Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0001-L/03
Familienbeihilfe für den Besuch der Prager Fotoschule/Österreich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0001-L/03vom 23.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Besuch des Lehrganges der Prager Fotoschule/Österreich stellt keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes x betreffend die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe für das Kind J., für die Zeit ab 1.10.2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 23. Oktober 2002
den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind J. für
die Zeit ab 1.10.2002 abgewiesen, weil der Lehrgang für künstlerische
Fotografie keine Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sei. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde
wie folgt begründet. Die Tochter des Bw. sei nach Schulabschluss (Matura am
BORG) ein Jahr in London gewesen und habe dort einen Sprachkurs absolviert, um
ihre Sprachkenntnisse zu erweitern. Anschließend habe sie Publizistik und
Politikwissenschaften studiert. Nach zwei Semestern habe sie leider
festgestellt, dass dieses Studium nicht ihren beruflichen Vorstellungen
entsprechen würde. Danach habe sie sich bemüht, in der Kunstakademie,
an der Fachhochschule für Soziales und an der Werbeakademie unterzukommen.
Leider sei sie nicht aufgenommen worden. Da die Tochter des Bw. aber
überzeugt sei, dass ihr Interesse und ihre berufliche Zukunft im
künstlerischen Bereich liegen, habe sie sich an der Prager Fotoschule
beworben, um dort eine Ausbildung für künstlerische Fotografie zu
absolvieren. Diese Prager Fotoschule sei vom Land anerkannt und es würde
den Teilnehmern auch finanzielle Hilfe vom Land gewährt. Mit der Matura am
BORG könne sie leider keine Berufsausbildung vorweisen. Für sie stelle
dieser Lehrgang an der Fotoschule keine berufliche Fortbildung dar, sondern eine
Ausbildung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25.11.2002 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Eine Berufsausbildung sei dann
anzunehmen, wenn ein Kursbesuch auf Grund des Ausmaßes und der
Intensität die überwiegende Inanspruchnahme des Kindes fordere. Die
Prager Fotoschule/Österreich sei ein auf fünf Semester konzipierter
Fotolehrgang, der an drei Wochenenden pro Semester als regelmäßiger
Studienbetrieb im Landesbildungszentrum abgehalten werde. Da der Kursbesuch in
einem Semester nur 6 Tage umfasse und das Stundenausmaß somit sehr
gering sei, werde eine Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes ausgeschlossen.
Im Vorlageantrag führt der Bw. an, der direkte
Kursbesuch umfasse die Zeiten, die im beiliegenden Terminplan festgehalten
seien. Jeweils an den letzten Seminartagen eines Unterrichtsblockes würden
Projektaufgaben gestellt, die in der Zwischenzeit bis zum nächsten Seminar
auszuarbeiten seien. Für diese Projekte müsse jeweils eine
Projektmappe abgegeben werden und schriftliche Arbeiten zu den verschiedenen
Lehrgängen seien ebenfalls zu erarbeiten. Diese Arbeiten würden auch
eine oftmalige Fahrt zum Ausbildungsort erfordern, um im dortigen Fotostudio und
Labor die notwendigen Arbeiten durchführen zu können. Weiters seien
diese Projekte so zeitaufwendig, dass es seiner Tochter lediglich möglich
sei, einer Nebenbeschäftigung am Abend im Ausmaß von zwanzig
Wochenstunden nachzugehen. Vergleichsweise wäre das Studium an einer
Universität auch nicht mit Vorlesungsstunden, sondern mit Zeugnissen
nachzuweisen. Auf Grund des Maturaabschlusses am BORG komme daher der belegte
Kurs seiner Tochter einer Berufsausbildung gleich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 it. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist.
In seinen Erkenntnissen vom 23.10.1999,
Zl. 87/14/0031, vom 7.9.1993, Zl. 93/14/0100, und vom 18.11.1987,
Zl. 87/13/0135, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass das
Gesetz eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht
enthalte. Unter den Begriff seien aber jedenfalls alle Arten schulischer und
kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht
berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen
Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige
Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.
Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2
Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für
die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Der Besuch von im
allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann
jedoch nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese
Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung
oder nützlich ist; darunter fällt z.B. der Besuch einer Fahrschule,
einer Schischule oder eines Kurses zur Erlangung des
Flugzeugführerscheines.
Die Tochter des Bw. absolvierte im Juni 2000 die Matura und
danach einen Sprachkurs in London. Ab dem Wintersemester 2001/2002 war sie zwei
Semester Studentin der Studienrichtung "Publizistik und
Kommunikationswissenschaften/Politikwissenschaften". In der Zeit vom
13.9.2002 bis 12.1.2003 besuchte sie das erste Semester der Prager
Fotoschule/Österreich, das auch positiv abgeschlossen wurde. Seit dem
Wintersemester 2003/2004 ist sie als Studentin der Studienrichtung
"Mediengestaltung" an der Universität für künstlerische und
industrielle Gestaltung inskribiert. Die Prager
Fotoschule/Österreich ist ein auf fünf Semester konzipierter
Fotolehrgang, der an drei oder vier Wochenenden pro Semester als
regelmäßiger Studienbetrieb im Landesbildungszentrum abgehalten wird.
Auf Basis der Tradition der tschechischen Fotografie vermittelt dieser Lehrgang
vor allem Grundlagen in den Bereichen der Ästhetik und der Theorie der
Fotografie, der Komposition des fotografischen Bildes und der Kunstgeschichte.
Daneben werden auch praxisorientierte Fächer wie Aufnahmetechnik,
fotografische Technik, fotografische Verfahren und Fotomaterialien unterrichtet,
wobei auch die digitale Bildbearbeitung berücksichtigt wird. Durch den
Abschluss des Lehrganges erhält der/die AbsolventIn ein theoretisches und
praktisches Rüstzeug, um seine persönliche Ausdrucksweise im Medium
Fotografie zu finden. Mit Schreiben vom 24.8.2004 wurde von der Schule
mitgeteilt, dass es sich um eine Privatschule handle. Diese sei anerkannt vom
Bildungskonto des Landes und manche Schüler würden vom AMS
gefördert. Im ersten Semester würden die Schüler an vier
Wochenenden kommen. Insgesamt würden 80 Stunden unterrichtet werden.
Der zeitliche Aufwand für die Aufgaben betrage ca. 150 Stunden pro
Semester. Die Tochter des Bw. sei an vier Wochenenden anwesend gewesen, das
letzte Mal am 12.1.2003. Die Prüfung habe sie am 14.3.2003 abgelegt. Mit
den Vorkenntnissen aus diesem Semester habe sie an der Kunstuniversität mit
ihrem Studium beginnen können.
Dieser Lehrgang der Prager Fotoschule/Österreich
stellt aber für sich betrachtet keine Berufsausbildung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar, zumal die Tochter des Bw.
dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde. Weiters besteht
kein so enger Zusammenhang zwischen diesem Lehrgang und dem weiteren
Ausbildungsgang der Tochter, der es allenfalls als gerechtfertigt erscheinen
ließe, vom Besuch einer auf eine bestimmte Berufsausbildung ausgerichteten
Veranstaltung auszugehen. Dieser Lehrgang war - laut Auskunft der
Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung -
keine Voraussetzung für den Beginn des Studiums. Dass dieser Lehrgang
für das jetzige Studium nützlich und von Vorteil sein könnte,
kann aber eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 nicht
begründen.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 23.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0001-L/03
- Stammnummer
- 11954
- Gültig
- 23.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF