Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0020-F/04
Zusätzliches Jahressechstel für eine an einen Grenzgänger ausbezahlte Prämie für Verbesserungsvorschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0020-F/04vom 23.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Durch die Nichtaufnahme des Abs. 7 in § 67 Abs. 11 EStG 1988 hat der Gesetzgeber ausdrücklich die Entscheidung getroffen, nur Arbeitnehmer, deren Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen, in den Genuss der begünstigten Besteuerung von Prämien für Verbesserungsvorschläge und Vergütungen für Diensterfindungen im Rahmen eines zusätzlichen Sechstels kommen zu lassen;
§ 67 Abs. 7 EStG 1988 findet daher auf Grenzgänger keine Anwendung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GK, F, S-Weg 20, vertreten durch
Mag. Sylvia Frick, Steuerberaterin und Wirtschaftstreuhänderin,
6832 Röthis, Schulgasse 28, vom 20. November 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 13. November 2003
betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im Streitjahr Grenzgänger nach
der Schweiz. Nach der mit seiner Einkommensteuererklärung 2002 vorgelegten
Lohnbestätigung erhielt er neben dem laufenden Lohn in Höhe von
78.000,00 SFr an sonstigen Bezügen eine Gratifikation in Höhe von
13.600,00 SFr, eine Prämie in Höhe von 1.000,00 SFr und eine
Prämie für Verbesserungsvorschläge in Höhe von
11.500,00 SFr. Der Berufungswerber begehrte, die Prämie für
Verbesserungsvorschläge gemäß
§ 67 Abs. 7 EStG 1988 im Rahmen eines
zusätzlichen Sechstels begünstigt zu besteuern.
Das Finanzamt behandelte bei der Veranlagung des
Berufungswerbers zur Einkommensteuer für das Jahr 2002 von diesen
Bezügen nur ein Sechstel der laufenden Bezüge nach
§ 67 Abs. 1 EStG 1988.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2002 vom 13. November 2003 erhobenen Berufung vom
20. November 2003 begehrte der Berufungswerber, die Prämie
für Verbesserungsvorschläge in Höhe von 11.500,00 SFr
gemäß
§ 67 Abs. 7 EStG 1988 in
Höhe eines zusätzlichen Sechstels begünstigt zu versteuern. Die
steuerliche Vertreterin des Berufungswerbers brachte dazu im Wesentlichen
Folgendes vor: Der Berufungswerber habe seinem Arbeitgeber durch die
Verbesserung eines Werkzeugs einen wirtschaftlichen Vorteil in Höhe eines
sechsstelligen Frankenbetrages pro Jahr verschafft. Für diesen
Verbesserungsvorschlag habe er eine einmalige Prämie in Höhe von
11.500,00 SFr erhalten. Das Finanzamt habe die Prämie mit dem Hinweis,
dass die Begünstigung nach
§ 67 Abs. 7 EStG 1988 bei der Veranlagung von
Arbeitnehmern nicht anzuwenden sei, nicht begünstigt besteuert. Eine
unterschiedliche steuerliche Behandlung eines Einkommenteiles von der
Zufälligkeit der Erhebungsform abhängig zu machen, entbehre der
verfassungsmäßigen Rechtmäßigkeit.
Nach Ergehen der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
2. Dezember 2003 begehrte der Berufungswerber mit Schriftsatz vom
19. Dezember 2003, die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorzulegen. Die steuerliche Vertreterin des Berufungswerbers
führte unter Verweis auf Kopf, UFS-aktuell, Ausgabe Nr. 1,
Dezember 2003, Seiten 18 ff, Folgendes aus: Die
Finanzverwaltung müsse bestrebt sein, die Grenzgänger nach der Schweiz
und nach Liechtenstein steuerlich weder schlechter noch besser zu stellen als im
Inland beschäftigte Arbeitnehmer. Die Nichtgewährung der steuerlichen
Begünstigung für an Grenzgänger zur Auszahlung gelangte
Prämien für Verbesserungsvorschläge oder Diensterfindungen liefe
diesem Bestreben zuwider und erscheine in keiner Weise
begründbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 67 Abs. 7 EStG 1988
sind auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des
§ 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG 1988 gewährte
Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie
Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen im Ausmaß
eines Sechstels der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten
laufenden Bezüge mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern
(zusätzliches Sechstel); Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist
anzuwenden.
Gemäß
§ 67 Abs. 11 EStG 1988 sind die
Absätze 1, 2, 6 und 8 auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern
anzuwenden.
Der Gesetzgeber unterscheidet ausdrücklich zwischen
Arbeitnehmern, bei denen die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben
wird, und solchen, bei denen diese durch Veranlagung festgesetzt wird
(Grenzgänger). Durch die Nichtaufnahme des Abs. 7 in
§ 67 Abs. 11 EStG 1988 hat er ausdrücklich
die Entscheidung getroffen, nur Arbeitnehmer, deren Einkünfte dem
Lohnsteuerabzug unterliegen, in den Genuss der begünstigten Besteuerung von
Prämien für Verbesserungsvorschläge und Vergütungen für
Diensterfindungen im Rahmen eines zusätzlichen Sechstels kommen zu lassen;
§ 67 Abs. 7 EStG 1988 findet daher auf
Grenzgänger keine Anwendung.
Dies bedeutet, dass Prämien für
Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen für
Diensterfindungen, die Grenzgängern gewährt werden, nach dem Tarif zu
versteuern sind, soweit sie zusammen mit den sonstigen Bezügen im Sinne des
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 ein Sechstel der laufenden
Bezüge übersteigen.
Auf Grund welcher Vorschrift dem Berufungswerber die
Prämie für Verbesserungsvorschläge gewährt worden ist, war
im Hinblick auf die aufgezeigte Rechtslage nicht weiters zu
untersuchen.
Das Vorbringen, dass die gegenständliche
Vorgehensweise dem Bestreben der Finanzverwaltung nach Gleichbehandlung von
Grenzgängern nach der Schweiz und nach Liechtenstein und von im Inland
beschäftigten Arbeitnehmern zuwider laufe, geht ins Leere, denn die
Vorgehensweise des Finanzamtes entspricht eindeutig der im österreichischen
Einkommensteuergesetz 1988 festgelegten Vorgehensweise bzw. der Absicht des
Gesetzgebers.
Zum Einwand der Verfassungswidrigkeit ist zu sagen, dass
die Überprüfung von einfachgesetzlichen Regelungen auf ihre
Verfassungskonformität dem Verfassungsgerichtshof obliegt. Der
unabhängige Finanzsenat hat hierüber nicht abzusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch, am 23. September
2004
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0020-F/04
- Stammnummer
- 11959
- Gültig
- 23.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF