre Aufgabe als Holdinggesellschaft erfüllen kann) von einer hinter der Holdinggesellschaft stehenden Peron erfüllt wird und deshalb der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung eine Zurechnung der Leistung zur unmittelbaren Gesellschafterin gebietet.
Zusammengefasst ist im hier zu beurteilenden Fall entscheidend, dass der Leistende der alleinige Gründungsgesellschafter der Bf. ist und dass die Abtretung der Geschäftsanteile an die Holdinggesellschaft und die Einbringung der Liegenschaften in die Bf. zeitgleich am 30. März 2012 (Tag der Leistung) wirksam wurde und damit nicht nur ein zeitlicher und kausaler Zusammenhang mit der - ehemaligen- Gesellschafterstellung des Herrn NN besteht, sondern die Leistung auf Grund der Holdingfunktion der Y GmbH auch im Interesse der nunmehrigen unmittelbaren Gesellschafterin liegt.
Der Auffassung des Finanzamtes, dass es sich bei der Sacheinlage um eine dem Gesellschafter zuzurechnende Leistung iSd § 2 Z 4 KVG handelt wird vom erkennenden Senat insbesondere insbesondere auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zugestimmt.
Zur Anregung der Bf. auf Vorabentscheidung
Nach Artikel 267 AEUV entscheidet der EuGH im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union.
Gemäß Art 267 AEUV kann ein Gericht eine Frage über die Auslegung der Verträge dem EuGH vorlegen, wenn das Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält. Können die Entscheidungen des Gerichts nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden, ist dieses Gericht zur Anrufung des EuGH verpflichtet.
Für das Bundesfinanzgericht besteht lediglich eine Vorlageberechtigung aber keine Vorlageverpflichtung, weil seine Entscheidungen durch Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekämpft werden können (vgl. VwGH 24.2.2011, 2007/15/0129 zur vergleichbaren Berechtigung des UFS).
Nach der Judikatur des EuGH ist es Sache des nationalen Gerichtes in Anbetracht der Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache zu entscheiden, ob die Zahlung eines finanziellen Betrages zu einem Zweck erfolgt oder mit diesem in einem notwendigen Zusammenhang steht oder jemandem zuzurechnen ist (vgl. EuGH 17.10.2002, Develop, C-71/00, Rz 28).
Die nach der Rechtsprechung des EuGH für die Frage der Zurechenbarkeit von Zuschüssen gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise stellt die Harmonisierung des Kapitalverkehrsteuergesetzes mit der in Rede stehenden "Kapitalansammungsrichtlinie" sicher, sodass sich die Frage einer "Sperrwirkung" dieser Richtlinie für das nationale Recht im vorliegenden Zusammenhang nicht stellt (vgl. VwGH 23.12.2016, Ra 2016/16/0105 unter Hinweis auf VwGH 18.10.2005, 2004/16/0243 und VwGH 15.12.2008, 2005/16/0008).
Im gegenständlichen Fall bestehen für den erkennenden Senat keine derart gewichtigen Zweifel an der Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechtes, als dass die Einholung einer Vorabentscheidung durch das Bundesfinanzgericht zweckmäßig erschiene. Die von der Bf. aufgeworfenen Fragen zum "klassischen Großmutterzuschuss" sind hier nicht entscheidungswesentlich, weil - wie bereits oben ausgeführt - Herr NN nicht bloß mittelbar an der Bf. beteiligt war und hier gerade kein "klassischer" Großmutterzuschuss vorliegt.
2. Höhe der Bemessungsgrundlage/Vorliegen einer Last oder Verbindlichkeit
Erfolgt die Einbringung von Vermögen durch einen Gesellschafter in eine GmbH - so wie hier - nicht gegen Gewährung neuer Gesellschaftsrechte, liegt ein Tatbestand nach § 2 Z. 4 KVG vor und ist die Gesellschaftsteuer gemäß § 7 Z. 2 KVG vom Wert der Leistung zu berechnen. Übernimmt die Kapitalgesellschaft im Zuge der Einbringung nicht bloß positive Vermögenswerte vom Gesellschafter, sondern auch Lasten, so bemisst sich der "Wert der Leistung" aus dem Saldo der positiven Vermögenswerte abzüglich des Wertes der übernommenen Lasten.
Die Berücksichtigung von Lasten ist insbesonders auf Grund der Bestimmungen der Kapitalansammlungsrichtlinie geboten. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 69/335/EWG bzw. Art 11 Abs. 4 der RL 2008/7/EG bestimmen, dass die Steuer bei Erhöhung des Gesellschaftsvermögens gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der RL 69/335/EWG bzw. bei Kapitalzuführungen gemäß Art 3 Buchstabe h) der RL 2008/7/EG) vom tatsächlichen Wert der erbrachten Leistungen abzüglich der Lasten und Verbindlichkeiten, die der Gesellschaft aus diesen Leistungen erwachsen, erhoben wird.
Aus Punkt FÜNFTENS des Sacheinlagevertrages ergibt sich, dass das Gesellschaftsvermögen der Bf. durch die Sacheinlage zwar um den Wert der Liegenschaften erhöht wurde, dafür aber im Gegenzug grundbücherlich sichergestellte Lasten - die zum Übergangstichtg noch mit € 5.000,00 offen waren - durch die Bf. übernommen wurden. Diese Lasten iHv € 5.00,00 mindern daher den Wert der Leistung und damit die Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsteuer.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes, dass anhand einer wirtschaftlichen und nicht einer formalen, allein auf die Herkunft des Zuschusses abstellenden Betrachtungsweise zu beurteilen ist, wem die Zahlung von - der Gesellschaftsteuer unterliegenden - Zuschüssen tatsächlich zuzurechnen ist (vgl. ua. VwGH 11.9.2014, 2013/16/0025; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/006; VwGH 24.11.2016, Ra 2016/16/0108; VwGH 23.12.2016, Ra 2016/16/0105 mit weiteren Judikatur Hinweisen).
Wien, am 7. Mai 2018
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 2 Z 4 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102710/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102710.2015
- Stammnummer
- 119699
- Gültig
- 07.05.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF