Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100579/2012
1. Abgrenzung Vorausvermächtnis - Hineinvermächtnis für Zwecke der Erbschaftssteuer 2. (keine) Steuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG für im Betriebsvermögen einer KG befindliche endbesteuerte Sparbücher
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100579/2012vom 20.04.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
vgl. VwGH 30.9.2004, 2004/16/0074 unter Hinweis auf
Doralt/Ruppe, Steuerrecht I7, 51).
Handelt es sich bei den endbesteuerten Bankguthaben und Sparbüchern um Betriebsvermögen und gehören die daraus erzielten Einkünfte auf Grund der Subsidiarität der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, ist der Erwerb dieses Vermögens von Todes wegen nicht nach § 15 Abs. 1 Z 17 erster Teilstrich ErbStG 1955 befreit (vgl. VwGH 30.9.2004, 2004/16/0074).
Als notwendiges Betriebsvermögen sind Wirtschaftsgüter anzusehen, die ihrem Wesen nach einem Betrieb objektiv zu dienen bestimmt sind und tatsächlich betrieblich genutzt werden. Handelt es sich um Bargeld, das aus Betriebseinnahmen stammt, so trifft das so lange zu, als dieses Bargeld nicht aus dem betrieblichen Kreis entnommen wird. Anhaltspunkt hiefür kann aber, dem Wesen des Geldes entsprechend und eine ordnungsgemäße Geldkontenführung vorausgesetzt, grundsätzlich nur die buchmäßige Behandlung sein. Nicht ausschlaggebend ist, ob das Bargeld in näherer Zukunft tatsächlich betrieblich verwendet werden wird. Nichts anderes als für Bargeld gilt aber für ein Sparbuch. Wird eine Kapitaleinlage laufend bei der Abwicklung betrieblicher Geschäftsfälle eingesetzt, so liegt notwendiges Betriebsvermögen vor. Werden Betriebseinnahmen auf ein Sparbuch übertragen, so liegt notwendiges Betriebsvermögen vor, solange das eingelegte Geld nicht außerbetrieblichen Zwecken dient (vgl. VwGH 24.09.2003, 98/13/0207).
Die Ausbuchung eines Gegenstandes des gewillkürten Betriebsvermögens auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt bewirkt nicht die Entnahme zu diesem zurückliegenden Stichtag. Die Entnahme wird erst im Zeitpunkt des Abbuchens bewirkt (vgl. VwGH 26.4.1994, 91/14/0030).
Die gegenständlichen, im zivilrechtlichen Eigentum der Kommanditgesellschaft stehenden und in deren Umlaufvermögen erfassten Bank- und Sparguthaben stammen aus Betriebseinnahmen und haben die betriebliche Sphäre erst dann und insoweit verlassen, als sie zur Begleichung der auf den Privatkonten der Gesellschafter ausgewiesenen Forderungen Verwendung fanden. Bis dahin wurde dieses Kapitalvermögen in der Kommanditgesellschaft belassen und die Gesellschafter hatten lediglich eine Forderung gegenüber der Kommanditgesellschaft.
Auch wurden die Bank- und die Sparkonten selbst nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens noch als solche der KG in deren Umlaufvermögen geführt.
Mit der laufenden Entrichtung der Kapitalertragsteuer (somit einer Erhebungsform der Einkommensteuer) soll nicht nur die Einkommensteuer, sondern auch die letztlich beim Übergang von Todes wegen zu entrichtende Erbschaftssteuer abgegolten sein. Daraus folgt, dass für die Anwendung der Befreiungsvorschrift darauf abzustellen ist, wem im Zeitpunkt des Todes einkommensteuerlich die Kapitalerträge zuzurechnen sind, wer daher Schuldner einer von diesen Kapitalerträgen abzuführenden Kapitalertragsteuer wäre (vgl. VfGH 22.06.2005, B 1349/04).
Die Erträge aus den bilanziell im Umlaufvermögen erfassten endbesteuerten Bankguthaben und Sparbüchern sind, wie aus dem Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft zum 30. Juni 2005 einschließlich der Ergebnisverteilung der Kommanditgesellschaft (handelsrechtlich und steuerrechtlich) 2005, der damit korrespondierenden Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften 2005 samt Beilagen dazu und dem an die Kommanditgesellschaft gerichteten Bescheid vom 15. September 2006 betreffend die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO eindeutig zu schließen ist, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt worden.
Die Einkünfte aus den endbesteuerten Kapitalerträgen wurden auf die Gesellschafter entsprechend ihrer Kapitalbeteiligungen aufgeteilt und wurden dem Erblasser einkommensteuerrechtlich 70% der Zinsen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugerechnet. Die von der Kommanditgesellschaft entrichtete Kapitalertragsteuer hat keine Abgeltungswirkung für die Erbschaftsteuer und steht die Befreiung nach § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG für das im Betriebsvermögen der Kommanditgesellschaft befindliche Kapitalvermögen nicht zu.
Es war daher der Beschwerde teilweise Folge zu geben und der angefochtene Bescheid wie in der Beschwerdevorentscheidung abzuändern. Dem darüber hinausgehenden Beschwerdevorbringen kommt hingegen keine Berechtigung zu.
V. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die oben genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die Revision nicht zuzulassen. Entscheidungswesentlich war die Auslegung der letztwilligen Verfügung und die Lösung der Tatfragen, wem bestimmte Kapitalerträge im Todeszeitpunkt des Erblassers einkommensteuerrechtlich zugerechnet wurden und ob es sich dabei um Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder um solche aus Kapitalvermögen gehandelt hat.
Wien, am 20. April 2018
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100579/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100579.2012
- Stammnummer
- 119233
- Gültig
- 20.04.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF