Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0194-L/04
Grobes oder leichtes Verschulden an der verspäteten Entrichtung einer Einkommensteuervorauszahlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0194-L/04vom 04.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Norbert Helmlinger, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend
Herabsetzung eines Säumniszuschlages gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der mit Bescheid vom 9.9.2003 festgesetzte
Säumniszuschlag in Höhe von € 448,70 wird auf € 0,00
herabgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9.9.2003 setzte das Finanzamt von der
Einkommensteuer 07-09/2003 in Höhe von € 22.435,00 einen ersten
Säumniszuschlag in Höhe von € 448,70 (2 %) fest, da die
Einkommensteuervorauszahlung nicht bis 18.8.2003, sondern erst mit Wirksamkeit
27.8.2003 entrichtet worden war.
Der steuerliche Vertreter des Bw. beantragte mit Eingabe
vom 26.9.2003 diesen Säumniszuschlag gemäß
§ 217 Abs.
7 BAO auf Null herabzusetzen oder gemäß
§ 236 BAO nachzusehen.
Die verspätete Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung sei dadurch
entstanden, dass die Ordination des Bw. vom 4.8.2003 bis 24.8.2003 wegen
Betriebsurlaubes geschlossen gewesen sei. Die Zustellung der Buchungsmitteilung
betreffend diese Einkommensteuervorauszahlung sei am 28.7.2003 an den
steuerlichen Vertreter erfolgt. Die Buchungsmitteilung sei dann nach
Prüfung im Postweg an die Ordinationsadresse des Bw. weitergeleitet worden
und dort nach "Urlaubseintritt" eingelangt. Die Ordination sei dann
am 25.8.2003 wieder geöffnet worden und die Buchungsmitteilung dann in der
Ordination vorgelegen, und habe der Bw. noch am gleichen Tag die
Überweisung der Einkommensteuervorauszahlung durchgeführt. Wenn auch
bei der Entrichtung dieser Abgabe objektive Säumnis vorliegen möge, so
sei die Säumnis eben durch die angeführten Umstände zu
erklären. Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sei der
Säumniszuschlag herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, wenn kein grobes
Verschulden an der Säumnis vorliege. Ein geringes Maß an Verschulden
liege jedenfalls vor, wenn ein Fehler unterlaufe, den gelegentlich auch ein
sorgfältiger Mensch begehe. Es könne wohl kein Zweifel daran bestehen,
dass jedem, auch einem sorgfältigen Menschen, einmal ein Terminfehler
passieren könne. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass der
Bw. in der Vergangenheit fällige Abgaben stets pünktlich entrichtet
habe, was wohl nachweise, dass er im Allgemeinen die gebotene Sorgfalt im Umgang
mit steuerlichen Zahlungsterminen einhalte. Es liege daher jedenfalls kein
grobes Verschulden vor. Außerdem habe der Bw. nach Erkennen der objektiv
vorliegenden Säumnis die fällige Abgabe unverzüglich entrichtet.
Im Übrigen scheine es unbillig zu sein, für eine siebentägige
Säumnis aufgrund eines Versehens einen 2-%igen Säumniszuschlag zu
verhängen, was einer 52-%igen Verzinsung entspreche.
Als Beilage war dieser Eingabe eine Ablichtung der
Buchungsmitteilung Nr. 3 vom 17.7.2003 sowie des Zahlscheines, mit dem die
Überweisung von € 22.435,00 vorgenommen worden war, angeschlossen. Auf
der Buchungsmitteilung findet sich ein Eingangsstempel der Kanzlei des
steuerlichen Vertreters vom 28.7.2003, auf dem Zahlschein ein Stempel der Hypo
O.Ö. Landesbank AG vom 25.8.2003.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 6.2.2004 den Antrag des
Bw. auf Herabsetzung des Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs.
7 BAO ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit
Bescheid vom 8.10.2002 die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für
"2002" (richtig: 2003) und Folgejahre mit € 89.740,85
festgesetzt worden seien. Gemäß
§ 45 Abs. 2 EStG seien die
Vorauszahlungen zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai,
15. August und 15. November zu leisten. Seitens der Finanzverwaltung
würden diese Vierteljahresteilbeträge ca. drei Wochen vor der
jeweiligen Fälligkeit auf dem Abgabenkonto belastet und der
Abgabepflichtige mittels Buchungsmitteilung (nochmals) davon verständigt.
Diese Buchungsmitteilung sei als Serviceleistung bzw. Erinnerung gedacht, ohne
dabei jedoch rechtliche Wirkungen zu entfalten. Eine etwaige verspätete
Zustellung oder Nichtzustellung der Buchungsmitteilung bewirke keine
Rechtswidrigkeit in der Festsetzung des Säumniszuschlages. Es obliege somit
dem Abgabepflichtigen, Maßnahmen zu treffen, die eine fristgerechte
Entrichtung dieser regelmäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtung
sicherstellen. Darüber hinaus seien auch die am 15.7.2003 fällig
gewesenen Lohnabgaben für Juni 2003 verspätet am 21.7.2003 entrichtet
worden, sodass sich die Toleranzbestimmung des § 217 Abs. 5 BAO nicht
(mehr) zum Vorteil des Antragstellers auswirken hätte können. Eine
etwaige Unbilligkeit (die vom Vertreter angesprochene Umrechnung auf eine
jährliche Verzinsung) sei für die Verschuldensfrage nicht relevant;
darüber werde gesondert im Nachsichtsverfahren abgesprochen werden.
Insgesamt sei daher von einem Verschulden auszugehen, das über einen
minderen Grad des Versehens hinausgehe. Die im Verkehr mit Behörden und
für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche zumutbare
Sorgfalt sei außer Acht gelassen worden. Der Entrichtung der
Einkommensteuervorauszahlung für das dritte Quartal sei nicht jene Sorgfalt
gewidmet worden, die im § 217 Abs. 7 BAO "als Voraussetzung für
eine stattgebende Erledigung gefordert werde."
In der gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 5.3.2004
erhobenen Berufung wurde eingeräumt, dass eine objektiv vorliegende
Säumnis gegeben sei. Auch die Frage des Verschuldens sei
"grundsätzlich unstrittig". Fraglich sei lediglich, ob grobes
Verschulden vorliege. Ein geringes Maß an Verschulden liege jedenfalls
vor, wenn ein Fehler unterlaufe, den gelegentlich auch ein sorgfältiger
Mensch begehe. Auch einem sorgfältigen Menschen könne einmal ein
Terminfehler passieren, das sei mit absoluter Sicherheit einfach nicht
auszuschließen. Der Bw. habe in der Vergangenheit fällige Abgaben
stets pünktlich entrichtet, was wohl nachweise, dass er im Allgemeinen die
gebotene Sorgfalt im Umgang mit steuerlichen Zahlungsterminen einhalte. Es sei
auch richtig, dass die am 15.7.2003 fälligen Lohnabgaben am 21.7.2003
entrichtet worden seien. Diese Überweisung sei aus nicht mehr
nachvollziehbaren Gründen am 17.7.2003 zur Bank gegeben worden.
Offensichtlich sei es im Zeitraum Juli und August 2003 zu Terminproblemen
gekommen. Dem sei aber entgegen zu halten, dass der Bw. über einen langen
Zeitraum betrachtet in der Vergangenheit seinen Abgabenverpflichtungen stets
pünktlich nachgekommen sei. Aus einer Abfrage des Abgabenkontos über
einen Zeitraum von 1.1.1990 bis 2.3.2004 ergebe sich ein einziger
Säumniszuschlag, nämlich der gegenständliche. Daraus sei schon
ersichtlich, dass der Bw. im Allgemeinen die gebotene Sorgfalt im Umgang mit
steuerlichen Zahlungsterminen einhalte, sodass, wenn man bedenke, dass auch
einem sehr sorgfältigen Menschen ein Terminfehler passieren könne,
jedenfalls kein grobes Verschulden vorliege. Wenn in einem Beobachtungszeitraum
von vierzehn Jahren keine Säumnis vorliege, dann spreche das wohl für
sich, dass im Allgemeinen die gebotene Sorgfalt eingehalten werde. Dieser
Beobachtungszeitraum sei tatsächlich noch länger, es lägen nur
keine weiter zurückliegenden zugreifbaren Daten vor. Bei einem gebotenen
Sorgfaltsmaßstab wie ihn das Finanzamt fordere, wäre die notwendige
Sorgfalt überhaupt nicht einhaltbar, zumal ein Terminfehler mit absoluter
Sicherheit einfach nicht auszuschließen sei. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein minderer Grad des
Verschuldens leichter Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB
gleichzusetzen. Danach liege keine leichte Fahrlässigkeit mehr vor, wenn
jemand auffallend sorglos handle. Die Rechtsprechung pflege auffallende
Sorglosigkeit mit extremen Abweichen von der gebotenen Sorgfalt gleichzusetzen
(vgl. Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1324). Es könne wohl
keine Rede davon sein, dass jemand, der über einen sehr langen Zeitraum,
jedenfalls mehr als vierzehn Jahre, seinen Zahlungsverpflichtungen
pünktlich nachkomme und dem dann einmal ein Terminfehler passiere, ein
extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt zeige. Auch bei sehr kritischer
Betrachtung könne jeder, auch ein sehr sorgfältiger Mensch, einen
Termin übersehen.
In Beantwortung eines Vorhaltes des unabhängigen
Finanzsenates führte der steuerliche Vertreter in seiner Stellungnahme vom
22.6.2004 aus, dass der Bw. bei längerer urlaubsbedingter Abwesenheit der
Post den Auftrag erteile, die Schriftstücke beim Postamt zu hinterlegen, um
eine Überfüllung des Postkastens zu vermeiden. Nach Rückkehr
würden die hinterlegten Schriftstücke beim Bahnhofspostamt abgeholt.
Diese Vorgangsweise habe sich in der Vergangenheit für dreiwöchige
Abwesenheiten als ausreichend erwiesen, und sei es dadurch zu keinen Problemen
gekommen. Bezüglich behördlicher Zustellungen werde auf § 16
Abs. 5 ZustellG verwiesen. Für finanzbehördliche Zustellungen gebe es
ohnedies einen Zustellungsvertreter. Einen Nachsendeauftrag an die Privatadresse
gebe es nicht, ein solcher wäre bei einem dreiwöchigen
Auslandsaufenthalt auch sinnlos. Um keine Zahlungstermine zu übersehen,
würden in der Regel die Überweisungsaufträge für alle in der
Urlaubszeit zu tätigenden Zahlungen an die Bank mit dem Auftrag zur
termingerechten Überweisung übergeben. Die Bank führe dann die
Überweisung termingerecht durch. Die (ebenso wie die
Einkommensteuervorauszahlung am 18.8.2003 fällig gewesenen und mit
Wirksamkeit 19.8.2003 entrichteten) Lohnabgaben für Juli 2003 seien in der
Kanzlei des steuerlichen Vertreters ermittelt worden. Ebenso sei der Zahlschein
für diese Lohnabgaben dort ausgefüllt und der Terminvermerk auf den
Zahlscheinen angebracht worden. Der Zahlschein für die Lohnabgaben sei dem
Bw. gemeinsam mit der Lohnverrechnung für den Monat Juli 2003
übermittelt worden, und dann dieser Zahlschein mit dem Terminauftrag zur
Überweisung vom Bw. an die Bank übergeben worden. Daraus sei
ersichtlich, dass sich der Bw. sehr wohl um die während seines Urlaubes
fällig werdenden Zahlungen kümmere. Die Zahlscheine für die
Lohnabgaben und die Einkommensteuervorauszahlung seien deshalb nicht
gleichzeitig an die Bank zur Überweisung gegeben worden, weil diese auch
nicht mit gleicher Post von der Kanzlei des steuerlichen Vertreters an den Bw.
übermittelt worden wären. Der Zahlschein betreffend die Lohnabgaben
sei gemeinsam mit der Lohnverrechnung an den Bw. übermittelt worden. Der
Zahlschein betreffend die Einkommensteuervorauszahlung sei in der Kanzlei am
28.7.2003 eingelangt, am gleichen Tag mit dem Terminvermerk versehen und an den
Bw. per Post geschickt worden. Dass die Einkommensteuervorauszahlung aus dem
EVZ-Bescheid bekannt gewesen wäre, sei unbestritten. Es sei nie behauptet
worden, dass Höhe oder Termin unbekannt gewesen wären. In der
Ordination des Bw. sei es üblich, Zahlungstermine nach Rechnungs- bzw.
Belegeingang prompt wahrzunehmen, indem die Zahlscheine ausgefüllt, mit
Terminen versehen an die Bank übergeben, oder bei späterer
Fälligkeit eine Terminvormerkung von der zuständigen Angestellten
durchgeführt würden. Leider sei es in den Sommermonaten 2003 durch
Personalwechsel zu Problemen bei der Terminevidenz gekommen. Solche Probleme
seien auch durch größte Sorgfalt nicht ganz auszuschließen. Der
steuerliche Vertreter habe vom Urlaubsantritt des Bw. Kenntnis gehabt. Die
Buchungsmitteilung sei mit dem Zahlschein in der Kanzlei des steuerlichen
Vertreters am 28.7.2003 eingelangt und am gleichen Tag mit einem Terminvermerk
versehen an den Bw. weitergeleitet worden. Der Bw. habe dieses Schriftstück
dann am 25.8.2003 mit der gesamten hinterlegten Post beim Bahnhofspostamt
abgeholt, und die Einkommensteuervorauszahlung dann am gleichen Tag noch
überwiesen. Warum der Postweg so lange gedauert habe, dass dieser
Zahlschein nicht mehr vor Urlaubsantritt in der Ordination eingelangt sei, lasse
sich heute mit wirtschaftlichen Mitteln nicht mehr recherchieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt dabei 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des
Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden
trifft.
Ob von grobem Verschulden auszugehen ist, ist stets nach
den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der
persönlichen Umstände des Antragstellers zu beurteilen.
Grobe Fahrlässigkeit ist dem Begriff der auffallenden
Sorglosigkeit im Sinne des § 1324 ABGB gleichzusetzen. Grobe
Fahrlässigkeit ist dabei anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche,
auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der
Eintritt des schädigenden Erfolges als wahrscheinlich und nicht bloß
als möglich voraussehbar war (VwGH 6.11.2002, 99/16/0197).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt
ein minderer Grad des Versehens dann vor, wenn es sich um leichte
Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB handelt, also dann, wenn ein
Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht
(VwGH 27.1.1999, 98/16/0290).
Bei der Beurteilung des Verschuldensgrades ist immer auch
auf die Schwere und Häufigkeit der Unachtsamkeit Rücksicht zu nehmen
(UFS 2.4.2004, RV/0317-G/03). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
dass der Bw. seine Abgabenzahlungspflichten bisher pünktlich erfüllt
hat. In der Berufung wurde - vom Finanzamt unwidersprochen -
ausgeführt, dass es in einem Zeitraum von rund 14 Jahren (abgesehen vom
gegenständlichen Fall) zu keiner Festsetzung eines Säumniszuschlages
gekommen sei. Lediglich die am 15.7.2003 fällig gewesenen Lohnabgaben
für Juni 2003 wurden um einen Tag verspätet, jedoch innerhalb der in
diesem Fall zur Anwendung gelangten Frist des § 217 Abs. 5 BAO entrichtet.
Von einer Häufung von Unachtsamkeiten, die eine andere Beurteilung des
Falles zuließen, kann daher nicht ausgegangen werden.
Unbestritten ist, dass sich die Fälligkeitstermine der
Einkommensteuervorauszahlungen nicht nur aus § 45 Abs. 2 EStG
1988 ergeben, sondern der Bw. darüber hinaus einen Vorauszahlungsbescheid
über die Höhe und Fälligkeit der vierteljährlichen
Vorauszahlungen erhalten hat. Dem Bw. waren die einzelnen
Fälligkeitstermine daher im Vorhinein bekannt. § 217 Abs. 7
BAO unterscheidet aber nicht, ob die Säumnis in Bezug auf eine Abgabe,
deren Fälligkeitstermin in den Abgabenvorschriften festgelegt ist, oder in
Bezug auf eine Abgabe eintritt, die mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe
des Abgabenbescheides fällig wird. Einen entsprechenden Antrag
vorausgesetzt, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob dem säumigen
Abgabepflichtigen im Hinblick auf die von ihm vorgebrachten Umstände
leichtes oder grobes Verschulden an der Säumnis anzulasten ist (vgl.
neuerlich UFS 2.4.2004, RV/0317-G/03).
Der Bw. trägt auch dafür Sorge, dass während
einer längerdauernden urlaubsbedingten Abwesenheit grundsätzlich keine
Zahlungsfristen übersehen werden, indem für alle in der Urlaubszeit zu
tätigenden Zahlungen entsprechende Überweisungsaufträge an die
Bank übergeben werden. Zur gegenständlichen Säumnis kam es
deswegen, weil die Buchungsmitteilung mit dem Zahlschein zur Entrichtung der
Einkommensteuervorauszahlung aufgrund eines unvorhergesehen längerdauernden
Postweges nicht mehr vor Urlaubsantritt in der Ordination des Bw. einlangte. Dem
Bw. kann in diesem Zusammenhang zwar zur Last gelegt werden, dass er sich vor
seinem Urlaubsantritt bei seinem steuerlichen Vertreter nicht erkundigt hat,
warum noch kein Zahlschein für die Entrichtung der am 18.8.2003 fällig
werdenden Einkommensteuervorauszahlung für das dritte Quartal 2003
übermittelt wurde. Darin kann jedoch lediglich ein Versehen, nicht aber
eine ungewöhnliche, auffallende Sorgfaltspflichtverletzung erblickt werden.
Ein derartiger Fehler kann nach der Lebenserfahrung auch einem sorgfältigen
Menschen unterlaufen.
Auch der Umstand, dass der Bw. offenkundig nicht weiter
bedacht hat, dass die gegenständliche Einkommensteuervorauszahlung
während der Urlaubszeit fällig wurde, vermag im vorliegenden Fall kein
grobes Verschulden zu begründen. Wie in der Stellungnahme vom 22.6.2004
eingehend dargestellt, wurden vom steuerlichen Vertreter die Zahlscheine
ausgefüllt, mit einem Terminvermerk versehen und sodann dem Bw. zur
Durchführung der Überweisung übermittelt. Dieser konnte sich
- nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass es über viele Jahre
hinweg nie zu einem Zahlungsverzug gekommen war - grundsätzlich
darauf verlassen, dass ihm von seinem steuerlichen Vertreter rechtzeitig alle
Zahlscheine zur Entrichtung der laufend anfallenden Abgabenschuldigkeiten
übermittelt werden. Dass sich der Bw. nicht in einer über die
übliche Vorgangsweise bei der Abgabenentrichtung hinausgehenden Weise um
die Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung gekümmert hat, ist zwar
angesichts der Tatsache, dass ihm aufgrund des
Einkommensteuervorauszahlungsbescheides die Fälligkeit und Höhe der
Vorauszahlung für das dritte Quartal 2003 bekannt war, als
Sorgfaltspflichtverletzung zu werten. Diese kann nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates jedoch nicht als auffallende Sorglosigkeit im
Sinne des § 1324 ABGB qualifiziert werden, sondern stellt lediglich
einen minderen Grad des Versehens dar.
Insgesamt gesehen traf den Bw. an der gegenständlichen
Säumnis somit kein grobes Verschulden, sodass die
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO
erfüllt waren und daher spruchgemäß zu entscheiden
war.
Linz,
4. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0194-L/04
- Stammnummer
- 11967
- Gültig
- 04.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF