Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0534-L/04
Keine den Feststellungsbescheid betreffenden Berufungsgründe im Berufungsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0534-L/04vom 23.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Braunau Ried Schärding betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielte im
berufungsgegenständlichen Jahr 2002 neben Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb als
Gesellschafterin der Firma BH und Mitgesellschafter.
Aufgrund der Mitteilung über die gesonderte
Feststellung der Einkünfte aus oben genannter Beteiligung vom
18. Februar 2004 erfolgte die Veranlagung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von 9.418,52 € zur Einkommensteuer
(Bescheid vom 18. Februar 2004).
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. wegen des - im
Feststellungsverfahren erfolgten - Ansatzes eines Sachbezugswertes
(Zurverfügungstellung einer Wohnung) mit Schriftsatz vom
13. März 2004 (eingelangt beim Finanzamt am
16. März 2004) Berufung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
19. März 2004 wies das Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf
§ 252 Abs. 1 BAO ab.
Mit Schriftsatz vom 17. April 2004 (eingelangt
beim Finanzamt am 19. April 2004) erhob die Bw. "Einspruch gegen die
Berufungsvorentscheidung".
Das Finanzamt legte in weiterer Folge die
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO kann,
wenn einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem
Feststellungsbescheid getroffen worden sind, der Bescheid nicht mit der
Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Gemäß
§ 188 Abs. 1
lit. b BAO werden einheitlich und gesondert festgestellt die
Einkünfte (der Gewinn) aus Gewerbebetrieb, wenn an den Einkünften
mehrere Personen beteiligt sind.
Gegenstand der Feststellung gemäß Abs. 1
ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber
(Abs. 3).
Gemäß
§ 192 BAO werden in einem
Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere
Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide
von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der
Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.
Zweck der einheitlichen und gesonderten Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO ist es, mit bindender
Wirkung die Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die
ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten gewährleistet und die
Abführung von Parallelverfahren in den Abgabenverfahren der Beteiligten -
sowie eventuell daraus entstehende Widersprüche bei den einzelnen
Veranlagungen - vermeidet (VwGH 21.10.1986, 86/14/0133; VwGH 28.2.1995,
95/14/0021; Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2., Auflage, § 188
Tz 1). Die Feststellung dient damit der Richtigkeit, der Rechtssicherheit
und der Gleichbehandlung aller Beteiligten.
Der Bescheid über die einheitliche Feststellung bildet
daher nach § 192 BAO die (verbindliche) Grundlage für die
Besteuerung des Einkommens der Beteiligten (§ 192 und § 295
Abs. 1) (Stoll, BAO Kommentar, Band 2, § 188, S 1980).
Das die Einkommensteuer veranlagende Finanzamt
(Wohnsitzfinanzamt des Berufungswerbers) hat diese einheitlichen und gesonderten
Feststellungen des Betriebsfinanzamtes zwingend der Einkommenbesteuerung
zugrunde zu legen. Der Feststellungsbescheid bildet so die bindende Grundlage
für die Veranlagung der einzelnen Gesellschafter zur Einkommensteuer.
§ 252 Abs. 1 BAO lässt daher nicht zu, dass mit
Einwendungen gegen Bescheide einer höheren Stufe die rechtskräftigen
Bescheide vorangehender Stufen in ihrem rechtlichen Bestand beeinträchtigt
werden (vgl. Stoll, BAO Kommentar, Band 3, § 252, S 2584).
Die Bw. erzielte 2002 als Gesellschafterin der Firma BH und
Mitgesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die gemäß
§ 188 BAO vom Betriebsfinanzamt mit 9.418,52 €
festgestellt wurden. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid wurde aufgrund
dieses Feststellungsbescheides vom 18. Februar 2004 erlassen. Eine
Berufung gegen den Feststellungsbescheid wurde nicht eingebracht.
Da - wie bereits ausgeführt - der Spruch des
Gewinnfeststellungsbescheides die Höhe des Gewinnes zu beinhalten hat und
dieser festgestellte Betrag der Einkommenbesteuerung zwingend zugrunde zu legen
ist, können die Angaben der Bw. über die Höhe des Sachbezugswerts
für die ihr zur Verfügung gestellte Wohnung nicht im vom
Feststellungsbescheid abgeleiteten Einkommensteuerbescheid berücksichtigt
werden.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 war
daher abzuweisen.
Linz, am 23.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0534-L/04
- Stammnummer
- 11944
- Gültig
- 23.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF