Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100845/2013
Gemeinnütziger Verein – mildtätiger Verein – Gewerbebetrieb?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100845/2013vom 15.05.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Da § 39 Abs 5 BAO idgF iVm § 41 Abs 2 BAO idgF eine ausreichende Bindung des Vereinsvermögens in drei Fällen vorschreibt, ist auch vorrangig zu prüfen, ob die Vereinsstatuten Regelungen für die in § 41 taxativ aufgezählten drei Fälle der Auflösung, der Aufhebung und des Wegfalls (oder der Änderung) des bisherigen Zwecks enthalten, die ausschließen, dass das Vereinsvermögen anderen Zwecken als gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zugewendet wird.
Sehen die Vereinsstatuten einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck im Sinne des § 41 Abs 1 BAO idgF vor, beschreiben sie ihn genau im Sinne des § 41 Abs 1 BAO idgF und ist das Vereinsvermögen im Sinne des § 41 Abs 2 BAO idgF ausreichend gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich zweckgebunden, ist zu prüfen, ob die tatsächliche Geschäftsführung gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.
Von dieser Rechtslage und Rechtsprechung ausgehend wird über das Vereinsstatut des Bf. festgestellt:
1.
Steht im Vereinsstatut, dass der Verein einem „gemeinnützigen Zweck im Sinne der Bundesabgabenordnung
“ dient, ist ein gemeinnütziger Zweck im Vereinsstatut weder vorgesehen noch genau umschrieben.
2.
Was unter „Förderung der Entwicklung und Integration von Kindern und Jugendlichen in einem schwierigen sozialen Umfeld und Lebenskrisen
“ und „s
ystemorientierte Stützung und Begleitung der Eltern, der Familien und anderer relevanter Umwelten
“ zu verstehen ist, ist unklar, weshalb ein ausschließlich gemeinnütziger Vereinszweck den oben beschriebenen Tätigkeiten nicht entnommen werden kann.
3.
Ist der Vereinszweck, Führung einer Wohngemeinschaft, wäre der Verein nur dann gemeinnützig, wenn mit der Führung der Wohngemeinschaft der begünstigte Zweck der Kinder-, Jugend- und/oder Familienfürsorge verfolgt wird. Ist der Vereinszweck, kinder- und jugendgerechten Wohnraum zu erwerben, anzumieten, einzurichten und/oder instandzusetzen, kann der Verein sowohl den begünstigte Zweck der Kinder-, Jugend- und/oder Familienfürsorge verfolgen als auch anderen nicht begünstigten Zwecken dienen; gleiches gilt für erlebnisorientierte Ferienprojekte und sozial-, kultur-, gruppen- und spielpädagogische Aktionen. Sind jedoch Workshops, Informationsabende, Gästebetreuung und Kursangebote Vereinszwecke, sind diese Zwecke keine begünstigten Zwecke.
Werden in einem Vereinsstatut begünstigte und nicht begünstigte Zwecke angeführt, sind die nicht begünstigten Zwecke nicht begünstigungsschädlich, wenn darin geregelt wird, dass die nicht begünstigten Zwecke dem begünstigten Zweck untergeordnet sind (VwGH 11.04.1991, 90/13/0222; VwGH 26.05.1999, 97/13/0191). Eine derartige Rangordnung kann dem Vereinsstatut des Bf. nicht entnommen werden, weshalb alle darin angeführten begünstigten und nicht begünstigen Zwecke gleichrangige Hauptzwecke sind.
4.
Mit § 16 Z 2 enthält das Vereinsstatut eine Zweckwidmung des Vereinsvermögens für den in § 41 Abs 2 BAO idgF aufgezählten Fall der
freiwilligen
Auflösung des Vereins. Für die in § 41 Abs 2 BAO idgF auch aufgezählten Fälle der
(behördlichen) Aufhebung des Vereins und des Wegfalls eines bisher begünstigten Zweckes
enthält das Vereinsstatut keine Zweckwidmung des Vereinsvermögens.
5.
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist bereits der im Vereinsstatut nicht genau umschriebene Vereinszweck begünstigungsschädlich, zumal daraus feststellbar ist, dass der Bf. auch andere nicht begünstigte Zwecke verfolgt, die gleichrangige Hauptzwecke sind. Begünstigungsschädlich ist außerdem, dass das Vereinsstatut keine Zweckwidmung des Vereinsvermögens für die Fälle der Aufhebung des Vereins und des Wegfalls eines bisher begünstigten Zweckes enthält. Die Zweckwidmung im Falle der Auflösung des Vereins ist nicht bindend, da die außerordentliche Generalversammlung bestimmt, wem das Vereinsvermögen zugewendet wird.
Das Bundesfinanzgericht stellt daher fest, dass der Bf. kein gemeinnütziger Verein im Sinne der §§ 34 ff BAO idgF ist. Das Beschwerdebegehren ist daher bereits aus den oben angeführten Gründen abzuweisen.
6.
Wird – wie im Beschwerdefall geschehen – der Vereinszweck im Vereinsstatut im Sinne des § 41 Abs 1 BAO idgF nicht genau umschrieben und ist das Vereinsvermögen nicht bei allen in § 41 Abs 2 BAO idgF aufgezählten Fällen zweckgewidmet, sind Gewinnstreben, Gewinne und tatsächliche Geschäftsführung nicht näher zu untersuchen. Der Vollständigkeit halber wird jedoch dazu festgestellt, dass die tatsächliche Geschäftsführung aus folgenden Gründen begünstigungsschädlich ist:
Wer Betreuungsleistungen zu kostendeckenden Tagsätzen anbietet, strebt zwar grundsätzlich nicht nach Gewinnen und auch der Bf. hat im Vereinsstatut verneint, Gewinne anzustreben, jedoch hat er in den Streitjahren und in den Jahren davor Gewinne iHv mehr als EUR 20.000,00 erzielt. Da Gewinne nachhaltig in einer nicht völlig unbedeutenden Größenordnung anfallen, sind diese Gewinne keine Zufallsgewinne und sind damit begünstigungsschädlich. Diese Gewinne sind auch nicht für Investitionen und/oder andere Vereinszwecke angespart worden, da der Verein dies lt. Generalversammlungsprotokollen vom 29.03.2005, 26.03.2007 16.04.2008, 26.02.2009 und 05.01.2012 nicht beschlossen hat.
Auch hat der Bf. Liegenschaft und Wohnhaus an Obfrau und Obmann verkauft und hat ihnen dadurch die Möglichkeit verschafft, arbeitsloses Einkommen zu lukrieren, da Obfrau und Obmann Liegenschaft und Wohnhaus entgeltlich vermieten oder verpachten können.
Die Rechtsposition des Vereins hat sich durch den Verkauf erheblich verschlechtert, da die neuen Eigentümer Liegenschaft und Wohnhaus dadurch für eigene Zwecke nützen können, dass sie bspw. vom Verein Miete verlangen, dem Verein die Führung der Wohngemeinschaft verbieten oder Liegenschaft und Wohnhaus an Andere vermieten. Rechtspositionen sind auch Vermögenswerte. Da sich die Rechtsposition des Vereins durch den Verkauf von Liegenschaft und Wohnhaus verschlechtert hat, haben Obfrau und Obmann dem Verein Vereinsvermögen entzogen.
Als er noch Eigentümer der Liegenschaft und des Wohnhauses gewesen ist, hat der Verein seine Einnahmen (auch dazu) verwendet, um wertsteigernd und abgabenbegünstigt in die Liegenschaft zu investieren und das Wohnhaus zu sanieren und umzubauen. Die Ausgaben für diese Investitionen sind lt. Kaufvertrag nicht kaufpreiserhöhend abgegolten worden, weshalb auch dadurch dem Bf. Vereinsvermögen entzogen und Obfrau und Obmann zugewendet worden ist.
Lt. § 4 Vereinsstatut wird ordentliches Vereinsmitglied, wer „sich voll an der Vereinstätigkeit beteiligt“. „
Voll an der Vereinstätigkeit
“ beteiligen kann sich nur, wer eine Funktion im Verein innehat. Funktionen im Verein haben Obfrau, Obmann, Kassier und Rechnungsprüfer, weshalb der Verein ein geschlossener Verein ist, da die als ordentliche Vereinsmitglieder in Frage kommenden Personen jederzeit den Vereinszweck ändern oder dem Verein Vermögen entziehen können, was beim Verkauf der Liegenschaft und des Wohnhauses auch geschehen ist.
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist das Beschwerdebegehren auch wegen der tatsächlichen Geschäftsführung abzuweisen.
5.2.
Ein Verein betätigt sich mildtätig, wenn der Vereinszweck im Vereinsstatut so genau umschrieben wird, dass seine mildtätige Tätigkeit aus dem Vereinsstatut ersichtlich ist. Der Bf. ist kein mildtätiger Verein, da die im Vereinsstatut beschriebenen Zwecke eine mildtätige Tätigkeit ausschließen. Das Beschwerdebegehren, den Bf. als mildtätigen körperschaftsteuerbefreiten Verein einzustufen, wird daher abgewiesen.
5.3.
Damit Ausgaben als Betriebsausgaben abziehbar sind, müssen sie betrieblich veranlasst sein. Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind alle Ausgaben betrieblich veranlasst. Die angefochtenen Bescheide sind daher nicht gewinnerhöhend abzuändern.
6. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da §§ 34 ff BAO idgF alle Rechtsfragen beantworten.
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 15. Mai 2018
Normen und Schlagworte
- § 39 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100845/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100845.2013
- Stammnummer
- 119445
- Gültig
- 15.05.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF