Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2736-W/02
Tagesgelder für Inlandsdienstreisen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2736-W/02vom 20.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1998 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw fuhr im Streitjahr 1998
als Verkaufsfahrer bei einer Großbäckerei in Wien täglich die
Strecke ins südliche Niederösterreich.
Da die dem Bw zugesandte
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung trotz
Erinnerung nicht beim Finanzamt einlangte, wurde die Arbeitnehmerveranlagung
aufgrund des dem Finanzamt übermittelten Lohnzettels durchgeführt.
Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen
konnten dabei mangels Nachweis nicht berücksichtigt werden.
Die daraufhin erhobene Berufung
begründete der Bw damit, dass "die Werbungskosten für Diäten
gemäß
§ 26 EStG nicht beantragt worden seien". Der Bw legte
eine Bestätigung über Prämienleistungen zu
Personenversicherungsverträgen für das Jahr 1998 über eine
vorgeschriebenen Prämie von 18.180 S und eine Betriebsbestätigung
des Dienstgebers vor, in der zum Ausdruck gebracht wurde, dass der Bw
täglich mehr als drei Stunden im Außendienst tätig sei, wobei
die Entfernung mehr als 25 km vom Dienstort betrage und Diäten von
120 S täglich - mit Ausnahme von Urlaub und Krankenstand -
erhalten habe. Schließlich übermittelte der Bw eine Zusammenstellung
der beruflich durchgeführten Außendienstfahrten über 25 km
und über drei Stunden: aus dieser geht hervor, dass der Bw im Streitjahr
195mal in den Bezirk K (43mal nach G, 40mal nach R, 38mal nach PA, 22mal nach
GS, 18mal nach B, 14mal nach S, 10mal nach H, 4mal nach PU, 3mal nach W, und je
einmal nach PR, K bzw A) gefahren ist.
Während die Prämie
für die Lebensversicherung im Rahmen der Berufungsvorentscheidung als
Werbungskosten in Abzug gebracht wurde, wurden die Differenzwerbungskosten iHv
240 S pro Arbeitstag mit der Begründung nicht berücksichtigt,
dass Tagesgelder nur dann Werbungskosten darstellten, wenn kein weiterer
Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde. Ein weiterer Mittelpunkt
der Tätigkeit werde bei einer Fahrtätigkeit stets dann begründet,
wenn die Fahrtätigkeit regelmäßig in einem lokal eingegrenzten
Bereich oder auf (nahezu) gleich bleibenden Routen erfolge.
Im Vorlageantrag wies der Bw
daraufhin, dass ihm bei der laufenden Gehaltsabrechnung für das Jahr 1998
pro getätigte Dienstreise statt 360 S nur 120 S an steuerfreien
Diäten gemäß
§ 26 EStG verrechnet worden seien und die
Differenz bei der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten zu
berücksichtigen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als
erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der in Wien wohnhafte Bw
absolvierte im Streitjahr 1998 im Rahmen seiner Tätigkeit als
Verkaufsfahrer Zustelldienste, bei denen wiederkehrend dieselben Zielorte
angefahren wurden: von seinen 195 Fahrten ins südliche
Niederösterreich führten ihn 43 nach G, 40 nach R, 38 nach PA, 22 nach
GS, 18 nach B, 14 nach S, 10 nach H, 4 nach PU, 3 nach W und je eine Fahrt nach
PR, K bzw A.
Der Bw legte
anläßlich der Berufung eine Bestätigung über
Prämienleistungen zu Personenversicherungsverträgen für das Jahr
1998 über eine vorgeschriebenen Prämie von 18.180 S und eine
Betriebsbestätigung des Dienstgebers vor, in der zum Ausdruck gebracht
wurde, dass der Bw täglich mehr als drei Stunden im Außendienst
tätig sei, wobei die Entfernung mehr als 25 km vom Dienstort betrage
und Diäten von 120 S täglich - mit Ausnahme von Urlaub und
Krankenstand - erhalten habe.
Diese Feststellungen ergeben
sich aus dem Veranlagungsakt, der Berufung und dem Vorlageantrag.
Dieser Sachverhalt war
rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Werbungskosten sind
gemäß
§ 16 Abs 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß
Z 9 der leg cit sind Reisekosten bei ausschließlich beruflich
veranlaßten Reisen auch Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne
Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich
aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu
berücksichtigen.
Die Rechtfertigung für die
Annahme von Werbungskosten bei Reisebewegungen liegt in dem dabei in
typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand
gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und
gemäß
§ 20 nicht abzugsfähigen (üblichen)
Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren Aufenthalten ist in der gebotenen
typisierenden Betrachtungsweise von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der
üblichen (günstigeren) Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen,
deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung nicht
abzugsfähig sind.
Die einkünftemindernde
Berücksichtigung von Verpflegungsaufwendungen nach § 16
Abs 1 Z 9 EStG 1988 findet ihre Begründung somit darin, dass
einem Steuerpflichtigen die besonders preisgünstigen
Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen - vom Wohnort in
größerer Entfernung gelegenen - Aufenthaltsort in der Regel
nicht bekannt sind, weshalb die Verpflegung durch die örtliche Gastronomie
typischerweise zu Mehraufwendungen führt. Hält sich ein
Steuerpflichtiger jedoch länger an einem Ort bzw in einem lokal
eingegrenzten Bereich auf, sind ihm die örtlichen
Verpflegungsmöglichkeiten ausreichend bekannt, weswegen
Verpflegungsmehraufwendungen im Weg von Tagesgeldern nicht mehr steuerlich zu
berücksichtigen sind.
Die Abgeltung des
Verpflegungsmehraufwands setzt eine Reise voraus. Wird an einem Einsatzort, in
einem Einsatzgebiet oder bei Fahrtätigkeit ein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet, stehen Tagesgelder nur für die jeweilige
Anfangsphase von fünf Tagen zu, aber nur dann, wenn eine Nächtigung
erforderlich ist.
Eine Fahrtätigkeit
begründet hinsichtlich des Fahrzeuges einen (weiteren) Mittelpunkt der
Tätigkeit, wenn die Fahrtätigkeit regelmäßig in einem lokal
eingegrenzten Bereich ausgeübt wird bzw die Fahrtätigkeit auf (nahezu)
gleichbleibenden Routen ähnlich einem Linienverkehr erfolgt (zB
Zustelldienst, bei dem wiederkehrend dieselben Zielorte angefahren
werden).
Kein Mittelpunkt der
Tätigkeit bei Fahrtätigkeit liegt für die ersten fünf Tage
("Anfangsphase") vor, wenn der Steuerpflichtige erstmals oder zuletzt vor mehr
als sechs Monaten diese Tätigkeit ausgeführt hat. Nach der
Anfangsphase können keine Tagesgelder als Werbungskosten
berücksichtigt werden.
Die steuerliche Anerkennung
eines Verpflegungsmehraufwandes unter dem Titel der Reise ist im Ergebnis dann
nicht möglich, wenn von einer auch die Kenntnis der
Verpflegungsmöglichkeiten bewirkenden Vertrautheit mit den örtlichen
Gegebenheiten ausgegangen werden kann.
Da der Bw als Verkaufsfahrer im
Streitjahr regelmäßig mit der Lieferung von Waren an Abnehmer in
einem politischen Bezirk (K) befasst war, liegt eine regelmäßige
Fahrtätigkeit in einem lokal eingegrenzten Bereich vor, sodass von einer
Kenntnis der Verpflegungsmöglichkeiten ausgegangen werden kann. Aus dem
Umstand, dass aus der vorgelegten Auflistung der Außendienstfahrten nicht
ersichtlich ist, ob der Bw die Route ins südliche Niederösterreich
erstmals im Streitjahr oder zuletzt vor mehr als sechs Monaten gefahren ist,
kann dem Bw keine Nachteil erwachsen, da selbst für den Fall, dass der Bw
die in Rede stehende Route in den Bezirk K mit Beginn des Jahres 1998 erstmals
befahren hat und daher für die ersten fünf Tage ("Anfangsphase") ein
Taggeld in Höhe der Differenzwerbungskosten (ds 360 S -
120 S = 240 S x 5 Tage = 1.200 S) zu berücksichtigen
wäre, übersteigen diese nicht den Pauschbetrag gemäß
§ 16 Abs 3 erster Satz EStG 1988 von jährlich 1.800 S,
der ohne besonderen Nachweis abzusetzen ist. Da jedoch wie oben
ausgeführt, Verpflegungsmehraufwendungen durch die zeitliche Verlagerung
von Mahlzeiten bzw durch Mitnahme von Lebensmitteln bei Reisen ohne
auswärtige Nächtigung vermeidbar sind, sind auch aus diesem Grund die
geltend gemachten Tagesgelder nicht als Werbungskosten zu
berücksichtigen. Abschließend wird noch darauf hingewiesen,
dass gemäß
§ 18 Abs 3 EStG 1988 ein Viertel der Ausgaben
für Prämienleistungen zu Personenversicherungsverträgen für
das Jahr 1998 über eine vorgeschriebene Prämie von 18.180 S iSd
§ 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988, das sind 4.545 S als
Sonderausgaben abzusetzen sind. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden. Beilagen: 2
Berechnungsblätter
Wien,
20. September 2004d
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2736-W/02
- Stammnummer
- 11924
- Gültig
- 20.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF