Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1277-L/02
Europarechtskonforme Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen insbesonders Auslandsdividenden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1277-L/02vom 23.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Berufungswerbers, gegen die
Bescheide des Finanzamtes betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 1998
bis 2002 und den Vorauszahlungsbescheid für die Einkommensteuer 2004
entschieden:
Den Berufungen
wird hinsichtlich des Berufungspunktes europarechtskonforme Besteuerung von
ausländischen Kapitaleinkünften Folge gegeben.
Die Bescheide
für die Einkommensteuer 2000 bis 2002 werden gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO abgeändert.
Die Berufung
gegen den Vorauszahlungsbescheid für die Einkommensteuer 2004 wird
abgewiesen. Der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid wird abgeändert. Die
Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2004 und die Folgejahre werden mit
€ AB festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen
Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen,
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
Entscheidungsgründe
Mit den gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
(Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) vorläufigen Bescheiden vom 19.
Februar 2001 (1998), 17. Mai 2001 (1999), 19. Oktober 2001 (2000),
29. November 2002 und 8. März 2004 wurde der Berufungswerber im
Wesentlichen ausgenommen in der Hinsicht erklärungsgemäß zur
Einkommensteuer veranlagt, dass ausländische Einkünfte aus
Kapitalvermögen (insbesonders aus ausländischen Dividenden beim
R67-Fond) dem vollen Steuersatz unterworfen wurden. Mit den Bescheiden vom
24. März 2003 wurden jene für die Einkommensteuer 1998 und 1999
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geändert.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 richtet sich die
Berufung vom 5. November 2001, in welcher der Berufungswerber vorbringt,
dass er im Jahr 2000 steuerpflichtige Einkünfte aus dem K67-Fond in
Höhe von S 97.953,83 bezogen habe. Bei inländischen
Investmentfonds sei für natürliche Personen vom Durchgriffsprinzip
auszugehen und würden für in- und ausländische Zinsen und
inländische Dividenden die Wirkungen der Steuerabgeltung eintreten. Die
Endbesteuerungswirkung von Erträgen aus in- und ausländischen
Forderungswertpapieren, Bankzinsen und Substanzgewinnen ergebe sich aus
§ 93 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz, BGBl. Nr.
400/1988) iVm. § 97 Abs. 1 und 2 EStG 1988, sofern eine
inländische kuponauszahlende Stelle vorhanden sei. Ausländische
Dividenden und sonstigen Erträge würden nicht der Kapitalertragsteuer
unterliegen weswegen auch eine Endbesteuerung nach § 97 Abs. 2
EStG 1988 nicht möglich wäre. § 37 Abs. 1 iVm.
Abs. 4 EStG 1988 würde nur Gewinnanteile an inländischen
Körperschaften mit dem halben Durchschnittsteuersatz begünstigen.
Darin werde im Schrifttum eine Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen
Bestimmungen über den freien Warenverkehr gesehen. In Hinblick auf das in
Art. 56 Abs. 1 EG (Art 73b Abs. 1 EGV alter Fassung) normierte Verbot den
grenzüberschreitenden Kapitalverkehr zu beschränken, gebe es keine
Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung in- und ausländischer
Dividendenerträge im österreichischen Steuerrecht. Es werde daher
für die steuerpflichtigen Einkünfte aus dem K67-Fond, welche in
Höhe von S 97.953,00 aus ausländischen Dividenden herrühren
würden, die Besteuerung zum halben Durchschnittsteuersatz beantragt.
Hinsichtlich der restlichen Kapitalerträge gelte die Einkommensteuer
bereits durch den Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten.
Gegen die gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
geänderten Bescheide für die Einkommensteuer 1998 und 1999 richtet
sich die Berufung vom 25. April 2003, worin der Berufungswerber
erklärt 1988 neben den Einkünften aus dem K67-Fond auch
ausländische Zinserträge bezogen zu haben. Hinsichtlich der
S 267.802.92 ausländische Dividendenerträge, welche in den
Ausschüttungen aus dem K67-Fond enthalten gewesen seien, beantragte der
Berufungswerber die Anwendung des Hälftesteuersatzes gemäß
§ 37 Abs. 1 ivm. 4 EStG 1988 und begründet dies nahezu
wortgleich wie oben zum Jahr 2000 geschildert. Bei den aus Spanien stammenden
Zinserträgen in Höhe von S 52.017,71 beantragte der
Berufungswerber eine Besteuerung mit 25% entsprechend der §§ 93ff EStG
1988, da diese ebenfalls nicht von der Abgeltungswirkung des Steuerrechts
erfasst würden. Der Ausschluss von Zinsen aus Forderungswertpapieren im
Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988, welche nicht
von einer kuponauszahlenden Stelle im Inland (hier Spanien) ausbezahlt
würden, verstoße in gleicher Weise wie oben dargestellt gegen das
gemeinschaftsrechtliche Verbot der Beschränkung des Kapitalverkehrs. 1999
habe er Einkünfte aus diversen Fondausschüttungen bezogen, wovon
S 85.421,56 auf ausländische Dividendenausschüttungen entfallen
wären, für welche die Anwendung des Hälftesteuersatzes begehrt
werde. Bei den Zinserträgen aus Spanien und Australien (Zinsen und
Bankeinlagen oder sonstige Forderungen gegenüber Banken, denen ein
Bankgeschäft zugrunde liegt, wobei der Schuldner der Kapitalerträge
seinen Ort der Geschäftsleitung oder seinen Sitz im Ausland ohne
Zweigstelle im Inland hat) in Höhe von S 201.100,54 besteht der
Berufungswerber auf eine Besteuerung im Sinne der §§ 93ff EStG 1988 zu
25% und weist auf die oben dargestellten Argumente hin.
Die Berufung vom 23. Dezember 2002 richtet sich gegen
den Einkommensteuerbescheid 2001. In diesem Jahr habe der Berufungswerber
€ 6.509,42 an ausländischen Dividendenerträgen aus dem
K67-Fonds erhalten und strebe insofern eine Halbsatzbesteuerung wie oben mit
inhaltsgleicher Argumentation an. € 5.871.34 habe er an aus dem Ausland
stammenden Zinserträgen erhalten, für die wie oben die Besteuerung
nach §§ 93ff EStG 1988 zu 25% mit der gleichen Begründung
wie oben beantragt werde.
Mit Vorhalt vom 11. Februar 2003 teilte das Finanzamt
dem Berufungswerber mit, dass hinsichtlich des Einkommens im Jahr 2000 eine
Kontrollmitteilung der australischen Steuerbehörden eingelangt, sei, aus
welcher hervorgehe, dass der Berufungswerber bei der CBA, Filiale Sydney, AUD
2.388,00 an Zinsen als Kapitaleinkünfte erhalten hätte. Da der
Berufungswerber diese Einkünfte bisher nicht erklärt hätte, werde
er ersucht, Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Belege nachzureichen.
Im weiteren Schreiben vom 26. Februar 2003
erklärte das Finanzamt, dass die Vorhaltsbeantwortung des Berufungswerbers
vom 20. Februar 2003 keine Klärung gebracht hätte. Es gehe
bloß um die Einkünfte bei der CBA, hinsichtlich welcher der
Berufungswerber bloß solche aufgrund eines Depots bei der Filiale in
Melbourne (AUD 2.884,46 anrechenbare Quellensteuer AUD 288,44) erklärt
hätte. Die australischen Steuerbehörden hätten allerdings
Zinserträge der Filiale Sydney von AUD 396,00 (Quellensteuer AUD 34) vom
30. Juni 2000, AUD 456 (Quellensteuer 5 AUD) vom 30. Juni 2000 und AUD
1.527,00 (Quellensteuer AUD 153) vom 21. Februar 2000 mitgeteilt. Mit der
Behauptung alle australischen Einkünfte erklärt zu haben, hätte
der Berufungswerber nichts erreicht, da weder Bankstelle, Anzahl der Zahlungen,
noch die Höhe der Zahlungen übereinstimmen würden. Es werde auf
die erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht bei
Auslandssachverhalten hingewiesen. Sofern nicht nachgewiesen werden könne,
dass die Einkünfte aus Melbourne mit jenen aus Sydney ident seien,
würden jene aus Sydney zusätzlich anzusetzen sein.
Mit der Berufung vom 23. März 2004 begehrte der
Berufungswerber die Einkommensteuer 2002 unter
"Anerkennung des Hälftsteuersatzes
für die Einkünfte aus Kapitalvermögen neu festzusetzen".
Er habe 2002 € 9.522.13 an ausländischen Dividendenerträgen
aus der Ausschüttung des K67-Fond und € 356,23 an aus Spanien
stammenden Zinserträgen aus Forderungswertpapieren im Sinne des
§ 93 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 ohne Kuponauszahlende
Stelle im Inland erhalten. Inhaltlich entspricht das weitere Vorbringen jenem
der vorangegangenen Berufungsjahre.
Im Rahmen des Schreibens vom 3. April 2003
erklärte der Berufungswerber die vom Finanzamt geschilderten Abweichungen
bei den australischen Zinseinkünften 2000 damit, dass es an der vom
Finanzamt angegeben Adresse in Sydney keine Filiale sondern ein
Verrechnungszentrum der CBA gebe, in welchen die Zinserträge in New South
Wales und Queensland abgerechnet würden. Die unterschiedlichen
Auszahlungsbeträge hätten sich aus dem australischem
"Financial Year", welches von Juli bis
zum darauf folgenden Juni reiche und dem Zuflussprinzip des § 19 EStG
1988 ergeben. Dieses Vorbringen wurde in Weiteren mit Zahlen und Beilagen derart
erläutert, dass der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamtes, wie aus
dem Aktenvermerk vom 11. April 2003 hervorgeht, die Darstellung als richtig
und glaubhaft erachtet.
Im Schreiben vom 16. September 2004 hat der
Berufungswerber den Berufungsantrag insofern abgeändert, als nicht mehr die
Besteuerung der ausländischen Kapitalerträge zum Halbsteuersatz,
sondern eine europarechtskonforme Pauschalbesteuerung mit 25% in den
Berufungsjahren beantragt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei den im § 97 Abs. 1 EStG 1988
(Einkommensteuergesetz, BGBl. Nr. 400/1988 in den für die Berufungsjahre
geltenden Fassungen) genannten Einkünften des § 93 EStG 1988 wird
bei inländischen Einkünften im weiteren Sinn (siehe leg. cit.) die
Einkommensteuer durch Abzug der Kapitalertragssteuer in Höhe von 25%
erhoben, beziehungsweise unter den Voraussetzungen des § 97
Abs. 2 EStG kann ein freiwilliger Betrag von 25% der Erträge mit
Abgeltungswirkung geleistet werden.
Für gleichartige Einkünfte, welche im Ausland
anfallen, sieht das EStG 1988 in der für die Berufungsjahre geltenden
Fassung keine derartige Möglichkeit der Besteuerung mit 25% vor, sondern
ist jedenfalls auf diese Einkünfte der Regelsteuersatz anzuwenden.
Bei derartigen inländischen Einkünften kann
anstelle der Abgeltungsteuer des § 97 Abs. 3 EStG, welche die
Einrechnung der mit 25% besteuerten Einkünfte beim Gesamtbetrag der
(übrigen) Einkünfte und beim Einkommen gemäß
§ 2
Abs. 2 EStG 1988 ausschließt, auch gemäß
§ 97
Abs. 4 EStG 1988 auf Antrag gewählt werden, diese Einkünfte
gemäß
§ 97 Abs. 4 Z 1 und § 20
Abs. 2 EStG 1988 ohne jeden Abzug bei den Einkünften und beim
Einkommen anzusetzen und die darauf nach Tarif entfallende Steuer zu leisten,
sofern diese weniger beträgt als die Pauschalsteuer mit 25%.
Entsprechend § 37 Abs. 1 iVm. 4
lit. a EStG 1988 ermäßigt sich der anzuwendende Steuersatz
für die Berechnung der Einkünfte aus
"Gewinnanteilen jeder Art auf Grund von
Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossen in Form von Gesellschafts- und
Genossenschaftsanteilen" bei der Berechnung gemäß
§ 97 Abs. 4 EStG 1988 auf die Hälfte.
Nach dem Gesetzeswortlaut sind daher ausländischen
Dividenden (Gewinnanteile auf Grund einer Beteiligung an ausländischen
Kapitalgesellschaften) von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes
des § 37 Abs. 1 iVm. 4 Z 1 lit. a iVm.
§ 97 Abs. 4 EStG 1988 ausgeschlossen und unterliegen dem
Regelsteuersatz, allerdings dürfen Werbungskosten abgezogen werden.
Mit der Frage, ob diese Regelung zwingenden unmittelbar
anwendbaren Gemeinschaftsrecht zuwiderläuft hat sich der Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften im Urteil zur Rechtssache C-315/02 (Lenz) wie
folgt auseinandergesetzt:
"Das
österreichische Steuersystem sieht eine Besteuerung der Einkünfte von
in Österreich ansässigen Gesellschaften auf zwei Ebenen vor: Auf der
Ebene der Gesellschaft werden die von dieser erzielten Gewinne mit einem
pauschalen Steuersatz von 34 % versteuert; auf der Ebene der Aktionäre
werden die Kapitalerträge, d. h. die Dividenden und die sonstigen von der
Gesellschaft ausgeschütteten Gewinne, besteuert.
Welche
Regelung für die Aktionärsbesteuerung gilt, hängt davon ab, ob es
sich um österreichische oder ausländische Einkünfte
handelt.
Die
Besteuerung österreichischer Kapitalerträge
Nach
§ 93 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (BGBl. 1988/400, im Folgenden:
EStG) liegen "[i]nländische Kapitalerträge ... vor, wenn der Schuldner
der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat
oder Zweigstelle im Inland eines Kreditinstituts ist ..." (so die im BGBl.
1996/201 veröffentlichte Fassung).
§
93 Abs. 1 EStG (in der im BGBl. 1996/201 veröffentlichten Fassung)
bestimmt: "Bei inländischen Kapitalerträgen ... wird die
Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer)";
nach § 95 Absatz 1 EStG beträgt diese 25 %.
§
97 Abs. 1 EStG (in der im BGBl. 1996/797 veröffentlichten Fassung) sieht
vor, dass die Kapitalertragsteuer "durch den Steuerabzug als abgegolten [gilt]".
Die Kapitalerträge unterliegen somit keiner weiteren Einkommensteuer.
Für
die Fälle, in denen die Endbesteuerung nicht im Wege der Abzugsbesteuerung
(bei den Gesellschaften) erfolgen kann, ist in § 97 Abs. 2 EStG vorgesehen,
dass die Steuer "durch einen der kuponauszahlenden Stelle in Höhe der
Kapitalertragsteuer freiwillig geleisteten Betrag" erhoben wird (so die im BGBl.
1996/797 veröffentlichte Fassung).
Beschließt
der Steuerpflichtige, für seine österreichischen Kapitalerträge
nicht von der Endbesteuerung in Höhe von 25 % Gebrauch zu machen, kommt ihm
nach § 37 Abs. 1 und 4 EStG (in der im BGBl. 1996/797 veröffentlichten
Fassung) das so genannte Halbsatzverfahren zugute.
In
diesem Fall werden die Kapitalerträge beim gesamten zu versteuernden
Einkommen berücksichtigt, was einen höheren Steuersatz zur Folge haben
kann. Im Gegenzug ermäßigt sich der Steuersatz für diese
Kapitalerträge auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen
entfallenden Durchschnittssteuersatzes.
Die
Besteuerung ausländischer Kapitalerträge
Ausländische
Kapitalerträge, die an einen in Österreich ansässigen
Steuerpflichtigen fließen, unterliegen der normalen Einkommensteuer. Somit
werden sie beim gesamten zu versteuernden Einkommen berücksichtigt und
unterliegen regelmäßig der Einkommensteuer, deren Höchstsatz bei
50 % liegt.
Das
österreichische Recht wurde durch ein Gesetz geändert, das am 1. April
2002 in Kraft trat. Dieses Gesetz ist jünger als der Ausgangsrechtsstreit
und daher auf diesen nicht anwendbar.
Ausgangsrechtsstreit
und Vorlagefragen
Die
Beschwerdeführerin, eine in Österreich unbeschränkt
steuerpflichtige deutsche Staatsangehörige, erklärte in ihrer
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 Einkünfte aus
Kapitalvermögen in Form von Dividenden, die sie von in Deutschland
ansässigen Aktiengesellschaften bezogen hatte. Die österreichische
Steuerverwaltung wandte auf diese Einkünfte den normalen
Einkommensteuersatz an. Der Hälftesteuersatz nach § 37 EStG und die
Endbesteuerung nach § 97 in Verbindung mit § 93 EStG (im Folgenden:
die fraglichen Steuervorteile) fänden nämlich nur auf
österreichische Kapitalerträge Anwendung.
Da
die Beschwerdeführerin der Auffassung war, dass die Anwendung des normalen
progressiven Steuersatzes auf ihre deutschen Kapitalerträge gegen die in
Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag vorgesehene Kapitalverkehrsfreiheit
verstoße, erhob sie bei der Finanzlandesdirektion für Tirol Berufung.
Diese Berufung wurde mit Bescheid vom 16. April 1999 abgewiesen, gegen den die
Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde
erhob.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem
Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1.
Stehen Artikel 73b Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 73d Absatz 1 Buchstaben a
und b und Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 Absatz 1 EG in Verbindung mit
Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 3 EG) einer Regelung entgegen,
wie sie § 97 Abs. 1 und 4 EStG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 und 4
EStG vorsieht, nach welcher der Steuerpflichtige bei Dividenden aus
inländischen Aktien wählen kann, ob er sie bei einer pauschalen und
endgültigen Besteuerung dem Steuersatz von 25 % unterwirft oder ob er sie
mit einem Steuersatz in Höhe der Hälfte des auf das gesamte Einkommen
entfallenden Durchschnittssteuersatzes versteuert, während Dividenden aus
ausländischen Aktien stets mit dem normalen Einkommensteuersatz versteuert
werden?
2.
Ist für die Beantwortung der Frage 1 die Höhe der Besteuerung des
Einkommens der Kapitalgesellschaft mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in
dem anderen EU-Mitgliedstaat oder dem Drittstaat, an welcher die Beteiligung
besteht, von Bedeutung?
3.
Falls Frage 1 bejaht wird: Kann der dem Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt
Artikel 56 Absatz 1 EG) entsprechende Zustand dadurch herbeigeführt werden,
dass die Körperschaftsteuer, die von Aktiengesellschaften mit Sitz und
Geschäftsleitung in anderen EU-Mitgliedstaaten oder in Drittländern in
ihrem jeweiligen Ansässigkeitsstaat entrichtet wird, anteilig auf die
österreichische Einkommensteuer des Dividendenbeziehers angerechnet wird?
Zu
den ersten beiden Vorlagefragen
Mit
seinen ersten beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das
vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 73b Absatz 1 und Artikel 73d Absätze
1 und 3 EG-Vertrag einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die die
Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 % oder die Besteuerung mit dem
Hälftesteuersatz nicht für ausländische, sondern nur für
solche Kapitalerträge vorsieht, die von einer in diesem Mitgliedstaat
ansässigen Gesellschaft ausgeschüttet werden, und ob gegebenenfalls
die Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit den zitierten Bestimmungen von der
Höhe der in deren Ansässigkeitsstaat auf die Gesellschaftsgewinne
erhobenen Körperschaftsteuer abhängt.
Da
es im Ausgangsrechtsstreit um die Weigerung der Steuerbehörden eines
Mitgliedstaats geht, die fraglichen Steuervorteile einer Person zukommen zu
lassen, die in diesem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtig ist und
Dividenden von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft
bezogen hat, ist auf die Fragen nur insoweit zu antworten, als sie den freien
Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten betreffen.
Zunächst
ist zu prüfen, ob eine Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede
stehende, wie die Beschwerdeführerin und die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften vortragen, den freien Kapitalverkehr im Sinne
von Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag beschränkt.
Nach
ständiger Rechtsprechung fallen die direkten Steuern zwar in die
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, jedoch müssen diese ihre Befugnisse
unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (Urteile vom 11. August 1995
in der Rechtssache C-80/94, Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16, vom 6. Juni
2000 in der Rechtssache C-35/98, Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 32, und
vom 4. März 2004 in der Rechtssache C-334/02, Kommission/Frankreich, Slg.
2004, I-0000, Randnr. 21).
Die
hier in Rede stehende Steuerregelung hält in Österreich ansässige
Steuerpflichtige im Ergebnis davon ab, Kapital in Gesellschaften anzulegen, die
in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind. Diese Regelung erlaubt in
Österreich ansässigen Steuerpflichtigen nämlich, für die
Besteuerung ihrer österreichischen Kapitalerträge zwischen einer
Endbesteuerung mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % und der normalen
Einkommensteuer zu einem auf die Hälfte ermäßigten Steuersatz zu
wählen, während Kapitalerträge aus einem anderen Mitgliedstaat
der normalen Einkommensteuer unterworfen sind, deren Steuersatz 50 % erreichen
kann.
Die
Regelung wirkt sich außerdem gegenüber den in anderen Mitgliedstaaten
ansässigen Gesellschaften beschränkend aus, weil sie sie darin
behindert, in Österreich Kapital zu sammeln. Da Kapitalerträge aus
einem anderen Mitgliedstaat nämlich steuerlich weniger günstig
behandelt werden als österreichische, ist der Erwerb von Aktien von in
anderen Mitgliedstaaten ansässigen Gesellschaften für in
Österreich ansässige Anleger weniger attraktiv als derjenige von
Aktien von Gesellschaften, die in Österreich ansässig sind (vgl. in
diesem Sinne Urteile Verkooijen, Randnr. 35, und Kommission/Frankreich, Randnr.
24).
Nach
alledem stellt eine Regelung wie die des Ausgangsverfahrens eine
Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, die nach Artikel 73b Absatz 1
EG-Vertrag grundsätzlich verboten ist.
Jedoch
ist zu prüfen, ob diese Beschränkung des freien Kapitalverkehrs im
Licht der Bestimmungen des EG-Vertrags gerechtfertigt werden kann.
Nach
Artikel 73d Absatz 1 EG-Vertrag berührt "Artikel 73b ... [weder] das Recht
der Mitgliedstaaten, die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts
anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem ... Kapitalanlageort
unterschiedlich behandeln," noch das Recht der Mitgliedstaaten, "die
unerlässlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen
innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften ... zu
verhindern".
Nach
Auffassung der österreichischen, der dänischen, der französischen
und der Regierung des Vereinigten Königreichs ergibt sich aus dieser
Bestimmung klar, dass die Mitgliedstaaten die fraglichen Steuervorteile allein
den Kapitalerträgen vorbehalten dürfen, die von Gesellschaften
ausgeschüttet werden, die im Inland ansässig sind.
Jedoch
ist Artikel 73d Absatz 1 EG-Vertrag als Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der
Kapitalverkehrsfreiheit strikt auszulegen. Er kann nicht so verstanden werden,
dass alle Steuervorschriften, die zwischen den Steuerpflichtigen nach dem
Anlageort unterscheiden, ohne weiteres mit dem EG-Vertrag vereinbar wären.
Die Ausnahme des Artikels 73d Absatz 1 wird nämlich ihrerseits durch
Artikel 73d Absatz 3 EG-Vertrag eingeschränkt, wonach die in Artikel 73d
Absatz 1 genannten Maßnahmen "weder ein Mittel zur willkürlichen
Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital-
und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 73b darstellen
[dürfen]".
Somit
ist zwischen nach Artikel 73d Absatz 1 EG-Vertrag erlaubter Ungleichbehandlung
und nach Artikel 73d Absatz 3 EG-Vertrag verbotenen willkürlichen
Diskriminierungen zu unterscheiden. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass
eine nationale Steuerregelung wie die hier in Rede stehende, die zwischen
Kapitalerträgen, die von in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen
Gesellschaften ausgeschüttet werden, und solchen unterscheidet, die aus
einem anderen Mitgliedstaat stammen, nur dann mit den Bestimmungen des
EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar ist, wenn die
unterschiedliche Behandlung objektiv nicht vergleichbare Situationen betrifft
oder durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie die Notwendigkeit,
die Kohärenz der Steuerregelung zu gewährleisten, die Bekämpfung
der Steuerhinterziehung und die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen
gerechtfertigt ist (Urteile Verkooijen, Randnr. 43; vom 21. November 2002 in der
Rechtssache C-436/00, X und Y, Slg. 2002, I-10829, Randnrn. 49 und 72, und
Kommission/Frankreich, Randnr. 27). Außerdem darf die unterschiedliche
Behandlung verschiedener Kategorien von Kapitalerträgen nicht über das
hinausgehen, was zum Erreichen des mit der Regelung verfolgten Zieles
erforderlich ist.
Die
Regierungen, die in der vorliegenden Rechtssache Erklärungen abgegeben
haben, machen, erstens, geltend, dass Österreich die Gewinne, die im Inland
ansässige Gesellschaften an ihre Aktionäre ausschütteten, zum
Teil bei den Gesellschaften und zum Teil bei den Aktionären besteuere.
Österreich sei aber nicht in der Lage, die Einkünfte von im Ausland
anssäsigen Gesellschaften in gleicher Weise zu besteuern. Die in Rede
stehende Steuerregelung sei daher durch eine objektiv unterschiedliche Situation
gerechtfertigt, die nach Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe a EG-Vertrag eine
unterschiedliche steuerliche Behandlung rechtfertige (Urteile vom 14. Februar
1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnrn. 30 bis
34 und 37, sowie Verkooijen, Randnr. 43).
Daher
ist zu prüfen, ob eine Regelung, die eine unterschiedliche Behandlung von
in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Personen nach
Maßgabe dessen vorsieht, ob sie Kapitalerträge von in Österreich
oder von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Gesellschaften beziehen, an
objektiv nicht vergleichbare Situationen anknüpft und damit den Tatbestand
des Artikels 73d Absatz 1 Buchstabe a EG-Vertrag erfüllt.
Nach
den Akten soll die österreichische Steuerregelung die wirtschaftlichen
Auswirkungen einer Doppelbesteuerung der Gesellschaftsgewinne mildern, die sich
aus der Erhebung der Körperschaftsteuer auf der Grundlage der erzielten
Gewinne bei der Gesellschaft und der Erhebung der Einkommensteuer auf der
Grundlage derselben, als Dividenden ausgeschütteten Gewinne bei den
steuerpflichtigen Aktionären ergeben soll.
Sowohl
österreichische als auch aus anderen Mitgliedstaaten stammende
Kapitalerträge können Gegenstand einer solchen Doppelbesteuerung sein.
In beiden Fällen unterliegen nämlich die Einkünfte zunächst
der Körperschaftsteuer und sodann - soweit sie als Dividenden
ausgeschüttet werden - der Einkommensteuer.
Hinsichtlich
einer Steuervorschrift, die die Auswirkungen einer Doppelbesteuerung von
Gewinnen mildern soll, die die Gesellschaft, in deren Aktien die Kapitalanlage
erfolgt ist, ausgeschüttet hat, befinden sich in Österreich
unbeschränkt steuerpflichtige Aktionäre, die Kapitalerträge von
einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft beziehen,
somit in einer Situation, die mit der von Aktionären vergleichbar ist, die
ebenfalls in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind, aber
Kapitalerträge von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft
beziehen.
Folglich
knüpft die österreichische Steuerregelung, die die Anwendung der
Endbesteuerung mit 25 % oder des Hälftesteuersatzes auf die
Kapitalerträge davon abhängig macht, dass diese Erträge
österreichischen Ursprungs sind, mit der Unterscheidung zwischen aus
Österreich und aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden
Kapitalerträgen nicht an unterschiedliche Situationen im Sinne von Artikel
73d Absatz 1 Buchstabe a EG-Vertrag an (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27.
Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94, Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnrn. 41
bis 49, und vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-234/01, Gerritse, Slg. 2003,
I-5933, Randnrn. 47 bis 54).
Die
Regierungen, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, tragen,
zweitens, vor, dass sich die österreichische Steuerregelung objektiv durch
die Notwendigkeit rechtfertigen lasse, die Kohärenz der nationalen
Steuerregelung zu sichern (Urteile vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache
C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, und Kommission/Belgien, C-300/90, I-305).
Sie machen hierzu geltend, dass die fraglichen Steuervorteile darauf abzielten,
die Auswirkungen einer Doppelbesteuerung der Gesellschaftsgewinne zu mildern. Es
gebe nämlich einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der
Besteuerung der Gesellschaftsgewinne und diesen Steuervorteilen. Da nur in
Österreich ansässige Gesellschaften in diesem Mitgliedstaat der
Körperschaftsteuer unterworfen seien, sei es gerechtfertigt, die fraglichen
Steuervorteile den Beziehern österreichischer Kapitalerträge
vorzubehalten.
In
Randnummer 28 des Urteils Bachmann und in Randnummer 21 des Urteils
Kommission/Belgien, wo der Gerichtshof angenommen hat, dass die Notwendigkeit
der Wahrung der Kohärenz einer Steuerregelung eine Beschränkung der im
EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten rechtfertigen könne, ging es um
einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Abzugsfähigkeit der für
Alters- und Todesfallversicherungen gezahlten Beiträge und den von den
Versicherern im Rahmen dieser Versicherungen geschuldeten Beträgen; dieser
Zusammenhang musste aufrechterhalten werden, um die Kohärenz der fraglichen
Steuerregelung zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteile vom 28. Oktober 1999 in
der Rechtssache C-55/98, Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 24, sowie X und
Y, Randnr. 52).
Im
Ausgangsverfahren handelt es sich nicht nur bei der Einkommensteuer
natürlicher Personen und der Körperschaftsteuer um unterschiedliche
Steuern, die bei unterschiedlichen Steuerpflichtigen erhoben werden (vgl.
Urteile vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-251/98, Baars, Slg. 2000,
I-2787, Randnr. 40, Verkooijen, Randnrn. 57 und 58, und vom 18. September 2003
in der Rechtssache C-168/01, Bosal, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 30), die
österreichische Steuerregelung macht auch die Gewährung der fraglichen
Steuervorteile, in deren Genuss im Inland ansässige Steuerpflichtige bei
inländischen Kapitalerträgen kommen, nicht davon abhängig, dass
auf die Gewinne der Gesellschaften Körperschaftsteuer erhoben
wird.
Außerdem
ist das auf die Notwendigkeit der Wahrung der Kohärenz einer Steuerregelung
gestützte Vorbringen an dem mit der fraglichen Steuerregelung verfolgten
Ziel zu messen (vgl. Urteil vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-9/02, De
Lasteyrie du Saillant, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 67).
Das
mit der österreichischen Steuerregelung verfolgte Ziel, die Milderung der
Doppelbesteuerung, würde nicht beeinträchtigt, wenn auch die Bezieher
von Kapitalerträgen aus einem anderen Mitgliedstaat in den Genuss der
österreichischen Steuerregelung kämen. Dass die Endbesteuerung mit 25
% und der Hälftesteuersatz den Beziehern österreichischer
Kapitalerträge vorbehalten bleiben, hat vielmehr zur Folge, die Kluft
zwischen der gesamten steuerlichen Belastung der Gewinne österreichischer
und derjenigen von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften
zu vergrößern.
Das
auf die Notwendigkeit der Wahrung der Kohärenz der österreichischen
Steuerregelung gestützte Vorbringen hat somit keinen Erfolg.
Zwar
hätte es für den betroffenen Mitgliedstaat Steuermindereinnahmen zur
Folge, wenn der fragliche Steuervorteil auch den Beziehern von
Kapitalerträgen aus einem anderen Mitgliedstaat gewährt würde.
Jedoch sind nach ständiger Rechtsprechung Steuermindereinnahmen kein
zwingender Grund des Allgemeininteresses, der zur Rechtfertigung einer
grundsätzlich gegen eine Grundfreiheit verstoßenden Maßnahme
angeführt werden könnte (Urteile Verkooijen, Randnr. 59; vom 3.
Oktober 2002 in der Rechtssache C-136/00, Danner, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 56,
sowie X und Y, Randnr. 50).
Zudem
ist entgegen dem Vorbringen der österreichischen und der dänischen
Regierung die Höhe der Besteuerung der in einem anderen Mitgliedstaat
ansässigen Gesellschaften nicht relevant, wenn die Vereinbarkeit nationalen
Rechts, namentlich der österreichischen Steuerregelung, mit den Artikeln
73b und 73d Absätze 1 und 3 EG-Vertrag beurteilt werden soll.
Zunächst
stellt die fragliche Steuerregelung für die österreichischen
Kapitalerträge keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Erhebung von
Körperschaftsteuer bei den Gesellschaften und den Steuervorteilen auf, in
deren Genuss in Österreich ansässige Steuerpflichtige bei der
Einkommensteuer kommen. Daher kann die Höhe der Besteuerung von im Ausland
ansässigen Gesellschaften es nicht rechtfertigen, den Beziehern von
Kapitalerträgen, die von diesen Gesellschaften ausgeschüttet werden,
die gleichen Steuervorteile zu verweigern.
Es
ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Erstreckung der fraglichen
Steuerregelung auf aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Kapitalerträge
für in Österreich ansässige Investoren einen Anreiz zum Erwerb
von Aktien von Gesellschaften darstellen könnte, die in anderen
Mitgliedstaaten mit geringerem Körperschaftsteuerniveau als Österreich
ansässig sind. Jedoch kann dies eine Regelung wie die hier fragliche nicht
rechtfertigen. Dem Vorbringen, Steuerpflichtige, die in ihren
Ansässigkeitsstaaten Kapitalerträge von Gesellschaften bezögen,
die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig seien, könnten daraus
einen Steuervorteil ziehen, steht die ständige Rechtsprechung entgegen,
nach der eine steuerliche Benachteiligung, die gegen eine Grundfreiheit
verstößt, nicht durch allfällige anderweitige Steuervorteile
gerechtfertigt werden kann (Urteil Verkooijen, Randnr. 61, und die dort zitierte
Rechtsprechung).
Die
französische Regierung macht ferner geltend, dass die österreichische
Steuerregelung durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sei, die Wirksamkeit der
steuerlichen Kontrollen zu sichern.
In
der Tat geht u. a. aus Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe b EG-Vertrag hervor, dass
die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle angeführt werden kann, um eine
Beschränkung der vom EG-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten zu
rechtfertigen (vgl. Urteile vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-254/97, Baxter
u. a., Slg. 1999, I-4809, Randnr. 18, und vom 26. September 2000 in der
Rechtssache C-478/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-7587, Randnr.
39).
Was,
erstens, den Steuervorteil betrifft, der sich aus der Besteuerung der
österreichischen Kapitalerträge mit ermäßigtem Steuersatz
ergibt, so ist nicht dargetan, dass die Anwendung unterschiedlicher
Steuersätze in Abhängigkeit von der Herkunft der Kapitalerträge
geeignet wäre, die steuerlichen Kontrollen wirkungsvoller zu machen.
Was,
zweitens, die Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 % betrifft, so wird
diese Steuer zwar von den in Österreich ansässigen Gesellschaften
unmittelbar an der Quelle einbehalten. Wie jedoch der Generalanwalt in den
Nummern 33 und 34 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist es nicht
Voraussetzung einer Endbesteuerung, dass diese im Wege der Abzugssteuer erfolgt.
So sieht § 97 Abs. 2 EStG vor, dass in den Fällen, in denen die
Abzugsbesteuerung nicht möglich ist, die Abgeltungssteuer durch "einen der
kuponauszahlenden Stelle in Höhe der Kapitalertragsteuer freiwillig
geleisteten Betrag" entrichtet werden kann. Für Einkünfte, die von in
anderen Mitgliedstaaten ansässigen Gesellschaften stammen, könnte
somit ein dem der "freiwilligen Leistung" an die Steuerverwaltung ähnliches
Verfahren vorgesehen werden.
Zwar
ist die unmittelbar von den in Österreich ansässigen Gesellschaften
vorgenommene Abzugsbesteuerung für die Steuerverwaltung einfacher als die
"freiwillige Leistung". Jedoch können bloße verwaltungstechnische
Nachteile die Behinderung einer Grundfreiheit des EG-Vertrags wie des freien
Kapitalverkehrs nicht rechtfertigen (Urteil Kommission/Frankreich, Randnrn. 29
und 30).
Nach
alledem ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass die Artikel 73b und
73d Absätze 1 und 3 EG-Vertrag einer Regelung entgegenstehen, die nur den
Beziehern österreichischer Kapitalerträge erlaubt, zwischen einer
Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 % und der normalen Einkommensteuer
unter Anwendung eines Hälftesteuersatzes zu wählen, während sie
vorsieht, dass Kapitalerträge aus einem anderen Mitgliedstaat zwingend der
normalen Einkommensteuer ohne Ermäßigung des Steuersatzes
unterliegen. Die Weigerung, den Beziehern von Kapitalerträgen aus einem
anderen Mitgliedstaat dieselben Steuervorteile wie den Beziehern
österreichischer Kapitalerträge zu gewähren, lässt sich
nicht damit rechtfertigen, dass die Einkünfte der in einem anderen
Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften dort einem niedrigen
Besteuerungsniveau unterliegen.
Zur
dritten Vorlagefrage
Mit
seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 73b
Absatz 1 EG-Vertrag einer Steuerregelung entgegensteht, die es einem in
Österreich ansässigen, Kapitalerträge aus einem anderen
Mitgliedstaat beziehenden Steuerpflichtigen erlaubt, die von der Gesellschaft,
an der er eine Beteiligung hält, entrichtete Körperschaftsteuer
anteilig auf seine Einkommensteuer anzurechnen.
Die
Beschwerdeführerin und die Kommission äußern Bedenken gegen die
Zulässigkeit dieser Frage. Sie sei für das Ergebnis des
Ausgangsrechtsstreits irrelevant, weil sie eine Steuerregelung betreffe, die in
Österreich nicht gelte.
Nach
ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof nicht über eine von
einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage befinden, wenn
die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, um die ersucht wird, offensichtlich in
keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des
Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (vgl.
Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-83/91, Meilicke, Slg. 1992,
I-4871, Randnr. 25, vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-36/99, Idéal
tourisme, Slg. 2000, I-6049, Randnr. 20, und vom 5. Februar 2004 in der
Rechtssache C-380/01, Schneider, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 22).
Die
im Vorlagebeschluss angesprochenen Vorschriften sehen nicht vor, dass die in
einem anderen Mitgliedstaat entrichtete Körperschaftsteuer in
Österreich angerechnet werden könnte. Die österreichische
Regierung hat auf Nachfrage des Gerichtshofes bestätigt, dass das im
maßgeblichen Zeitpunkt geltende Steuerrecht selbst bei weiter Auslegung
keine Anrechnung wie die vom vorlegenden Gericht angesprochene
erlaubte.
Unter
diesen Umständen ist die dritte Vorlagefrage nicht zu
beantworten.
Kosten
Die
Auslagen der österreichischen, der dänischen, der französischen
und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission, die
Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht
erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das
Verfahren ein Zwischenverfahren in dem bei dem vorlegenden Gericht
anhängigen Beschwerdeverfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache
dieses Gerichts.
Aus
diesen Gründen
hat
DER
GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf
die ihm vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. August 2002 vorgelegten
Fragen für Recht erkannt:
1.
Die Artikel 73b und 73d Absätze 1 und 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG und
58 Absätze 1 und 3 EG) stehen einer Regelung entgegen, die nur den
Beziehern österreichischer Kapitalerträge erlaubt, zwischen einer
Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 % und der normalen Einkommensteuer
unter Anwendung eines Hälftesteuersatzes zu wählen, während sie
vorsieht, dass Kapitalerträge aus einem anderen Mitgliedstaat zwingend der
normalen Einkommensteuer ohne Ermäßigung des Steuersatzes
unterliegen.
2.
Die Weigerung, den Beziehern von Kapitalerträgen aus einem anderen
Mitgliedstaat dieselben Steuervorteile wie den Beziehern österreichischer
Kapitalerträge zu gewähren, lässt sich nicht damit rechtfertigen,
dass die Einkünfte der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen
Gesellschaften dort einem niedrigen Besteuerungsniveau unterliegen.
"
Nun sind die Artikel 73b
und 73d Absätze 1 und 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG und 58 Absätze
1 und 3 EG) nach der Judikatur des Gerichtshofes der europäischen
Gemeinschaften unmittelbar in den Mitgliedstaaten anwendbares Recht und gehen
widersprechendem innerstaatlichem Recht vor, sodass die Einschränkung des
Geltungsbereiches des § 37 Abs. 1 iVm. 4 lit. a EStG
1988 auf "inländische" Gewinnanteile jeder Art an Kapitalgesellschaften
nicht mehr angewendet werden kann. Ebenso muss für die im § 97
iVm. § 93 EStG 1988 genannten Einkünfte ohne Bezug zum Inland ein
Steuersatz von 25% anwendbar sein, welcher die Einkommensteuer auf diese Teile
des Einkommens abgilt (zur gewählten Vorgangsweise gleichartig auch BMF
30.7.2004, 06 1602/2-IV/6/04). Entsprechend war den Berufungen in diesem Punkt
stattzugeben.
Hinsichtlich der Einkünfte
aus Gewerbetrieb 2000 bis 2002 sind die Mitteilungen über die gesonderte
Feststellung gemäß
§ 188 BAO der von der GKG erzielten
Einkünfte in Höhe von S EF (2000 vom 10. März 2003),
S GH (2001 vom 8. August 2003) und € JK (2002 vom
19. Januar 2004) zu berücksichtigen gewesen.
Soweit es die Änderung der
Vorauszahlungen für das Jahr 2004 betrifft, war diese entsprechend
§ 45 Abs. 1 an die geänderte maßgebliche Veranlagung
2002 anzupassen und der Betrag von € CD um 9% auf € AB zu
erhöhen. Da allerdings das Berufungsbegehren ausdrücklich auf eine
Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung 2004 in Höhe von
€ XY gerichtet gewesen ist, war dieses abzuweisen und der Bescheid im
dargestellten Sinn abzuändern.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 23.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 97 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1277-L/02
- Stammnummer
- 11966
- Gültig
- 23.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF