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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101756/2014

Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer Außenprüfung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101756/2014vom 06.06.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach Ansicht des erkennenden Richters belegt der Hinweis im Anhang zum Lagebericht zwar ein, aus welchem Grund auch immer erfolgtes, „Abgeben“ der Beteiligung, vermag aber nicht zu untermauern, dass jedenfalls, zumindest aus Sicht der belangten Behörde, kein steuerlich relevanter endgültiger Vermögensverlust, etwa im Sinne einer Insolvenz, eingetreten sei. Gerade aus den von der Diktion her eindeutigen Angaben in der Mehr-Weniger-Rechnung ergaben sich vielmehr deutliche Hinweise auf eine Insolvenz oder ein aus anderen Gründen erfolgtes Untergehen der strittigen Beteiligung, zumal davon auszugehen ist, dass sich die Erstellung eines Jahresabschlusses an den entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen orientiert. Dazu kommt noch, dass es, wie bereits erwähnt, einer amtswegigen Wiederaufnahme selbst dann nicht entgegenstünde, wenn ein Organwalter einer Abgabenbehörde bei gehöriger Aufmerksamkeit mit Hilfe ihm bereits vorliegender Urkunden, allenfalls unter Heranziehung der Mitwirkung des Abgabepflichtigen, die maßgeblichen Tatsachen bereits hätte feststellen können (VwGH 25.2.2005, 2001/14/0007). Davon war aber im gegenständlichen Fall ohnehin nicht auszugehen. (28) In der Zusammenschau aller angeführten, das Jahr 2010 und 2011 betreffenden, seitens der Bf bzw dem steuerlichen Vertreter erstellten, Unterlagen, der entsprechenden Angaben dazu bzw der daraus erhellenden Sachverhaltslage konnte die belangte Behörde somit insbesondere auch auf Grund der Angaben bzw des Verhaltens der Bf bzw ihres steuerlichen Vertreters im Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide von einem steuerlich relevanten Untergang der Beteiligung an der XY ausgehen. Wäre der Bf tatsächlich an einer umfassenden Darstellung des Sachverhaltes gelegen gewesen, hätte sie, anstelle einer de facto sachverhaltsverschleiernden, „puzzleartigen“, über Jahre verteilten Vorlage von Unterlagen den Sachverhalt und die sich ihrer Ansicht nach daraus ergebenden Rechtsfolgen auch zusammengefasst in einer einzigen Eingabe unter vollständiger Offenlegung darstellen können. Aus diesem Grund hätte daher auf Grund der erst im Außenprüfungsverfahren auf Grund einer Vielzahl zusätzlicher Unterlagen bewirkten umfassenden Kenntnis der Abgabenbehörde der daraus ersichtlichen Umstände jedenfalls bereits im Erstverfahren im Spruch anders lautende Bescheide herbeigeführt und wäre somit keine Anerkennung der steuerlichen Relevanz der Verluste erfolgt. (29) Was das Ermessen der belangten Behörde iZm Verfahrenswiederaufnahme betrifft, so wurde dieses von der Bf offenbar gleichfalls beeinsprucht. Nach Ansicht des erkennenden Richter sind der Beschwerdeschrift allerdings erkennbar keine diesbezüglichen, gegen einen Ermessensmissbrauch gerichtete, Einwendungen entnehmbar, sondern weisen diese eher unter Hinweisen auf die Verwaltungspraxis zum KStG (KStR 2013) bzw auf Judikatur zu § 10 KStG auf eine aus Sicht der Bf unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde hin. Beim Ermessen ist gemäß § 20 zweiter Satz BAO ganz allgemein die Entscheidung nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen, sodass dieses etwa bei einer Geringfügigkeit der entsprechenden Auswirkungen eine Wiederaufnahme wohl verbieten würde (vgl zuletzt BFG 10.4.2018, RV/5100361/2018). Zweck des § 303 BAO ist, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen. Ziel ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis (VfGH 6.12.1990, B 783/89; VwGH 22.3.2000, 99/13/0253; Ritz, BAO 6 [2017], § 303 Tz 67). Daher ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) sachlich unrichtiger Bescheide zu geben (VwGH 30.5.1994, 93/16/0096; 30.1.2001, 99/14/0067; Ritz, BAO 6 [2017], § 303 Tz 67). (30) Angesichts der Reichweite des Ausmaßes der im gegenständlichen Fall vorliegenden Rechtswidrigkeit, einen steuerlich irrelevanten Verkauf einer Beteiligung als deren steuerlich relevanten Untergang zu beurteilen (vgl dazu im Detail das die Feststellungsbescheide Gruppenträger für 2011 und 2012 sowie die Körperschaftsteuerbescheide Gruppe für 2011 und 2012 betreffende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 6.6.2018, RV/5101743/2014) und der dahinterstehenden steuerlichen Auswirkungen (jährlich mehr als EUR 10.000 an Körperschaftsteuer) kann, worauf auch die belangte Behörde hingewiesen hat, von einer Geringfügigkeit der Auswirkungen keine Rede sein. Hinzu kommt noch, dass die Bf eine bereits zum damaligen Zeitpunkt äußerst fragwürdige und wie sich in weiterer Folge herausgestellt hat, auch unzutreffende, Rechtsansicht vertreten hat, welche sie, wie oben dargestellt, überdies zu verschleiern versucht hat. Wie daher die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden zutreffend erkannt hat, war somit im Beschwerdefall zweifelsohne dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft der im gegenständlichen Fall rechtswidrigen Bescheide) einzuräumen. Jede andere Form des Ermessens wäre daher mit Rechtswidrigkeit behaftet gewesen. (31) Die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Körperschaftsteuerbescheide Gruppe 2011 und 2012 ist daher infolge Hervorkommens neuer Tatsachen zu Recht erfolgt; die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision (32) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (33) Unter diesen Voraussetzungen lagen Gründe für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nicht vor, hat sich doch ergeben, dass erst nach Ergehen der Erstbescheide sehr wohl, im Einzelnen detailliert dargestellte, bereits bestehende Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, bei deren Kenntnis diese Bescheide dahingehend anders gelautet hätten, dass die beantragten Siebentelabschreibungen nicht berücksichtigt worden wären. Linz, am 6. Juni 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101756/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101756.2014
Stammnummer
119582
Gültig
06.06.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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