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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102288/2016

Lebensmittelpunkt einer Unionsbürgerin in Österreich, Überschreiten der Studienhöchstdauer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102288/2016vom 09.05.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Damit ist aber innerhalb dieser im Gesetz festgelegten Studienzeit der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 fünfter Satz, wonach eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit bewirkt, nicht erfüllt, weil innerhalb der im Gesetz festgelegten Studienzeit (durch das Auslandsstudium) eine Studienbehinderung von lediglich einem Monat vorgelegen ist (vgl. VwGH 19.6.2013, 2011/16/0175). Auch wenn das Auslandsstudium schon vor Ablauf der höchstzulässigen Studiendauer begonnen wurde, führt nicht allein ein Auslandsstudium (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vierter Satz), sondern eine etwa infolge eines solchen Auslandsstudium gegebene Studienbehinderung im Umfang von jeweils drei Monaten (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 fünfter Satz) zu der im Gesetz vorgesehenen Verlängerung der Studienzeit um jeweils ein Semester (vgl. VwGH 19.6.2013, 2011/16/0175). Nichtzulassung der Revision Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Wien, am 9. Mai 2018

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102288/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102288.2016
Stammnummer
119578
Gültig
09.05.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF