Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0525-L/03
Fortbildungskosten einer Lehrerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0525-L/03vom 30.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag.Titus Trunez, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezog im Berufungsjahr Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als Hauptschullehrerin.
In der für dieses Jahr eingereichten Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 wurden
in Summe Werbungskosten in Höhe von 37.122,70 S geltend gemacht.
Beigelegt wurden folgende Auflistungen:
Übersicht der Werbungskosten für das Jahr 2001:
|
Rechnung über den Seminarbeitrag des ersten Semesters
für die Teilnahme an der Fortbildung "Lebens- und Sozialberatung"
(O.)
|
21.450,00 S
|
Fahrtkosten, Tagesgelder, Nächtigung und
Kursgebühren
|
13.549,00 S
|
Fachliteratur/Büroartikel
|
2.123,70 S
|
Summe Werbungskosten
|
37.122,70 S
Fachliteratur:
|
Rechnung vom 21.4.2001: Buch "Der Fluss des
Erzählens"
|
248,00 S
|
Rechnung vom 12.7.2001: Fachliteratur
|
292,00 S
|
Rechnung vom 11.8.2001: Fachliteratur: Erwin Ringel/M.
Burisch: Die ersten Jahre ..., Das Burn-out-Syndrom)
|
591,00 S
|
Rechnung vom 28.8.2001: Fachbuch "Beraten will gelernt
sein"
|
161,00 S
|
Rechnung vom 27.9.2001: Fachbuch für den
Deutschunterricht: "Auf ins Leseland"
|
235,00 S
|
Rechnung vom 22.12.2001: Fachliteratur Julia Onken/Thomas
Gordon: Wenn du mich ..., Die neue F...
|
273,00 S
|
Summe Fachliteratur
|
1.800,00 S
Büroartikel für die
Unterrichtsvorbereitung:
|
Rechnung vom 8.8.2001: Kopierfolien und
Overheadstifte
|
323,70 S
|
Gesamtsumme
|
2.123,70 S
Sämtliche Fahrtkosten, Tagesgelder,
Nächtigungs- und Kursgebühren würden sich auf den Besuch der
Seminare der Fortbildung "Lebens- und Sozialberatung" beziehen.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 25.
September 2002 wurden Werbungskosten in Höhe von 1.800,00 S anerkannt.
Dies mit folgender Begründung:
Die Werbungskosten, die vom Arbeitgeber nicht automatisch
berücksichtigt hätten werden können, würden 807,00 S
betragen. Da dieser Betrag den Pauschbetrag für Werbungskosten von
1.800,00 S nicht übersteige, würden 1.800,00 S
berücksichtigt werden.
Da es sich im Fall der Bw. um Ausbildungskosten handle
(keine berufsspezifische Fortbildung), hätten die Aufwendungen nicht
berücksichtigt werden können.
Bücher, die auch für die Allgemeinheit von
Interesse seien und solche, die aufgrund mangelnder Angabe (Titel/Inhalt) nicht
eindeutig als Fachliteratur erkennbar seien, hätten nicht anerkannt werden
können. Binnen offener Frist wurden gegen obigen Bescheid
Berufung eingebracht mit im Wesentlichen folgender Begründung:
Der Bescheid werde in vollem Umfang angefochten, da -
wie im Folgenden gezeigt werde - der von der Behörde festgestellte
Sachverhalt unrichtig sei und dem Bescheid eine unrichtige rechtliche
Beurteilung zugrunde liege.
1. Nicht richtig festgestellter Sachverhalt:
Die Behörde stelle nicht richtig fest, dass es sich
bei den in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2001 "Fortbildung zur Lebens- und Sozialberatung" als
Werbungskosten mit einem Betrag von 21.450,00 S, sowie die dafür
erforderlichen Fahrtkosten, Nächtigung und Kosten für Fachliteratur im
Betrag von 15.672,70 S, zusammen sohin 37.122,70 S, nicht um
berufsspezifische Fortbildungskosten, sondern lediglich um Ausbildungskosten
handle, die unter Werbungskosten nicht berücksichtigt würden.
Die Behörde hätte den maßgeblichen
Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Gemäß der beiliegenden
Bestätigung des Bezirksschulrates vom 9. Oktober 2001 handle es sich
bei dem besuchten Lehrgang "Methoden der Beratung und Krisenintervention in der
Lebens- und Sozialberatung" um eine berufliche Fortbildung, die einerseits vom
Dienstgeber anerkannt sei, und andererseits dazu von diesem keine finanziellen
Leistungen erbracht werden könnten.
Im beiliegenden Ausbildungsplan (für Lebens- und
Sozialberater) werde darauf hingewiesen, dass eine der Zielgruppen dieser
Fortbildung Absolventen der Pädagogischen Akademie, also auch
Hauptschullehrer seien.
Das berufliche Einsatzgebiet für Lebensberater sei
insbesondere in der Erziehungsberatung gelegen, insbesondere soll Lernberatung,
Lerntechniken, Hilfen bei Lernschwierigkeiten, Gedächtnistraining,
Prüfungsvorbereitung, Umgang mit Verhaltensschwierigkeiten,
entwicklungspsychologische Unterstützung von Eltern, Kindern und Lehrern
erlernt und vertieft werden. Es handle sich sohin bei dem gegenständlichen
Kurs um eine berufsspezifische Fortbildung, die es dem Kursteilnehmer
ermöglichen solle, im Berufsleben, nämlich im Schulalltag mit den
anstehenden Problemen noch qualifizierter umgehen zu können bzw. die
neuesten pädagogischen Erkenntnisse zu gewinnen, zumal den Lehrern aufgrund
der häufigen Berufstätigkeit beider Elternteile auch immer mehr
erzieherische Tätigkeit in der Schule übertragen werde.
Es gehe nicht an, dass sich einerseits das
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den
mangelnden Fortbildungswillen der Lehrerschaft beklage und andererseits der
Bundesminister Fiskus die offenkundig gewünschte Fortbildung der Lehrer
damit bestrafe, dass die damit verbundenen Kosten nicht als Werbungskosten
steuerentlastend anerkannt würden.
Unter Bedachtnahme all dieser Umstände sei daher davon
auszugehen, dass es sich bei dem gegenständlichen Kurs um eine
berufsspezifische Fortbildung handle, dessen Aufwendungen daher als
Werbungskosten zu berücksichtigen seien. 2. Unrichtige
rechtliche Beurteilung
Auch ausgehend von dem festgestellten Sachverhalt, dass die
Bw. bei der Fortbildung "Lebens- und Sozialberatung" teilgenommen hätte,
würde die Behörde bei richtiger rechtlicher Anwendung des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 festzustellen gehabt haben, dass
es sich dabei um Werbungskosten handle.
Im Lohnsteuerprotokoll 2002 vom 2. Oktober 2002 werde zur
Erzielung einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise in der Lohnsteuerbesprechung
des Bundesministeriums für Finanzen gemeinsam mit den
Finanzlandesdirektionen und den Finanzämtern ausgeführt:
"Ausbildungskosten sind
Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung
ermöglichen. Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann
gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit
verwandten Tätigkeit vorliegt. Maßgebend ist die konkrete
Einkunftsquelle (zB konkretes Dienstverhältnis, konkrete betriebliche
Tätigkeit), nicht ein früher erlernter Beruf oder ein abstraktes
Berufsbild oder eine früher ausgeübte Tätigkeit. Gemäß
Rz. 366 Lohnsteuerrichtlinien 2002 ist Voraussetzung für die
Abzugsfähigkeit von Aus- und Fortbildungskosten ein
Veranlassungszusammenhang mit einer ausgeübten (verwandten) Tätigkeit.
Dieser ist grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn die
Bildungsmaßnahmen gleichzeitig mit der ausgeübten (verwandten)
Tätigkeit erfolgen.
1.8.2. Aus- und
Fortbildung einer Pastoralassistentin (Rz. 358 Lohnsteuerrichtlinien 2002): Die
Aufgaben einer Pastoralassistentin umfassten unter Anderem. die Kinder- und
Jugendarbeit, den Aufbau und die Begleitung von Jugendzentren, den pastoralen
Dienst in der Pfarrgemeinde, das Kranken- und Altenpastoral und die
Krankenhausseelsorge. Im Rahmen der Ausbildung zur Pastoralassistentin liegt
einer der Schwerpunkte auf dem Gebiet der Psychologie und Pädagogik. Da
sich daher sowohl Pastoralassistenten als auch Psychotherapeuten um die Seele
sorgen, handelt es sich um Tätigkeiten, die zueinander in einem verwandten
Verhältnis stehen. Die Aufwendungen einer Pastoralassistentin im
Zusammenhang mit der Ausbildung in Systemischer Familientherapie sind daher als
Werbungskosten anzuerkennen."
Gegenständlich sei im Hinblick auf die berufliche
Tätigkeit der Bw. als Hauptschullehrerin zu den Ausbildungskosten des
Lebensberaters der geforderte Veranlassungszusammenhang gegeben: Ebenso wie bei
einer Pastoralassistentin würden ihre Aufgaben die Kinder- und Jugendarbeit
umfassen. Die Tätigkeit des Lebens- und Sozialberaters und die des Lehrers
würden in einem verwandten Verhältnis stehen, sodass die Aufwendungen
im Zuge mit der Ausbildung als Lebensberater als Werbungskosten anzuerkennen
seien.
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit würden zu den Werbungskosten
zählen, also jenen Kosten, die zur Aufwendung oder Ausgabe zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen erforderlich seien.
Beweis: Beiliegende Bestätigung des Bezirksschulrates
vom 9. Oktober 2002, Auszug aus dem beruflichen Einsatzgebiet von
Lebensberatern, Auszug aus der Informationsbroschüre betreffend Aus- und
Weiterbildungslehrgänge für Lebens- und Sozialberater von O. in
Österreich.
Aus all diesen Gründen würde beantragt werden,
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die mit der
Arbeitnehmerveranlagung vom 5. August 2002 geltend gemachten und
nachgewiesenen Fortbildungskosten "Lebens- und Sozialberatung" O. im Betrag von
21.450,00 S, sowie die damit verbundenen Fahrtkosten,
Nächtigungskosten und Fachliteraturkosten im Gesamtbetrag von
15.672,70 S als Werbungskosten anerkannt werden würden und
dementsprechend die Einkommensteuer festgesetzt werde. Beigelegt wurde
ein Schreiben des Bezirksschulrates vom 9. Oktober 2002, in dem der Bw.
bestätigt wird, dass der von ihr besuchte Lehrgang "Methoden der Beratung
und Krisenintervention in der Lebens- und Sozialberatung" als berufliche
Fortbildung anerkannt werde. Der Dienstgeber hätte hiezu keine finanziellen
Leistungen erbracht.
In diesem Zusammenhang würde festgehalten werden, dass
§ 49 Abs. 3 Landeslehrerdienstrechtsgesetz 1984 alle
Lehrerinnen und Lehrer zur laufenden beruflichen Fortbildung verpflichte.
Weiters wurde ein Teil einer Aufzählung über die
beruflichen Einsatzgebiete von Lebensberaterinnen aus einer Broschüre des
Veranstalters O. eingereicht. Dieser Teil lautet wie folgt:
"Persönliche
Beratung (Persönlichkeitsberatung/-training)
Erfassung und
Strukturierung persönlicher Themen - Beratung in aktuellen
Problemsituationen - Analyse des persönlichen Entscheidungs- und
Führungsverhaltens - Analyse von persönlichen
Organisationsstrukturen - Erkennen und Einschätzen von
persönlichen Krisen - erste
Hilfeleistung und Überweisung an die zuständige Berufsgruppe -
Entwicklung von Stärke- und Schwächeprofilen -
Ressourcenanalysen - Nutzwertanalysen - Klärung des Selbst- und
Fremdbildes - Entwicklung von persönlichen Erfolgsstrategien -
Handlungsalternativen - Optimierung der persönlichen Erwerbssituation
- Profilierung im Berufsleben - Planung und Lebensraumgestaltung
- Strategische Lebensplanung -
Förderung der Kreativität -
Stärkung des Selbstwertes und des Selbstvertrauens - Zielfindung
- Erarbeitung und Umsetzung von Zielmodellen und Leitsätzen -
Entscheidungsfindung - Zeitmanagement - Prioritätensetzung
- Bearbeiten von persönlichen Wertesystemen - qualitative
Arbeits-, Beziehungs- und Lebensgestaltung - Unterstützung in der
Ideenrealisierung - Lebensführung - Lebensphilosophie -
Lebenskultur - Sinnfindung und Lebensaufgaben
Beziehungsberatung
Partnerschaftsberatung
- Beratung in der Partnerwahl - Lebensregeln - Kommunikation
- Sexualberatung - Ehe- und Familienberatung - Familienregeln
- Grenzen -
Familienkommunikation - Klimaanalysen
- Familienmanagement - Erbfolge- und Nachfolgeplanung -
Beratung von Familien an schwierigen Punkten des Familienlebenszyklus -
Konfliktberatung
Erziehungsberatung
Lernberatung -
Lerntechniken - Hilfe bei Lernschwierigkeiten -
Gedächtnistraining - Prüfungsvorbereitung - Umgang mit
Verhaltensschwierigkeiten - Entwicklungspsychologische Unterstützung
von Eltern, Kindern und Lehrern
Gesundheitsberatung
Anleitung für
gesundes Leben - Körperwahrnehmung -
Körperbewusstsein -
Ernährungsberatung - Alkohol- und
Drogenberatung
Berufsberatung
Berufsfindung -
Berufsorientierung - Bewerbungstraining - Berufswechselberatung
- Karriereplanung - Beratung in schwierigen beruflichen Situationen
- Projektberatung - Hilfestellung beim Selbständigwerden
- persönliche Arbeitsorganisation - Arbeitsplatzgestaltung
- Arbeitstechniken
Ressourcenmanagement
Umgang mit materiellen
Ressourcen - Finanzberatung - Schuldnerberatung -
Budgeterstellung und -vollzug, Haushaltsorganisation"
Zusätzlich wurde ein
weiterer Auszug aus obiger Informationsbroschüre eingereicht, wonach
für den fünfsemestrigen Kurs Regelausbildung zum selbständigen
Lebens- und Sozialberater folgende Zielgruppen vorliegen
würden:
"ZIELGRUPPEN
für
die Regelausbildung
sind
Teilnehmer/innen mit Vorerfahrungen in
Pädagogischen
Berufen:
Erwachsenenbildner/innen
Sozialen
Berufen:
Jugendbetreuer/innen,
Mitarbeiter/innen in Selbsthilfegruppen und ehrenamtliche
Helfer/innen
Gesundheitsberufen:
Heilmasseur/innen,
Physikotherapeut/innen, Freiberuflich Tätige im prätherapeutischen
Bereich
Beratenden
Berufen
in einschlägigen
Ämtern und Behörden, AMS-Berater/innen, Seelsorger/innen,
Gemeindesekretäre, Betriebsräte
Ebenso Personen, die in
oben genannten Bereichen gearbeitet haben und wieder - mit einer
zusätzlichen Qualifikation - einsteigen möchten. Diese
Grundausbildung ist insbesondere geeignet für Personen, die den
Praxisaufbau, die Methoden der Beratung und das kontextuelle Wissen lernen und
die Selbsterfahrung machen wollen.
Für die drei
Semester Methoden der Beratung und Krisenintervention in der Lebens- und
Sozialberatung würden sich folgende Zielgruppen
ergeben:
ZIELGRUPPEN
für
den 3-semstrigen Lehrgang sind
AbsolventInnen
einer Lehranstalt für Ehe- und Familienberatung,
einer
Pädagogischen Akademie,
Berufspädagogischen
Akademie,
Religionspädagogischen
Akademie,
Bildungsanstalt
für Kindergartenpädagogik,
Bildungsanstalt
für Sozialpädagogik,
Bildungsanstalt
für Erzieher,
einer
abgeschlossenen Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und
Krankenpflege;
AbsolventInnen
einer rechts- oder sozialwissenschaftlichen Studienrichtung oder der
Studienrichtung Psychologie oder Pädagogik oder Philosophie oder Soziologie
oder Humanmedizin oder Publizistik und Kommunikationswissenschaft oder Theologie
und
Absolventen/innen
des psychotherapeutischen Propädeutikums
einer
Akademie für Sozialarbeit
In einem Vorgespräch
wird abgeklärt, welche Teile des Lehrgangs besucht werden müssen. Dazu
kommt der Nachweis über die supervisierte fachliche Tätigkeit, die
Einzel- und Gruppenselbsterfahrung.
Für
Absolventen dieser beiden Ausbildungen ist nur die Vermittlung von
100 Stunden "Methoden vorgesehen. Sie werden in den Lehrgang
integriert."
Mit Ergänzungsvorhalt vom 4. Juni 2003 wurde die Bw.
durch die Abgabenbehörde erster Instanz aufgefordert, folgende Fragen zu
beantworten bzw. Unterlagen einzureichen: Die Bw. sei als
Hauptschullehrerin beschäftigt und hätte eine dreisemestrige
Ausbildung "Methoden der Beratung und Krisenintervention in der Lebens- und
Sozialberatung" absolviert. Würden die dabei erworbenen Kenntnisse,
von denen die Erziehungsberatung (laut den von der Bw. vorgelegten Unterlagen)
nur einen Teilbereich darstellten, nur im Rahmen ihrer Tätigkeit als
Hauptschullehrerin angewendet, ohne dass dafür ein Honorar verrechnet werde
bzw. hätte sie in ihrer Schule als "Zusatz- oder Spezialfunktion" die
Erziehungsberatung usw. und wie würde sie dafür entlohnt
werden? Hätte die Bw. mit ihrer Ausbildung auch die Berechtigung als
selbständige Lebens- und Sozialberaterin tätig zu werden?
Mit Schreiben vom 11. August 2003 wurde durch die Bw.
folgende Stellungnahme abgegeben:
Im Rahmen der Tätigkeit als Hauptschullehrerin sei sie
zur ständigen Fortbildung verpflichtet, insbesondere deshalb, weil die
Zusammenarbeit mit verhaltensauffälligen Schülern und die
Kontaktaufnahme mit den Eltern mehr an Kenntnissen erfordere, als die rein
fachliche Ausbildung an der Pädagogischen Akademie geboten habe. Die
einschlägigen Gesetze (Schulorganisationsgesetz und Schulunterrichtsgesetz)
würden eine enge Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrern und Schülern
vorsehen, wobei der Lehrer zunehmend mit Erziehungsfragen der Eltern
konfrontiert werde und die Eltern erwarten würden, dass der Lehrer
diesbezüglich in der Lage sei, einen fachkundigen pädagogischen Rat zu
erteilen.
Einen überwiegenden Teil der Kenntnisse, die sie in
der von ihr als Werbungskosten geltend gemachten Fortbildung der Lebens- und
Sozialberatung erworben hätte, würden dazu dienen, um diese
beruflichen Anforderungen zu erfüllen und würden sie darüber
hinaus höher qualifizieren als Hauptschulkollegen ohne diese
Zusatzfortbildung.
Diese beruflich notwendige Fortbildung würde weder vom
Dienstgeber angeboten, noch mitfinanziert werden, noch würde die
Pädagogische Akademie eine derartige Fortbildung anbieten, obwohl deren
berufliche Notwendigkeit vom Dienstgeber immer wieder betont werde, so dass
erwartet werden solle, dass eine finanzielle Unterstützung zumindest im
indirekten Weg als Anerkennung von Werbungskosten gewährt werde, wolle man
nicht jegliche Fortbildungsinitiative schon im Keim ersticken bzw. die
Fortbildungswilligen bestrafen.
Eine höhere Entlohnung sei im Gehaltsschema für
Landeslehrer nicht vorgesehen, allerdings würden die erworbenen Kenntnisse
und die damit verbundene Qualifikation ihre beruflichen Chancen in der Schule
verbessern.
Gemäß Rz 358 f Lohnsteuerrichtlinien 2002 seien
beispielsweise Aufwendungen einer sonderpädagogisch tätigen Lehrerin
für einen Kurs "Mal- und Gestaltungstherapie" als Werbungskosten
abzugsfähig, da der Seminarinhalt für diese Lehrerin berufsspezifische
therapeutische Kenntnisse vermittle.
Mit den als Werbungskosten geltend gemachten Kurskosten
würden lediglich die theoretischen Grundlagen der Lebens- und
Sozialberatung abgedeckt werden, sodass mit dem Abschluss des Kurses nicht die
Berechtigung erworben werde, als Lebens- und Sozialarbeiterin tätig zu
werden. Zur Berufsberechtigung des Lebens- und Sozialberaters seien darüber
hinaus eine umfassende praktische Ausbildung, weiters eigene Selbsterfahrung im
Ausmaß von 30 Stunden und die gewerbliche Anmeldung erforderlich.
Am 15. September 2003 wurde obige Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Am 26. April 2004 wurde durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz ein Auskunftsersuchen gemäß
§ 143 BAO an
den Veranstalter des gegenständlichen Lehrganges O. abgefertigt.
Angefordert wurde eine anonymisierte Teilnehmerliste für die von der Bw. im
Jahr 2001 besuchten Seminarteile, aus der der Beruf der Teilnehmer und wenn
möglich die berufliche Vorbildung hervorgehen würden.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2004 wurde geantwortet. Aus diesem
gehen folgende Angaben im Hinblick auf die berufliche Vorbildung der weiteren
Teilnehmer hervor:
|
Gastgewerbekaufmann, Lehrlingsausbilder
|
Buchhalterin, Hausfrau
|
mobile Begleitung, Betreuerin
|
Hauptschullehrerin
|
Bäckerin, Verkäuferin
|
Matura, Büro, Beamtin
|
Hausfrau
|
diplomierte Krankenschwester, Masseurin
|
EDV-Beratung
|
Einzelhandelskauffrau
|
Werbekaufmann
|
|
Bürokaufmann
|
Religionslehrerin
|
Erzieherausbildung, Sozialpädagogin
|
|
Kindergärtnerin
|
dzt. Hausfrau
|
Oberösterreichisches Hilfswerk, Schneiderin, Haus-
und Heimhilfe
|
Mit Ergänzungsvorhalt vom 6. Mai 2004 wurde
der Bw. obiges Schreiben der Firma O. im Rahmen des Parteiengehörs
übermittelt. Des Weiteren wurde die Bw. aufgefordert, folgende
Fragen zu beantworten bzw. angesprochene Unterlagen vorzulegen:
Die unter dem Titel Fachliteratur von A-F angeführten
Werke seien mit Autor, Titel, Kurzbeschreibung sowie einer Darlegung, worin der
berufliche Zusammenhang bestehe, aufzulisten.
Im Zuge der Berufung sei ein Teil des Ausbildungsplanes der
Firma O. vorgelegt worden. Dieser sei jedoch unvollständig und werde
folglich als Gesamtes benötigt. Sowohl die Informationsbroschüre
betreffend die Aus- und Weiterbildungslehrgänge für Lebens- und
Sozialberater von O., als auch die vollständige Auflistung des beruflichen
Einsatzgebietes seien nachzureichen.
Wie die beiliegende Liste der beruflichen Herkunft der an
dem von der Bw. absolvierten Kurs Teilnehmenden deutliche zeige, sei dieser eben
nicht als berufsspezifische Fortbildung für Lehrer (wie in der
Berufungsschrift behauptet) anzusehen. Vielmehr würden die
Zugangsbedingungen eine Teilnahme von Personen, die keine Lehrerausbildung
absolviert haben, in keiner Weise einschränkten. Der Teilnehmerkreis
erstrecke sich vielmehr auf alle erdenklichen Berufsgruppen und
Ausbildungsstufen. Es sei dazu Stellung zu nehmen.
Im Punkt 1 der Berufungsschrift werde die
gegenständliche Seminarreihe als Fortbildung zur Tätigkeit als
Hauptschullehrerin geltend gemacht. Im Punkt 2 jedoch werde diese als
Ausbildung zu einer verwandten Tätigkeit qualifiziert. Die Bw. werde nun
aufgefordert anzugeben, welche Einstufung ihrem Berufungsbegehren entspreche und
die berufliche Notwendigkeit rechtlich zu begründen.
Die von der Bw. zitierten Lohnsteuerrichtlinien würden
iSd § 6 Abs. 1 UFSG keine Rechtsgrundlage für Berufungsentscheidungen
durch den unabhängigen Finanzsenat darstellen.
Sei die Seminarreihe in den Jahre 2002, 2003 und 2004
fortgeführt worden? Wenn ja, in welchem Umfang? Welche Kursteile seien
absolviert worden? Wäre es zu einer Abschlussprüfung oder einem
Praktikum gekommen? Es seien die Teilnahme- bzw. Abschlussbestätigungen
vorzulegen.
Es seien die für die Kursteile im Jahr 2001 relevanten
Kursunterlagen bzw. Kursmitschriften einzureichen. Nach Durchsicht würden
diese zeitnahe retourniert werden.
Die Rechnung über die geltend gemachten 21.450,00 S
Kurskosten sowie der Zahlungsbeleg seien einzureichen.
Sei von der Bw. der drei- oder der fünfsemestrige
Lehrgang besucht worden?
Welche - nicht als Werbungskosten geltend gemachten
- Fortbildungsveranstaltungen seien im Berufungsjahr zusätzlich
besucht worden? Für welche dieser Seminare sei ein Ersatz durch den
Arbeitgeber geleistet worden? Bestehe ein Fortbildungsprogramm des Arbeitgebers,
der Pädagogischen Akademie, zu deren Veranstaltungen die Bw. Zugang
hätte? Wenn ja, sei dieses einzureichen.
Sei die Bw. im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses pragmatisiert? Würde bei Nichtabsolvierung der
gegenständlichen Seminarreihe Arbeitslosigkeit drohen?
Mit Schreiben vom 25. Mai 2004 wurde durch die Bw. wie
folgt geantwortet:
"
A
Rechnung vom 21.4.2001 (ATS
248.-)
Autor:
Konrad Peter Grossmann
Titel:
'Der Fluss des
Erzählens'
Dieses Buch
bietet einen fundierten Überblick über narrative Ansätze in der
Beratung, bezieht sich vor allem aber auch auf das Erzählen des Klienten
über seine Probleme. Es wurde von O. als Basisliteratur empfohlen. Der
berufliche Zusammenhang ergibt sich aus der erzieherischen Arbeit des Lehrers
und seiner beratenden Funktion gegenüber Schülern und Eltern
(Erziehungsprobleme, Lernschwierigkeiten, etc.).
B
Buchhandlung Sorger - Rechnung vom 12.7.2001 (ATS
292.-)
Autor:
Schmidt-Traub
Titel: 'Angst
bewältigen'
Vermittelt
verhaltenstherapeutisches Wissen und Anleitung zur Selbsthilfe, um den
Teufelskreis der Angst in den Griff zu bekommen.
Beruflicher Zusammenhang:
Hilfestellung für Schüler mit Schul- bzw. Prüfungsangst,
Versagensängsten.
C
Landesverlag - Rechnung vom 11.8.2001 (ATS
591.-)
Autor: Erwin
Ringel
Titel: 'Die ersten Jahre
entscheiden'
Der Neurologe und
Psychotherapeut E. Ringel schreibt darin über die ersten Lebensjahre des
Menschen, die entscheidend für die spätere Entwicklung der
Persönlichkeit sind und ihre Auswirkungen auf Fehlverhalten in Jugend und
Adoleszenz, weiters über die Verantwortung von Lehrern und Erziehern
dafür, ob das Kind in einer gesunden oder neurotisierenden Umwelt
aufwächst. (= Basiswerk der Entwicklungspsychologie)
Autor: M.
Burisch
Titel: 'Das
Burn-out-Syndrom'
Beschreibt die
Entstehung und Entwicklung des Burn-out Syndroms und gibt Hinweise, erste
Anzeichen möglichst früh zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken.
Beruflicher Zusammenhang:
Psychohygiene für alle Personen, die in Helferberufen tätig sind, da
diese Berufsgruppen statistisch gesehen am meisten bezüglich des
Burn-out-Syndroms gefährdet sind.
D
Landesverlag - Rechnung vom 28.8.2001 (ATS
161.-)
Autor: Sabine Bachmair et
al.
Titel: 'Beraten will gelernt
sein'
Auszug aus dem
Klappentext:
'... Lehrerinnen,
Sozialarbeiter, Erzieherinnen sind keine Berater, aber sie müssen beraten.
Hier steht, wie's geht. Das Lehrbuch liefert die theoretischen Grundlagen (nach
C. Rogers und P. Watzlawick) und dazu viele Arbeits- und Übungsaufgaben.
Beruflicher Zusammenhang: ergibt sich aus dem Klappentext
E
Landesverlag - Rechnung vom 27.9.2001 (ATS
273.-)
Fachbuch für den
D-Unterricht
Autor: Bernd
Badegruber, Johann
Pucher-Pacher
Titel: 'Auf ins
Leseland'
Enthält eine
Sammlung von Spielen, Anregungen, ... zum sinnerfassenden Lesen und zum
kreativen Umgang mit Büchern (= beruflicher
Zusammenhang)
F
Landesverlag - Rechnung vom 22.12.2001 (ATS
273.-)
Autor: Thomas
Gordon
Titel: 'Die neue
Familienkonferenz'
Thomas Gordon
beschreibt darin in Anknüpfung an seinen Klassiker 'Familienkonferenz' die
Probleme in der Erziehung von Kindern und Heranwachsenden und liefert konkrete
Prinzipien und Anleitungen für eine zeitgemäße, ohne Strafen
wirkende, demokratische Erziehung. (= beruflicher
Zusammenhang)"
Im Sinne der Aufforderung der Behörde werde der
Ausbildungsplan der O. über den fachspezifischen Lehrgang zur Ausbildung
zur selbständigen Beraterin in der Beilage vorgelegt.
Der Berufung seien, wie im Ergänzungsvorhalt
festgestellt, die Seiten 1 und 16 des Ausbildungsplanes beigelegt worden. Darin
seien als Zielgruppen für die in Rede stehende Ausbildung neben
pädagogischen Berufen auch soziale Berufe, Gesundheitsberufe und beratende
Berufe genannt. Die aufgrund des Auskunftsersuchens der Behörde ergangene
Mitteilung der O. über die berufliche Herkunft der Kursteilnehmer stehe
daher weder im Widerspruch mit dem Berufungsvorbringen, noch sei damit die
steuerliche Geltendmachung als Fortbildungskosten für Lehrer als
unberechtigt erwiesen. Dazu werde nochmals auf die Stellungnahme vom
11. August 2003 im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen und nochmals
vorgetragen:
Wiederholt wird obige Stellungnahme vom 11. August 2003.
Daraus folge gegenständlich, dass einerseits mit dem
gegenständlichen Kurs nicht eine abgeschlossene Ausbildung für den
Beruf des Lebens- und Sozialberaters erreicht werde, da noch weitere
Ausbildungsschritte für diesen Beruf erforderlich seien, und andererseits
ja der als Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aus- und
Fortbildungskosten geforderte Veranlassungszusammenhang dieser Kosten mit der
ausgeübten Tätigkeit gegeben sei.
Der vermeintliche Widerspruch im
Berufungsvorbringen, ob die geltend gemachten Fortbildungskosten im Zusammenhang
mit einer verwandten oder ausgeübten Tätigkeit geltend gemacht werden
würden, ergebe sich lediglich aus den Zitaten der Lohnsteuerrichtlinien.
Die Aufwendungen für die in Rede stehende Fortbildungsmaßnahme seien
im Zusammenhang mit der von der Bw. ausgeübten beruflichen Tätigkeit
angefallen.
Die Feststellung, das die Lohnsteuerrichtlinien
keine Rechtsgrundlage für die Berufungsbehörde sein würden, was
ohnedies nicht behauptet worden sei, könne eine zu beantwortenden Frage
nicht entnommen werden.
Die Seminarreihe sei in den Jahre 2002/2003
fortgeführt worden und Anfang 2004 abgeschlossen worden. Folgende Seminare
seien besucht worden:
|
2002
|
24.1.2002 -
26.1.2002
|
Aufbau von
Praxisfeldern
|
|
14.3.2002 -
16.3.2002
|
Beraten als Herstellen von
Unterschieden
|
|
2.5.2002 -
4.5.2002
|
Fragen, Kommentieren,
Reformulieren
|
|
22.6.2002
|
Bilanz II
|
|
12.9.2002 -
14.9.2002
|
Grundlagen der Kommunikation II
Modelle der Beratung
|
|
14.11.2002 -
16.11.2002
|
Grundlage der
Krisenintervention
|
|
12.12.2002 -
14.12.2002
|
Nichtsprachliche
Interventionen
|
2003
|
17.1.2003 -
18.1.2003
|
Evaluation/Testing
|
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13.2.2003 -
15.2.2003
|
Entwicklung von
Praxisfeldern
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10.4.2003 -
12.4.2003
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Kritische
Lebensübergänge - Die Person
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12.6.2003 -
14.6.2003
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Sprachliche
Interventionen
|
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28.6.2003
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Bilanzen III
|
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11.9.2003 -
13.9.2003
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Kritische
Lebensübergänge - Paare
|
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9.10.2003 -
11.10.2003
|
Kritische
Lebensübergänge - Familie
|
|
6.11.2003 -
8.11.2003
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Sexualberatung
|
|
27.11.2003 -
29.11.2003
|
Systemische
Planspiele
|
2004
|
29.1.2004 -
31.1.2004
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Abschlussseminar
Aufgrund des Umfangreichtums der Skripten
würde die Bw. pro Seminar nur das Inhaltsverzeichnis der verwendeten
Unterlagen bekannt geben. Würde man tatsächlich in diese Unterlagen
Einsicht nehmen wollen, erscheine es zweckmäßig, die Einsicht direkt
am Wohnort der Bw. gegen vorherige telefonische Terminvereinbarung vorzunehmen,
da sowohl das Anfertigen von Kopien, als auch die Übersendung aller
Unterlagen in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum
Berufungsinteresse stehen würden.
Seminar "Grundlagen der
systemischen Beratung":
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-
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Vier-Ohren-Modell von Schultz von Thun
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-
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Kommunikationsverläufe
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-
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Persönlichkeitsanteile in
Selbsterfahrungs-, Gruppen- und Team-Prozessen
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-
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Feedback
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-
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5 pragmatische Axiome der
Kommunikationstheorie
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Grundbegriffe der
Systemtheorie
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Der Konstruktivismus
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Lineares Denken -
systemisches Denken
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Rapport
Seminar "Grundlagen der
Kommunikation"
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Grundannahmen der
Kommunikation
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Die Bedeutung des Kontextes im
Kundenkontakt
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Wahrnehmungskanäle
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-
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Kommunikationsstörungen
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Kommunikationsstile und Virginia
Satir
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Bewusste
Körpersprache
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-
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Die 3 Gehirne des
Menschen
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-
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Selektion der
Wahrnehmung
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-
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Beobachten eines sozialen
Systems
Seminar "Das
Erstgespräch"
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Allgemeines zum
Kontextbegriff
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-
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Zielorientiertes
Vorgehen
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-
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Interventionen
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-
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Umdeuten
("reframing")
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-
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Grundlegende Ideen zur Arbeit mit
Menschen
Besucht worden sei der fünfsemestrige
Lehrgang.
Im Berufungsjahr hätten aufgrund des
äußerst knappen Stundenkontigents zur Dienstfreistellung zum Zwecke
der Fortbildung keine anderen Fortbildungsveranstaltungen mehr besucht werden
können. Ein Ersatz durch den Arbeitgeber sei für kein einziges der
besuchten Seminare geleistet worden. Ein Fortbildungsprogramm des
Pädagogischen Institutes bestehe zwar prinzipiell, lasse sich jedoch von
Umfang und Qualität keineswegs mit dem von der Bw. besuchten Seminaren
vergleichen bzw. biete keineswegs jene Inhalte, die mit den von ihr besuchten
Seminaren ident sein würden. Das Programm von 2001 würde ihr derzeit
natürlich nicht mehr zur Verfügung stehen, aufgrund ihres derzeitigen
Mutterschutzes auch nicht das aktuelle, weshalb sie es nicht einreichen
könne.
Die Bw. sei als Vertragsbedienstete beschäftigt und
würde bei Nichtabsolvierung der gegenständlichen Seminarreihe nicht
von Arbeitslosigkeit bedroht sein. Im Zuge der Qualitätssicherung an allen
österreichischen Schulen, deren einzelne Punkte von jeder Schule
standortbezogen vom Lehrerkollegium und der Direktion festgelegt werden
würden und auch evaluiert werden müssten, werde von jedem Lehrer
zusätzliches Engagement bzw. ständige Fortbildung verlangt und
erwartet. Das heutige Rollenverständnis des Lehrers gehe sicherlich weithin
über die bloße Wissensvermittlung hinaus und verlange heutzutage mehr
pädagogische und beraterische Kompetenz als jemals zuvor.
Beweis: Beiliegender Ausbildungsplan der theoretischen
Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater.
Beigelegt wurde ein Konvolut der O., aus dem die bereits
eingereichten zitierten Unterlagen stammen.
Darin wird unter Anderem noch
festgehalten: "
AUSBILDUNGSZIEL
Die Ausbildung dient dem
Erlangen der Berufsberechtigung zur Lebens- und Sozialberatung; sie
ermöglicht die selbständige Ausübung des Gewerbes bzw. die
professionelle Tätigkeit als Beraterin in Beratungseinrichtungen und
sozialen Institutionen.
Lebens- und
Sozialberatung benennt ein dem gehobenen Dienstleistungssektor zugeordnetes
Gewerbe, welches nach Konzessionserteilung durch den zuständigen
Landeshauptmann, d.h. die Gewerbebehörde des Landes ausgeübt werden
kann (§ 323 der Gewerbeordnung, BGBl. 151/1988). Die
Ausbildungsrichtlinien für die Berufsberechtigung zur Lebens- und
Sozialberatung sind gesetzlich durch die Gewerbeordnung,
BGBl. Nr. 30/1998 (221. Verordnung) geregelt.
Teile des
Praxisnachweises sowie der Nachweis der Einzelselbsterfahrung sind von den
Teilnehmerinnen unabhängig von der Ausbildung zu erbringen.
Für Personen, die
diese Konzession nicht anstreben, bietet die Ausbildung die Qualifizierung
für ein beraterisches Arbeitsfeld auf der Grundlage der systemischen
Beratungstheorie sowie fundierte Kenntnisse in systemischer
Gesprächsführung.
AUFGABENGEBIETE
VON
LEBENS- UND SOZIALBERATERINNEN
Das Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten nimmt folgende rechtliche Einstufung
von Tätigkeiten im Bereich des Gewerbes der Lebens- und Sozialberaterin
vor, die nur auf Grund einer diesem Gewerbe entsprechenden Bewilligung
ausgeübt werden können:
|
1.
|
Persönlichkeitsberatung
|
2.
|
Kommunikationsberatung
|
3.
|
Konfliktberatung,
Mediation
|
4.
|
Ehe-, Partnerschafts-
und Familienberatung, Scheidungsberatung
|
5.
|
Erziehungsberatung
|
6.
|
Berufsberatung,
Karriereberatung, Choaching
|
7.
|
Sexualberatung
|
8.
|
Sozialberatung,
Gruppenberatung, Supervision
Lebens- und
Sozialberaterinnen sind zur psychologischen Beratung mit Ausnahme der
Psychotherapie berechtigt.
DIE
EINZELNEN SCHRITTE DER AUSBILDUNG
|
Entscheidungsworkshop
|
16
Ae
|
|
(GSE)
1.
Semester
|
Grundlagen
systemischer Kommunikation und Beratung
|
20
Ae
|
|
(M)
|
Erstgespräch
|
22
Ae
|
|
(M)
|
Grundlagen
der Krisenintervention
|
20
Ae
|
|
(K)
|
Beraten
als Herstellen von Unterschieden
|
22
Ae
|
|
(M)
|
Gruppensupervision
|
12
Ae
|
|
(GSV)
|
Peergruppen
|
15
Ae
|
|
(F)
|
Semesterbilanz
I
|
8
Ae
|
|
(M)
2.
Semester
|
Modelle
der Beratung, Abgrenzung
|
20
Ae
|
|
(M)
|
Kritische
Lebensübergänge: Person
|
20
Ae
|
|
(K)
|
Fragen,
Kommentieren, Reformulieren
|
22
Ae
|
|
(M)
|
Nichtsprachliche
Interventionen
|
22
Ae
|
|
(M)
|
Praxisaufbau,
Selbstorganisation, Marketing
|
16
Ae
|
|
(M)
|
Gruppensupervision/Live-Beratung
|
20
Ae
|
|
(GSV)
|
Peergruppen
|
15
Ae
|
|
(F)
|
Semesterbilanz
II
|
8
Ae
|
|
(M)
3.
Semester
|
Meine
Systeme/Familienrekonstruktion
|
40
Ae
|
|
(M)
|
Kritische
Lebensübergänge: Paare
|
20
Ae
|
|
(K)
|
Sprachliche
Interventionen
|
20
Ae
|
|
(M)
|
Kritische
Lebensübergänge: Familie
|
20
Ae
|
|
(K)
|
Gruppensupervision/Live-Beratung
|
20
Ae
|
|
(GSV)
|
Peergruppen
|
15
Ae
|
|
(F)
|
Abschlußkolloquium
|
2
Ae
|
|
(GSV)
|
Abschlußseminar
|
20
Ae
|
|
(M)
Ae
= Arbeitseinheiten
M
= Methodik
K
= Krisenintervention
GSV
= Gruppensupervision
GSE
= Gruppenselbsterfahrung
F
= Fachliche Tätigkeit
DIE
EINZELNEN ELEMENTE DER AUSBILDUNG
'Entscheidungsseminar'
(16 Ae): Ausbildungsmotivation und persönliche Zielsetzung, Information und
Rahmen der Ausbildung, Auswirkungen der Ausbildung auf den eigenen
Lebenskontext, persönliche Entscheidung, Aufnahmeentscheidung durch die
Trainer.
1.
SEMESTER
'Grundlagen
systemischer Kommunikation und Beratung'
(20 Ae)
Grundbegriffe der
Systemtheorie: Kommunikation, Kybernetik, Beobachtungsebenen, Zirkularität,
Autonomie, Muster, Struktur, Erkennen kommunikativer Muster, der Aufbau des
Beratungsprozesses, Ressourcen und Lösungsorientierung.
'Erstgespräch'
(22 AE)
Joining,
Problembeschreibung, Problemlandkarte, Kontextanalyse, Zielarbeit,
Auftragsklärung, Kontrakt.
'Grundlagen
der Krisenintervention'
(20
Ae)
Einführung in
Arbeitsweisen und Interventionen bei spezifischen Krisenformen;
Handlungsmöglichkeiten und Überweisungsnotwendigkeiten in
Krisensituationen Phänomenologie akuter und chronischer Krisen;
Krisendynamik; Krisenformen; Selbst- und Fremdgefährdung, Gewalt und
Missbrauch.
'Beraten
als Herstellen von Unterschieden'
(22
Ae)
Beratung als
Einführung, Passung und Sicherung von Unterschieden, Ebenen der
Intervention.
'Gruppensupervision'
(12 Ae)
Fallsupervision
'Peergruppen'
(15 Ae)
selbstorganisierte
Kleingruppen zur kollegialen Unterstützung und
Intervision.
'Bilanz
I'
(8 Ae)
Semesterreflexion und
Standortbestimmung."
Die bereits durch die Bw. unvollständig eingereichten
beruflichen Einsatzgebiete von Lebensberaterinnen werden im Konvolut wie folgt
ergänzt:
"Bildungsberatung
Bildungsbedarfsanalyse
- Erstellen von persönlichen Aus- und Weiterbildungskonzepten -
Training von Kulturtechniken - Rhetorik - Kommunikationstechniken
- Seminargestaltung und Seminarleitungstechniken
Freizeitberatung
Animation -
Freizeitgestaltung - Spiel und Sport - kulturelle und soziale
Aktivitäten
Sozialberatung
Unterstützung im
Umgang mit Institutionen, Ämtern und Behörden - Beratung in
bürokratischen Belangen - Konsumentenschutz - Aufbau von
ökologischem Bewußtsein und Verantwortlichkeit - Organisation
von Bürgerrechtsvertretungen und -initiativen -
Nachbarschaftsprojekte - Altenbetreuung und -animation
Kommunikationstraining
und Gruppenberatung
Methodische Anleitung zur
Strukturierung von Gruppenarbeiten - Moderationstechniken -
Gruppenregeln - Erfassen und Strukturieren von Gruppenthemen -
Konflikt- und Kooperation
Supervision
Einzelsupervision -
Coaching - Teamsupervision - Gruppensupervision"
Mit Schreiben vom 26. Juli 2004 wurde der Stand des
Ermittlungsverfahrens der Amtspartei im Rahmen des Parteiengehörs
übermittelt.
Mit Schreiben vom 11. August 2004 wurde durch die
Amtspartei die Abweisung der Anerkennung der Kosten des Lehrganges "Lebens- und
Sozialberatung" beantragt. Auf eine zusätzliche Stellungnahme wurde
verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Unter Werbungskosten sind beruflich veranlasste
Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen, die objektiv im Zusammenhang mit der
beruflichen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen geleistet werden und nicht unter ein steuerliches
Abzugsverbot fallen.
Lehrgangskosten
Durch das BGBl I 1999/106 wurde der § 16 Abs. 1 Z
10 EStG 1988 geändert, sodass ab dem Jahr 2000 Aufwendungen für
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit als
Werbungskosten abzugsfähig sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 sind
Ausgaben oder Aufwendungen für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen, nicht als Werbungskosten
abzugsfähig. Lassen sich die Aufwendungen, die ausschließlich
auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen
für die private Lebensführung trennen, dann gehört der
Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben
(siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 23.4.1985, 84/14/0119).
Die Bw. ist Lehrerin in einer Hauptschule. Die
gegenständlichen Kosten werden von ihr als Fortbildungskosten im
Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit geltend
gemacht.
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15.4.1998,
98/14/0004, ausgeführt hat, handelt es sich dann um eine berufliche
Fortbildung, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse
und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem
Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Jedoch
führt die Weiterbildung in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den
außerberuflichen Bereich wie auch für verschiedene berufliche
Bereiche Bedeutung haben und zudem der beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen im Randbereich dienlich sind, nicht zu einer
berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen. Wesentlich ist, dass die
Aufwendungen eindeutig und ausschließlich in Zusammenhang mit der
Erzielung von Einkünften stehen, folglich ihrer Art nach nur eine
berufliche Veranlassung erkennen lassen. Dies soll im Sinne einer
Steuergerechtigkeit verhindern, dass Steuerpflichtige Aufwendungen für ihre
Lebensführung nur deshalb in den einkommensteuerlich relevanten Bereich
verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf ausüben, andere
Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aber aus dem versteuerten Einkommen
decken müssen. Dass der gegenständliche Lehrgang von
Teilnehmern verschiedenster Berufsgruppen, wie auch von Hausfrauen besucht wird,
lässt auf den allgemeinen Charakter des Lehrganges schließen. Das
darin vermittelte Wissen ist für weite Teile der Allgemeinheit sowohl im
beruflichen, als auch im privaten Bereich förderlich. Dass die
Teilnehmer aus den verschiedensten Berufsgruppen stammen ist hierfür ein
Indiz (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 17.9.1996,
92/14/0173). Dies auch, wenn das im gegenständlichen Lehrgang
vermittelte Wissen geeignet ist, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
der Bw. zu verbessern. Zusätzlich ist im gegenständlichen Fall
auch von einer nicht untergeordneten privaten Mitveranlassung des Besuches des
Kurses auszugehen. Die vermittelten Fähigkeiten sind ganz allgemein nicht
nur in einer Vielzahl von Berufen, sondern auch im Umgang mit Menschen
wesentlich, somit auch in der Familie und in dem die Bw. umgebenden sozialen
Umfeld. Die von der Bw. eingereichte Auflistung bietet ein breites
berufliches und privates Einsatzgebiet: Persönliche Beratung,
Erziehungsberatungen, Beziehungsberatung, Gesundheitsberatung, Berufsberatung,
Ressourcenmanagement, Bildungsberatung, Freizeitberatung, Sozialberatung,
Kommunikationstraining und Gruppenberatung, Supervision. Auch die vom
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten getroffenen
Aufzählung der Aufgabengebiete von Lebens- und Sozialberaterinnen zeigt ein
weitläufiges Gebiet: Persönlichkeitsberatung, Kommunikationsberatung,
Konfliktberatung, Mediation, Ehe-, Partnerschafts- und Familienberatung,
Scheidungsberatung, Erziehungsberatung, Berufsberatung, Karriereberatung,
Coaching, Sexualberatung, Sozialberatung, Gruppenberatung,
Supervision.
Der Senat zweifelt nicht an, dass ein Teil dieser Bereiche
auch für die Tätigkeit der Bw. als Hauptschullehrerin förderlich
ist. Die geforderte berufsspezifische Wissensvermittlung liegt jedoch nicht
vor.
Auch die Bestätigung des Bezirksschulrates ändert
an dieser Beurteilung nichts (VwGH 17.9.1996, 92/14/0173). Bei
Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die
Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich
die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit
notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen ein
verlässliches Indiz der beruflichen bzw. betrieblichen im Gegensatz zur
privaten Veranlassung (VwGH 27.6.2000, 2000/14/0096). Im vorliegenden
Fall kann diese Notwendigkeit nicht erblickt werden, die berufliche Situation
der Bw. war nach eigenen Angaben nicht gefährdet. Hinweis für das
Nichtvorliegen der Notwendigkeit ist auch, dass vom Dienstgeber keinerlei
Beitrag zu den Kosten geleistet worden ist.
Auf Grund der in weiten Teilen privaten Veranlassung der
vorliegenden Aufwendungen ist von nicht abzugsfähigen Kosten der
Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988
auszugehen.
Fachliteratur Die
Werke mit den Rechnungen vom 21. April 2001 (248,00 S) und vom
27. September 2001 (273,00 S) werden von der nachfolgenden
Begründung ausgenommen, da deren Kosten bereits von der Abgabenbehörde
erster Instanz anerkannt worden sind und die Berufung diesbezüglich
folglich ins Leere geht. Auch die beantragten Bürokosten wurden
bereits erstinstanzlich anerkannt.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 sind
Ausgaben oder Aufwendungen für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen, nicht als Werbungskosten
abzugsfähig. Lassen sich die Aufwendungen, die ausschließlich
auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen
für die private Lebensführung trennen, dann gehört der
Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben
(siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 23.4.1985,
84/14/0119). Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der
Allgemeinheit bestimmt ist, befriedigt im Allgemeinen ein im Privaten gelegenes
Bedürfnis und führt daher nicht zu abzugsfähigen Kosten der
Lebensführung (VwGH 30.1.2001, 96/14/0154). Die vorliegenden
Druckwerke sind allgemeinpsychologischer Natur und für einen nicht
abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit von Interesse. Sowohl das Thema Angst und
Burn-Out-Syndrom, als auch Werke über Kindererziehung können als
allgemeinbildende und für weite Teile der Bevölkerung lesenswerte
Bücher angesehen werden. Im Hinblick auf des Buch "Beraten will
gelernt sein" wird auf den Zusammenhang mit obigem Lehrgang verwiesen, eine
Anerkennung kann schon aus diesem Grund nicht erfolgen (VwGH 29.1.2004,
2000/15/0009). Die durch die
Abgabenbehörde erster Instanz nicht anerkannten Werke können daher
auch durch den Senat keine Berücksichtigung finden.
Die Berufung war folglich als unbegründet
abzuweisen.
Linz,
30. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0525-L/03
- Stammnummer
- 11968
- Gültig
- 30.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF