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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100845/2013

Gemeinnütziger Verein – mildtätiger Verein – Gewerbebetrieb?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100845/2013vom 15.05.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Da § 39 Abs 5 BAO idgF iVm § 41 Abs 2 BAO idgF eine ausreichende Bindung des Ver­eins­ver­mö­gens in drei Fällen vorschreibt, ist auch vorrangig zu prüfen, ob die Vereins­sta­tu­ten Re­gelungen für die in § 41 taxativ aufgezählten drei Fälle der Auflösung, der Auf­he­bung und des Wegfalls (oder der Änderung) des bisherigen Zwecks enthalten, die aus­schlie­ßen, dass das Vereinsvermögen anderen Zwecken als gemeinnützigen, mildtäti­gen oder kirchlichen Zwecken zugewendet wird. Sehen die Vereinsstatuten einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck im Sinne des § 41 Abs 1 BAO idgF vor, beschreiben sie ihn genau im Sinne des § 41 Abs 1 BAO idgF und ist das Vereinsvermögen im Sinne des § 41 Abs 2 BAO idgF ausrei­chend gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich zweckgebunden, ist zu prüfen, ob die tatsächli­che Ge­schäftsführung gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Von dieser Rechtslage und Rechtsprechung ausgehend wird über das Vereinssta­tut des Bf. festgestellt: 1. Steht im Vereinsstatut, dass der Verein einem „gemeinnützigen Zweck im Sinne der Bun­desabgabenordnung “ dient, ist ein gemeinnütziger Zweck im Vereinsstatut weder vor­ge­sehen noch genau umschrieben. 2. Was unter „Förderung der Entwicklung und Integration von Kindern und Jugendlichen in einem schwierigen sozialen Umfeld und Lebenskrisen “ und „s ystemorientierte Stützung und Begleitung der Eltern, der Familien und anderer relevanter Umwelten “ zu verstehen ist, ist unklar, weshalb ein ausschließlich gemeinnütziger Vereinszweck den oben be­schrie­benen Tätigkeiten nicht entnommen werden kann. 3. Ist der Vereinszweck, Führung einer Wohngemeinschaft, wäre der Verein nur dann ge­meinnützig, wenn mit der Führung der Wohngemeinschaft der begünstigte Zweck der Kin­der-, Jugend- und/oder Familienfürsorge verfolgt wird. Ist der Vereinszweck, kinder- und jugendgerechten Wohnraum zu erwerben, anzumieten, einzurichten und/oder in­stand­zu­setzen, kann der Verein sowohl den begünstigte Zweck der Kinder-, Jugend- und/oder Fa­milienfürsorge verfolgen als auch anderen nicht begünstigten Zwecken dienen; gleiches gilt für erlebnisorientierte Ferienprojekte und sozial-, kultur-, gruppen- und spielpädago­gi­sche Aktionen. Sind jedoch Workshops, Informationsabende, Gästebetreuung und Kurs­an­gebote Vereinszwecke, sind diese Zwecke keine begünstigten Zwecke. Werden in einem Vereinsstatut begünstigte und nicht begünstigte Zwecke angeführt, sind die nicht begünstigten Zwecke nicht begünstigungsschädlich, wenn darin geregelt wird, dass die nicht begünstigten Zwecke dem begünstigten Zweck untergeordnet sind (VwGH 11.04.1991, 90/13/0222; VwGH 26.05.1999, 97/13/0191). Eine derartige Rangordnung kann dem Vereinsstatut des Bf. nicht entnommen werden, weshalb alle darin angeführten begünstigten und nicht begünstigen Zwecke gleichrangige Hauptzwecke sind. 4. Mit § 16 Z 2 enthält das Vereinsstatut eine Zweckwidmung des Vereinsvermögens für den in § 41 Abs 2 BAO idgF aufgezählten Fall der freiwilligen Auflösung des Vereins. Für die in § 41 Abs 2 BAO idgF auch aufgezählten Fälle der (behördlichen) Aufhebung des Vereins und des Wegfalls eines bisher begünstigten Zweckes enthält das Vereinsstatut keine Zweckwidmung des Vereinsvermögens. 5. Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist bereits der im Vereinsstatut nicht genau um­schriebene Vereinszweck begünstigungsschädlich, zumal daraus feststellbar ist, dass der Bf. auch andere nicht begünstigte Zwecke verfolgt, die gleichrangige Haupt­zwe­cke sind. Begünstigungsschädlich ist außerdem, dass das Vereinsstatut keine Zweckwid­mung des Vereinsvermögens für die Fälle der Aufhebung des Vereins und des Wegfalls eines bis­her begünstigten Zweckes enthält. Die Zweckwidmung im Falle der Auflösung des Ver­eins ist nicht bindend, da die außerordentliche Generalversammlung bestimmt, wem das Vereinsvermögen zugewendet wird. Das Bundesfinanzgericht stellt daher fest, dass der Bf. kein gemeinnütziger Verein im Sin­ne der §§ 34 ff BAO idgF ist. Das Beschwerdebegehren ist daher bereits aus den oben an­ge­führ­ten Gründen abzuweisen. 6. Wird – wie im Beschwerdefall geschehen – der Vereinszweck im Vereinsstatut im Sin­ne des § 41 Abs 1 BAO idgF nicht genau umschrieben und ist das Vereinsvermögen nicht bei allen in § 41 Abs 2 BAO idgF aufgezählten Fällen zweckgewidmet, sind Gewinnstreben, Ge­winne und tatsächliche Geschäftsführung nicht näher zu untersuchen. Der Voll­stän­dig­keit halber wird jedoch dazu festgestellt, dass die tatsächliche Geschäftsführung aus fol­gen­den Gründen begünstigungsschädlich ist: Wer Betreuungsleistungen zu kostendeckenden Tagsätzen anbietet, strebt zwar grund­sätz­lich nicht nach Gewinnen und auch der Bf. hat im Vereinsstatut verneint, Gewinne an­zu­streben, jedoch hat er in den Streitjahren und in den Jahren davor Gewinne iHv mehr als EUR 20.000,00 erzielt. Da Gewinne nachhaltig in einer nicht völlig unbedeutenden Grö­ßenordnung anfallen, sind diese Gewinne keine Zufallsgewinne und sind damit be­güns­tigungsschädlich. Diese Gewinne sind auch nicht für Investitionen und/oder andere Vereinszwecke angespart worden, da der Verein dies lt. Generalversammlungsprotokoll­en vom 29.03.2005, 26.03.2007 16.04.2008, 26.02.2009 und 05.01.2012 nicht beschlossen hat. Auch hat der Bf. Liegenschaft und Wohnhaus an Obfrau und Obmann verkauft und hat ihnen dadurch die Möglichkeit verschafft, arbeitsloses Einkommen zu lukrieren, da Ob­frau und Obmann Liegenschaft und Wohnhaus entgeltlich vermieten oder verpachten können. Die Rechtsposition des Vereins hat sich durch den Verkauf erheblich verschlechtert, da die neuen Eigentümer Liegenschaft und Wohnhaus dadurch für eigene Zwecke nützen können, dass sie bspw. vom Verein Miete verlangen, dem Verein die Führung der Wohn­gemeinschaft verbieten oder Liegenschaft und Wohnhaus an Andere vermieten. Rechts­po­sitionen sind auch Vermögenswerte. Da sich die Rechtsposition des Vereins durch den Verkauf von Liegenschaft und Wohnhaus verschlechtert hat, haben Obfrau und Ob­mann dem Verein Vereinsvermögen entzogen. Als er noch Eigentümer der Liegenschaft und des Wohnhauses gewesen ist, hat der Ver­ein seine Einnahmen (auch dazu) verwendet, um wertsteigernd und abgabenbegünstigt in die Liegenschaft zu investieren und das Wohnhaus zu sanieren und umzubauen. Die Aus­ga­ben für diese Investitionen sind lt. Kaufvertrag nicht kaufpreiserhöhend abgegolten wor­den, weshalb auch dadurch dem Bf. Vereinsvermögen entzogen und Obfrau und Ob­mann zu­gewendet worden ist. Lt. § 4 Vereinsstatut wird ordentliches Vereinsmitglied, wer „sich voll an der Vereinstätig­keit beteiligt“. „ Voll an der Vereinstätigkeit “ beteiligen kann sich nur, wer eine Funktion im Verein innehat. Funktionen im Verein haben Obfrau, Obmann, Kassier und Rechnungs­prü­fer, weshalb der Verein ein geschlossener Verein ist, da die als ordentliche Vereins­mit­glie­der in Frage kommenden Personen jederzeit den Vereinszweck ändern oder dem Verein Vermögen entziehen können, was beim Verkauf der Liegenschaft und des Wohn­hau­ses auch geschehen ist. Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist das Beschwerdebegehren auch wegen der tatsächlichen Geschäftsführung abzuweisen. 5.2. Ein Verein betätigt sich mildtätig, wenn der Vereinszweck im Vereinsstatut so genau umschrieben wird, dass seine mildtätige Tätigkeit aus dem Vereinsstatut ersichtlich ist. Der Bf. ist kein mildtätiger Verein, da die im Vereinsstatut beschriebenen Zwecke eine mild­tätige Tätigkeit ausschließen. Das Beschwerdebegehren, den Bf. als mildtätigen kör­per­schaftsteuerbefreiten Verein einzustufen, wird daher abgewiesen. 5.3. Damit Ausgaben als Betriebsausgaben abziehbar sind, müssen sie betrieblich veran­lasst sein. Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind alle Ausgaben betrieblich ver­an­lasst. Die angefochtenen Bescheide sind daher nicht gewinnerhöhend abzuändern. 6. Revision Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da §§ 34 ff BAO idgF alle Rechtsfragen beantworten. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig. Wien, am 15. Mai 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100845/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100845.2013
Stammnummer
119445
Gültig
15.05.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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