Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2254-W/02
(Rest)nutzungsdauer eines Gebäudes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2254-W/02vom 23.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Lenneis und die weiteren Mitglieder
ADir. Dipl.-Ing. Gertraude Ritz, Wilhelm Böhm jun. und Mag. Martin Saringer
über die Berufung der Bw., vertreten durch St., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 12. Oktober 2000 betreffend
Einkommensteuer 1999 nach der am 22. September 2004 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erwarb im Jahr 1997 im
Schenkungswege zwei Eigentumswohnungen in 1090 Wien, W-Gasse2, welche sie
seither vermietet.
Sie machte für die beiden Wohnungen in den
Einkommensteuererklärungen ab 1997 eine Gebäude-AfA in Höhe von
je 46.000 S (Bemessungsgrundlage: je 1,610.000, Restnutzungsdauer: jeweils
35 Jahre) als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt setzte bei der Veranlagung für 1999 den
gesetzlichen AfA-Satz von 1,5 % (entsprechend einer Restnutzungsdauer von
rund 67 Jahren) an.
Nach Vorlage eines Sachverständigengutachtens durch
die Bw. verringerte das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung die
Restnutzungsdauer für die beiden Wohnungen auf 50 Jahre.
Das Gebäude 1090 Wien, W-Gasse2, wurde im Jahr
1829 erbaut und steht seit 1979 unter Denkmalschutz.
Laut dem vorgelegten Sachverständigengutachten (vom
11. Dezember 2000) befindet sich die tragende Bausubstanz in sehr gutem
Zustand. Der Erhaltungszustand ist nach der in den Jahren 1982 und 1983
erfolgten Generalsanierung als durchschnittlich gut zu bezeichnen.
In dem Gutachten wird weiters insbesondere ausgeführt,
im vorigen Jahrhundert seien Mietwohnhäuser für eine wirtschaftliche
Gesamtlebensdauer von 100 Jahren konzipiert worden. Durch die vor ca. 17 Jahren
vorgenommene Generalsanierung, bei der alle Wohnungen dem heutigen Standard
entsprechend mit Bad, WC, Küche und Etagenheizung ausgestattet und zwei
Personenaufzüge eingebaut wurden, sei eine um 100 Jahre verlängerte
wirtschaftliche Gesamtlebensdauer zu erwarten.
Die solide Bauweise und der infolge der vorgenommenen
Generalsanierung überdurchschnittliche Erhaltungszustand rechtfertigten es,
die technische Gesamtlebensdauer mit der wirtschaftlichen
gleichzusetzen.
Setze man die wirtschaftliche und technische
Gesamtlebensdauer mit durchschnittlich 200 Jahren an, so ergebe sich bei einem
Baualter von 168 Jahren zum Stichtag 7. Mai 1997 (Tag der Schenkung) eine
Restnutzungsdauer von 32 Jahren.
In dem gegen die Berufungsvorentscheidung eingebrachten
Vorlageantrag wird die Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen anhand der
eingereichten Steuererklärung beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988
können bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich
1,5 % der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung geltend
gemacht werden.
Der AfA-Satz von 1,5 % entspricht einer Nutzungsdauer
von rund 67 Jahren. Eine kürzere Nutzungsdauer ist im Regelfall mittels
eines Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Für die Behörde besteht zwar keine Bindung an ein
Gutachten, jedoch hat sie sich mit dem Gutachten auseinanderzusetzen (vgl.
Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Tz 159 zu § 16 EStG 1988 sowie die dort zitierte
Judikatur).
Bei Abweichen von den gesetzlichen AfA-Sätzen sind die
Grundsätze von Lehre und Judikatur zur Nutzungsdauer von Gebäuden zu
beachten. Bei neu gebauten Wohngebäuden nimmt die Judikatur
regelmäßig eine Gesamtnutzungsdauer von 75 bis 100 Jahren an. Bei
Altwohnbauten in Massivbauweise ist eine Gesamtnutzungsdauer von mehr als 100
Jahren bzw. sogar 200 Jahren und mehr denkbar. Entscheidend ist bei Altbauten
der Bauzustand. Bei Erwerb eines alten Gebäudes ist der AfA -
Berechnung die nach dem Bauzustand noch zu erwartende tatsächliche
Restnutzungsdauer zugrunde zu legen. Soll dem Gutachten eines
Bausachverständigen über die Nutzungsdauer nicht gefolgt werden, so
ist in der Regel ein Gegengutachten eines anderen Sachverständigen
einzuholen (vgl. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, Wien 1993, Tz 22 zu § 8 EStG 1988 sowie die
dort zitierte Judikatur).
Die der im vorliegenden Fall beantragten Restnutzungsdauer
von 35 Jahren zugrunde liegende Schätzung der Gesamtnutzungsdauer von 200
Jahren hält sich im Rahmen der von Lehre und Judikatur bei
Wohngebäuden angewandten Erfahrungswerte.
Der Unterschied in den Annahmen (215 gegenüber 200
Jahren) überschreitet nicht die einer Schätzung
wesensgemäße Bandbreite (vgl. VwGH 20.11.1996,
92/13/0304).
Da die Schätzung der Restnutzungsdauer zudem durch
Vorlage eines Sachverständigengutachtens untermauert wurde, war der
Berufung Folge zu geben und die AfA antragsgemäß in Höhe von
insgesamt 92.000 S (entsprechend einer Restnutzungsdauer von 35 Jahren) zu
berücksichtigen.
Beilage: 2 Berechnungsblätter
Wien, am 23.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2254-W/02
- Stammnummer
- 11957
- Gültig
- 23.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF