Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1198-W/04
Vorsoll und Nachforderung keine Spruchbestandteile
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1198-W/04vom 22.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B.KEG, in W., vom 17. November
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom
6. November 2003 betreffend Zurückweisung der Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2002
machte die Berufungswerberin (Bw.) zu den nachstehend angeführten
Positionen folgende Angaben:
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Bemessungsgrundlage
in Euro und Cent
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Lieferungen,
sonstige Leistungen
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164.579,60
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Eigenverbrauch
|
150,00
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Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch
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164.729,60
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zu
versteuern mit 20% Normalsteuersatz
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164.729,60
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Umsatzsteuer
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32.945,92
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abziehbare
Vorsteuern
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10.502,91
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Zahllast
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22.443,00
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Hierauf
entrichtete Vorauszahlungen bzw. durchgeführte Gutschriften
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22.413,00
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Restschuld
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30,00
Auf Basis dieser Erklärung
erließ das Finanzamt den Umsatzsteuerbescheid vom 16. Juni 2003, in
welchem die Umsatzsteuer für das Jahr 2002 mit € 22.443,01
festgesetzt wurde. Als bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer wurde ein Betrag von
€ 13.856,36 ausgewiesen. Auf Grund der festgesetzten Abgabe und des
bisher vorgeschriebenen Betrages ergab sich laut Bescheid eine Nachforderung in
Höhe von € 8.586,65. Dieser Betrag war bereits fällig
gewesen.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 25. Juni 2003 gegen
obigen Bescheid Berufung, weil ihrer Ansicht nach die Vorschreibung des
Rückstandes in Höhe von € 8.586,65 aus folgenden
Gründen zu Unrecht erfolgt sei:
"1.) Wir haben für den Zeitraum 1-12/2002 nicht
EURO 13.856,36, sondern wie nachstehend angeführt EURO 17.875.43
bezahlt.
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am
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16.3.2002
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1.729,83
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für
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1/02
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15.4.2002
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1.401,39
|
für
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2/02
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15.5.2002
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2.621,47
|
für
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3/02
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17.6.2002
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1.288,80
|
für
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4/02
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16.7.2002
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1.245,15
|
für
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5/02
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20.8.2002
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2.283,08
|
für
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6/02
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17.9.2002
|
2.048,42
|
für
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7/02
|
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15.10.2002
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1.281,86
|
für
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8/02
|
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18.11.2002
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1.039,70
|
für
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9/02
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|
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15.12.2002
|
88,38
|
für
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10/02
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15.01.2003
|
197,87
|
für
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11/02
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|
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30.01.2003
|
1.388,60
|
für
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11/02
|
|
|
17.02.2003
|
1.261,79
|
für
|
12/02
|
=
EURO 17.876,43
2.) Lt. Buchungsmitteilung ...
vom 17.10.02 wurde ein Guthaben von EURO 2.672,94 für die Deckung der
SonderUSt und anderer Beträge an USt verwendet. Dieser Betrag wäre dem
von uns entrichteten Gesamtbetrag hinzuzurechnen.
3.) Bei der Erstellung der USt-Erklärung für 2002
wurden durch einen Rechenfehler irrtümlich 10.502,91 angeführt.
Richtig ist jedoch, dass die gesamte Vorsteuer für das Jahr 2002 um
1.032,00, also insgesamt € 11.534,91, ausmacht und die festgestellte
USt daher € 21.411,01 beträgt. Somit ist auch der Rückstand
um diesen Betrag weniger. ..."
Nach dem im Akt befindlichen Ausdruck betreffend die der
Abgabeninformationssystemdatenbank entnommenen Umsatzsteuerdatenaufstellung
betragen die entrichteten Vorauszahlungen bzw. vorangemeldeten
Überschüsse (Minusvorzeichen) sowie die durchgeführten
Gutschriften (Plusvorzeichen):
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Zeitraum
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Betrag
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01/02
|
1.729,83
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02/02
|
-
3.779,00
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03/02
|
2.621,47
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04/02
|
1.942,53
|
05/02
|
-
901,14
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06/02
|
2.283,08
|
07/02
|
2.048,42
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08/02
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1.281,86
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09/02
|
1.039,70
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10/02
|
1.477,01
|
11/02
|
2.850,81
|
12/02
|
1.261,79
|
(in
Summe € 13.856,36)
Mit Schreiben vom
25. September 2003 wurde das in der Berufung gestellte Begehren wiederholt.
Auf Grund der Berufung wurde der Umsatzsteuerbescheid vom
16. Juni 2003 mit Bescheid vom 6. November 2003 insoweit
geändert, als ein zusätzlicher Vorsteuerbetrag in Höhe von
€ 1.032,00 berücksichtigt wurde, sodass die Umsatzsteuer für
das Jahr 2002 nunmehr - entsprechend dem Begehren in Punkt 3.) der
Berufung - mit € 21.411,01 festgesetzt wurde.
Hinsichtlich der Anrechnung der bisher vorgeschriebenen
Umsatzsteuer (Vorsoll) wies das Finanzamt die Berufung mittels Bescheid mit
gleichem Datum als unzulässig zurück. In der Bescheidbegründung
wurde ausgeführt, in einem Umsatzsteuerbescheid werde stets die für
ein bestimmtes Jahr insgesamt geschuldete Umsatzsteuer festgesetzt ohne
Rücksicht darauf, ob und in welcher Höhe diese Umsatzsteuer bereits
durch Vorauszahlungen entrichtet worden sei. Das im Bescheid mit den Worten
"bisher war vorgeschrieben" ebenfalls angeführte "Vorsoll" habe lediglich
Informationscharakter und sei nicht Spruchbestandteil des Bescheides im Sinne
des § 198 Abs. 2 BAO, nur der Spruch eines Bescheides sei aber
rechtsmittelfähig.
Verfahrensgegenständlich ist die gegen diesen
Zurückweisungsbescheid vom 6. November 2003 von der Bw. eingebrachte
Berufung vom 17. November 2003, in der im Wesentlichen ausgeführt
wurde, "dass (die Bw.) weder den festgesetzten Gesamtbetrag für
Lieferungen, den festgesetzten Eigenverbrauch = Gesamtbetrag der
steuerpflichtigen Lieferungen, den Steuersatz von 20% noch die Vorsteuern mit
Ausnahme eines Mehrbetrages von € 1.032,00 in der Summe beeinsprucht
(hat). (Ihre) Berufungsausführung ... bezog sich ausschließlich auf
die im Bescheid angeführte Abgabenschuld von € 8.586.65.
..."
Mit ausführlich begründeter
Berufungsvorentscheidung vom 27. Mai 2004 wurde unter Bezugnahme auf die
einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und Literatur die Berufung
gegen den Zurückweisungsbescheid als unbegründet abgewiesen.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag werden die
Berufungsausführungen vom 17. November 2003 vollinhaltlich aufrecht
erhalten. Ergänzend wird ausgeführt, mit dem Bescheid vom
6. (richtig: 16.) Juni 2003 "wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2002
mit € 22.443,01 bzw. in der Folge mit Bescheid des Finanzamtes vom
5. (richtig: 6.) November 2003 mit € 21.411,01 richtigerweise
festgesetzt, jedoch die Höhe der von (der Bw.) an das Finanzamt geleisteten
Steuerbeträge nur mit 13.856,00 bemessen, sodass sich ein Rückstand an
Umsatzsteuer für das Jahr 2002 in der Höhe von € 7.554,00
ergab, der vom Finanzamt zur Zahlung vorgeschrieben wurde. Richtigerweise
(wurde) jedoch von (der Bw.) eine Steuerleistung an USt in der Höhe von
€ 17.876,45 für das Jahr 2002 erbracht. ..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a
BAO ist eine Berufung dann zurückzuweisen, wenn sie unzulässig ist.
Die Unzulässigkeit einer Berufung ist unter anderem dann gegeben, wenn sie
sich nicht gegen den Spruch eines Bescheides richtet. Nur der Spruch des
Bescheides erzielt eine normative Wirkung und ist der Rechtskraft fähig;
daher kann auch nur der Spruch eines Bescheides angefochten werden (vgl. Stoll,
BAO-Kommentar, 959 mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mittels Erkenntnis vom
24.9.2002, 2001/14/0203, über einen völlig identen Rechtsfall
abgesprochen. Der Gerichtshof hat in diesem Erkenntnis die Ansicht vertreten,
das Vorsoll stelle keinen Spruchbestandteil dar. Wörtlich hat er
ausgeführt:
"Der angefochtene Bescheid geht davon aus, dass Teile des
Spruches der gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO erlassenen
Umsatzsteuerbescheide ..., mit denen inhaltlich die vorläufigen
Umsatzsteuerbescheide übernommen worden sind, unrichtig sind, und zwar der
Ausspruch über die Differenz zwischen dem "Vorsoll" und der
Abgabenhöhe. Dies sei darauf zurückzuführen, dass das Finanzamt
den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen habe.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Worte "bisher war
vorgeschrieben" oder "... ergibt sich eine Nachforderung" der in Rede stehenden
Bescheidteile erkennen lassen, dass diese Teile nicht zum Spruch des Bescheides
gehören. Der Aussage über das Vorsoll und die Differenz zwischen dem
"Vorsoll" und der Abgabenhöhe kommt jedenfalls dann ausschließlich
Informationscharakter zu, wenn für diese Differenz keine Fälligkeit
festgesetzt wird. Dieser Teil der Bescheide bringt in einem solchen Fall keinen
normativen Willen der Behörde zum Ausdruck. Im Übrigen erwähnt
auch § 198 Abs. 2 BAO das "Vorsoll" nicht."
Im gegenständlichen Fall wird in der Berufung gegen
den Zurückweisungsbescheid sowie im darauf folgenden Vorlageantrag zum
Ausdruck gebracht, dass - abgesehen von dem (auf den dem Finanzamt
übermittelten Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. eingezahlten
Abgabenbeträgen beruhenden) Vorsoll und der im Umsatzsteuerbescheid
ausgewiesenen Nachforderung, welche als Differenz zwischen der festgesetzten
Abgabe (Umsatzsteuer) und dem Vorsoll errechnet wird - keine der
(Spruch)Positionen des Umsatzsteuerbescheides 2002 bestritten wird und der
Bescheid die Umsatzsteuer in richtiger Höhe festsetzt.
Damit ist nach den oben wiedergegebenen rechtlichen
Ausführungen kein Spruchbestandteil eines Abgabenbescheides mit Berufung
bekämpft worden. Folglich ist der Zurückweisungsbescheid zu Recht
ergangen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen wird ergänzend darauf hingewiesen,
dass die Bw. in ihrem Berufungsschriftsatz vom 25. Juni 2003 zwar von ihr
getätigte Überweisungen bzw. Zahlungen auf ihr Abgabenkonto
aufgelistet hat, Umsatzsteuervoranmeldungen, welche zu einem Überschuss an
Vorsteuer und damit zu Gutschriften am Abgabenkonto geführt haben, die sich
auf das Vorsoll mindernd ausgewirkt haben, sowie Überrechnungen auf ein
anderes Abgabenkonto aber nicht berücksichtigt hat.
Zur Überprüfung der Höhe des Vorsolls
bietet - worauf bereits in der Berufungsvorentscheidung vom 27. Mai
2004 hingewiesen wurde - die Beantragung eines Abrechnungsbescheides
gemäß
§ 216 BAO die taugliche und wirksame Handhabe.
Wien, am 22.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1198-W/04
- Stammnummer
- 11940
- Gültig
- 22.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF