Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1347-L/02
Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Kaufpreisrenten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1347-L/02vom 27.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Eintritt der Einkommensteuerpflicht einer Kaufpreisrente ist im berufungsgegenständlichen Zeitraum (1996-2001) nicht verfassungswidrig, da der Klammerausdruck (§ 16 Abs. 2 und 4 des BewG 1955) im 4. Satz des § 29 Z 1 EStG 1988, BGBl.Nr. 400, i.d.F. BGBl. I Nr. 106/1999, § 16 Abs. 2 und 3 BewG, BGBl. 148, i.d.F. BGBl.Nr. 172/1971 mit Ablauf des 31.12.2003 als verfassungswidrig aufgehoben wurden (VfGH 9.10.2002, G 112/02).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch Wölflingseder & Partner, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis
2001, Anspruchszinsen 2000 und EVZ 2001 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
M.K. veräußerte mit Kaufvertrag vom 4.9.1987 den
ihm gehörenden Hälfteanteil einer Liegenschaft, als Gegenleistung
wurde die Verpflichtung zur Zahlung einer lebenslänglichen Leibrente und
die Einräumung eines Wohnungsfruchtgenussrechtes vereinbart. M.K. wurde am
11.10.1927 geboren, er verstarb am 2.3.2002. M.K. erklärte ab dem
Jahr 1996 sonstige Einkünfte, da die Rentenzahlungen den gem.
§ 16 Bewertungsgesetz kapitalisierten Wert bei ihm überschritten
und somit ab 1996 steuerpflichtig waren. Gegen die für die Jahre
1996 bis 2001 ergangenen Einkommensteuerbescheide sowie Bescheide betreffend
Anspruchszinsen 2000 und Einkommensteuervorauszahlung 2001 wurde rechtzeitig von
M.K. bzw. der Verlassenschaft nach M.K. Berufung eingebracht. Begründend
wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die in den angefochtenen
Bescheiden vorgenommene Besteuerung gemäß
§ 29 EStG
erfolgte und an den nach § 16 BewG kapitalisierten Rentenbarwert
anknüpfe. § 16 Abs. 2 BewG gehe auf das
Reichsbewertungsgesetz 1934 zurück. § 16 Abs. 2 BewG sei in
der nunmehr geltenden Fassung durch die Bewertungsgesetznovelle 1971 insofern
geändert, als die Intervalle für die Kapitalisierungsfaktoren ab dem
45. Lebensjahr von 10 auf 5 Jahre verkürzt und um ca. 20 %
herabgesetzt wurden. Die erläuternden Bemerkungen erklären diese
Änderungen mit der Anhebung des für die Wertermittlung
maßgeblichen Kalkulationszinssatzes von 4 % auf 5,5 %.
§ 16 Abs. 2 BewG errechne sich aus dem 1971 festgelegten
Kalkulationszinssatz von 5,5 % und der durchschnittlichen Lebenserwartung.
Die im § 16 Abs. 2 BewG festgesetzten Faktoren zur Ermittlung der
durchschnittlichen Lebenserwartung gingen wie bereits erwähnt auf das
Reichsbewertungsgesetz 1934 zurück und seien bis heute ohne Korrektur
weitergeführt. Die Lebenserwartung habe sich zwischenzeitlich vollkommen
geändert. Nach Aufstellung des statistischen Zentralamtes sei die
durchschnittliche Lebenserwartung in den Jahren 1930 bis 1933 bei einem Mann bei
rund 54 Jahren, bei einer Frau bei rund 58 Jahren gelegen. Im Jahr
1990 habe die durchschnittliche Lebenserwartung bei einem Mann 72,5 Jahre,
bei einer Frau 79,02 Jahre betragen. Diese erhöhte Lebenserwartung sei
im § 16 Abs. 2 BewG bisher unberücksichtigt geblieben,
sodass sich bei der Kapitalisierung einer Kaufpreisrente beim
Veräußerer eine Besteuerung ergäbe, die bei einer feststehenden
Summe des Kaufpreises entfalle. Es widerspreche daher dem Gleichheitsgrundsatz,
dass die Veräußerung von Privatvermögen mit einem zum Zeitpunkt
der Veräußerung festgelegten Entgelt überhaupt nicht der
Einkommensteuer unterliege, wenn jedoch das Entgelt in Rentenform entrichtet
werde, es zum Teil zu einer Einkommensteuerbelastung komme. Es sei vor allem zu
beachten, dass bei Festlegung einer lebenslänglichen Rente im Zuge der
Übertragung von Privatvermögen sowohl vom Veräußerer als
auch insbesondere vom Erwerber die durchschnittliche Lebenserwartung des
Rentenempfängers Berücksichtigung finde, und zwar nicht die
Lebenserwartung, wie sie im § 16 Abs. 2 BewG festgelegt sei, aus
den seinerzeitigen Werten vor rund 70 Jahren, sondern aktualisierte Werte,
die ihren Niederschlag in der Berechnung des Rentenbarwertes nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen fänden. Dass der Kapitalwert
der Rente, der sich bei Anwendung der Kapitalisierungsfaktoren nach
§ 16 Abs. 2 BewG nicht mehr den tatsächlichen Wert einer
Gegenleistung bei Übertragung privater Wirtschaftsgüter widerspiegle,
ginge aus dem Vergleich mit den versicherungsmathematischen
Bewertungsgrundsätzen hervor. Der Rentenbarwert nach § 16
Abs. 2 BewG betrage den neunfachen Jahresbetrag der vereinbarten
Rentenzahlung, also im gegenständlichen Beschwerdefall 1.620.000,00 S,
der Rentenbarwert nach der versicherungsmathematischen Methode mit der
Sterbetafel 1990/92 ergebe einen Rentenbarwert von 1.937.754,00 S. Durch
diesen Vergleich werde dargestellt, dass es im Falle der Besteuerung von
Gegenleistungsrenten im Privatvermögen durch diese Unterbewertung zu einer
verfassungswidrigen Besteuerung einer Vermögensumschichtung komme. Es
widerspreche dem Grundgedanken der Einkommensbesteuerung, nur
Vermögenszuwächse zu besteuern, während bloße
Vermögensumschichtungen (welche bei einem Verkauf von
Wirtschaftsgütern des Privatvermögens gegen lebenslängliche
Bezahlung von Renten zu unterstellen sind) nicht der Einkommensbesteuerung zu
unterwerfen seien. Abschließend sei daher festzuhalten, dass bei
Festlegung der Gegenleistungsrente zum Zeitpunkt der Übertragung der
Liegenschaft die durchschnittliche Lebenserwartungsdauer berücksichtigt
werde und nicht der Wert aus dem Jahr 1934. Die durchschnittliche
Lebenserwartung sei in diesem Zeitraum um rund 35 % gestiegen, die
Kapitalisierungsfaktoren nach § 16 Abs. 2 BewG seien daher nicht
mehr zeitgemäß und führen daher zu einer verfassungswidrigen
Besteuerung einer Vermögensumschichtung. Es werde daher beantragt, die
Berufung dahingehend zu erledigen, dass die ab dem Jahre 1996 bezogene Leibrente
nicht der Einkommensbesteuerung unterworfen werde, sondern dass eine Besteuerung
dieser Leibrente erst ab dem Zeitpunkt erfolge, der bei Festsetzung der
Leibrente im Jahr 1996 der durchschnittlichen Lebenserwartung des
Veräußerers entspreche. Aus diesem Grunde werde beantragt, die
angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Gem.
§ 29 Z 1 EStG 1988 (BGBl. I Nr.106/1999) sind sonstige
Bezüge nur wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1-6 gehören.
Werden die wiederkehrenden Bezüge als Gegenleistung für die
Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt
Folgendes: Die wiederkehrenden Bezüge sind nur insoweit
steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge den
kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 und 4
des BewG 1955) übersteigt; der kapitalisierte Wert ist auf den Zeitpunkt
des Beginnes der Leistung der wiederkehrenden Bezüge zu ermitteln.
§ 16
Abs. 2 und 3 des BewG vom 13. Juli 1955 über die Bewertung von
Vermögenschaften (BewG 1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung BGBl.
Nr. 172/1971) lauten: Der Wert von Renten und anderen auf die Lebenszeit
einer Person beschränkten Nutzungen und Leistungen bestimmt sich nach dem
Lebensalter dieser Person (Abs. 1). Als Wert ist anzunehmen bei einem
Alter1. bis zu 15 Jahren das 18-fache2. von mehr als 15 bis 25
Jahren das 17-fache3. von mehr als 25 bis 35 Jahren das 16-fache4.
von mehr als 35 bis 45 Jahren das 15-fache5. von mehr als 45 bis 50 Jahren
das 14-fache6. von mehr als 50 bis 55 Jahren das 13-fache7. von mehr
als 55 bis 60 Jahren das 11-fache8. von mehr als 60 bis 65 Jahren das
9-fache9. von mehr als 65 bis 70 Jahren das 7-fache10. von mehr als
70 bis 75 Jahren das 5-fache11. von mehr als 75 bis 80 Jahren das
3-fache12. von mehr als 80 Jahren das 1-fache des Wertes der
einjährigen Nutzung (Abs. 2)Hat eine nach Abs. 2 bewertete
Nutzung oder Leistung im Fall der Z 1 nicht mehr als
9 JahreZ 2 und 3 nicht mehr als 8 JahreZ 4 und 5
nicht mehr als 7 JahreZ 6 nicht mehr als 6 JahreZ 7
nicht mehr als 5 JahreZ 8 und 9 nicht mehr als
4 JahreZ 10 nicht mehr als 3 JahreZ 11 nicht
mehr als 2 Jahre bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des
berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung der nicht laufend
veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder
Leistung zu berichtigen. § 5 Abs. 2 2. und 3. Satz gelten
entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines
Antrages (Abs. 3.).
Mit
Erkenntnis des VfGH vom 9.10.2002, G 112/02 wurde als verfassungswidrig
aufgehoben mit Ablauf des 31.12.2003- der Klammerausdruck "(§ 16
Abs. 2 und 4 des BewG 1955)" im 4. Satz des § 29 Z 1
des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des
Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988)
BGBl. Nr. 400, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/1999,-
§ 16 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 13. Juli 1955
über die Bewertung von Vermögenschaften (Bewertungsgesetz 1955 - BewG
1955) BGBl. Nr.148, idF BGBl. Nr. 172/1971.Weiters wurde
ausgesprochen, dass die als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen auch auf
das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2002 der im Anlassverfahren
beschwerdeführenden Partei nicht anzuwenden seien.
Gem.
Art. 140 Abs. 7 BVG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an
den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, wenn ein Gesetz wegen
Verfassungswidrigkeit aufgehoben wurde. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten
Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin
anzuwenden, sofern der VfGH nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes
ausspricht.
Bei Anwendung der zitierten Gesetzesstellen auf den
berufungsgegenständlichen Sachverhalt ist nun grundsätzlich
festzuhalten, dass laut zitiertem Erkenntnis des VfGH vom 9.10.2002,
G 112/02, die darin angeführten - und hier
berufungsgegenständlichen - Gesetzesstellen aufgehoben wurden, wobei (wie
o.a.) die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2003 in Kraft trat. Bei Beachtung des
Art. 140 Abs. 7 BVG sind die bezüglichen Normen demzufolge auf
die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme des
Anlassfalles) weiterhin anzuwenden: Da der berufungsgegenständliche Fall
weder Anlassfall ist sowie der berufungsgegenständliche Zeitraum sich vor
dem 31.12.2003 befindet, sind die berufungsgegenständlichen Normen
weiterhin auf den berufungsgegenständlichen Sachverhalt anzuwenden, zumal
im bezogenen Erkenntnis des VfGH vom 9.10.2002, G 112/02, ausgesprochen
wurde, dass die als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen nur hinsichtlich
des Anlassfalles auf das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2002 nicht
anzuwenden seien. Da wesentlicher Berufungsgegenstand die
verfassungswidrige Besteuerung von Vermögensumschichtung ist, die
berufungsgegenständlichen Normen jedoch wie o.a. im
berufungsgegenständlichen Zeitraum noch anzuwenden sind, ist auf den
Berufungsinhalt nicht näher einzugehen und die Berufung als
unbegründet abzuweisen, da für den berufungsgegenständlichen
Zeitraum keine Verfassungswidrigkeit der berufungsgegenständlichen Normen
durch den VfGH ausgesprochen war, d. h. die gegenständlichen Normen in
ihrer im berufungsgegenständlichen Zeitraum bestehenden Fassung anzuwenden
sind. Es war aus den angeführten Gründen die Berufung ad A)
als unbegründet abzuweisen.
B) Gem.
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer,
die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen,
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Gem. Abs. 2
leg.cit. betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz. Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, wurde die
Einkommensteuer für 2000 mit Bescheid vom 14.10.2002 festgesetzt. Die
Abgabenbehörde I. Instanz berechnete nun unter Anwendung der o.a. Norm
die Anspruchszinsen für 2000 beginnend mit 1.10.2001 (= 1. Oktober des
dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches/Einkommensteuer 2000 folgenden
Jahres) bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides 2000 am
14.10.2002 von der Bemessungsgrundlage (das ist die laut Einkommensteuerbescheid
2000 festgesetzte Einkommensteuer), wobei berücksichtigt wurde, dass keine
Anzahlungen geleistet wurden. Da - wie ad A) behandelt - die
Einkommensteuer 2000 zu Recht festgesetzt wurde, ist die so ermittelte
Bemessungsgrundlage auch der Anspruchsverzinsung gem. § 205 BAO zu
Grunde zu legen und kann in der Folge eine Reduzierung der Anspruchszinsen durch
Nichtbeachtung der 2000 bezogenen sonstigen Einkünfte und somit Minderung
der Bemessungsgrundlage nicht erfolgen. Es war aus den angeführten
Gründen die Berufung ad B) als unbegründet abzuweisen.
C) Gem.
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige die
Einkommensteuervorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlung für ein
Kalenderjahr wird wie folgt berechnet: - Einkommensteuerschuld für
das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der einbehaltenen Beträge
im Sinn des § 46 Abs. 1 Z 2. - Der so ermittelte
Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem
Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4 %, wenn sie erstmals
für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5 % für
jedes weitere Jahr erhöht. Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt,
erging der Einkommensteuerbescheid 1999 mit 14.2.2001. Der Bescheid, mit dem die
Vorauszahlung an Einkommensteuer für 2001 und die Folgejahre festgesetzt
wurde, erging ebenfalls mit 14.2.2001. - Die für die Festsetzung der
Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2001 und die Folgejahre
maßgebliche letzte Veranlagung orientierte sich bei Beachtung des
anzuwendenden § 45 EStG 1988 somit an der Einkommensteuerveranlagung
1999: Im in Berufung bezogenen Bescheid wurde demzufolge als Bemessungsgrundlage
die für 1999 festgesetzte Einkommensteuer iHv. 71.113,00 S um 9 %
erhöht, was in Summe einen Betrag von 78.500,00 S, d.h.
5.704,82 € (Bemessungsgrundlage und Zinsen) ausmachte. - Da -
wie ad A) ausgeführt - die Einkommensteuer 1999 zu Recht festgesetzt wurde,
ist die so ermittelte Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlung an
Einkommensteuer für 2001 und die Folgejahre auch dem in Berufung gezogenen
Vorauszahlungsbescheid 2001 zu Grunde zu legen und kann in der Folge eine
Reduzierung des Vorauszahlungsbetrages bzw. Aufhebung des
Vorauszahlungsbescheides 2001 nicht erfolgen.
Es war aus den angeführten Gründen die Berufung
im Punkt C) als unbegründet abzuweisen.
Linz,
27. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 16 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1347-L/02
- Stammnummer
- 11949
- Gültig
- 27.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF