Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1515-W/04
Aussetzung der Einhebung, Sicherstellungsauftrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1515-W/04vom 23.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO ist in einem Sicherstellungsverfahren gesetzlich nicht vorgesehen, da mit der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages kein Abgabenanspruch begründet wird und somit in einem Berufungsverfahren auch nicht die Herabsetzung der Abgabenschuld erreicht werden kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., vom 13. September 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg vom 6. September 2004 betreffend Zurückweisung von
Anträgen auf Aussetzung der Einhebung in einem Sicherstellungsverfahren
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den 9.,
18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg hat am 27. Jänner 2004 einen
Sicherstellungsauftrag betreffend
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Abgabenart
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Zeitraum
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voraussichtliche Höhe in Euro
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Einkommensteuer
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1996
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1.947,05
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"-"
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1997
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1.834,85
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"-"
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1998
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1.171,34
|
"-"
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1999
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1.413,05
|
"-"
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2000
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450,28
|
"-"
|
2001
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437,19
|
Umsatzsteuer
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2000
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1.206,37
|
"-"
|
2001
|
566,74
erlassen. Dazu wurden am 6., 9., 10., 11., 12., 13. und
14. Februar Anträge auf Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO
gestellt. Die Anträge wurden mit Bescheid vom 6. September 2004, mit
der Begründung eine Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212 a
BAO sei im Sicherstellungsverfahren nicht vorgesehen,
zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 13. September 2004.
Die Bw. rügt eine mangelhafte Begründung, da kein Gesetz
angeführt sei, nach dem eine Aussetzung der Einhebung nach § 212
a BAO nicht zulässig sei. Gemäß
§ 212 a Abs. 4 BAO seien
die Vorschriften für Anträge auf Aussetzung der Einhebung auch
für Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge
sinngemäß anzuwenden. Sie beantrage daher die Aufhebung des
bekämpften Bescheides und Stattgabe der Anträge auf Aussetzung der
Einhebung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a. Abs.1 BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Abs.2 Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu
bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolg
versprechend erscheint, oder b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in
Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des
Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf
eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Abs.3 Anträge auf Aussetzung der Einhebung
können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt
werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der
Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht
kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte
Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht
dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht
entgegen.
Abs.4 Die für Anträge auf Aussetzung der
Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung
derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende
Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.
Abs.5 Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht
in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem
Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer
über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b)
Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des
Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung
schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines
Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen
für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine
Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
Abs. 6 Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die
Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben
(§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies
beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung
der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung a) vor Fälligkeit der
Abgabenschuldigkeit oder b) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung
gemäß
§ 210 Abs. 2 zustehenden Frist oder c) bei später als
einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines
Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder d) nach Einbringen
des Antrages auf Aussetzung oder e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist
des Abs. 7 erfolgte.
Abs.7 Für die Entrichtung einer Abgabe, deren
Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum
Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der
Aussetzung (Abs. 5) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides
gemäß
§ 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die
Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während
der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des §
212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht
stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine
Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides
zu.
Abs.8 Zur Entrichtung oder Tilgung von
Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen,
sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur
auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs.
4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes
auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu
tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.
Abs.9 Für Abgabenschuldigkeiten sind a) solange auf
Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung
der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von
einem Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu
entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat
die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor
der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im
Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht
festzusetzen.
Antragsberechtigt im Sinne des Abs. 1 der zitierten
gesetzlichen Bestimmung Abgabepflichtige, die mit Abgabenbescheid oder
Haftungsbescheid in Anspruch genommen worden sind. Die Einhebung einer Abgabe
ist aus setzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt.
Gemäß
§ 232 Abs.1 Bundesabgabenordnung
(BAO) kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an
den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die
Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der
Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen
Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen
Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann
durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken,
dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben
und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Abs.2 Der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) hat zu
enthalten:
die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld; die
Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung
der Abgabe ergibt; den Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in
Vollzug gesetzt werden kann; die Bestimmung des Betrages, durch dessen
Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, dass Maßnahmen zur
Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene
Maßnahmen aufgehoben werden.
§ 212 a Abs. 1 BAO befasst sich ausschließlich
mit Abgabennachforderungen auf Grund von Abgabenfestsetzungen.
Sicherstellungsaufträge sind Sofortmaßnahmen,
die Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche
Sicherungsverfahren darstellen. Daraus ergibt sich, dass die Ermittlung des
genauen Ausmaßes der Abgabenschuld für die Erlassung eines
Sicherstellungsauftrages nicht erforderlich ist (VwGH 7.2.1990, 89/13/0047). Der
Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender Sachbescheid. Mit einem
Sicherstellungsauftrag wird kein Abgabenanspruch begründet.
Eine dem Begehren des Abgabenpflichtigen Rechnung tragende
Berufungserledigung kann daher in einem Berufungsverfahren gegen einen
Sicherstellungsauftrag nicht eine Herabsetzung einer Abgabenschuld
ergeben.
Daher können die Bestimmungen über die Aussetzung
der Einhebung nach § 212 a BAO bei einem Berufungsverfahren gegen einen
Sicherstellungsauftrag keine Anwendung finden.
Die Anträge vom 6., 9., 10., 11., 12., 13. und 14
Februar 2004 wurden zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, da nach
§ 212 a BAO eine diesbezügliche Antragstellung in einem
Berufungsverfahren gegen einen Sicherstellungsauftrag nicht vorgesehen
ist.
Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1515-W/04
- Stammnummer
- 11955
- Gültig
- 23.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF