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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102924/2008

Scheinrechnungen, Teilwertabschreibung wegen Entwertung des Warenlagers, Erlöshinzuschätzung infolge Kalkulationsdifferenzen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102924/2008vom 19.04.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verweis des erstinstanzlichen Bescheides auf die über die Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung aufgenommene Niederschrift bzw den Prüfungsbericht ausreichend, wenn die Tatsachen dort angeführt sind (zB VwGH 26.4.2007, 2002/14/0075). Zur Begründung der Wiederaufnahme verwies das Finanzamt im vorliegenden Fall auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung unter Angabe der entsprechenden Textziffern (1, 2 und 3) und Punkte des Bp-Berichts (1, 2, 3 und 4). In diesen Textziffern werden Tatsachen iSd § 303 Abs 4 BAO angeführt. Für die Festsetzung der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer wesentliche Tatsachen kamen – soweit sie vom Bundesfinanzgericht mit der vorliegenden Entscheidung (siehe unten) bestätigt werden - im Zuge der Außenprüfung erst nachträglich hervor und führten zu im Spruch anders lautenden Bescheiden. Auch die Ermessensübung der Abgabenbehörde im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme ist zu bestätigen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Ritz, BAO6, § 303 Tz 67), dass bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben ist. Aufgrund der keineswegs geringfügigen Auswirkungen war dem Interesse an der Rechtsrichtigkeit der Vorzug zu geben. Die Wiederaufnahme betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 1997 - 2000 erfolgte daher zu Recht und die Beschwerde war abzuweisen. Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 1997 – 2000 Die Bf nahm nach ihrer Gründung als GmbH. am 2.6.1997 einen Handel mit Tonträgern, der zuvor von RS als Einzelunternehmen betrieben worden war, in zwei gemieteten Geschäftslokalen in A. und B. auf. Diese Tätigkeit wurde bereits 1999 wieder eingestellt, wobei die Geschäftsführerin der Bf, MS, das Warenlager und die Geschäftsausstattung der Bf erwarb, um das Geschäft in A. als Einzelunternehmerin weiterzuführen. Sie schied im gleichen Jahr als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Bf aus. Der zweite Geschäftsführer, KK, änderte in der Folge den Unternehmensgegenstand der Bf auf die Erbringung von Immobilienconsultingleistungen. Ab 25.5.2000 ist die Bf der Firmengruppe von EK und JF zuzurechnen. Strittig sind nach der Durchführung einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG insbesondere die Geschäfts­beziehungen zu Gesellschaften aus der Firmengruppe des EK und JF, die Abwertung des Warenlagers sowie Erlöshinzurechnungen. 1.1. Nichtanerkennung von Eingangsfakturen Folgende Eingangsrechnungen (Kopien in den Finanzamtsakten enthalten) an die Bf jeweils mit dem Vermerk „Betrag bar erhalten“ über insgesamt 750.000 ATS (Nettobeträge) hat der Betriebsprüfer nicht anerkannt und als Scheinrechnungen beurteilt: Rechnung der W. GmbH vom 2.6.1997 über 280.000 ATS für die Geschäftsausstattung in A. und B. (Wandregale, Verkaufspulte, Tonanlagen) Rechnung der Xx. GmbH vom 24.6.1997 über 120.000 ATS für die Erstellung eines Mailorderbestellprogramms mit Eingabe von 4.000 Kundenadressen für 150 Stunden á 600 ATS, für die Erstellung und Installation eines Internetkatalogs für 50 Stunden á 600 ATS. Rechnung der Xx. GmbH vom 24.6.1997 über 350.000 ATS für die Entwicklung eines Katalog- und Bestellprogramms inkl Evidenzhaltung und Kundenzuordnung von 18.000 marktverfügbaren CDs, Installieren eines Datenkompressions- und Aktualisierungsprogrammes für wöchentliche Updates über Modem, Einschulung und Installation auf Computeranlage vor Ort. Den Feststellungen des Betriebsprüfers trat die Bf in der Beschwerdeschrift nur insoweit entgegen, als ihrer Ansicht nach im Rahmen eines Finanzstrafverfahrens für die Bf keine Mitwirkungspflicht bestehe. 1.1.a. Geschäftsausstattung: Nach der in den Akten des Verwaltungsverfahrens aufliegenden Rechnung hat die Bf die Geschäftsausstattung für die Filialen A. und B. am 2.6.1997 um 280.000 ATS netto von der W.. gekauft. In der Folge erwarb die Geschäftsführerin MS am 31.8.1999 das Inventar des Geschäftslokals A. um 50.000 ATS zuzüglich Umsatzsteuer. Im selben Jahr wurde auch die Geschäftsausstattung der Filiale B. um 10.000 ATS zuzgl Umsatzsteuer und Regale um 30.000 ATS zuzgl Umsatzsteuer (an dritte Erwerber) verkauft. Bei der Außenprüfung wurde die Eingangsrechnung vom 2.6.1997 nicht anerkannt. Eine konkret auf die Geschäftsausstattung bezogene nähere Begründung für die Nicht­anerkennung ist den Feststellungen der Abgabenbehörde bzw dem Betriebsprüfungsbericht nicht zu entnehmen. Es kann aber kein Zweifel an der Anschaffung der Geschäftsausstattung durch die Bf bestehen, da eine Geschäftsausstattung unabdingbare Voraussetzung für den Handel mit Tonträgern in Geschäftslokalen ist und die Geschäftsausstattung unstrittig im Jahr 1999 auch wieder verkauft wurde. Die vorliegende Eingangsrechnung vom 2.6.1997 listet detailliert die einzelnen Bestandteile der erworbenen Geschäftsausstattung auf. Es trifft daher die vom Betriebsprüfer geäußerte Meinung nicht zu, dass die Leistung nur pauschal als Geschäftsausstattung bezeichnet wurde. Der Umstand allein, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf, KK, gleichzeitig Gesellschafter-Geschäftsführer der W. war, rechtfertigt nicht die Annahme einer Scheinrechnung. In diesem Punkt war der Beschwerde Folge zu geben. 1.1.b. EDV-Programme: Die Rechnungen bezüglich der EDV-Programme wurden von der bzw an die (siehe Pkt 1.2.a.) Xx. GmbH (jetzt X. GmbH) ausgestellt, als deren Gesellschafter-Geschäftsführer im Firmenbuch zum damaligen Zeitpunkt EK und JF eingetragen waren. Den Rechnungen zugrunde liegende schriftliche Verträge, Auftragserteilungen oder sonstige Unterlagen fehlen. Angesichts der im österreichischen Recht grundsätzlich herrschenden Formfreiheit von Verträgen reicht zwar ein mündlich geschlossener Vertrag, wenn die Leistungsbeziehung klar festgelegt ist. Das Fehlen entsprechender schriftlicher Vereinbarungen kann aber als im Geschäftsleben unüblich angesehen werden und stellt dann ein Indiz gegen die Leistungserbringung durch den Geschäftspartner dar (Doralt, EStG, § 4 Tz 269/1, VwGH 24.9.2002, 2001/14/0208). In Hinblick auf die Höhe der Rechnungsbeträge wären auch im vorliegenden Fall Unterlagen zu diesen Geschäften zu erwarten gewesen. Das BFG gelangt in freier Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die Eingangs- und Ausgangsrechnungen über die EDV-Programme als Scheinrechnungen ohne Leistungserbringung anzusehen sind, da die Rechnungen nur sehr allgemeine Leistungsbeschreibungen enthalten und auch nicht durch sonstige Unterlagen konkretisiert werden. Die Bf konnte weder die entsprechenden Programme noch Unterlagen dazu vorweisen, die eine tatsächliche Leistungserbringung nachweisen oder glaubhaft machen. Auch bei der Fa. Xx. GmbH gab es laut einem Aktenvermerk vom 21.11.1997 anlässlich einer UVA-Prüfung keine Unterlagen sowie keine Auskünfte über die Höhe des Fakturenbetrages und die Kalkulation. Schließlich spricht ebenso der Umstand, dass die Rechnungen der Xx. GmbH keinen Tag der Leistung bzw. Leistungszeitraum enthalten, dafür dass keine Leistungen erbracht wurden. Des Weiteren ergab sich im Zuge der Befragung der beiden ehemaligen Geschäftsführer der Bf durch das Bundesfinanzgericht, dass diese EDV-Programme bei der Bf nie in Verwendung waren und auch gar nicht fertig gestellt waren. Der behauptete Ankauf von Software bzw die Übertragung der Verkaufsrechte ist aus diesen Gründen unglaubwürdig. Daran kann auch der Hinweis des steuerlichen Vertreters nichts ändern, dass der Ankauf von Software im Jahr 1997 sowie die Abwertung und der Verkauf des Warenlagers im Jahr 1999 voneinander vollkommen unabhängig seien. Darüber hinaus hat die Bf zu diesem Beschwerdepunkt kein weiteres Vorbringen erstattet. Die Beschwerde war in diesem Punkt abzuweisen. 1.2. Nichtanerkennung von Ausgangsfakturen Auch bei einigen Ausgangsrechnungen ging der Betriebsprüfer mangels ergänzender Unterlagen davon aus, dass die Bf tatsächlich keine Leistungen erbracht hat. Es handelt sich um folgende Rechnungen (Nettobeträge): Rechnung an die Xx. GmbH vom 24.6.1997 über 350.000 ATS für die Übertragung der Verkaufsrechte betreffend das Katalog- und Bestellprogramm Rechnung an die Xx. GmbH vom 29.12.1999 über 58.800 ATS für Miete Farbkopierer Canon CLC 320 für 1-12/1999 Rechnung an die Xx. GmbH vom 30.12.1999 über 80.000 ATS für den Verkauf des gebrauchten Farbkopierers Canon CLC 320 Rechnung an die Xx. GmbH vom 29.11.2000 über 540.000 ATS für Marketing- und Verkaufsberatung 5/1999 – 11/2000 iZm der Betreuung der Immobilienaktivitäten (Pauschale von 30.000 ATS monatlich). Rechnung an die Y. GmbH & Co KEG vom 30.10.2000 über 640.000 ATS für Marketing- und Developmentberatung 8-10/2000 iZm dem Projekt 1050 Wien, Gasse (32 Berater-Mann-Tage á 20.000 ATS). 1.2.a. EDV-Programm Die Rechnung betreffend das EDV-Programm hat das Finanzamt aus den oben unter Punkt 1.1.b. genannten Gründen zu Recht nicht anerkannt, weil tatsächlich keine Leistung erbracht wurde. 1.2.b. Farbkopierer Der Farbkopierer ist im Anlagespiegel der Bf mit Anschaffungskosten von 110.833 ATS zum 30.6.1997 enthalten. Laut vorliegenden Rechnungen war das Kopiergerät von 1-12/1999 an die Xx. GmbH zu einer Jahresmiete von 58.800 ATS zuzüglich Umsatzsteuer vermietet und wurde am 30.12.1999 an diese um 80.000 ATS zuzüglich Umsatzsteuer verkauft. Die Xx. GmbH ist wie erwähnt eine der Gesellschaften aus der Firmengruppe des EK und JF. Der Verkauf eines gebrauchten Geräts mit einem Buchwert von 27.709 ATS um 80.000 ATS, für welches gleichzeitig eine Jahresmiete von 58.800 ATS in Rechnung gestellt wird, ist unglaubwürdig. Diese Vorgangsweise wäre für den Erwerber in Hinblick auf die ursprünglichen Anschaffungskosten von 110.833 ATS im Jahr 1997 vollkommen unwirtschaftlich. Darüber hinaus wurde die Rechnung bezüglich der Vermietung erst am Jahresende 1999 ausgestellt. Es gab keine monatlichen Mietzahlungen, sondern sollte die Verrechnung ebenfalls erst im Nachhinein stattfinden (vgl Rechnung vom 29.12.1999 „… ersuchen um Überweisung bzw Verrechnung“). Dieser Umstand spricht für eine erst nachträglich ausgestellte Rechnung ohne zugrunde liegende Leistung. Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung daher von Scheinrechnungen aus und teilt die Beurteilung der Außenprüfung. 1.2.c. Beratungsleistungen Zu den beiden Rechnungen vom 30.10.2000 und vom 29.11.2000 jeweils betreffend Beratungsleistungen in der Immobilienbranche (jeweils von einer Gesellschaft aus der Firmengruppe EK und JF ausgestellt) wurde im Bp-Bericht die Meinung vertreten, dass die Bf tatsächlich keine Leistungen erbracht hat. Der Betriebsprüfer hat dementsprechend bei der Gewinnermittlung die Einnahmen von insgesamt 1.180.000 ATS in Abzug gebracht. Seitens der Bf wurde dazu kein Vorbringen erstattet bzw wurde dieser Punkt nicht angefochten. Es besteht kein Anlass, im Rahmen dieser Entscheidung von der Beurteilung der Abgabenbehörde abzuweichen. 1.3. Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung Die Abgabenbehörde hat für die oben unter Pkt. 1.2. genannten, tatsächlich nicht erbrachten Leistungen Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 vorgeschrieben. Seitens der Bf wurde unter Verweis auf Ruppe/Achatz, UStG 4 , § 11 Rz 75, eingewendet, dass die Angabe des Kalenderzeitraumes in einer Rechnung nicht ausreiche, wenn wie im konkreten Fall keine Sammelrechnung vorliegt und damit auch das Entstehen einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung ausgeschlossen sei. Wer gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 (in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung) in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag. Gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 (in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung) hat eine Rechnung u.a. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt, zu enthalten. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt. Die Einwendungen des steuerlichen Vertreters beziehen sich auf die beiden Rechnungen über Beratungsleistungen (Pkt.1.2.c.), da es sich bei den anderen seitens der Außenprüfung beanstandeten Ausgangsrechnungen der Bf nicht um abschnittsweise Abrechnungen handelt. Konkrete Mängel der Rechnungen unter Pkt. 1.2.a und b. wurden seitens der Bf nicht geltend gemacht. Die beiden Rechnungen über Beratungsleistungen haben bezogen auf den Zeitraum der Leistungserbringung folgenden Inhalt: Rechnung an die Xx. GmbH vom 29.11.2000 über 540.000 ATS für Marketing- und Verkaufsberatung 5/1999 – 11/2000 iZm der Betreuung der Immobilienaktivitäten (Pauschale von 30.000 ATS monatlich). Rechnung an die Y. GmbH & Co KEG vom 30.10.2000 über 640.000 ATS für Marketing- und Developmentberatung 8-10/2000 iZm dem Projekt 1050 Wien, Gasse (32 Berater-Mann-Tage à 20.000 ATS). Mit diesen Rechnungen wurden angebliche sonstige Leistungen abgerechnet. Seitens der Bf wurde die Ansicht vertreten, dass diese Rechnungen die formellen Vorgaben des § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 nicht erfüllen. Die Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Voraussetzung, dass eine solche Rechnung erstellt wird, die formal die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 UStG 1994 erfüllt (siehe zB VwGH 16.12.2009, 2005/15/0150). Die vom Verwaltungsgerichtshof behandelten Fälle iZm mit zeitlichen Aspekten der Rechnungsmerkmale betrafen allerdings - soweit ersichtlich - Fälle, in denen der Leistungstag bzw der Leistungszeitraum vollständig gefehlt hat und insofern mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar sind (vgl. zB VwGH 25.1.2000, 99/14/0304, VwGH 22.2.2000, 99/14/0062, VwGH 26.6.2001, 2001/14/0023, VwGH 12.9.2001, 99/13/0069, VwGH vom 2.3.2006, 2006/15/0022, VwGH 16.11.2009, 2005/15/0150, und VwGH 22.4.2009, 2006/15/0315). Nach Auffassung des BFH genügt es für die Steuerschuld kraft Rechnungslegung, wenn ein Abrechnungsdokument die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweist oder den Schein einer solchen erweckt und den Empfänger zum Vorsteuerabzug verleiten kann. Dies ist der Fall, wenn es sich um ein Dokument handelt, das den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die Umsatzsteuer ausweist (BFH 17.2.2011, V R 39/09). Auch der EuGH (18.6.2009, C-566/07 „Stadeco BV“) lässt ein einer Rechnung „ähnliches Dokument“ genügen. Unter Verweis auf diese EuGH-Entscheidung wird auch in Mayer/Ungericht, UStG 4 , § 11 Anm 33, die Ansicht vertreten, dass die wesentlichen Merkmale einer Rechnung ausreichen, wenn damit abstrakt die Gefahr eines Vorsteuerabzuges begründet wird. Ruppe/Achatz, UStG 5 , § 11 Tz 147, stimmt der genannten Rechtsprechung des BFH nach dem Zweck der Regelung zu, wenn Aussteller und Empfänger der Rechnung zusammenwirken, um einen unrechtmäßigen Vorsteuerabzug zu lukrieren. Im vorliegenden Fall kann von einem Zusammenwirken von Aussteller und Empfänger in Hinblick auf das gesellschaftsrechtliche Naheverhältnis ausgegangen werden. Vor dem Hintergrund der einschlägigen Literatur und Judikatur wird davon ausgegangen, dass die Rechnungserfordernisse für die Steuerschuld kraft Rechnungslegung weniger streng zu sehen sind als für das Recht auf Vorsteuerabzug. Damit wird auf den Zweck der Regelung des § 11 Abs. 14 UStG 1994 Bedacht genommen, der darin liegt, einem unberechtigten Vorsteuerabzug vorzubeugen (VwGH 16.12.2009, 2005/15/0150). Aus diesem Grund wird der vom UFS vertretenen anderslautenden Meinung (nämlich eine strenge Auslegung der Rechnungserfordernisse) in einem die gleiche Firmengruppe betreffenden Fall nicht gefolgt (UFS 13.9.2009, RV/0333-K/06). Die Anwendung der Bestimmung des § 11 Abs. 14 UStG 1994 auf die beiden Rechnungen für Beratungsleistungen ist somit ebenso geboten wie für die übrigen Rechnungen unter Pkt. 1.2. 2. Teilwertabschreibung 1999 Der Geschäftsführer KK hat im Jahr 1999 den Tonträgerhandel der Bf aufgegeben, um auf einen anderen Geschäftsbereich zu wechseln, da seiner Ansicht nach das Musikgeschäft aufgrund der Konkurrenz der Großhändler zu wenig lukrativ war. Der Buchwert des Warenlagers war zum 31.12.1998 mit 798.822 ATS angesetzt. Mit Rechnung vom 31.8.1999 hat die Bf die Tonträger pauschal um 475.000 ATS plus Umsatzsteuer an die Geschäftsführerin MS verkauft, die in der Folge den Tonträgerhandel als Einzelunternehmerin weitergeführt hat. Nach den Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht hat die Bf im Zuge des Verkaufs eine Abwertung des Warenlagers um 50% vorgenommen und die abgewerteten Tonträger an MS verkauft. Die Bf hat sodann einen Schadensfall in Höhe von 399.410 ATS verbucht. Da diese Vorgangsweise nicht fremdüblich sei und von der Bf nicht begründet werden konnte, wurde die Abwertung im Rahmen der Betriebsprüfung nicht anerkannt. Es erfolgte eine Umsatz- und Gewinnhinzurechnung, der Bruttobetrag von 479.292 ATS wurde als verdeckte Ausschüttung angesetzt. In der Berufung stützte sich die Bf auf die damalige schlechte Marktlage für CDs. Die Bf hat bei ihrer Gründung den Lagerbestand mit Rechnung vom 8.5.1997 zu einem Pauschalpreis von 700.000 ATS angekauft. Im Schreiben vom 6.7.2017 führte der steuerliche Vertreter den Abwertungsbedarf auf den überhöhten Ankaufspreis zurück. Dieser Umstand mag der Aussage der MS zu entnehmen sein. Gegenüber dem Bundesfinanzgericht bestätigte sie nämlich, dass das Warenlager im Jahr 1999 teilweise veraltet (ca. 5 bis 7 Jahre) gewesen sei und sie danach die Ware zu reduzierten Preisen abverkauft habe. Es ist davon auszugehen, dass die Geschäftsführerin MS als Ein- und Verkäuferin der Bf sowie zuvor als Ein- und Verkäuferin des Einzelunternehmens ihres Schwagers RS über die Zusammensetzung und den Wert des Sortiments Bescheid gewusst hat. Aber auch der Geschäftsführer KK war mit der Branche vertraut. Er gab an, dass beim Verkaufspreis der – auf die Marktlage zurückzuführende - geringere Wert des Warenlagers berücksichtigt wurde. Aufgrund des Interessengegensatzes zwischen MS und KK kann davon ausgegangen werden, dass der vereinbarte Pauschalpreis für das Warenlager dem tatsächlichen Wert entsprach und die Abwertung des Warenlagers zu Recht erfolgte. Der Annahme der Entwertung des Warenlagers widerspricht auch nicht der Umstand, dass MS den CD-Handel als Einzelunternehmerin noch elf Jahre wirtschaftlich erfolgreich weitergeführt hat. Der Betriebsprüfer weist darauf hin, dass das fortgeführte Einzelunternehmen mit weniger Fremdpersonal bzw kleinerem Sortiment rentabler gewesen sein wird. Aus dem Arbeitsbogen ergibt sich überdies in diesem Zusammenhang, dass MS nur das Geschäftslokal in A., nicht aber die Filiale in B. weitergeführt hat. Aufgrund geänderter Verhältnisse erübrigen sich damit weitere Ermittlungen für die Folgejahre und war auch der Anregung der Bf auf Auswertung der Ertragslage des von MS weitergeführten Betriebes nicht zu folgen. Gemäß § 6 Z 2 lit a EStG 1988 ist Umlaufvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder mit dem niedrigeren Teilwert zu bewerten. Bei sinkenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten können (bei Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG „müssen“) auch die bereits vorhandenen Waren auf den niedrigeren Wert abgeschrieben werden. Eine Teilwertabschreibung bei Handelswaren kommt auch beim Sinken der Verkaufspreise in Betracht (Doralt, EStG, § 6 Tz 233, 234). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewertung eines Wirtschaftsgutes zu niedrigeren Teilwerten nur dann zulässig, wenn hinsichtlich des betreffenden Wirtschaftsgutes am Bilanzstichtag eine entsprechende Entwertung eingetreten ist. Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 17.12.2003, 2000/13/0117). Bei der vorliegenden Sachlage ist die Entwertung des Warenbestandes glaubhaft und erfolgte der Verkauf an die Anteilsinhaberin zu einem angemessen Preis. Es war daher keine Umsatz- und Gewinnhinzurechnung vorzunehmen. Auch eine verdeckte Ausschüttung wurde nicht verwirklicht. 3. Bareinlagen KK – Erlöshinzurechnungen Der Gesellschaftergeschäftsführer KK tätigte folgende Bareinlagen in die Gesellschaft bzw. nahm der Betriebsprüfer folgende Hinzurechnungen vor: | | Bareinlagen | Zurechnung netto | Zurechnung brutto | 1997 | 511.820 ATS | 300.000 ATS | 360.000 ATS | 1998 | 1.239.530 ATS | 900.000 ATS | 1.080.000 ATS | 1999 | 381.806 ATS | 300.000 ATS | 360.000 ATS | 2000 | 360.000 ATS | 250.000 ATS | 300.000 ATS Seitens der Bf wurden der Abgabenbehörde keine Auskünfte zur Herkunft der eingelegten Beträge gegeben und wurde kein Zahlungsfluss nachgewiesen. KK gab gegenüber dem Bundesfinanzgericht an, er wollte mittels der Bareinlagen einen Konkurs der Bf vermeiden. Er habe die Bareinlagen durch den Verkauf von Privatvermögen, zB Autos und Briefmarken, finanziert. Das Bundesfinanzgericht forderte die Bf mit E-Mail vom 9.1.2018 zur Übermittlung von Belegen zum Nachweis der Herkunft der Bareinlagen auf. Der steuerliche Vertreter bemängelte im Antwortschreiben vom 22.1.2018, dass nun erstmals nach zwölfjähriger Verfahrensdauer um Vorlage von Belegen ersucht werde. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Abgabenbehörde die Bf aktenkundiger Weise bereits mit Schreiben vom 11.9.2006 zur Vorlage von Belegen bezüglich der Bareinlagen – ergebnislos - aufgefordert hat. Die Aktenlage bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass etwa entsprechende Belege in den beschlagnahmten Geschäftsunterlagen der Bf zwar vorhanden waren, aber von der Außenprüfung nicht gefunden wurden. Es wäre bereits während der Außenprüfung Sache der Bf gewesen, konkrete Behauptungen aufzustellen und entsprechende Unterlagen zur Untermauerung zu bezeichnen. Da die Bf dies unterlassen hat, muss davon ausgegangen werden, dass solche Belege nicht existieren und nicht existiert haben. Da KK ausdrücklich vom „Verkauf von Privatvermögen“ gesprochen hat, ist die Behauptung des steuerlichen Vertreters nicht nachvollziehbar, dass sich die geforderten Nachweise in den beschlagnahmten Geschäftsunterlagen und den Steuerakten des KK befinden sollen. Aus diesem Grund wäre eine Beischaffung der Steuerakte des KK aus den Jahren 1996 bis 2000 und eine Auswertung der Anlageverzeichnisse nicht zielführend. Von der Aufnahme des diesbezüglich beantragten Beweises wird daher als unerheblich gemäß § 183 Abs. 3 BAO abgesehen. Festzuhalten ist schließlich, dass die Finanzierung der Bareinlagen durch Verkauf von Privatvermögen des Ing. K mangels Nachweises nicht objektivierbar ist und auch in Hinblick auf die nicht unbeträchtliche Höhe der gesamten Bareinlagen eine Finanzierung durch den Verkauf von Autos und Briefmarken als unglaubwürdig zu bezeichnen ist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung wird daher davon ausgegangen, dass ein Teil dieser Beträge aus nicht erklärten Erlösen stammt. Der Betriebsprüfer beurteilte die Bareinlagen aufgrund des fehlenden Geldflussnachweises sowie der fehlenden Erlöse bei der kalkulatorischen Verprobung als Indiz für Schwarzumsätze. Er verwies darauf, dass die Bf Rohgewinne von 25% im Jahr 1997, 8% im Jahr 1998 und 15% (bzw 33% ohne Teilwertberichtigung) im Jahr 1999 aus den CD-Verkäufen verzeichnete und keine Aufklärung des Sachverhaltes durch die Bf erfolgte. Anhand der Bilanzen der Bf ergeben sich folgende Roherträge aus dem Tonträgerhandel: | | 1997 | 1998 | 1999 | Verkaufserlöse | 3.695.413 | 3.324.208 | 1.861.250 | CPI Verkaufsrechte | -350.000 | | | WES | -2.686.346 | -3.068.985 | -1.624.125 | Roherlös | 659.067 | 255.223 | 237.125 | Rohaufschlagskoeffizient | 1,25 | 1,08 | 1,15 Die Bf wandte ein, dass bei einer Verprobung des Rohaufschlages für das Jahr 1999 sowohl aus den Umsatzerlösen als auch aus dem Wareneinsatz ein Betrag von 475.000 ATS zu eliminieren sei, der dem Wert des von MS zu Buchwerten übernommenen Warenlagers entsprochen habe (Schreiben vom 22.1.2018). Dazu ist festzuhalten, dass die Bf das Warenlager zu einem Pauschalpreis von 475.000 ATS verkauft hat, was buchhalterisch zu einem Wareneinsatz von 399.412 ATS geführt hat (vgl. Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 6.7.2017, Seite 2). Eliminiert man den Verkauf an MS, um eine Verzerrung der Rohaufschlagskalkulation zu vermeiden, ist somit von den Erlösen der Betrag von 475.000 ATS in Abzug zu bringen, vom Wareneinsatz aber lediglich jener Wert (399.412 ATS), der tatsächlich als Wareneinsatz verbucht wurde. | 1999 neu | | Verkaufserlöse | 1.386.250 | WES | -1.224.713 | Roherlös ohne Pauschalverkauf | 161.537 Gemäß § 184 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgaben­berechnung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist gemäß § 184 Abs 2 BAO insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs 1) wesentlich sind. Zu schätzen ist gemäß § 184 Abs 3 BAO ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Nach § 163 Abs. 1 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 und § 131b BAO entsprechen, die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Nach § 163 Abs. 2 BAO liegen Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist. Nach Ritz, BAO 6 , § 163 Rz. 1f, besteht, wenn Bücher und Aufzeichnungen den Bestimmungen des § 131 BAO entsprechen, die (widerlegbare) Vermutung, sie seien auch inhaltlich richtig. Diesfalls besteht ein Rechtsanspruch der Partei darauf, ihr Ergebnis der Besteuerung zugrunde zu legen. Dies gilt nicht bei begründeten Anlässen, die sachliche Richtigkeit der Aufschreibungen in Zweifel zu ziehen (vgl. § 184 Abs. 3 BAO über die Schätzung bei sachlicher Unrichtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen). Solche sachlichen Unrichtigkeiten (schwerwiegende sachliche Mängel) hat die Abgabenbehörde in einem einwandfreien Verfahren nachzuweisen. Die Begründungslast für das Vorliegen eines solchen begründeten Anlasses liegt bei der Abgabenbehörde. Über § 269 Abs. 1 BAO sind die Verwaltungsgerichte gleichermaßen zu eigenständigen Schätzungen berufen. Der steuerliche Vertreter erklärte die schwankenden Roherlöse mit der Aussage von MS, wonach es Abverkäufe zu reduzierten Preisen gegeben habe. Diese Argumentation geht insofern ins Leere, als sich MS auf Abverkäufe im Tonträgerhandel in ihrem Einzelunternehmen bezogen hat. Anhaltspunkte für verbilligte Abverkäufe durch die Bf sind der Aussage der Frau S bzw. der übrigen Aktenlage nicht zu entnehmen. Falls die Bf aber tatsächlich Ware zu Aktionspreisen abverkauft hätte, wäre das im Übrigen keine Erklärung dafür, dass laut Bilanzen die gesunkenen Roherlöse im Jahr 1999 wieder angestiegen sind. Eine stichhaltige Erklärung für schwankende Roherlöse wurde daher seitens der Bf nicht geliefert. Die ungeklärten Bareinlagen sowie die ungeklärten Schwankungen der Roherlöse berechtigen im vorliegenden Fall grundsätzlich zur Vornahme einer Schätzung, da eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchhaltung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist. Steht die Berechtigung zur Schätzung fest, ist die Behörde in der Wahl der Schätzungsmethode frei. Die seitens der Betriebsprüfung angewendete Schätzungsmethode ist eine kalkulatorische Schätzung mit Hilfe eines Rohaufschlages auf den Wareneinsatz. Dem von der Rechtsprechung gebildeten Grundsatz, dass das Schätzungsverfahren stets darauf gerichtet sein muss, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben, wird jedoch das Schätzungsergebnis der Außenprüfung aus folgenden Gründen nicht gerecht: Die Hinzurechnungen des Betriebsprüfers in den Jahren 1997 – 1999 beruhen auf einem Rohaufschlag in den einzelnen Jahren von 33 – 38%: | | 1997 | 1998 | 1999 | Verkaufserlöse | 3.695.413 | 3.324.208 | 1.861.250 | CPI Verkaufsrechte | -350.000 | | | Zurechnung Bp | 300.000 | 900.000 | 300.000 | WES | -2.686.346 | -3.068.985 | -1.624.125 | Roherlös | 959.067 | 1.155.223 | 597.125 | Rohaufschlagskoeffizient | 1,36 | 1,38 | 1,33 Die Geschäftsführerin MS, die für Ein- und Verkauf zuständig war, nannte einen Verkaufspreis für Endkunden mit einer Kalkulation von 1,5 oder 1,6, was netto einem Rohaufschlags­koeffizienten von lediglich 1,25 bzw 1,33 entspricht. Der Betriebsprüfer hielt in seiner Stellungnahme vom 16.11.2017 fest, dass Rohaufschläge von ca 25 – 33% als reel anzunehmen seien. Wenn der Betriebsprüfer weiter meint, dass die Rohaufschlagswerte im Jahr 1997 noch „normal“ gewesen sind (25% laut Bilanz), ist dies nicht geeignet, die vorgenommenen Erlöszuschätzungen der Höhe nach zu tragen, auch wenn er sich darauf beruft, dass MS ab dem Jahr 2000 einen Rohaufschlag von 40 – 60% erwirtschaftet habe – ebenso wie auch RS vor dem Verkauf an die Bf. Dem Bundesfinanzgericht liegen keinerlei Grundlagen für solche Rohaufschläge im Zeitraum vor und nach der Geschäftstätigkeit der Bf vor und sind daher nicht nachvollziehbar. Laut Betriebsprüfer sind für das Einzelunternehmen des RS überdies keine Daten mehr vorhanden. In der im Arbeitsbogen aufliegenden Rechnung der Fa. Tyrolis Handels GmbH an die Bf vom 10.5.1999 sind zu den einzelnen CDs neben den Einkaufspreisen auch die empfohlenen Verkaufspreise angegeben. Aus diesen lässt sich ein Rohaufschlag von 35 bis 39% errechnen. Von einem weiteren Lieferanten der Bf, der Fa. Polygram, konnte die Außen­prüfung lediglich Listenpreise und Händlerrabatte ermitteln und einen Rohaufschlag von „zumindest rund 20%“ feststellen (Schreiben des Betriebsprüfers vom 16.11.2017). Aus (lediglich) von der Fa. Tyrolis empfohlenen Verkaufspreisen kann somit nicht zwingend auf branchen­übliche Verkaufspreise geschlossen werden. Daher hält das Bundesfinanzgericht die (innerbetrieblichen) Aufschlagsätze, wie sie von der Geschäftsführerin angegeben wurden, für maßgebender als von einem Großhändler vorgeschlagene Verkaufspreise, die im Einzelfall nicht zutreffen müssen (vgl. auch Ritz, BAO 6 , § 184 Tz 9). Aufgrund der geschilderten Sachlage kann nicht mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Bf in den Jahren 1997 – 1999 Rohgewinne erzielen konnte, die 25% übersteigen. Es hat daher eine Erlöshinzurechnung im Jahr 1997 zu unterbleiben. Im Jahr 1998 wird die Erlöshinzurechnung von 900.000 ATS auf 500.000 ATS vermindert und im Jahr 1999 die Erlöshinzurechnung von 300.000 ATS auf 150.000 ATS vermindert. Damit wird in den Jahren 1997 – 1999 von Rohaufschlägen von 25% ausgegangen, was den tatsächlichen Gegebenheiten eher nahekommen wird. Auch die festgestellten verdeckten Ausschüttungen - die nach der Sachlage dem KK zuzurechnen sind - sind entsprechend zu reduzieren. | | 1997 | 1998 | 1999 | Verkaufserlöse | 3.695.413 | 3.324.208 | 1.386.250 | CPI Verkaufsrechte | -350.000 | | | Zurechnung lt. BFG | --- | 500.000 | 150.000 | WES | -2.686.346 | -3.068.985 | -1.224.713 | Roherlös | 659.067 | 1.155.223 | 311.537 | Rohaufschlagskoeffizient | 1,25 | 1,25 | 1,25 Was die Erlöshinzurechnung für das Jahr 2000 betrifft, können die Bareinlagen dieses Jahres in keinem Zusammenhang mit dem Tonträgerhandel stehen, da die Bf den Tonträgerhandel im Jahr 1999 beendet hat. Es ist auch nicht nachvollziehbar, welche Schätzungsmethode die Außenprüfung für das Jahr 2000 angewendet hat. Es sind daher im Jahr 2000 keine Mehrerlöse bei Gewinn und Umsätzen hinzuzurechnen, zumal auch die Abgabenbehörde davon ausgeht, dass allein aufgrund der ungeklärten Bareinlagen nicht auf Schwarzumsätze zu schließen sei (Schreiben vom 16.11.2017). In den Jahren 1997 und 2000 wurden keine verdeckten Ausschüttungen verwirklicht. In diesem Punkt war der Beschwerde teilweise Folge zu geben. 4. Haftung für Kapitalertragsteuer 1997 - 2000 Gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 (in der für die Streitjahre geltenden Fassung) zählen Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Solche Einkünfte unterliegen, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat (inländische Kapitalerträge), der Kapitalertragsteuer (§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung). Zu den "sonstigen Bezügen" im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zählen insbesondere die verdeckten Ausschüttungen; verdeckte Ausschüttungen gehören somit zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 (vgl. VwGH 4.2.2009, 2008/15/0167). Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft, die in ihrem Betriebsvermögen keinen Niederschlag gefunden haben, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig als den Gesellschaftern verdeckt zugeflossene Ausschüttungen anzusehen (vgl. z.B. VwGH 28.5.2015, Ro 2014/15/0046). Der Schuldner der Kapitalerträge haftet gemäß § 95 Abs. 2 und 3 EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat (VwGH 26.1.2017, Ra 2015/15/0063), stößt es grundsätzlich auf keine Bedenken, die ausschüttende GmbH zur Haftung für die Kapitalertragsteuer aus verdeckten Ausschüttungen heranzuziehen. Das Finanzamt hat die Bf für die den Gesellschaftern zugewendeten Vorteile zur Haftung für Kapitalertragsteuer 1997 – 2000 herangezogen. Vom Bundesfinanzgericht wurde festgestellt, dass es im Jahr 1999 zu keiner verdeckten Ausschüttung an die Gesellschafterin MS sowie in den Jahren 1997 und 2000 zu keiner verdeckten Ausschüttung an den Gesellschafter KK kam. Die Bf ist aber zur Haftung für die Kapitalertragsteuer aus verdeckten Ausschüttungen an KK in den Jahren 1998 (600.000 ATS) und 1999 (180.000 ATS) heranzuziehen (siehe oben Punkte 2. und 3). | | 1998 | 1999 | Gesamtausschüttung inkl KESt | 800.000 | 240.000 | Kapitalertragsteuer 25% | 200.000 | 60.000 Die Geltendmachung der Kapitalertragsteuer gegenüber dem Abzugsverpflichteten liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei verdeckten Ausschüttungen trifft die Gesellschaft ein Verschulden an der Nichtabfuhr der Kapitalertragsteuer, weshalb es nicht unbillig ist, ihr die Kapitalertragsteuer vorzuschreiben. Besonders sprechen im Beschwerdefall jedoch Zweckmäßigkeitsüberlegungen (vgl Ritz, BAO 6 , § 20 Tz 7) für eine haftungsmäßige Inanspruchnahme der Bf, da die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer an den Gesellschafter wegen Verjährung nicht mehr möglich wäre. Zum Einwand der fehlenden Zahlungsaufforderung: Gemäß § 224 Abs. 1 BAO, zweiter Satz, ist im Haftungsbescheid der Haftungspflichtige aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten. Die Bf wandte ein, dass der Haftungsbescheid vom 19.12.2006 diese Aufforderung nicht enthält. Der gegenständliche Haftungsbescheid ist mit einem Bescheid über den Säumniszuschlag kombiniert. Nach verständiger Würdigung des Inhaltes dieses Sammelbescheides sind folgende Sätze Teil des Haftungsbescheides und sind daher bei der rechtlichen Beurteilung des Haftungsbescheides zu berücksichtigen: „Die Kapitalertragsteuer­nachforderungen waren bereits fällig. Die für die Nachzahlung zur Verfügung stehende(n) Frist(en) ist/sind der/den gesondert zugehenden Buchungsmitteilung(en) zu entnehmen.“ Abgabenvorschriften, die für Abfuhrabgaben Fälligkeitstermine regeln, sind speziellere Bestimmungen zu § 224 Abs. 1 BAO. Daher wird bei solchen Abgaben durch den Haftungsbescheid keine neue Fälligkeit gegenüber dem (abfuhrpflichtigen) Haftungs­pflichtigen begründet. Ihm steht jedoch eine Nachfrist von einem Monat zu. Ob sich diese Nachfrist aus § 224 Abs. 1 zweiter Satz BAO ergibt, oder ob diesfalls § 210 Abs. 4 BAO analog anzuwenden ist, sei dahingestellt (Ritz, BAO 6 , § 224 Tz 9). Für die Fälligkeit der Kapitalertragsteuer besteht in § 96 EStG 1988 eine speziellere Regelung, die der Bestimmung des § 224 Abs. 1 BAO vorgeht. Im gegenständlichen Haftungsbescheid genügt daher der Hinweis auf die bereits vorliegende Fälligkeit. Dem Einwand der fehlenden Zahlungsaufforderung kommt keine Berechtigung zu. Der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 19.12.2006 war daher für die Jahre 1997 und 2000 Folge zu geben und für die Jahre 1998 und 1999 teilweise stattzugeben. 5. Zur amtswegigen Ermittlungspflicht Der Betriebsprüfer warf der Bf die fehlende Mitwirkung bei der Ermittlung des relevanten Sachverhalts vor. Seitens der Bf wurde eingewendet, es habe eine amtswegige Klärung des Sachverhalts zu erfolgen. Bei einer Außenprüfung auf Grundlage § 147 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG bestehe für die Bf keine Mitwirkungspflicht. Gemäß § 115 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Gemäß § 138 BAO haben aber die Abgabenpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen. Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (Ritz, BAO 6 , § 115 Tz 8, 9). Der Abgabepflichtigen hat zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (auch hinsichtlich einer Schätzung gemäß § 184 BAO) beizutragen (VwGH 19.3.2008, 2008/15/0017). Auch eine nach § 99 Abs 2 FinStrG durchgeführte Prüfung hat in dieser Norm nur ihren Veranlassungsgrund, nicht aber ihre verfahrensrechtliche Grundlage, welche sich unverändert in den Bestimmungen der §§ 147 ff. BAO findet (vgl. VwGH 26.5.1993, 90/13/0155). Dafür, dass die Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens gegen einen Abgabepflichtigen Recht und Pflicht der Abgabenbehörde zur Feststellung des Sachverhaltes in freier Beweiswürdigung i.S.d. § 167 Abs 2 BAO im Abgabenverfahren beschränken würde, findet sich im Gesetz keine Stütze (vgl. VwGH 20.4.2004, 2003/13/0165). Gemäß § 167 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Zum Vorwurf, die Behörde bleibe hinsichtlich der Sachverhaltsannahmen den Beweis schuldig, ist zu entgegnen, dass von jenem Sachverhalt auszugehen ist, der die größere Wahrscheinlichkeit für sich hat (Ritz, BAO 6 , § 167 Tz 8). Die Abgabenbehörde hat im Zuge des Finanzstrafverfahrens Unterlagen der Bf beschlagnahmt. Laut Aktenlage wurden am 31.7.2007 vom steuerlichen Vertreter der Bf Akteneinsicht genommen und die gewünschten Ablichtungen von Unterlagen übernommen. Dem Vorwurf der Bf, mangels Aushändigung von Unterlagen sei eine Stellungnahme zu den Feststellungen der Außenprüfung nicht möglich, kommt daher keine Berechtigung (mehr) zu. Die Behauptung des steuerlichen Vertreters, die beschlagnahmten Unterlagen seien seitens der Abgabenbehörde nicht ausgewertet worden (Schreiben vom 22.1.2018), entbehrt ebenfalls der Grundlage, da aus dem Bericht über die Außenprüfung deutlich hervorgeht, dass sich die Abgabenbehörde mit den vorhandenen Unterlagen auseinandergesetzt hat. Anlässlich der Außenprüfung wurde allerdings festgestellt, dass neben den Fakturen keine Belege, Geschäftspapiere und sonstige relevante Unterlagen vorhanden sind. Fehlen wesentliche Unterlagen, kann nur die Bf Angaben zum Sachverhalt machen. Es wäre auch Sache der Bf gewesen, dem Vorwurf der fehlenden Belege dadurch entgegenzutreten, dass konkrete vorhandene Unterlagen bezeichnet werden, statt sich darauf zu beschränken, die Feststellungen der Außenprüfung zu bestreiten. Das Bundesfinanzgericht teilt daher nicht die Auffassung der Bf, dass die Abgabenbehörde verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt hat. Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurde der Bf überdies die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon die Bf auch Gebrauch gemacht hat. Zur Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zum Pkt. 1.3. Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung ist die Revision zulässig. Zur Frage, ob es für das Entstehen der Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 ausreicht, wenn die Rechnung zwar Angaben zum Zeitraum der Leistungserbringung enthält, welche aber nicht den Vorgaben des § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 (in der für 2000 geltenden Fassung) entsprechen, fehlt - soweit ersichtlich - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Übrigen ist die Revision unzulässig, da im Wesentlichen Fragen des Sachverhaltes zu beurteilen waren bzw sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Berechnung der Bemessungsgrundlagen in ATS: | Körperschaftsteuer | 1997 | 1998 | 1999 | 2000 | Einkünfte aus Gew. lt. angefochtenem Bescheid | 104.747 | -265.408 | 1.512.249 | -856.039 | Pkt 1.1.a. Eingangsrechnung | -280.000 | | | | Vorsteuerkürzung | 56.000 | | | | Passivierung KESt | 120.000 | 160.000 | 219.764 | 100.000 | Passivierung USt | 56.000 60.000 | 80.000 | 30.000 79.882 | 50.000 | Pkt 2 TW-Berichtigg | | | -479.292 | | Pkt 3 Bareinlagen, Erlösberichtigung | -360.000 | -480.000 | -180.000 | -300.000 | Eink. aus Gew. neu | -243.253 | -505.408 | 1.182.603 | -1.006.039 | Umsatzsteuer | 1997 | 1998 | 1999 | 2000 | St.pfl Umsätze lt. angefocht. Bescheid | 3.971.598,50 | 4.252.303,21 | 2.810.743,65 | 1.430.000,00 | Pkt 1.3. | -350.000,00 | | -138.800,00 | -1.180.000,00 | Pkt 2. TW-Abschr | | | -399.410,00 | | Pkt 3 Bareinlagen | -300.000,00 | -400.000,00 | -150.000,00 | -250.000,00 | St.pfl Umsätze neu | 3.321.598,50 | 3.852.303,21 | 2.122.533,65 | 0,00 | Steuerschuld kraft Rechnungslegung | 70.000,00 | | 27.760,00 | 236.000,00 | Vorsteuer lt. angefocht. Bescheid | 772.707,40 | keine Änderung | keine Änderung | keine Änderung | Pkt 1.1.a. | 56.000,00 | | | | Vorsteuer neu | 828.707,40 | | | Wien, am 19. April 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102924/2008
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102924.2008
Stammnummer
119358
Gültig
19.04.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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