Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105370/2017
Beschluss, mit dem eine durch technischen Ausfall von Textteilen beschädigte Erkenntnisbegründung zu BFG 4.4.2018, RV/7105345/2017 berichtigt wird. Kein § 293 BAO.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7105370/2017vom 04.05.2018Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
„Demnach hat der nach Schluss jedes Spieltages aus den Überschüssen bzw. Abgängen der einzelnen Spieltische gezogene Saldo die Grundlage für die Abrechnung der Spielbankabgabe zu bilden. Abrechnungen, die auf diesem Saldo beruhen, können daher nicht als unrichtig angesehen werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Höhe der Überschüsse bzw. Abgänge durch allfällige bei der Gewinnauszahlung an die Spieler unterlaufende Irrtümer oder regelwidrige Vorgänge beeinflusst wurde. Eine rechnungsmäßige Erhöhung der Bruttospieleinnahmen durch Berücksichtigung von bei der Abrechnung effektiv nicht vorhandenen Gewinnen, somit durch Heranziehung fiktiver Beträge, mögen sie sich auch als durch Schätzung, Anerkenntnis oder Gerichtsurteil der Höhe nach bestimmte Forderungen der Spielbank darstellen, entspricht somit nicht dem Gesetz. Vielmehr führt erst die tatsächlich Abstattung solcher Forderungen an die durch regelwidrige Vorgänge geschädigte Spielbank zu einer Erhöhung der Spieleinnahmen.“ (VwGH 17.1.1968, 897/67).
Voraussetzung ist aber, - im übertragenen Sinn – dass diese Steuern von dem Saldo berechnet werden, der sich nach Schluss jedes Spieltages tatsächlich noch „auf den einzelnen Spieltischen befindet“.
Vielspielerpunkte (****Boni01****
):
Vom Finanzamt wurden die Zuschüsse der Bf. für Pokerturniere (Add-Ons) abgezogen, da diese Beträge von der Bf. direkt in den Preispool der Pokerturniere einbezahlt wurden. Nicht abgezogen wurden die Vielspielerpunkte (****Boni01****
), die die Bf. den Spielteilnehmern gewährt und die die Spielteilnehmer unterschiedlich einsetzen können, zum Beispiel für eine Teilnahme an einem Pokerturnier. Diese Vielspielerpunkte funktionieren dann so, dass die Spielteilnehmer an einem Pokerturnier kein Buy-in leisten müssen.
Die Bf. gibt dafür ein Veranschaulichungsbeispiel: Ein Turnier hat ein Buy-in von 11 Euro und die Bf. erhält davon üblicherweise Administration Fees in Höhe von 1 Euro pro Spielteilnehmer. 100 Spieler nehmen an diesem Turnier teil. Alle Spieler sind mit einer österreichischen Adresse registriert, darunter sind 20 Spieler, die die Vielspielerpunkte („**Boni**-Ticket-Teilnahme“) einsetzen. Obwohl 20 Spieler keine Zahlung geleistet haben, werden von der Bf. Buy-ins mit insgesamt 1.100 Euro berücksichtigt, um den vollen Preispool zu gewährleisten. Der von der Bf. ausgezahlte Preispool beläuft sich auf 1.000 Euro (100 Spieler mal 10 Euro), die von der Bf. einbehaltene Verwaltungsgebühr beläuft sich auf 100 Euro (100 Spieler mal 1 Euro). Tatsächlich zahlen die Spielteilnehmer nur 880 Euro ein. Die Bf. zahlt in den Preispool 200 und Verwaltungsgebühr 20.
Von Seiten des Bundesfinanzgerichtes ist nicht erkennbar, worin der Unterschied zu den Add-ons besteht, da auch hier von der Bf. tatsächlich „Spielgewinne“ ausgezahlt werden, die sie – sozusagen am selben Tisch – vorher über die Einsätze eingenommen hat.
Zusätzliche von der Bf. ausbezahlte Bargeldgewinne:
Die Bf. zahlt an Spieler, die Echtgeld-Spiele spielen, auch Bargeld aus, das nach freier Wahl entweder entnommen werden oder für weitere Spiele verwendet werden könne: Nach dem Veranschaulichungsbeispiel der Bf. (Punkt 4.4.1.) erhält ein Spieler den Anspruch auf einen zusätzlichen Gewinn in Höhe von 50 Euro, wenn er eine Einlage von 100 Euro leistet und eine bestimmte Anzahl von Echtgeld-Spielen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes spielt. Dieser zusätzliche „Gewinn“ wird dann dem Konto des Spielers „gutgeschrieben“. Ebenso erhalten Spieler zusätzliche Bargeldpreise, wenn sie regelmäßig an Echtgeld-Pokerspielen und Pokerturnieren teilnehmen. Diese sind unter den Bezeichnungen „****BARGELDPREIS**
“ bekannt und hängen in ihrer Höhe von dem erreichten „Spielerlevel“ ab („**BEZEICHNUNG**“). Auch diese Bargeldpreise werden dann von der Bf. dem Konto des Spielers „gutgeschrieben“, sie können vom Spieler entnommen oder für weitere Spiele verwendet werden. Ebenso könnten **Boni**-Punkte in Bargeld eingelöst werden.
Nach Ansicht des Finanzamtes ist der Erhalt des Zugangs kein Gewinn, weil dieser nicht von einem aleatorischen Moment, sondern von der Teilnahme an einer Anzahl von Echtgeld-Spielen abhängt.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes werden auch hier von der Bf. tatsächlich „Spielgewinne“ ausgezahlt, die sie – sozusagen am selben Tisch – vorher über die Einsätze eingenommen hat.
***
-
Turniere:
Weiters finanziert die Bf. Preispools für Turniere mit freier Spielteilnahme, der an Spielteilnehmer ausbezahlt wird. Diese Turniere sind gratis und werden Spielern auf Grundlage ihres VIP-Levels angeboten, der infolge ihrer bisherigen Teilnahme an Echtgeld-Spielen bestimmt wird. Nach den Angaben der Bf. haben die Spielteilnehmer nur dann Zugang zu diesen Turnieren, wenn sie an den von der Bf. angebotenen Echtgeldspielen bereits teilgenommen haben. Bei den ***-
Turnieren erbringen die Spieler kein Geld, d.h. überhaupt keine Gegenleistung, weshalb der Bf. durch das Angebot und die Gewinnauszahlungen im Rahmen solcher Turniere Kosten in Höhe des an die Spielteilnehmer ausbezahlten Preispools entstehen würden.
Nach Ansicht des Finanzamtes handelt es bei diesen Turnieren um keine Echtgeld-Spiele, sondern um unentgeltliche Turniere, somit um unentgeltliche Glücksverträge und daher nicht um Ausspielungen. Die Teilnahme an Echtgeld-Spielen ist lediglich Voraussetzung um Zugang zu den ***
-Turnieren zu erhalten. Der Erhalt des Zugangs ist kein Gewinn, weil dieser nicht von einem aleatorischen Moment, sondern von der Teilnahme an einer Anzahl von Echtgeld-Spielen abhängt. Außerdem hat die Bf. im Rahmen der Jahresbruttospieleinnahmen nicht „die Einsätze“ an diesen Gratisspielen berücksichtigt.
Das Bundesfinanzgericht vertritt diese Ansicht:
Die Teilnahme an den ***
-Turnieren ist eine Art Vielspielerbonus, den Spieler infolge Teilnahme an einer gewissen Anzahl von Echtgeldspielen erhalten. Die Spielteilnehmer erhalten aber nicht einen „zusätzlichen Gewinn“, sondern eine weitere Gewinnchance, indem sie an einem Turnier teilnehmen können. Für denjenigen, der gewinnt, hat sich auch die Gewinnchance realisiert. Der Gewinn, der dem Gewinner des Gratisturniers ausgeschüttet wird, kommt dem Spielteilnehmer aufgrund der im Pokerspiel enthaltenen aleatorischen Momente zu. Für die Bf. ist gewiss, dass sie den Gewinn zahlen muss. Wesentlich ist aber, dass die Spielteilnehmer, um diese zusätzliche Gewinnchance zu erhalten, bei etlichen Spielen vorher Echtgeldeinsätze erbringen mussten, die der Bf. (teilweise) tatsächlich zugekommen sind und aus denen der Preispool von der Bf. aufgefüllt und als Gewinn an den Spielteilnehmer, der das ***-Turnier gewinnt, ausgeschüttet wird. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kann die Bf. diesen Gewinn im Rahmen der Jahresbruttospieleinnahmen abziehen, da der Spielteilnehmer durch seine Teilnahme an Echtgeldspielen eine weitere Gewinnchance erhält, wodurch diesen Vorgängen gewissermaßen eine Mehrstufigkeit iSd VwGH 4.11.1994, 94/16/0030 bzw. BFG 23.8.2016, RV/7102169/2012 innewohnt. Die Bf. zahlt den Gewinn aufgrund der „Teilnahme des Spielers an Echtgeldspielen mit einer weiteren Gewinnchance (durch Teilnahmemöglichkeit am Turnier)“.
„Freispiele“ bei denen der Einsatz nicht vom Spieler selbst stammt, sondern etwa in Form eines Gutscheines durch den Spielanbieter zur Verfügung gestellt werden, sind dem Einsatz hinzuzuzählen. Sehen die Glücksspielabgabenregelungen als Bemessungsgrundlage die Jahresbruttospieleinnahmen vor, und tätigt der Onlineglücksspielanbieter die Boni/Gratisspiele aus den Spielgewinnen, sind diese abzuziehen.
Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes BFG 28.6.2017, 7104383/2015 und BFG 21.8.2017, RV/7100702/2016 sind die vom Onlineglücksspielanbieter dem Spielteilnehmer zur Verfügung gestellten „Freispiele“, wenn er sie aus den Spielgewinnen tätigt, als ausbezahlter Gewinn von den Spieleinsätzen in den Fällen, in denen die Glücksspielabgaben von der Bemessungsgrundlage der Jahresbruttospieleinnahmen berechnet werden, abzuziehen.
Das Finanzamt gab am 20. Februar 2018 zur Frage der Bemessungsgrundlage eine schriftliche Stellungnahme ab und vertrat die Meinung, dass es sich bei der Konzessionsabgabe, der Spielbankabgabe und den Glücksspielabgaben jeweils um verschiedene Abgaben handle, weswegen die Bemessungsgrundlagen „Jahresbruttospieleinnahmen“ nicht miteinander verglichen werden könnten. Bei der Spielbankabgabe gemäß § 28 Abs. 2 GSpG sei der Abzug von Sonderjetons vorgesehen, bei der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 5 GSpG jedoch nicht.
Dem Finanzamt ist entgegenzuhalten, dass es hier nicht um die ordnungspolitischen Regelungen geht, wonach die Konzessionäre, über die Konzessions- und Spielbankabgabe hinaus, Auflagen haben, wie z.B. Grundkapital in bestimmter Höhe, Spielerschutz, Vorbeugung gegen Geldwäsche uvam. Aus diesem Blickwinkel können Konzessions- und Spielbankabgabe mit der Glücksspielabgabe nicht verglichen werden. (vgl. Ablehnungsbeschluss VfGH 8.6.2017, E 1330/2016, E 1756/2016). Es geht hier um einen Vergleich der Konzessionsabgabe, der Spielbankabgabe und den Glücksspielabgaben aus Sicht der Steuergesetztechnik, und aus dieser Sicht liegen keine verschiedenen Abgaben vor. Verbindendes Element dieser drei Abgaben ist die Anknüpfung an den Abschluss des einzelnen in § 1 Abs. 1 GSpG definierten Glücksvertrages. § 57 Abs. 2 Satz 1 GSpG ist so konzipiert, dass er sowohl konzessioniertes als auch nicht konzessioniertes Onlineglücksspiel umgreift und der Glücksspielabgabe unterwirft. Im 2. Satz wird das konzessionierte Glücksspiel, da es der Konzessionsabgabe unterliegt, wieder herausgenommen. Daraus leitet das Bundesfinanzgericht ab, dass die Bemessungsgrundlage der Jahresbruttospieleinnahmen bei allen drei Abgaben grundsätzlich Gemeinsamkeiten aufweist.
Tatsächlich ist das Erkenntnis VwGH 17.1.1968, 897/67 zur „historischen“ Spielbankabgabe im früheren GSpG 1962 ergangen, darin wird dem Finanzamt gefolgt. Demgegenüber wird der Bf. Recht gegeben, wenn sie im Hinblick auf die Regierungsvorlagen eine historische Interpretation möglich hält: Zur Einführung des Glücksspielgesetzes 1989, BGBl. 1989/620 lautet die Regierungsvorlage zu § 28 GSpG “Die bisherige Regelung wurde – bis auf die Vereinfachung der Sätze der Spielbankabgabe – beibehalten.“ (1067 BlgNR 17. GP).
Das Bundesfinanzgericht folgt den Ausführungen des Finanzamtes darin, dass gemäß § 1 Abs. 1 GSpG Steuergegenstand der einzelne Spielvertrag ist und sich das grundsätzlich auch in der Bemessungsgrundlage Jahresbruttospieleinnahmen über den Einsatz als vorgelagerten Begriff niederschlägt, eine Differenzierung zwischen der Verwirklichung des Steuertatbestandes und der Bemessungsgrundlage ist sicherlich nicht vorgesehen. Dennoch hält das Bundesfinanzgericht der Ansicht des Finanzamtes entgegen, dass dadurch, dass die Gewinne abgezogen werden können, die Jahresbruttospieleinnahmen zu etwas Betriebswirtschaftlichem werden. Der Gewinn, den die Anbieterin auszahlt, wird nämlich nicht, bezogen auf den einzelnen Spielvertrag, ausschließlich vom Einsatz des gewinnenden Spielers abgezogen. Der abzugsfähige Gewinn macht die Bemessungsgrundlage der Jahresbruttospieleinnahmen zu einer saldierten Größe, die über den einzelnen Spielvertrag hinausgeht und die Einsätze aller Spielvertrage umfasst, die innerhalb eines Kalenderjahres von der Bf. eingenommen werden. Losgelöst vom einzelnen Spielvertrag kann die Bf. alle Gewinne, die sie innerhalb eines Kalenderjahres an Spielteilnehmer auszahlt, von der Summe aller eingenommenen Einsätze eines Kalenderjahres wieder abziehen. Dies deshalb, weil die Gewinne nicht nur aus dem eigenen Einsatz des gewinnenden Teilnehmers resultieren, sondern insbesondere aus den Einsätzen der verlierenden Spielteilnehmer. Wie die Bf. das in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2018 darstellte, sind die Jahresbruttospieleinnahmen ein Pool, der aus den Einsätzen dieses Zeitraumes befüllt wird. Die Gewinne, die die Bf. auszahlt, werden zeitraumbezogen aus diesem Pool abgezogen.
Das Bundesfinanzgericht stimmt dem Finanzamt grundsätzlich zu, dass der Gewinn der Jahresbruttospieleinnahmen das ist, was der Spieler erhält, wenn sich die Hoffnung auf die Gewinnchance realisiert, d.h. die Spielentscheidung zu seinen Gunsten ausgeht, es können nur „aleatorisch“ zustande gekommene Beträge abgezogen werden. Der Gewinn ist sicherlich nicht mit der ertragssteuerlichen Betriebsausgabe, als generell betrieblich veranlasst, gleichzuhalten (BFG 10.11.2015, RV/7101099/2013). Aus dem zeitraumbezogenen Gesetzestext des § 57 Abs. 5 GSpG ist aber insoweit eine „mittelbare“ Zufallsabhängigkeit des Gewinnes ableitbar. Besteuert wird iSd VwGH 17.1.1968, 897/67 „der Ertragsrest“ der Spiele eines gewissen Zeitraumes.
Aus diesen Gründen war die Glücksspielabgabe neu zu berechnen,
wobei sämtliche von der Bf. geltend gemachten „Boni“ als „Gewinn“ iSd § 57 Abs. 5 GSpG abgezogen wurden:
Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die
Glücksspielabgabe für November 2012
a
bzüglich der Beträge laut Tabellen des Schreibens der Bf. vom 23. November 2016 festgesetzt:
Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 163.556,16 x40%= 65.422,46 Euro.
Berechnung:
| Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung
| Euro
| 293.208,00
|
Add-Ons
für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1
|
| -5.801,40
| **Boni**-Ticket Turnierteilnahme laut Tabelle zu Punkt 4.2.
|
| -3.190,25
| Preispools Turniere freie Teiln. laut Tabelle zu Punkt 4.3.
|
| -1.952,19
| Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne laut Tabelle Punkt 4.4.5.
|
| -118.708,00
| Bemessungsgrundlage
|
| 163.556,16
Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die
Glücksspielabgabe für Dezember 2012
a
bzüglich der Beträge laut Tabellen des Schreibens der Bf. vom 23. November 2016 festgesetzt:
Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG
164.541,41
x40%= 65.816,56 Euro
Berechnung:
| Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung
| Euro
| 277.634,00
|
Add-Ons
für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1
|
| -13.337,03
| **Boni**-Ticket Turnierteilnahme laut Tabelle zu Punkt 4.2.
|
| -5.421,58
| Preispools Turniere freie Teiln. laut Tabelle zu Punkt 4.3.
|
| -761,98
| Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne laut Tabelle Punkt 4.4.5.
|
| -93.572,00
| Bemessungsgrundlage
|
| 164.541,41
Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die
Glücksspielabgabe für Jänner 2013
a
bzüglich der Beträge laut Tabellen des Schreibens der Bf. vom 23. November 2016 festgesetzt:
Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG
146.578,38
x40%= 58.631,35
Berechnung:
| Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung
| Euro
| 230.237,00
|
Add-Ons
für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1
|
| -9.563,11
| **Boni**-Ticket Turnierteilnahme laut Tabelle zu Punkt 4.2.
|
| -3.493,08
| Preispools Turniere freie Teiln. laut Tabelle zu Punkt 4.3.
|
| -839,43
| Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne laut Tabelle Punkt 4.4.5.
|
| -69.763,00
| Bemessungsgrundlage
|
| 146.578,38
Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die
Glücksspielabgabe für Februar 2013
a
bzüglich der Beträge laut Tabellen des Schreibens der Bf. vom 23. November 2016 festgesetzt:
Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG
103.958,17
x 40%= 41.583,26Euro
Berechnung:
| Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung
| Euro
| 183.964,00
|
Add-Ons
für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1
|
| -15.500,47
| **Boni**-Ticket Turnierteilnahme laut Tabelle zu Punkt 4.2.
|
| -5.785,72
| Preispools Turniere freie Teiln. laut Tabelle zu Punkt 4.3.
|
| -948,64
| Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne laut Tabelle Punkt 4.4.5.
|
| -57.771,00
| Bemessungsgrundlage
|
| 103.958,17
Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die
Glücksspielabgabe für März 2013
a
bzüglich der Beträge laut Tabellen des Schreibens der Bf. vom 23. November 2016 festgesetzt:
Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG
131.843,05
x40%= 52.737,22 Euro
Berechnung:
| Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung
| Euro
| 207.445,00
|
Add-Ons
für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1
|
| -10.852,88
| **Boni**-Ticket Turnierteilnahme laut Tabelle zu Punkt 4.2.
|
| -1.316,44
| Preispools Turniere freie Teiln. laut Tabelle zu Punkt 4.3.
|
| -4.308,63
| Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne laut Tabelle Punkt 4.4.5.
|
| -59.124,00
| Bemessungsgrundlage
|
| 131.843,05
Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1BAO wird die
Glücksspielabgabe für April 2013
a
bzüglich der Beträge laut Tabellen des Schreibens der Bf. vom 23. November 2016 festgesetzt:
Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG
100.168,03 x40%= 40.067,21
Berechnung:
| Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung
| Euro
| 143.254,00
|
Add-Ons
für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1
|
| -6.261,31
| **Boni**-Ticket Turnierteilnahme laut Tabelle zu Punkt 4.2.
|
| -969,88
| Preispools Turniere freie Teiln. laut Tabelle zu Punkt 4.3.
|
| -724,78
| Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne laut Tabelle Punkt 4.4.5.
|
| -35.130,00
| Bemessungsgrundlage
|
| 100.168,03
Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die
Glücksspielabgabe für Mai 2013
a
bzüglich der Beträge laut Tabellen des Schreibens der Bf. vom 23. November 2016 festgesetzt:
Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 97.310,15
x40%= 38.924,06 Euro
Berechnung:
| Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung
| Euro
| 162.470,00
|
Add-Ons
für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1
|
| -7.794,29
| **Boni**-Ticket Turnierteilnahme laut Tabelle zu Punkt 4.2.
|
| -1.843,64
| Preispools Turniere freie Teiln. laut Tabelle zu Punkt 4.3.
|
| -692,92
| Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne laut Tabelle Punkt 4.4.5.
|
| -54.829,00
| Bemessungsgrundlage
|
| 97.310,15
Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die
Glücksspielabgabe für Juni 2013
a
bzüglich der Beträge laut Tabellen des Schreibens der Bf. vom 23. November 2016 festgesetzt:
Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 90.090,52
x40%= 36.036,20 Euro
Berechnung:
| Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung
| Euro
| 136.193,00
|
Add-Ons
für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1
|
| -13.899,14
| **Boni**-Ticket Turnierteilnahme laut Tabelle zu Punkt 4.2.
|
| -745,23
| Preispools Turniere freie Teiln. laut Tabelle zu Punkt 4.3.
|
| -828,11
| Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne laut Tabelle Punkt 4.4.5.
|
| -30.630,00
| Bemessungsgrundlage
|
| 90.090,52
Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die
Glücksspielabgabe für Juli 2013
a
bzüglich der Beträge laut Tabellen des Schreibens der Bf. vom 23. November 2016 festgesetzt:
Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 79.864,33
x40%= 31.945,73 Euro
Berechnung:
| Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung
| Euro
| 116.704,00
|
Add-Ons
für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1
|
| -5.148,14
| **Boni**-Ticket Turnierteilnahme laut Tabelle zu Punkt 4.2.
|
| -204,35
| Preispools Turniere freie Teiln. laut Tabelle zu Punkt 4.3.
|
| -6.325,18
| Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne laut Tabelle Punkt 4.4.5.
|
| -25.162,00
| Bemessungsgrundlage
|
| 79.864,33
Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die
Glücksspielabgabe für August 2013
a
bzüglich der Beträge laut Tabellen des Schreibens der Bf. vom 23. November 2016 festgesetzt:
Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 121.884,26
x40%= 48.753,70 Euro
Berechnung:
| Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung
| Euro
| 171.484,00
|
Add-Ons
für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1
|
| -1.851,72
| **Boni**-Ticket Turnierteilnahme laut Tabelle zu Punkt 4.2.
|
| -4.427,83
| Preispools Turniere freie Teiln. laut Tabelle zu Punkt 4.3.
|
| -600,19
| Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne laut Tabelle Punkt 4.4.5.
|
| -42.720,00
| Bemessungsgrundlage
|
| 121.884,26
Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die
Glücksspielabgabe für September 2013
a
bzüglich der Beträge laut Tabellen des Schreibens der Bf. vom 23. November 2016 festgesetzt:
Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 122.007,60
x40%= 48.803,04 Euro
Berechnung:
| Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung
| Euro
| 159.780,00
|
Add-Ons
für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1
|
| -1.573,70
| **Boni**-Ticket Turnierteilnahme laut Tabelle zu Punkt 4.2.
|
| -182,13
| Preispools Turniere freie Teiln. laut Tabelle zu Punkt 4.3.
|
| -467,57
| Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne laut Tabelle Punkt 4.4.5.
|
| -35.549,00
| Bemessungsgrundlage
|
| 122.007,60
Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die
Glücksspielabgabe für Oktober 2013
a
bzüglich der Beträge laut Tabellen des Schreibens der Bf. vom 23. November 2016 festgesetzt:
Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 111.844,52
x40%= 44.737,80 Euro
Berechnung:
| Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung
| Euro
| 148.124,00
|
Add-Ons
für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1
|
| -1.932,45
| **Boni**-Ticket Turnierteilnahme laut Tabelle zu Punkt 4.2.
|
| -654,60
| Preispools Turniere freie Teiln. laut Tabelle zu Punkt 4.3.
|
| -403,43
| Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne laut Tabelle Punkt 4.4.5.
|
| -33.289,00
| Bemessungsgrundlage
|
| 111.844,52
Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die
Glücksspielabgabe für November 2013
a
bzüglich der Beträge laut Tabellen des Schreibens der Bf. vom 23. November 2016 festgesetzt:
Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 111.513,85
x40%= 44.605,54 Euro
Berechnung:
| Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung
| Euro
| 161.183,00
|
Add-Ons
für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1
|
| -2.733,30
| **Boni**-Ticket Turnierteilnahme laut Tabelle zu Punkt 4.2.
|
| -202,19
| Preispools Turniere freie Teiln. laut Tabelle zu Punkt 4.3.
|
| -392,66
| Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne laut Tabelle Punkt 4.4.5.
|
| -46.341,00
| Bemessungsgrundlage
|
| 111.513,85
Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die
Glücksspielabgabe für Dezember 2013
a
bzüglich der Beträge laut Tabellen des Schreibens der Bf. vom 23. November 2016 festgesetzt:
Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG
106.050,87
x40%= 42.420,34 Euro
Berechnung:
| Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung
| Euro
| 141.079,00
|
Add-Ons
für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1
|
| -3.945,41
| **Boni**-Ticket Turnierteilnahme laut Tabelle zu Punkt 4.2.
|
| -109,54
| Preispools Turniere freie Teiln. laut Tabelle zu Punkt 4.3.
|
| -1.008,18
| Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne laut Tabelle Punkt 4.4.5.
|
| -29.965,00
| Bemessungsgrundlage
|
| 106.050,87
Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die
Glücksspielabgabe für Jänner 2014
a
bzüglich der Beträge laut Tabellen des Schreibens der Bf. vom 23. November 2016 festgesetzt:
Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG
109.856,18
x40%= 43.942,47 Euro
Berechnung:
| Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung
| Euro
| 161.120,00
|
Add-Ons
für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1
|
| -1.935,98
| **Boni**-Ticket Turnierteilnahme laut Tabelle zu Punkt 4.2.
|
| -201,14
| Preispools Turniere freie Teiln. laut Tabelle zu Punkt 4.3.
|
| -459,70
| Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne laut Tabelle Punkt 4.4.5.
|
| -48.667,00
| Bemessungsgrundlage
|
| 109.856,18
Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die
Glücksspielabgabe für Februar 2014
a
bzüglich der Beträge laut Tabellen des Schreibens der Bf. vom 23. November 2016 festgesetzt:
Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG
97.487,07
x40%= 38.994,82 Euro
Berechnung:
| Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung
| Euro
| 137.276,00
|
Add-Ons
für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1
|
| -1.908,55
| **Boni**-Ticket Turnierteilnahme laut Tabelle zu Punkt 4.2.
|
| -124,29
| Preispools Turniere freie Teiln. laut Tabelle zu Punkt 4.3.
|
| -489,09
| Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne laut Tabelle Punkt 4.4.5.
|
| -37.267,00
| Bemessungsgrundlage
|
| 97.487,07
Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die
Glücksspielabgabe für März 2014
a
bzüglich der Beträge laut Tabellen des Schreibens der Bf. vom 23. November 2016 festgesetzt:
Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG
117.993,40
x40%= 47.197,36 Euro
Berechnung:
| Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung
| Euro
| 162.731,00
|
Add-Ons
für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1
|
| -2.842,71
| **Boni**-Ticket Turnierteilnahme laut Tabelle zu Punkt 4.2.
|
| -146,32
| Preispools Turniere freie Teiln. laut Tabelle zu Punkt 4.3.
|
| -524,57
| Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne laut Tabelle Punkt 4.4.5.
|
| -41.224,00
| Bemessungsgrundlage
|
| 117.993,40
Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die
Glücksspielabgabe für April 2014
a
bzüglich der Beträge laut Tabellen des Schreibens der Bf. vom 23. November 2016 festgesetzt:
Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG
131.581,00
x40%= 52.632,40 Euro
Berechnung:
| Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung
| Euro
| 178.218,00
|
Add-Ons
für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1
|
| -3.572,63
| **Boni**-Ticket Turnierteilnahme laut Tabelle zu Punkt 4.2.
|
| -552,65
| Preispools Turniere freie Teiln. laut Tabelle zu Punkt 4.3.
|
| -743,72
| Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne laut Tabelle Punkt 4.4.5.
|
| -41.768,00
| Bemessungsgrundlage
|
| 131.581,00
Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die
Glücksspielabgabe für Mai 2014
a
bzüglich der Beträge laut Tabellen des Schreibens der Bf. vom 23. November 2016 festgesetzt:
Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 82.067,86
x40%= 32.827,14 Euro
Berechnung:
| Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung
| Euro
| 122.047,00
|
Add-Ons
für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1
|
| -7.125,52
| **Boni**-Ticket Turnierteilnahme laut Tabelle zu Punkt 4.2.
|
| -39,69
| Preispools Turniere freie Teiln. laut Tabelle zu Punkt 4.3.
|
| -730,93
| Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne laut Tabelle Punkt 4.4.5.
|
| -32.083,00
| Bemessungsgrundlage
|
| 82.067,86
Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die
Glücksspielabgabe für Juni 2014
a
bzüglich der Beträge laut Tabellen des Schreibens der Bf. vom 23. November 2016 festgesetzt:
Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 86.750,86
x40%= 34.700,34 Euro
Berechnung:
| Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung
| Euro
| 113.283,00
|
Add-Ons
für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1
|
| -2.870,12
| **Boni**-Ticket Turnierteilnahme laut Tabelle zu Punkt 4.2.
|
| -118,16
| Preispools Turniere freie Teiln. laut Tabelle zu Punkt 4.3.
|
| -1.457,86
| Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne laut Tabelle Punkt 4.4.5.
|
| -22.086,00
| Bemessungsgrundlage
|
| 86.750,86
Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die
Glücksspielabgabe für Juli 2014
a
bzüglich der Beträge laut Tabellen des Schreibens der Bf. vom 23. November 2016 festgesetzt:
Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 79.971,51
x40%= 31.988,60 Euro
Berechnung:
| Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung
| Euro
| 105.462,00
|
Add-Ons
für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1
|
| -2.228,93
| **Boni**-Ticket Turnierteilnahme laut Tabelle zu Punkt 4.2.
|
| -3.927,49
| Preispools Turniere freie Teiln. laut Tabelle zu Punkt 4.3.
|
| -2.568,07
| Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne laut Tabelle Punkt 4.4.5.
|
| -16.766,00
| Bemessungsgrundlage
|
| 79.971,51
Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die
Glücksspielabgabe für August 2014
a
bzüglich der Beträge laut Tabellen des Schreibens der Bf. vom 23. November 2016 festgesetzt:
Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 95.909,65
x40%= 38.363,86 Euro
Berechnung:
| Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung
| Euro
| 130.019,00
|
Add-Ons
für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1
|
| -8.922,00
| **Boni**-Ticket Turnierteilnahme laut Tabelle zu Punkt 4.2.
|
| -70,90
| Preispools Turniere freie Teiln. laut Tabelle zu Punkt 4.3.
|
| -739,45
| Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne laut Tabelle Punkt 4.4.5.
|
| -24.377,00
| Bemessungsgrundlage
|
| 95.909,65
Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die
Glücksspielabgabe für September 2014
a
bzüglich der Beträge laut Tabellen des Schreibens der Bf. vom 23. November 2016 festgesetzt:
Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG
118.602,95
x40%= 47.441,18 Euro
Berechnung:
| Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung
| Euro
| 142.356,00
|
Add-Ons
für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1
|
| -1.339,35
| **Boni**-Ticket Turnierteilnahme laut Tabelle zu Punkt 4.2.
|
| -110,59
| Preispools Turniere freie Teiln. laut Tabelle zu Punkt 4.3.
|
| -2.282,11
| Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne laut Tabelle Punkt 4.4.5.
|
| -20.021,00
| Bemessungsgrundlage
|
| 118.602,95
Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die
Glücksspielabgabe für Oktober 2014
a
bzüglich der Beträge laut Tabellen des Schreibens der Bf. vom 23. November 2016 festgesetzt:
Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG
134.295,00
x40%= 53.718,00 Euro
Berechnung:
| Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung
| Euro
| 164.352,00
|
Add-Ons
für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1
|
| -3.897,96
| **Boni**-Ticket Turnierteilnahme laut Tabelle zu Punkt 4.2.
|
| -141,29
| Preispools Turniere freie Teiln. laut Tabelle zu Punkt 4.3.
|
| -1.094,75
| Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne laut Tabelle Punkt 4.4.5.
|
| -24.923,00
| Bemessungsgrundlage
|
| 134.295,00
Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die
Glücksspielabgabe für November 2014
a
bzüglich der Beträge laut Tabellen des Schreibens der Bf. vom 23. November 2016 festgesetzt:
Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 161.990,88
x40%= 64.796,35 Euro
Berechnung:
| Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung
| Euro
| 187.210,00
|
Add-Ons
für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1
|
| -2.627,47
| **Boni**-Ticket Turnierteilnahme laut Tabelle zu Punkt 4.2.
|
| -79,36
| Preispools Turniere freie Teiln. laut Tabelle zu Punkt 4.3.
|
| -921,29
| Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne laut Tabelle Punkt 4.4.5.
|
| -21.591,00
| Bemessungsgrundlage
|
| 161.990,88
Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die
Glücksspielabgabe für Dezember 2014
a
bzüglich der Beträge laut Tabellen des Schreibens der Bf. vom 23. November 2016 festgesetzt:
Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG
185.213,86
x40%= 74.085,54 Euro
Berechnung:
| Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung
| Euro
| 212.989,00
|
Add-Ons
für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1
|
| -3.789,86
| **Boni**-Ticket Turnierteilnahme laut Tabelle zu Punkt 4.2.
|
| -1.061,04
| Preispools Turniere freie Teiln. laut Tabelle zu Punkt 4.3.
|
| -1.606,24
| Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne laut Tabelle Punkt 4.4.5.
|
| -21.318,00
| Bemessungsgrundlage
|
| 185.213,86
Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die
Glücksspielabgabe für Jänner 2015
a
bzüglich der Beträge laut Tabellen des Schreibens der Bf. vom 23. November 2016 festgesetzt:
Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG
191.539,78
x40%= 76.615,91 Euro
Berechnung:
| Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung
| Euro
| 222.797,00
|
Add-Ons
für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1
|
| -1.762,74
| **Boni**-Ticket Turnierteilnahme laut Tabelle zu Punkt 4.2.
|
| -626,37
| Preispools Turniere freie Teiln. laut Tabelle zu Punkt 4.3.
|
| -843,11
| Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne laut Tabelle Punkt 4.4.5.
|
| -28.025,00
| Bemessungsgrundlage
|
| 191.539,78
Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die
Glücksspielabgabe für Februar 2015
a
bzüglich der Beträge laut Tabellen des Schreibens der Bf. vom 23. November 2016 festgesetzt:
Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG
139.544,99
x40%= 55.817,99 Euro
Berechnung:
| Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung
| Euro
| 161.740,00
|
Add-Ons
für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1
|
| -3.443,08
| **Boni**-Ticket Turnierteilnahme laut Tabelle zu Punkt 4.2.
|
| -290,20
| Preispools Turniere freie Teiln. laut Tabelle zu Punkt 4.3.
|
| -1.886,73
| Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne laut Tabelle Punkt 4.4.5.
|
| -16.575,00
| Bemessungsgrundlage
|
| 139.544,99
Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die
Glücksspielabgabe für März 2015
a
bzüglich der Beträge laut Tabellen des Schreibens der Bf. vom 23. November 2016 festgesetzt:
Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG
167.755,18
x40%= 67.102,07 Euro
Berechnung:
| Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung
| Euro
| 195.369,00
|
Add-Ons
für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1
|
| -4.417,35
| **Boni**-Ticket Turnierteilnahme laut Tabelle zu Punkt 4.2.
|
| -313,99
| Preispools Turniere freie Teiln. laut Tabelle zu Punkt 4.3.
|
| -2.438,48
| Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne laut Tabelle Punkt 4.4.5.
|
| -20.444,00
| Bemessungsgrundlage
|
| 167.755,18
Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die
Glücksspielabgabe für April 2015
a
bzüglich der Beträge laut Tabellen des Schreibens der Bf. vom 23. November 2016 festgesetzt:
Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 141.369,71
x40%= 56.547,88 Euro
Berechnung:
| Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung
| Euro
| 164.744,00
|
Add-Ons
für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1
|
| -2.951,12
| **Boni**-Ticket Turnierteilnahme laut Tabelle zu Punkt 4.2.
|
| -346,66
| Preispools Turniere freie Teiln. laut Tabelle zu Punkt 4.3.
|
| -1.127,51
| Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne laut Tabelle Punkt 4.4.5.
|
| -18.949,00
| Bemessungsgrundlage
|
| 141.369,71
Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die
Glücksspielabgabe für Mai 2015
a
bzüglich der Beträge laut Tabellen des Schreibens der Bf. vom 23. November 2016 festgesetzt:
Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 146.881,82
x40%= 58.752,72Euro
Berechnung:
| Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung
| Euro
| 189.563,00
|
Add-Ons
für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1
|
| -4.256,71
| **Boni**-Ticket Turnierteilnahme laut Tabelle zu Punkt 4.2.
|
| -102,19
| Preispools Turniere freie Teiln. laut Tabelle zu Punkt 4.3.
|
| -1.740,28
| Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne laut Tabelle Punkt 4.4.5.
|
| -36.582,00
| Bemessungsgrundlage
|
| 146.881,82
Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die
Glücksspielabgabe für Juni 2015
a
bzüglich der Beträge laut Tabellen des Schreibens der Bf. vom 23. November 2016 festgesetzt:
Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 118.219,49
x40%= 47.287,79 Euro
Berechnung:
| Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung
| Euro
| 144.691,00
|
Add-Ons
für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1
|
| -3.075,37
| **Boni**-Ticket Turnierteilnahme laut Tabelle zu Punkt 4.2.
|
| -151,03
| Preispools Turniere freie Teiln. laut Tabelle zu Punkt 4.3.
|
| -1.498,11
| Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne laut Tabelle Punkt 4.4.5.
|
| -21.747,00
| Bemessungsgrundlage
|
| 118.219,49
Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die
Glücksspielabgabe für Juli 2015
a
bzüglich der Beträge laut Tabellen des Schreibens der Bf. vom 23. November 2016 festgesetzt:
Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 123.392,47
x40%= 49.356,98 Euro
Berechnung:
| Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung
| Euro
| 156.313,00
|
Add-Ons
für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1
|
| -4.045,13
| **Boni**-Ticket Turnierteilnahme laut Tabelle zu Punkt 4.2.
|
| -829,45
| Preispools Turniere freie Teiln. laut Tabelle zu Punkt 4.3.
|
| -1.631,95
| Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne laut Tabelle Punkt 4.4.5.
|
| -26.414,00
| Bemessungsgrundlage
|
| 123.392,47
Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die
Glücksspielabgabe für August 2015
a
bzüglich der Beträge laut Tabellen des Schreibens der Bf. vom 23. November 2016 festgesetzt:
Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 135.805,47
x40%= 54.322,18 Euro
Berechnung:
| Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung
| Euro
| 155.996,00
|
Add-Ons
für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1
|
| -4.063,71
| **Boni**-Ticket Turnierteilnahme laut Tabelle zu Punkt 4.2.
|
| -254,43
| Preispools Turniere freie Teiln. laut Tabelle zu Punkt 4.3.
|
| -1.196,39
| Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne laut Tabelle Punkt 4.4.5.
|
| -14.676,00
| Bemessungsgrundlage
|
| 135.805,47
Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die
Glücksspielabgabe für September 2015
a
bzüglich der Beträge laut Tabellen des Schreibens der Bf. vom 23. November 2016 festgesetzt:
Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 127.682,72
x40%= 51.073,08 Euro
Berechnung:
| Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung
| Euro
| 137.953,00
|
Add-Ons
für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1
|
| -2.373,37
| **Boni**-Ticket Turnierteilnahme laut Tabelle zu Punkt 4.2.
|
| -420,52
| Preispools Turniere freie Teiln. laut Tabelle zu Punkt 4.3.
|
| -1.284,39
| Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne laut Tabelle Punkt 4.4.5.
|
| -6.192,00
| Bemessungsgrundlage
|
| 127.682,72
Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die
Glücksspielabgabe für Oktober 2015
a
bzüglich der Beträge laut Tabellen des Schreibens der Bf. vom 23. November 2016 festgesetzt:
Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG
139.700,33
x40%= 55.880,13 Euro
Berechnung:
| Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung
| Euro
| 155.259,00
|
Add-Ons
für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1
|
| -1.426,55
| **Boni**-Ticket Turnierteilnahme laut Tabelle zu Punkt 4.2.
|
| -1.024,06
| Preispools Turniere freie Teiln. laut Tabelle zu Punkt 4.3.
|
| -1.290,06
| Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne laut Tabelle Punkt 4.4.5.
|
| -11.818,00
| Bemessungsgrundlage
|
| 139.700,33
Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die
Glücksspielabgabe für November 2015
a
bzüglich der Beträge laut Tabellen des Schreibens der Bf. vom 23. November 2016 festgesetzt:
Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 113.068,68
x40%= 45.227,47 Euro
Berechnung:
| Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung
| Euro
| 124.229,00
|
Add-Ons
für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1
|
| -1.123,56
| **Boni**-Ticket Turnierteilnahme laut Tabelle zu Punkt 4.2.
|
| -1.848,65
| Preispools Turniere freie Teiln. laut Tabelle zu Punkt 4.3.
|
| -1.314,11
| Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne laut Tabelle Punkt 4.4.5.
|
| -6.874,00
| Bemessungsgrundlage
|
| 113.068,68
Diese Neuberechnung wurde der Bf. und dem Finanzamt am 9. Februar 2018 vorgehalten, gegen die ziffernmäßige Zusammensetzung der Berechnung wurden keine Einwände erhoben.
13. Zum Vorwurf fehlender Ermittlungen durch das Finanzamt
Wenn das Finanzamt erforderliche Ermittlungen unterlassen haben sollte, könnten fehlende Ermittlungsschritte auch noch durch das Verwaltungsgericht gesetzt werden (siehe § 269 Abs. 1 BAO) bzw. wären allenfalls Ermittlungsaufträge nach § 269 Abs. 2 BAO zu erteilen oder eine kassatorische Erledigung der Beschwerde nach § 278 Abs. 1 BAO vorzunehmen.
Dem Vorwurf, dass das Finanzamt keine eigenen Ermittlungen getätigt habe, ist außerdem Folgendes zu erwidern:
Nach der Rechtsprechung des VwGH betreffend Wettgebühr handelt es sich beim Tatbestandsmerkmal „Teilnahme aus dem Inland“ um eine Tatsache, die als Ergebnis einer Beweiswürdigung festzustellen ist und sind bei dieser Sachverhaltsfeststellung sowohl die Registrierung des „Users“ mit einer inländischen Wohnanschrift als auch die Zuordnung der Wette zu einer „inländischen IP-Adresse“ ein Indiz dafür, dass sich der Wettteilnehmer dabei im Inland befunden hat. Einem solchen Indiz kann zwar für konkrete Wettfälle durchaus entgegengetreten werden, doch müssen dazu konkrete diesem Beweisergebnis entgegenstehende Indizien angeführt werden (VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, im Rahmen der der Behörde nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden "freien Überzeugung" von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. ua. VwGH 2009/17/0132).
Angaben eines Abgabepflichtigen, gegen deren Richtigkeit keine begründeten Zweifel bestehen, kann die Abgabenbehörde ohne weitere Überprüfung ihrer Entscheidung zugrundelegen. Sie verstößt damit schon deswegen nicht gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß § 115 BAO, weil bereits das Entgegennehmen unbedenklicher Mitteilungen des Abgabepflichtigen, ebenso wie das Erschließen anderer Erkenntnisquellen, in Erfüllung der amtswegigen Ermittlungspflicht geschieht (vgl. VwGH 14.11.1990, 86/13/0042). Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht nur innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes und findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl ua. VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136). Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde tritt bei Auslandssachverhalten gegenüber der Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei zurück. Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei insbesondere bei der Schaffung und Beschaffung von Beweismitteln (vgl. ua. VwGH 19.10.2006, 2006/14/0109).
Der Bf. war bekannt, dass das Finanzamt auf Grund des - nach der oa. Judikatur geeigneten - Indiz „österreichische Registrierungsadresse“ zur Überzeugung gelangt ist, dass der abgabepflichtige Tatbestand verwirklicht ist. Es wäre daher an der Bf. gelegen, seine gegenteilige Behauptung durch ein konkretes, substantiiertes Vorbringen zu entkräften.
Die Kundendaten kennt nur die Bf. (und nicht die Abgabenbehörde) und befinden sich die Bücher der Bf. und alle sonstigen Geschäftsunterlagen der Bf. im Ausland. Beweisvorsorgemöglichkeiten stehen nur der Abgabenpflichtigen, aber nicht der Abgabenbehörde zur Verfügung. Nur die Bf. ist am Spielabschluss als Vertragspartei beteiligt und könnte daher ihre Vertragspartner fragen, in welchem Land sie sich bei der Spielteilnahme aufhalten oder die Kunden darüber informieren, dass bei einer Registrierung mit einer österreichischen Adresse grundsätzlich von einer Spielteilnahme vom Inland aus ausgegangen wird. Es wäre dazu nicht erforderlich, den Kunden Auskünfte über ihren genauen Aufenthaltsort abzuverlangen. Zu den Bedenken der Bf. wird auf die Ausführungen in Punkt 14 der Begründung der Entscheidung des UFS 20.11.2013, RV/2388-W/13 verwiesen. (vgl. BFG 16.2.2018, RV/7104387/2015).
Weiters tritt in Fällen, in denen die Abgabenbehörde über Antrag des Abgabepflichtigen tätig wird, die amtswegige Ermittlungspflicht des § 115 BAO gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Hintergrund (vgl. VwGH 20.6.1990, 89/13/0107). Die Glücksspielabgabe ist nach der eindeutigen Bestimmung des § 59 Abs. 3 GSpG von der Bf. selbst zu berechnen und wurden die gegenständlichen Verfahren auf Grund des Antrages der Bf. nach §
201 Abs. 3 Z 1 BAO
eingeleitet.
14. Zusammenfassung
Die Bf. hat ihren Firmensitz in Malta und verfügt nach ihren eigenen Angaben über Poker- und Casinoglücksspiellizenzen der „Maltese Lotteries&Gaming Authority“. Die Bf. verfügt über keine Konzession nach § 14 GSpG. Die Bf. gehört mit vier weiteren Gesellschaften, die ebenfalls Spielteilnehmer mit einer registrierten Adresse in Österreich haben (d.s. ****GESELLSCHAFT01****., ****GESELLSCHAFT02****., ****GESELLSCHAFT03****. und ****GESELLSCHAFT04****.
) zur Gruppe der kanadischen Gesellschaft ****KONZERN****. Diese Konzerngruppe besteht aus drei Gesellschaften, die Onlineglücksspiele unter der Marke „****“ anbieten, die Bf. gehört zu den zwei Gesellschaften, die unter der Marke „*****“ Glücksspiele anbieten.
Die Bf.
bot
im Zeitraum November 2012 bis November 2015 über ihre Internetplattform an
, an
diversen Glücksspielen (Poker in Form von Cashgame und Turnieren, Casinospiele wie Roulette, Black Jack, Bakkarat, Live-Casino, Automatenglücksspiel, usw.) vom Inland aus teilzunehmen. Um an den Spielen teilnehmen zu können, muss sich der Spielteilnehmer bei der Bf. registrieren. Die Bf. berechnete die Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 2 GSpG selbst, zog für die Feststellung der Teilnahme vom Inland aus die Spielteilnehmer heran, die mit einer österreichischen Wohnsitzadresse registriert waren und beantragte den Abzug der von ihr gewährten Gratisspiele und Vielspielerboni.
Das Finanzamt setzte mit 37 Bescheiden gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO die Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 2 GSpG nach den Angaben der Bf. zur Teilnahme vom Inland aus fest und zog nicht die Gratisspiele und Vielspielerboni von den Jahresbruttospieleinnahmen ab.
Die Bf. erhob dagegen Beschwerden und regte an, an den EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen bzw. an den Verfassungsgerichtshof einen Normprüfungsantrag zu stellen:
Einfachgesetzliche Einwendungen
: Die von der Bf. gewährten Vielspielerboni und die von der Bf. gewährten Gewinne bei Gratispokerturnieren seien von den Jahresbruttospieleinnahmen abzuziehen.
Verfassungsrechtliche Einwendungen:
Die verfassungsrechtlichen Einwendungen der Bf. richten sich auf die Nichtfeststellbarkeit des Tatbestandsmerkmals der Glücksspielabgaben „Teilnahme vom Inland aus“, sowie auf die Frage, ob Poker im Zeitraum vom 3. August 2013 bis 28. Februar 2014 trotz Aufhebung des Wortes Poker im § 1 Abs. 2 GSpG glücksspielabgabenpflichtig ist.
Unionsrechtliche Einwendungen:
Die Glücksspielabgabenpflicht iSd § 57 GSpG bestehe für Anbieter von Onlineglücksspielen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig seien und Glücksspiele im Internet anbieten, ohne über eine österreichische Konzession zu verfügen bzw. überhaupt verfügen zu können. Ausländische Marktteilnehmer würden daher vom österreichischen Glücksspielmarkt regulatorisch ausgeschlossen, sie müssen aber trotzdem Glücksspielabgaben entrichten. Im gegenständlichen Fall würden daher ausländische Glücksspielanbieter in ihrem durch die Dienstleistungsfreiheit geschütztem Recht auf ungehinderte Erbringung und Entgegennahme von Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union beschränkt. Außerdem würden die Glücksspielabgaben die wesentlichen Merkmale einer Mehrwertsteuer aufweisen und seien folglich unionsrechtswidrig, weil diese proportional zum Preis der Dienstleistung seien und wie eine echte Umsatzsteuer letztendlich vom Kunden getragen würden.
Das Bundesfinanzgericht erwog dazu folgendes:
Grundsätzlich unterliegen gemäß § 57 Abs. 1 GSpG seit BGBl. 54/2010 Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, einer Glücksspielabgabe von 16% vom Einsatz. Für Ausspielungen gemäß § 12a GSpG (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, beträgt die Glücksspielabgabe 40% der Jahresbruttospieleinnahmen (§ 57 Abs. 2 GSpG).
Die Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG besteuern „Ausspielungen“ und knüpfen damit
an den Abschluss bestimmter, entgeltlicher Spielverträge mit unternehmerischer Mitwirkung iSd § 1 Abs. 1 GSpG iVm § 2 Abs. 1 GSpG.
§ 57 Abs. 2 und § 57 Abs. 3 GSpG ergänzen § 57 Abs. 1 GSpG, als sie im Wesentlichen die Steuerberechnung regeln, wenn die im § 57 Abs. 1 GSpG umschriebenen Spielverträge in Form der Ausspielung als elektronische Lotterie, d.h. Internetglücksspiel bzw. über Glücksspielautomaten oder Video-Lotterie-Terminals abgeschlossen werden.
Steuerschuldner der Glücksspielabgaben gemäß § 59 Abs. 2 GSpG bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses ist der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler zur ungeteilten Hand. Gemäß § 59 Abs. 3 GSpG ist die Selbstberechnung für den Glücksspielabgabenschuldner, den Anbieter angeordnet.
Außer den Glücksspielabgaben gemäß §§ 57 bis 59 GSpG regelt das Glücksspielgesetz noch die Konzessionsabgabe gemäß § 17 GSpG für die Lotterienkonzession und die Spielbankabgabe gemäß § 28 GSpG für den Betrieb von Spielbanken (sowie § 1 Abs. 4 GSpG, § 59a GSpG und § 13a FAG 2008 [§ 14 FAG 2017]; Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II
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Tz 1124). Beide Steuern sind spezielle Ausprägungen der in den §§ 57 bis 59 GSpG geregelten allgemeinen Glücksspielabgabe (vgl. § 57 Abs. 2 letzter Satz GSpG, § 57 Abs. 4 GSpG; § 57 Abs. 6 Z 1 GSpG).
Die Bemessungsgrundlage Jahresbruttospieleinnahmen ist eine saldierte Größe von Spieleinsätzen und Spielgewinnen in einem bestimmten Zeitraum. Gewährte Begünstigungen sind den von den Spielteilnehmern geleisteten Einsätzen hinzuzuzählen, sofern die Boni mit Spielgewinnen ausbezahlt werden, sind sie von den Jahresbruttospieleinnahmen abzuziehen. Die Spiele, bei denen der Einsatz nicht vom Spieler selbst stammt, sondern in Form eines Gutscheines durch den Spielanbieter zur Verfügung gestellt werden, sind analog zum Erkenntnis VwGH 19.3.1990, 89/15/0085 als „festbetragsvereinbartes“ Entgelt in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(UFS 20.11.2013, RV/2388-W/13; BFG 8.11.2015, RV/7101099/2013; BFG 8.5.2017, RV/7100024/2015; BFG 28.6.2017, RV/7104383/2015; BFG 21.8.2017, RV/7100702/2016). Allerdings wurden die von der Bf. gewährten Boni den ausbezahlten Gewinnen der Bf. zugerechnet und daher von den Jahresbruttospieleinnahmen abgezogen. (Neuberechnung der Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 2 GSpG vom 9. Februar 2018). Diesbezüglich erfolgte eine teilweise Stattgabe.
In etlichen Ablehnungsbeschlüssen stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass
die Glücksspielabgaben nicht unionsrechtswidrig sind
und die Ausgestaltung der Glücksspielabgabe nicht den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers überschreitet. Die Regelungen der §§ 57ff GSpG verletzen auch nicht die Erwerbsausübungsfreiheit. Wenn der Steuergesetzgeber im öffentlichen Interesse liegende Ziele durch eine Erhöhung der Abgabenbelastung erreichen möchte und damit eine Verminderung der Rentabilität einhergehen kann, führt das nicht zu einem unzulässigen Eingriff in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen. (VfGH 19.2.2015, E 293/2015; VfGH 8.6.2017, E 1330/2016, E 1756/2016; VfGH 8.6.2017, E 2416/2016).
Der Verfassungsgerichtshof VfGH 27.6.2013, G 26/2013 G 90/2012 hat dezidiert ausgesprochen, dass die Aufnahme des Wortes Poker in § 1 Abs. 2 GSpG für sich genommen nicht verfassungswidrig ist.
Dementsprechend entschied der
VwGH 18.10.2016, Ro 2014/16/0041, dass die durch die GSpG-Novelle 2008 geschaffene Rechtslage über die Glücksspieleigenschaft von Poker klar und eindeutig ist. Die Aufhebung des Wortes „Poker“ in § 1 Abs. 2 GSpG durch VfGH 27.6.2013, G
Normen und Schlagworte
- § 280 Abs. 3 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7105370/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105370.2017
- Stammnummer
- 119687
- Gültig
- 04.05.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF