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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100486/2016

Gewerblicher Grundstückshandel

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100486/2016vom 11.06.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Veräußerungsabsicht zum Zeitpunkt der Bebauung kommt dadurch zum Ausdruck, dass 2 Wohnblöcke mit insgesamt 14 Wohnungen, 16 PKW- Garagenplätzen und 2 Abstellplätzen errichtet wurden, die Eigennutzung durch die zwei Miteigentümer kommt in diesem Fall nicht in Betracht. Die Beschwerdeführer haben zudem eingeräumt, dass die Wohnungen von den Beschwerdeführern ausschließlich deshalb verkauft worden seien, um die in ihrem Eigentum verbleibenden Wohnungen gänzlich ausfinanzieren zu können. Daraus geht klar hervor, dass die Beschwerdeführer in Zeitpunkt der Bebauung die Absicht hatten, den Großteil, der von ihnen errichteten Wohnungen zu verkaufen. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.09.1980, 317; 25/80 ist durch die oa Rechtsprechung überholt. Zudem ist das Erkenntnis zum Einkommensteuergesetz 1972 ergangen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Es liegt daher gewerblicher Grundstückshandel vor. Die Beschwerde war daher dem Grunde nach abzuweisen. Die Einkünfte werden wie im Nachtrag vom 3. Jänner 2017 beantragt, festgestellt. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall hat sich das Bundesfinanzgericht an die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu EStG 1988 gehalten. Die von den Beschwerdeführern zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist noch zum EStG 1972 ergangen und durch die neuere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum EStG 1988 überholt. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Feldkirch, am 11. Juni 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100486/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.1100486.2016
Stammnummer
119413
Gültig
11.06.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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