Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0283-S/04
Eine Befundaufnahme im Zuge der Stempelrevision unterbricht die Verjährung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0283-S/04vom 04.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., vom 12. Dezember 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 4. Dezember 2003
betreffend Stempelgebühr bzw. Stempelgebühren 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit der Eingabe des Berufungswerbers vom
15. November 1999 an die Gemeinde E. wurde unter Anschluss von drei
Beilagen um die Neuausstellung von zwei Bescheinigungen (Zahl S 232/1 und S
232/2) gemäß
§ 2 Abs. 2 lit.b Salzburger
Grundverkehrsgesetz ersucht.
Von der Abgabenbehörde I. Instanz wurde bei der
Gemeinde E. eine Gebührennachschau durchgeführt. Im Zuge dieser
Gebührennachschau wurde hinsichtlich der gegenständlichen Eingabe am
25. März 2002 ein amtlicher Befund aufgenommen und in der Folge
der angefochtene Bescheid erlassen.
Strittig ist, ob hinsichtlich dieser
gebührenpflichtigen Eingabe des Berufungswerbers vom
15. November 1999 im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits
Verjährung eingetreten ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur grundsätzlichen Gebührenpflicht, die zwar in
der Berufung, da nur Verjährung eingewendet wurde, nicht bekämpft
wurde, wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.3.1997, 97/16/0035, verwiesen,
das zu einer vergleichbaren Bestimmung des oberösterreichischen
Grundverkehrsgesetzes ergangen ist.
Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt
gemäß
§ 207 Abs. 1 BAO der Verjährung.
Nach der mit BGBl. I 9/1998 geänderten, ab 10.
Jänner 1998 geltenden Fassung des § 207 Abs. 2 BAO beträgt
die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen
Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957,
weiters bei den Gebühren gemäß
§ 17a des
Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des
Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben
fünf Jahre.
Die Verjährung beginnt gemäß
§ 208
Abs. 1 lit. a BAO in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des
Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO wird die
Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur
Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene,
nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in
welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu
zu laufen.
Unterbrechungshandlungen müssen aus dem Bereich der
Behörde heraustreten, nach außen erkennbar werden und aus den Akten
nachweisbar sein; auf die Kenntnisnahme durch den Abgabepflichtigen kommt es
nicht an (VwGH 30.10.2003, 99/15/0098, 23.6.92, 92/14/0036).
Als die Verjährung unterbrechende Amtshandlungen
kommen grundsätzlich abgabenbehördliche Prüfungen in Betracht
(vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung2, Rz. 13 ff zu § 209, und die dort
wiedergegebene Rechtsprechung). Es entspricht der Lehre und Rechtsprechung, dass
abgabenbehördliche Prüfungen die Verjährung unterbrechende
Wirkung haben (VwGH 28.2.1995, 95/14/0021, 3.7.96, 93/13/0040). Amtshandlungen
sind - bei Zutreffen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen - dann
unterbrechungswirksam, wenn sie in ihrer rechtlichen Gestalt als
Behördenmaßnahmen über den Amtsbereich der Behörde
hinaustreten und hiefür ein aktenmäßiger Nachweis besteht (VwGH
21.3.95, Zl. 94/14/0156).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom
19. Jänner 1994, Zl. 93/16/0086 (siehe dazu auch Ritz, BAO-Kommentar2 Rz 26
zu § 209 BAO) in einem Gesellschaftsteuer betreffenden Fall klargestellt,
dass die Anfrage des für die Erhebung der Gesellschaftsteuer
zuständigen Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern bei einer
anderen inländischen Abgabenbehörde eine Unterbrechungshandlung im
Sinne des § 209 Abs. 1 BAO darstellt (VwGH 24.4.2002,
2002/16/0068).
Nach ständiger hg. Judikatur unterbricht jede zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Behörde unternommene, nach
außen erkennbare Handlung die Verjährung auch dann, wenn sich diese
Handlung nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch
genommene Person gerichtet hat - sogenannte anspruchsbezogene Wirkung von
Unterbrechungshandlungen, VwGH 9.11.2000, 2000/16/0336, und die dort
angeführte Vorjudikatur, sowie 18.7.02, 2002/16/0159).
Die Verjährung wird aber auch unterbrochen, wenn das
Verwaltungsziel einer nach außen gerichteten Amtshandlung in der
Feststellung des Abgabepflichtigen und in der Geltendmachung eines Anspruches
besteht und der Weg zu diesem Ziel mit Hilfe von zur Zweckerreichung dienenden
Verwaltungsmaßnahmen beschritten wird. Amtshandlungen, die objektiv
geeignet sind, die Verjährung zu unterbrechen, wirken bereits mit ihrem
Beginn auf die Verjährung und unterbrechen die Verjährungsfrist; z.B.
schon die Ankündigung einer abgabenbehördlichen Prüfung oder die
Vorweisung des Prüfungsauftrages (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Band II,
2188).
Wenn der Bw. vorbringt, die Stempelrevision sei weder nach
außen erkennbar noch verfolge sie einen bestimmten Abgabenanspruch, so ist
dem entgegenzuhalten:
Gemäß
§ 34 Abs 2 GebG sind die
Finanzämter berechtigt, bei Behörden, Ämtern und
öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Einhaltung der Vorschriften
dieses Bundesgesetzes von Zeit zu Zeit durch eine Nachschau zu
überprüfen.
Eine derartige Nachschau hat ebenso eine die
Verjährung unterbrechende Wirkung wie eine abgebenrechtliche Prüfung.
Sie zielt, wie im Gesetz ausgeführt ist, auf die Einhaltung der
Gebührenvorschriften, wobei die bei der betreffenden Behörde
eingebrachten und von dieser ausgestellten gebührenpflichtigen Schriften
Gegenstand der Nachschau sind. Die Nachschau diente daher auch der
Geltendmachung des Abgabenanspruches hinsichtlich der vorliegenden
gebührenpflichtigen Eingaben und Beilagen. Denn die Verjährung wird
auch unterbrochen, wenn das Verwaltungsziel einer nach außen gerichteten
Amtshandlung in der Feststellung des Abgabepflichtigen und in der Geltendmachung
eines Anspruches besteht und der Weg zu diesem Ziel mit Hilfe von zur
Zweckerreichung dienenden Verwaltungsmaßnahmen beschritten wird. Nach dem
§ 34 Abs. 2 GebG dient die Stempelrevision genau diesem
Zwecke.
Aus dem Abgabenakt ist eindeutig und klar ersichtlich, dass
die Befundaufnahme am 25.3.2002 im Zuge einer bei der Gemeinde E.
durchgeführten Stempelrevision erfolgt ist. Die gebührenpflichtige
Eingabe samt drei Beilagen ist am 15.11.1999 bei der Gemeinde E. eingelangt. Mit
Ablauf des Jahres 1999 hat die Verjährungsfrist zu laufen begonnen, sodass
der Abgabenanspruch mit Ablauf des Jahres 2002 tatsächlich verjährt
wäre, wäre nicht vorher die Stempelrevision durchgeführt
worden.
Sollte der Bw. mit seinem Einwand, es liege keine nach
außen erkennbare Amtshandlung vor, meinen, dass sie ihm als
Abgabepflichtigen zur Kenntnis gelangen müsste, so ist er auf die Lehre und
Rechtsprechung zu verweisen. Die Auffassung, dass eine nach außen
erkennbare Amtshandlung gegenüber einem bereits feststehenden
Abgabepflichtigen nur dann verjährungsunterbrechend wirke, wenn sie
für diesen erkennbar gewesen sei, findet im Gesetz keine Stütze (vgl.
Ritz , BAO-Kommentar2, § 209 Tz 4).
Dem Berufungsvorbringen ist insbesondere das Erkenntnis des
VwGH vom 24.2.1999, 98/13/0235, entgegen zu halten, aus dem sich ergibt, dass es
unerheblich ist, ob die im Beginn einer Betriebsprüfung zu erblickende
Amtshandlung dem Abgabepflichtigen überhaupt oder in welcher Eigenschaft
bekannt geworden ist. Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass es auf die
Kenntnisnahme durch den Abgabepflichtigen nicht ankommt (VwGH 30.10.2003,
99/15/0098, 23.6.92, 92/14/0036).
Die vom Bw. vorgebrachte Verjährung ist aufgrund der
Unterbrechungshandlung vom 25.3.2002 zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch
nicht eingetreten gewesen. Die Gebührenvorschreibung erfolgte daher zu
Recht.
Salzburg, am
4. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0283-S/04
- Stammnummer
- 11964
- Gültig
- 04.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF