Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100492/2008
Ausgangsrechnungen als Scheinrechnungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100492/2008vom 29.12.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zwischen Jänner und September 2003 hielten somit die Herren Mag. M. und Johann H. am Anteil der BF04 AG an der Rechnungsempfängerin 21%, somit 5.460 € von 26.000 € (siehe oben gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis zur 004 GmbH).
Zwischen Jänner und September 2003 hielten diese beiden Herren vom gesamten Stammkapital der Rechnungsempfängerin 21.580 € von 52.000 €,d. s. 41,5 % (16.120 € + 5.460 €=21.580 €)
September 2003-Dezember 2003
:
Die einzige Gesellschafterin der Rechnungsempfängerin mit einer Einlage von 100.000 € war die BF04 AG FN 002 k : In dieser Zeit waren die Herren Mag. M. und Johann H. an dieser AG mittelbar über die BF101 GmbH im Ausmaß von 21% beteiligt (siehe obern). In dieser Zeit hielten daher die Herren Mag. M. und Johann H. an diesem Anteil der BF04 AG an der Rechnungsempfängerin 21 %, somit 21.000 € von 100.000 € (siehe oben gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis zur 004 GmbH).
Dezember 2003-Oktober 2008:
Die einzige Gesellschafterin der Rechnungsempfängerin mit einer Einlage von 300.000 € war die BF04 AG FN 002 k : In dieser Zeit waren die Herren Mag. M. und Johann H. an dieser AG mittelbar über die BF101 GmbH im Ausmaß von 21% beteiligt (siehe oben). In dieser Zeit hielten daher die Herren Mag. M. und Johann H. an diesem Anteil der BF04 AG an der Rechnungsempfängerin 21 %, somit 63.000 € von 300.000 € (siehe oben gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis zur 004 GmbH).
b.)
Die Bf behauptet, folgende Leistungen an die ihr nahe stehenden BF05 GmbH, Bf101 Services GmbH (= BF101 GmbH), BF04 AG, BFy21 und Handels GmbH, erbracht zu haben:
Ad BF05 GmbH:
Überlassung der Nutzung und laufende Wartung der Software „Verkaufskalkulation“ im Zeitraum 2002-2006 lt. AR vom 6.12.2002 (Beilage ./25 Schreiben Bf vom 7.6.2017) und laut Konto 4006 2003-2006 (vgl. Konto 4006 Dienstleistungserlöse 2002-2006=Beilagen./27-./31 Schreiben Bf vom 7.6.2017). In einer Software-Nutzungs- und Wartungsvereinbarung behauptet die Bf, diese Software im 2. Halbjahr 2001 entwickelt zu haben (Software-Nutzungs- und Wartungsvereinbarung vom 18.2.2002= Beilage ./26).
Ad BF101 GmbH
: Überlassung der Nutzung und laufende Wartung der Softwares „Homepage“ und „Beteiligungsverwaltung“ im Zeitraum 2002-2006 lt. AR vom 6.12.2002 (Beilage ./32 Schreiben Bf vom 7.6.2017) und laut Konto 4006 2003-2006 (vgl. Konto 4006 Dienstleistungserlöse 2002-2006 Beilagen ./35-./39 Schreiben Bf vom 7.6.2017). In zwei Software-Nutzungs- und Wartungsvereinbarungen behauptet die Bf, diese Softwares im 2. Halbjahr 2001 entwickelt zu haben (2 Software-Nutzungs- und Wartungsvereinbarungen vom 18.2.2002= Beilagen ./33,34).
Ad BF04 AG:
Überlassung der Nutzung und laufende Wartung der Software „Bilanzen“ im Zeitraum 2002-2006 lt. AR vom 6.12.2002 (Beilage ./40 Schreiben Bf vom 7.6.2017) und laut Konto 4006 2003-2006 (vgl. Konto 4006 Dienstleistungserlöse 2002-2006=Beilagen./42-./46 Schreiben Bf vom 7.6.2017). In einer Software-Nutzungs- und Wartungsvereinbarung behauptet die Bf, diese Software im 2. Halbjahr 2001 entwickelt zu haben (Software-Nutzungs- und Wartungsvereinbarung vom 18.2.2002= Beilage ./41).
Ad BFy21 und Handels GmbH:
Überlassung der Nutzung und laufende Wartung der Softwares „Baustellenberichterstattung“ , „Küchenausstattung“ , „Baustellencontrolling“ und „Personalkostenerfassung“ im Zeitraum 2002-2006 lt. AR vom 6.12.2002 (Beilage ./47 Schreiben Bf vom 7.6.2017) und laut Konto 4006 2003-2006 (vgl. Konto 4006 Dienstleistungserlöse 2002-2006 Beilagen ./52-./56 Schreiben Bf vom 7.6.2017). In vier Software-Nutzungs- und Wartungsvereinbarungen behauptet die Bf, diese Softwares im 2. Halbjahr 2001 entwickelt zu haben (4 Software-Nutzungs- und Wartungsvereinbarungen vom 18.2.2002= Beilagen ./48-51).
Die Bf behauptete in diesem Zusammenhang die folgenden Einnahmen:
2002:
3.000 € +20% AR an BF05 vom 6.12.02 (Beil./25 Schreiben Bf vom 7.6.17)
8.500 € +20% AR BF101 v. 6.12.02 (Beilage ./32)
3.000 € +20% AR BF04 AG 6.12.02 (./40)
18.000 € +20% AR BFy21 und Handels GmbH v.6.12.02 (./47)
32.500 € Summe behaupteter Umsatz 2002 lt. USt-Erklärung Bf 02
2003:
3.090 € +20% AR an BF05 vom 30.6.03 (Beil./28 Schreiben Bf vom 7.6.17)
3.090 € +20% AR an BF05 vom30.11.03 (Beil./28 Schreiben Bf vom 7.6.17)
8.755 € +20% AR BF101 v. 30.6.03 (Beilage ./36)
8.755 € +20% AR BF101 v. 30.11.03 (Beilage ./36)
3.090 € +20% AR an Immo813 vom 30.6.03 (Beil./43 Schreiben Bf vom 7.6.17)
3.090 € +20% AR an Immo813 vom 30.11.03 (Beil./43 Schreiben Bf vom 7.6.17)
18.540 € +20% AR BFy21 und Handels GmbH v.30.6.03 (./53)
18.540 € +20% AR BFy21 und Handels GmbH v.30.11.03 (./53)
66.950 € Summe behaupteter Umsatz 2003 lt. USt-Erklärung Bf 03
2004:
3.180 € +20% AR an BF05 vom 24.6.04 (Beil./29 Schreiben Bf vom 7.6.17)
6.890 € +20% AR an BF05 vom 29.11.04 (Beil./29 Schreiben Bf vom 7.6.17)
9.010 € +20% AR BF101 v.24.6.04 (Beilage ./37)
5.300 € +20% AR BF101 v. 29.11.04 (Beilage ./37)
3.180 € +20% AR an Immo813 vom 24.6.04 (Beil./44 Schreiben Bf vom 7.6.17)
3.180 € +20% AR an Immo813 vom 29.11.04 (Beil./44 Schreiben Bf vom 7.6.17)
19.080 € +20% AR BFy21 und Handels GmbH v.24.6.04 (./54)
19.080 € +20% AR BFy21 und Handels GmbH v.29.11.04 (./54)
68.900 € Summe behaupteter Umsatz 2004 lt. USt-Erklärung Bf 04
2005:
7.100 € +20% AR an BF05 vom 24.6.05 (Beil./30 Schreiben Bf vom 7.6.17)
7.100 € +20% AR an BF05 vom 21.11.05 (Beil./30 Schreiben Bf vom 7.6.17)
5.465 € +20% AR BF101 v.24.6.05 (Beilage ./38)
5.465 € +20% AR BF101 v. 21.11.05 (Beilage ./38)
3.280 € +20% AR an Immo813 vom 24.6.05 (Beil./45 Schreiben Bf vom 7.6.17)
3.280 € +20% AR an Immo813 vom 21.11.05 (Beil./45 Schreiben Bf vom 7.6.17)
19.670 € +20% AR BFy21 und Handels GmbH v.24.6.05 (./55)
19.670 € +20% AR BFy21 und Handels GmbH v.21.11.05 (./55)
71.030 € Summe behaupteter Umsatz 2004 lt. USt-Erklärung Bf 04
c.)
die Bf hat all diese Leistungen nicht erbracht.
aa.) Organe der Bf haben zwar behauptet ( Software-Nutzungs- und Wartungsvereinbarungen vom 18.2.2002, vgl. Beilage ./26,33,34,41, 48-51) , dass die Bf 2001 Softwares entwickelt habe, die sie ab 2002-zumindest 2006 entgeltlich zur Nutzung überlassen haben will. Dass der Bf in diesem Zusammenhang im Zeitraum 2001-2005 irgendwelche Kosten erwachsen sind, hat die Bf weder behauptet, noch bewiesen. Keine einzige ER 2002 oder 2001, keine einzige damit im Zusammenhang stehende Stundenaufzeichnung enthält einen Hinweis auf eine derartige Softwareentwicklung. Die Entwicklung einer Software durch die Bf, ohne dass der Bf in diesem Zusammenhang zumindest Kosten im Zusammenhang mit Entgelten eines Programmierers erwachsen sind, ist nicht denkbar (unwiderlegter Vorhalt vom 11.10.2017).
Da die Bf keine Kosten im Zusammenhang mit Softwarentwicklung hatte, hat sie auch keine Softwareentwicklung durchgeführt. Die Verträge vom 18.2.2002 enthalten daher, soweit sie Angaben über Softwareentwicklungen durch die Bf im Jahr 2001 enthalten, substanziell falsche Angaben (unwiderlegter Vorhalt vom 11.10.2017).
Die Fragen, woher die angeblich entwickelte Software stammte, ob sie zugekauft worden sei, und durch wen die Software entwickelt worden sei (Vorhalt vom 13.9.06 AB 69) wurden nicht beantwortet. Dies indiziert, dass die Bf keine Software entwickelt hat.
Daher ist davon auszugehen, dass es 2001 entgegen den anders lautenden Behauptungen in den Software-Nutzungs- und Wartungsvereinbarungen vom 18.2.2002 keinerlei Softwareentwicklung durch die Bf gegeben hat, sodass die Bf ab 2002 i.S. der Verträge vom 18.2.2002 auch keine Softwares entgeltlich zur Nutzung überlassen konnte. Daher waren die AR 2002-2005 Scheinrechnungen über nicht erbrachte Leistungen. Da die Bf 2001-2005 keine Leistungen erbracht hat, hat sie in diesem Zeitraum auch keine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen entfaltet (unwiderlegter Vorhalt vom 11.10.2017).
Die Bf behauptet, sie habe all diese in den Software- Nutzungs – und Wartungsvereinbarungen (Beilagen ./26 u.a. Schreiben vom 7.6.2017, siehe oben) genannten Softwares im Jahr 2001 entwickelt, bevor sie diese 2002-2005 zur Nutzung an Gesellschaften mit einem Nahverhältnis überlassen haben will.
Dennoch war sie nicht bereit, den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Programmierers , der diese Entwicklung durchgeführt haben soll, bekannt zu geben (insoweit unbeantworteter Vorhalt vom 11.10.2017, Pkt IX.1.).
Dennoch war sie nicht bereit, bekannt zu geben und nachzuweisen, was sie für diese Programmierungsleistungen im Zeitraum 2001-2006 bezahlt habe (insoweit unbeantworteter Vorhalt vom 11.20.2017, Pkt IX.3.a.) . Schon aus diesen Gründen kann die Bf diese angeblichen Softwares nicht entwickelt und daher auch nicht weiter zur Nutzung überlassen haben.
Sie war auch nicht bereit, eine CD-Rom von jeder dieser fertig entwickelten Softwares vorzulegen, die für sie im Jahr 2001 entwickelt worden sei, oder diese entwickelte Software auf andere technisch mögliche Weise zu übermitteln (insoweit unerledigter Vorhalt vom 11.20.2017, Pkt IX.6.) . Auch dies indiziert, dass die Bf diese angeblichen Softwares nicht entwickelt und daher auch nicht weiter zur Nutzung überlassen haben kann.
Die angeblichen Leistungen der Bf 2002 sind seit 2005 (Vorhalte des Finanzamtes von 2005 und 2006) zwischen der Bf und dem Finanzamt strittig. Daher hätte die Bf allen Grund, allfällige Datenträger der damals entwickelten Software bis heute aufzubewahren.
Die Bf. war auch nicht bereit, bekannt zu geben, wer diese Software im Zeitraum 2001-2005 laufend gewartet hat und sie war nicht bereit, die Kosten dieser Wartung nachzuweisen (insoweit unbeantworteter Vorhalt vom 11.20.2017, Pkt IX . 7.). Dies indiziert, dass diese Softwares im Zeitraum 2001-2005 nicht existiert haben, daher nicht von der Bf entwickelt worden sein können und daher auch nicht durch die Bf weiter zu Nutzung überlassen worden sein können (vgl. VwGH 20.12.2006, 2003/13/0003).
bb.)
Die Bf war auch nicht bereit, die AR 2003-2005, auf die im Konto 4006 „Dienstleistungerlöse“ betreffend diese Jahre hingewiesen wird, vorzulegen (Vorhalt vom 11.20.2017, Pkt IX . 8.). Daher gehen Unschärfen der Beweiswürdigung zu ihren Lasten (siehe oben).
Die Bf hat auch nicht bekannt gegeben, welche sonstigen konkreten Versuche, Erträge zu erwirtschaften, sie im Zeitraum 2001-2005 abgesehen von ihren nicht glaubhaften Leistungen, die in ihren AR 2002-2005 erwähnt worden sind, unternommen hat (unbeantworteter Vorhalt vom 11.20.2017, Pkt X ). Somit hat die Bf 2001 -2005 keine Versuche unternommen, durch nachvollziehbare Leistungen Einnahmen zu erwirtschaften
Auch die Eingangsrechnungen (ER) vom 28.11.2001 ,30.11.2001, 20.2.2002 über 9.000 €; 25.2.2002 über 11.000 €, 25.2.02 über 39.897,39 €, 27.2.2002, 28.2.2002, 4.3.2002 lassen keine konkreten Versuche der Bf, Einnahmen zu erwirtschaften, erkennen.
Die vier ER vom 15.2.2002 über angebliche Personalgestellungsleistungen i V m Stundenaufzeichnungen der angeblichen Leiharbeitskräfte erwecken auf den ersten Blick den Eindruck, dass zahlreiche Personen Leistungen im Zusammenhang mit Verkaufskalkulationen, Internet Homepage, Baustellenberichten, Küchenausstattung, Baustellencontrolling, Personalkosten, Beteiligungsverwaltung und Bilanzmustern erbracht hätten. Worin konkret diese Leistungen bestanden haben , in welchem konkreten Zusammenhang diese Leistungen mit dem Unternehmen der Bf standen, welche konkreten Versuche, im Zusammenhang mit den angeblichen Tätigkeiten der Leiharbeitskräfte Einnahmen zu erwirtschaften, die Bf unternommen hat, hat die Bf allerdings entgegen den Aufforderungen im Vorhalt vom 11.10.2017 (S. 1-11) nicht mitgeteilt. Daher sind dieser vier ER vom 15.2.2002 über angebliche Personalgestellungsleistungen als Scheinrechnungen anzusehen, die darin behaupteten Leistungen sind als vorgetäuscht anzusehen. Auch diese ER lassen keinen Versuch der Bf erkennen, Einnahmen zu erwirtschaften.
Die vier ER vom November und Dezember 2002 (die vierte ER wurde dem BFG entgegen der Aufforderung im Vorhalt vom 11.10.2017 nicht vorgelegt) lassen auf den ersten Blick andeutungsweise erkennen, dass die Bf im Jahr 2002 Marktrecherchen oder Marktstudien in Auftrag gegeben haben will. Allerdings war die Bf entgegen der Aufforderung im Vorhalt vom 11.10.2017 nicht bereit, diese Berichte über Marktrecherchen oder Marktstudien, die die Bf in Auftrag gegeben will, vorzulegen. Die Bf war auch entgegen der Aufforderung im Vorhalt vom 11.10.2017 nicht bereit, nachweislich darzustellen, welche konkreten Maßnahmen mit dem Ziel , im ursächlichen Zusammenhang mit diesen Marktrecherchen oder Marktstudien Einnahmen zu erwirtschaften, die Bf verwirklicht hat. Die Bf war entgegen der Aufforderung im Vorhalt vom 13.9.06 auch nicht bereit, jene Unterlagen vorzulegen, die in Bezug auf diese Recherchen angefertigt worden sein sollen. Es kann aus diesen Gründen nicht einmal festgestellt werden, dass es diese angeblichen Marktrecherchen oder Marktstudien, die die Bf in Auftrag gegeben haben will, jemals gegeben hat. Schon deshalb können in diesem Zusammenhang auch keine Versuche der Bf festgestellt werden, Einnahmen zu erwirtschaften.
Im Dezember 2001 beteiligte sich eine atypisch stille Gesellschafterin, die Bf101 Services GmbH (BF101 GmbH) an der Bf; diese atypisch stille Gesellschafterin hielt ihre Beteiligung an der Bf als Treuhänderin für vier Anleger, die dadurch eine Gewinn- und Verlustbeteiligung an der Bf erworben hatten (Schreiben der Bf an das Finanzamt vom 25.3.2002).
Im ursächlichen Zusammenhang mit den Einlagen der vier Treugeber (Anleger) der atypisch stillen Gesellschafterin in Höhe von 6,4 Mio S (465.106,14 €) im Jahr 2001, die an die Bf geflossen sind, will die Bf Kosten in folgender Höhe durch Zahlungen an andere Gesellschaften mit einem Nahverhältnis zur Bf auf sich genommen haben:
38.153,24 € (525.000 S): an BF101 Beteiligungsunterlagen lt. ER vom 28.11.01
9.000 € Telefonmarketing potentielle Anleger an BF101 ER 20.2.02
95.000 € an BF101 „Beratung“ von (potentiellen) Anlegern ER 27.2.02
39.897,39 € an 004 GmbH Vermittlung Gesellschafterkapital (ER 25.2.02)
60.800 € BF101 GmbH EDV-mäßige Verwaltung der Investoren (Anleger (ER 4.3.02)
242.850,63 € Summe der Zahlungen 2001, 2002 zur Abdeckung von Kosten des Vertriebs und der Beteiligungsverwaltung an andere Gesellschaften mit einem Nahverhältnis zur Bf im Zusammenhang mit den Einlagen der Treugeber der stillen Gesellschafterin; diese Zahlungen erreichten eine Höhe, die 52,21 % der atypisch stillen Einlagen (465.106,14 €) entsprach.
Diese Zahlungen in Höhe von 465.106,14 €, die die Bf 2001 erhalten hat, waren atypisch stille Einlagen in die Bf und keine Entgelte für Leistungen der Bf. Die mit diesen Einlagen ursächlich im Zusammenhang stehenden Akquisitions- und Verwaltungsgebühren von 242.850,63 € bieten keinen Hinweis auf konkrete Absichten der Bf, Einnahmen durch konkrete Leistungen zu erwirtschaften.
Aus diesen Gründen war davon auszugehen, dass die Bf im Zeitraum 2001-2005 keinerlei Leistungen erbracht hat und dass die Bf 2001-2005 keine Tätigkeiten verrichtet hat, denen die erkennbare Absicht innewohnte, nachhaltig Einnahmen zu erwirtschaften.
Zur Frage, ob die lange Verfahrensdauer
die Nichtbeantwortung der Vorhalte 2005, 2006 und 2017 durch die Bf erklären könnte (vgl. Schreiben der Bf 19.12.2017):
Der Kern der Vorwürfe des BFG läuft darauf hinaus, dass die einzigen Leistungen, die die Bf 2001-2005 erbracht haben will, Software-Nutzungsüberlassungen gewesen sein sollen und dass die Bf alle diese Softwares selbst entwickelt haben will (lt. Verträgen vom 18.2.2002, Beilagen ./26,33,34,41, 48-51 zum Schreiben vom 7.6.2017), ohne jemals (Vorhalte 10.6.2005 2005, 13.9.2006, 11.10.2017) die Frage zu beantworten, wer diese Softwares denn entwickelt hat und (Vorhalt vom 11.10.2017), und wie hoch die Programierungskosten waren. Programmierungskosten hat es in keiner Gewinnermittlung der Jahre 2001-2005 gegeben. Diese Auffälligkeiten sprechen nun einmal dafür, dass die Bf keine Softwares entwickelt haben kann und daher auch keine Softwares zur Nutzung überlassen haben kann.
Zwar wurde die Frage nach den Programmierungskosten erstmalig 2017 gestellt. Dies erklärt aber nicht, warum die Bf entgegen der Vorhalte von 2005, 2006 und 2017 nie sagen wollte, wer die angeblich zur Nutzung überlassenen Softwares entwickelt hat. Die Bf. muss zudem seit der Erlassung der bekämpften Bescheide betreffend U 2001, 2002 (19.6.2007) und U 2003-2005 (4.12.2007) wissen, dass es erforderlich gewesen wäre , Unterlagen im Zusammenhang mit den Jahren 2001-2005 nicht wegzuwerfen, um nicht als Beweisvernichterin in Schwierigkeiten zu geraten. Zudem lassen bereits die Gewinnermittlungen 2001-2005 , die die Bf dankenswerterweise nicht weggeworfen hat, erkennen, dass die Bf nie Programmierungskosten geltend gemacht hat.
Die lange Verfahrensdauer kann den Kern der Vorwürfe des BFG gegen die Bf somit nicht entkräften. Es sprechen deutliche Indizien dafür, dass die Bf die angeblichen Leistungen nicht erbracht hat.
Begründung gemäß
§ 25 a Abs 1 VwGG:
Durch dieses Erkenntnis wird nur in Bezug auf die Entscheidung betreffend 2002-2005 eine Rechtsfrage iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Ermittlungen haben ergeben, dass die Bf während des Streitzeitraumes 2001-2005
-keine Umsätze erwirtschaftet hat und dass sie während desselben Zeitraumes
- keine konkreten Versuche unternommen hat, Erträge zu erwirtschaften.
Daher hat die Bf 2001-2005 keine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen entfaltet. Daher war die Bf im Streitzeitraum 2001-2005 keine Unternehmerin und sie hatte daher kein Recht zum Vorsteuerabzug; Die Bf unterlag auch keiner Umsatzsteuerpflicht kraft Leistung. Insoweit ergibt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Allerdings hat die Bf in Ausgangsrechnungen während der Jahre 2002-2005 gegenüber Gesellschaften mit einem Nahverhältnis Umsatzsteuer für vorgetäuschte Leistungen (angebliche Überlassung von Softwares für die Jahre 2002-2006 lt. Verträgen vom 18.2.2002 , vgl. Beilagen ./26,33,34,41,48-51 des Schreibens vom 7.4.2017) in Rechnung gestellt. Die Zeiträume, für die die angeblichen Softwarenutzungsüberlassungen in Rechnung gestellt wurden, betrugen zum Teil jeweils ein Jahr (2002 , vgl. Beilagen ./25,32,40,47), zum Teil jeweils ein halbes Jahr (2003-2005, vgl. Beilagen ./28-30 des Schreibens vom 7.6.2017). Ob diese langen Abrechnungszeiträume i.S. von § 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994 zulässig waren oder nicht, und ob statt dessen nur Abrechnungszeiträume von jeweils einem Monat in die Ausgangsrechnungen hätten aufgenommen werden dürfen, ist bisher vom VwGH nicht entschieden worden. Es stellt sich die Rechtsfrage, ob die Regelung über abschnittsweise abgerechnete Leistungen in § 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994 auch für Leistungen auf Grund von Dauerschuldverhältnissen gilt. Die gegenständlichen strittigen Leistungen der Bf, wenn es sie denn je gegeben hätte, wären Leistungen auf Grund von Dauerschuldverhältnissen gewesen, wie den Verträgen vom 18.2.2002 entnommen werden kann.
Wenn die Regelung über abschnittweise abgerechnete Leistungen in § 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994 auch für Leistungen auf Grund von Dauerschuldverhältnissen gelten sollte, so hätte keine einzige der Ausgangsrechnungen der Bf, die diese in den Jahren 2002-2005 ausstellte, die formalen Voraussetzungen gem. § 11 Abs 1 Z 4 UStG erfüllt, da die Abrechnungszeiträume in allen Fällen einen Monat überschritten haben. Die Bf hat ihre vorgetäuschten Leistungen mit jährlichen oder halbjährlichen Abrechnungszeiträumen in Rechnung gestellt. Diesfalls wäre keine Steuerschuld gem. § 11 Abs 14 UStG entstanden.
Das BfG vertritt in diesem Erkenntnis die Ansicht, dass diese Regelung in § 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994 betreffend abschnittsweise abgerechnete Leistungen für Leistungen auf Grund von Dauerschuldverhältnissen nicht gilt, weshalb die Bf wegen der Ausstellung von Rechnungen mit Steuerausweis mangels Unternehmereigenschaft und in Ermangelung erbrachter Leistungen nach Ansicht des BFG der Steuerschuld gem. § 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994 unterliegt:
Ein vom Gesetzgeber selbst genanntes Beispiel für abschnittsweise Abrechnungen i.S. von § 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994, die einen einen Kalendermonat nicht übersteigenden Abrechnungszeitraum erfordern, sind u.a. Lebensmittellieferungen (Ruppe/Achatz, UStG, 4. Auflage, § 11 TZ 75), somit typische Einzelleistungen, und nicht Leistungen auf Grund von typischen Dauerschuldverhältnissen.
Unter den Voraussetzungen, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, in deren Hoheitsgebiet die Lieferungen von Gegenständen oder die Dienstleistungen bewirkt werden, darf für mehrere getrennte Lieferungen oder Dienstleistungen periodisch eine zusammenfassende Rechnung ausgestellt werden (Art 22 Abs 3 lit a, 7. Unterabsatz 6. EG-RL- dieser Unterabsatz ist erstmals in der RL des Rates vom 20.12.2001 2001/115/EG enthalten, die gemäß ihrem Artikel 6 seit 9.1.2002 wirksam war. Dh, eine richtlinienkonforme Auslegung des § 11 Abs 1 Z 4 unter Einbeziehung von Art 22 Abs 3 lit a, 7. Unterabsatz, ist seit 9.1.2002 geboten. Die Mitgliedstaaten wurden gem. Art 5 Abs 1 RL 2001/115/EG verpflichtet, die Ergänzung zur 6. RL , dh die RL des Rates vom 20.12.2001 2001/115/EG bis 1.1.2004 umzusetzen. Tatsächlich hat Österreich die Bestimmungen dieser RL per 1.1.2003 im BG BGBl I 132/2002 übernommen, wie dem § 28 Abs 21 UStG 1994 zu entnehmen ist. § 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994 blieb allerdings unverändert, galt bereits am 9.1.2002 und war daher seit 9.1.2002 richtlinienkonform iS von Art 22 Abs 3 lit a, 7. Unterabsatz 6. EG-RL auszulegen ).
Daher betrifft die Regel über abschnittsweise abgerechnete Leistungen in § 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994 mehrere zusammengefasste einzelne Lieferungen oder zusammengefasste einzelne Dienstleistungen, nicht jedoch Leistungen auf Grund von Dauerschuldverhältnissen.
Bei Dauerleistungen (Leistungen auf Grund von Dauerschuldverhältnissen, Duldungsleistungen, z.B. Vermietung, Lizenzvergabe oder auch Softwareüberlassungen) ist der Zeitraum anzugeben, auf den sich die sonstige Leistung erstreckt. Dieser Zeitraum darf auch länger als ein Monat sein (Ruppe/Achatz, UStG, 4. Auflage, § 11 TZ 74).
Da die 2002-2005 durch die Bf in Rechnung gestellten vorgetäuschten Leistungen typische Leistungen auf Grund von Dauerschuldverhältnissen (Überlassung von Softwares für den Zeitraum 2002 und für die Folgejahre bis jedenfalls 2005) gewesen wären, waren die in allen Rechnungen genannten Leistungszeiträume (jeweils ein Jahr oder ein halbes Jahr im Streitzeitraum 2002-2005) gesetzeskonform.
Da die Bf im Zeitraum 2001-2005 keinerlei Leistungen erbracht hat, da sie in diesen Jahren keine Unternehmerin war, und da sie trotzdem in Rechnungen, die die formalen Voraussetzungen des § 11 Abs 1 nach Ansicht des BFG erfüllt haben, Umsatzsteuer ausgewiesen hat, schuldet sie diese Umsatzsteuer gem. § 11 Abs 14 UStG 1994.
Eine erhebliche Rechtsfrage i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG hat sich in Bezug auf die Auslegung von § 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994 (Streitzeitraum 2002-2005) ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision in Bezug auf die Entscheidung betreffend die Jahre 2002-2005 zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 29. Dezember 2017
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100492/2008
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100492.2008
- Stammnummer
- 119218
- Gültig
- 29.12.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF