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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100860/2014

Empfängerbenennung (§ 162 BAO): Beweispflicht des Abgabepflichtigen, dass der Rechnungsaussteller tatsächlich der Leistungserbringer und somit der Empfänger der abgesetzten Beträge war

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100860/2014vom 30.03.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auf die Frage des Gerichts, ob es sich bei den vorgebrachten Barzahlungen um Beispiele handelt und es noch weitere Barzahlungen gegeben hat, gibt Herr [X] an, dass er sich nicht sicher sei. Die Geschäftsbeziehung mit JC besteht seit mehr als 10 Jahren. Dass Herr C möglicherweise Vertreter der Y-d.o.o. ist, war ihm nicht bekannt.Zur Hausnummer gibt Herr [X] an, dass es in Kroatien teilweise keine Hausnummern gibt, deshalb steht dann BB dort, was soviel heißt wie ohne Hausnummer. Herr Si bringt zur G-Rechnung vor, dass der Text nur in einzelnen Worten gleich ist.Der Vertreter des FA verweist auf seinen Abänderungsantrag betreffend KöSt 2012. Der Richter verweist darauf, dass diesbezüglich Kopien dem steuerlichen Vertreter im Zuge der Akteneinsicht ausgehändigt wurden.Der steuerliche Vertreter bringt vor, dass er Herrn JC als Zeugen in der nächsten mündlichen Verhandlung stellig machen wird.Das Gericht vertagt die mündliche Verhandlung für allfällige weitere Ermittlungen." Am 12.12.2017 teilte die belangte Behörde dem Gericht mit, dass weitere Ermittlungen betreffend die Firma S nicht zweckmäßig seien, weil es bei aktuellen Prüfungen nach CLO-Anfragen keine Beanstandungen bezüglich dieser Firma gegeben habe. Mit Schreiben vom 30.01.2018 erklärte die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter den Verzicht auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung. Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerden erwogen: Strittig ist in sachverhaltsmäßiger Hinsicht, ob die Person des JL (slowenisches Einzelunternehmen LJ-s.p.) der Erbringer von Transportleistungen an die Beschwerdeführerin und somit der Empfänger der abgesetzten Beträge war. Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, daß der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet (§ 162 Abs. 1 BAO). Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen (§ 162 Abs. 2 BAO). Zusätzlich zur Körperschaftsteuer gemäß Abs. 1 und 2 ist ein Zuschlag in Höhe von 25% von jenen Beträgen zu entrichten, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet (§ 22 Abs. 3 KStG 1988). Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde die Person des JL (LJ-s.p.) sowohl im abgabenbehördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Empfänger der in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge bezeichnet (siehe zB das Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 08.05.2014). Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung ist der Abzug von Schulden und Aufwendungen mit der Namhaftmachung von Personen, die als Gläubiger oder Empfänger bezeichnet werden, noch nicht gesichert. Rechtfertigen nämlich maßgebliche Gründe die Vermutung, dass die benannten Personen nicht die Gläubiger bzw. Empfänger der abgesetzten Beträge sind, kann die Behörde den Abzug versagen (VwGH 28.02.2012, 2008/15/0005). Empfänger im Sinn des § 162 Abs. 1 BAO ist derjenige, mit welchem der Steuerpflichtige in eine rechtliche Beziehung tritt, also der der Vertragspartner ist, der einerseits an den Steuerpflichtigen geleistet und andererseits die Gegenleistung empfangen hat. Die Antwort des Abgabepflichtigen auf ein Verlangen nach exakter Empfängerbenennung unterliegt - wie alle anderen Sachverhaltsangaben - der freien Beweiswürdigung der Abgabenbehörde. Wird ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen, dass die benannten Personen nicht die Gläubiger bzw. Empfänger der abgesetzten Beträge sind, hat die Behörde den Abzug zu versagen (VwGH 28.05.2009, 2008/15/0046; VwGH 14.10.2010, 2008/15/0124). Nach der Feststellung der belangten Behörde ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, den Leistungsaustausch mit der Person des JL und die Zahlungen (gemeint: den Empfang der Zahlungen durch diesen) zu belegen (siehe letzter Absatz der "rechtlichen Würdigung" auf Seite 4 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung). Die dieser Feststellung zugrunde liegenden Zweifel am Leistungsaustausch begründete die belangte Behörde sachverhaltsmäßig damit, dass die Transportleistungen im "Linienverkehr Deutschland - Graz" im Widerspruch dazu in den Rechnungen als "Zustellungen und Abholungen in Slowenien" bezeichnet wurden (siehe vierter Absatz der "rechtlichen Würdigung" auf Seite 4 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung). Dabei hat es die belangte Behörde sachverhaltsmäßig als ungewöhnlich angesehen, dass "bei einem derartigen Geschäftsvolumen" nur Barzahlungen erfolgten und "keine Quittungen für die bezahlten Beträge verlangt" worden sind (siehe fünfter Absatz der "rechtlichen Würdigung" auf Seite 4 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung). Zwar rechtfertigen ungewöhnliche geschäftliche Transaktionen die Vermutung, dass das vom Abgabepflichtigen behauptete Geschehen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt, es ist aber in solchen Fällen Aufgabe der Abgabenbehörde, solche Vermutungen durch ein entsprechendes Beweisverfahren dergestalt zu verdichten, dass ein von den Erklärungen des Abgabepflichtigen abweichender Sachverhalt als erwiesen angenommen werden kann (VwGH 20.12.1994, 89/14/0036). Auf Grund der von der Abgabenbehörde zutreffend als ungewöhnlich bezeichneten Sachverhaltsdarstellungen des Abgabepflichtigen und der von ihm vorgelegten Bescheinigungsmittel darf die Abgabenbehörde das Anbringen eines Abgabepflichtigen als zweifelhaft im Sinne des § 138 BAO ansehen und ihn zum Beweis oder zumindest zur Glaubhaftmachung verhalten. Wenn die betreffenden Geschehnisse ihre Wurzeln im Ausland haben, darf die Abgabenbehörde überdies davon ausgehen, daß den Abgabepflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft und er das aus undurchsichtigen Geschäften entspringende abgabenrechtliche Risiko zu tragen hat (VwGH 07.08.1992, 92/14/0066; vgl. auch VwGH 26.07.2007, 2005/15/0051; VwGH 28.10.2010, 2006/15/0326). Vorweg ist festzuhalten, dass es keine schriftlichen Vereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin und JL gegeben hat (siehe Seite 3 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung). Die im Beweisverfahren zum Beweis der Richtigkeit ihres Anbringens aufgeforderte Beschwerdeführerin hat im Berufungsschreiben lediglich vorgebracht, dass das Unternehmen des JL per 31.12.2012 insolvent geworden und aus "den Firmenregistern" gelöscht worden sei. Versuche, Zahlungsbestätigungen von JL zu erhalten, seien bisher erfolglos geblieben. der seinerzeitige Firmenstandort werde von JL nicht mehr benutzt oder bewohnt. Eine "Ausforschung" sei nicht möglich (siehe Seite 2 des Berufungsschreibens). Damit will die Beschwerdeführerin zu erkennen geben, dass ihr der Beweis der Richtigkeit ihres Anbringens auf diese Weise (nämlich durch Erhalt nachträglicher Zahlungsbestätigungen oder durch Stelligmachung des JL zur Einvernahme als Zeuge) nicht möglich war. Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Ist der Beschwerdeführerin der Beweis auf eine bestimmte Art nicht möglich, so muss sich darum bemühen, den Beweis auf eine andere Art zu erbringen. Solche Bemühungen hat es jedoch von Seiten der Beschwerdeführerin - abgesehen von einem Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme (von dem wegen Unerheblichkeit abzusehen war; siehe unten) - nicht gegeben. Was den - der Beschwerdeführerin schon im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vorgehaltenen Widerspruch zwischen der von ihr behaupteten Transportleistung "Linienverkehr Deutschland - Graz" und der in den Rechnungen ausgewiesenen Leistung "Zustellungen und Abholungen in Slowenien" betrifft, so hat sie diese Divergenz in der Bezeichnung des Leistungsinhaltes lediglich damit begründet, dass "der Fahrer in Slowenien gestartet" sei (siehe Seite 3 drittletzter Absatz der Niederschrift vom 01.06.2017 über die mündliche Verhandlung). Das Gericht beurteilt es als unglaubwürdig, dass ein Rechnungsaussteller im Geschäftsverkehr Transportleistungen zwischen Deutschland und Graz in der Rechnung als "Zustellungen und Abholungen in Slowenien" beschreiben würde, weil der Fahrer dort "gestartet" ist. Als ebenso unglaubwürdig beurteilt das Gericht - der Ansicht der belangten Behörde folgend -, dass die Beschwerdeführerin mehr als 452.000 Euro an ihr namentlich nicht bekannte Fahrer ausgehändigt hat, ohne sich die Empfangnahme zum Beweis der Bezahlung der Rechnung bestätigen zu lassen. Es widerspricht der kaufmännischen Gepflogenheit völlig, bei Übergabe so namhafter Bargeldbeträge keine Übernahmebestätigung anzufertigen. Im Geschäftsverkehr hat der Schuldner gerade bei so namhaften Bargeldbeträgen wie im Beschwerdefall ein Interesse daran, einen ordnungsgemäßen Nachweis über die Bezahlung seiner Schulden zu erlangen. Von Seiten der Beschwerdeführerin unwidersprochen geblieben ist in diesem Zusammenhang, dass die Barzahlungen in ihrer Buchhaltung als Überweisungen vom Bankkonto dargestellt wurden (siehe Seite 3 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung). Letztlich hat sich auch die Aussage des Prüfers der ersten Außenprüfung bestätigt, wonach in den Kalenderjahren 2009 bis 2011 (Prüfungszeitraum der ersten Außenprüfung) einzig die Rechnungen des JL bar von der Beschwerdeführerin bezahlt worden sind (siehe Seite 3 der Niederschrift vom 01.06.2017 über die mündliche Verhandlung). Die von der Beschwerdeführerin zum Beweis des Gegenteils behaupteten Barzahlungen (zu insgesamt vier Rechnungen an drei verschiedene Unternehmer; siehe die Anlagen zur E-Mail des steuerlichen Vertreters an die belangte Behörde vom 03.07.2017) betrafen ausschließlich das Kalenderjahr 2012 (Prüfungszeitraum der zweiten Außenprüfung). Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin erschütterte auch, dass diese im Prüfungsverfahren mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 31.07.2013 dem Prüfer mitteilte, die Geldübergabe sei "in bar entweder an den Unternehmer selbst oder an einen von diesem zum Inkasso berechtigten Mitarbeiter (LKW Fahrer)" erfolgt. Im Widerspruch dazu hatte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zuvor im Zuge der Besprechung mit dem Prüfer am 03.07.2013 angegeben, niemals mit JL zu tun gehabt zu haben (siehe Aktenvermerk des Prüfers). Zu diesem Widerspruch befragt, gab der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vor Gericht an, dass er JL "nicht im Tagesgeschäft getroffen" habe (siehe Seite 4 der Niederschrift vom 01.06.2017 über die mündliche Verhandlung); dies wiederum stellt einen Widerspruch zum Schreiben vom 31.07.2013 dar, wonach die Geldübergabe in bar auch "an den Unternehmer selbst" erfolgt sei. Nicht erklärt werden konnte von Seiten der Beschwerdeführerin (im Beisein des steuerlichen Vertreters), warum die Rechnungen des JL (für jeden Monat zwei unterschiedliche Rechnungen) auf zwei verschiedenen Buchhaltungskonten (Buchhaltungskonto 351004 und 351600) aufwandsmäßig verbucht wurden (siehe Seite 4 der Niederschrift vom 01.06.2017 über die mündliche Verhandlung). Als Grund für die Barzahlungen wurde von Seiten der Beschwerdeführerin im Berufungsschreiben angegeben, dass "die Firma-JL" während der Zusammenarbeit mit ihr ständig in Geldnöten gewesen sei. Vielfach sei "vom Subunternehmer Bargeld benötigt [worden], um überhaupt Fahrzeugbetriebskosten bedienen zu können, um wieder weitere Leistungen durchführen zu können bzw. zum nächsten Ab- bzw. Beladeort zu kommen". Aus diesem Grund sei mit JL "die Barzahlung seiner Rechnungen vereinbart worden, welche aufgrund der Geldknappheit unmittelbar nach Ausstellung der Rechnung zu erfolgen hatte." Einzig und allein aufgrund dieser Notsituation des "Subunternehmers" seien Barzahlungen erfolgt (siehe Seite 2 vorletzter Absatz des Berufungsschreibens). Folgende Rechnungen weisen - soweit jeweils datumsmäßig belegt - eine Zeitdifferenz zwischen Rechnungseingang und Barabhebung auf: 2009-084 (42 Tage), 2009-122 (37 Tage), 2009-132 (104 Tage), 2009-141 (52 Tage); 2009-105 (33 Tage); 2010-017 (30 Tage), 2010-032 (20 Tage), 2010-044 (7 Tage), 2010-053 (21 Tage), 2010-063 (16 Tage), 2010-075 (8 Tage), 2010-082 (25 Tage), 2010-095 (1 Tag), 2010-108 (8 Tage), 2010-128 (11 Tage), 2010-155 (27 Tage); 2010-016 (32 Tage), 2010-062 (48 Tage), 2010-074 (7 Tage), 2010-081 (38 Tage), 2010-097 (1 Tag), 2010-121 (8 Tage), 2010-133 (11 Tage), 2010-153 (27 Tage); 2011-014 (1 Tag), 2011-042 (5 Tage), 2011-065 (1 Tag), 2011-078 (8 Tage), 2011-121 (25 Tage); 2011-012 (1 Tag), 2011-041 (5 Tage), 2011-063 (1 Tag), 2011-077 (21 Tage), 2011-092 (7 Tage), 2011-122 (17 Tage); 2012-008 (3 Tage); 2012-024 (1 Tag), 2012-037 (3 Tage); 2012-061 (1 Tag), 2012-067 (2 Tage), 2012-074 (4 Tage); 2012-010 (2 Tage), 2012-017 (1 Tag), 2012-029 (30 Tage). Diese Auflistung zeigt, dass es vielfach größere Zeiträume zwischen dem Rechnungseingang und der Barabhebung gegeben hat, was im Widerspruch zu dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Grund für die Barzahlungen, nämlich eine möglichst schnelle Bezahlung zu bewirken, steht. In der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es (nach der vom Gericht vorgehaltenen Aufstellung der Rechnungen und Barabhebungen) vielfach größere Zeiträume zwischen dem Rechnungseingang und der Barabhebung gegeben habe, gab der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin an, dass das Zahlungsziel 60 Tage nach Rechnungslegung gewesen sei und die diesbezügliche Vereinbarung mündlich getroffen worden sei (siehe Seite 4 der Niederschrift vom 01.06.2017 über die mündliche Verhandlung). Dieses Vorbringen mag zwar die vielfach größeren Zeiträume zwischen dem Rechnungseingang und der Barabhebung zu begründen, löst aber nicht den Widerspruch zu dem von der Beschwerdeführerin behaupteten (einzigen) Grund für die Barzahlungen, nämlich eine möglichst schnelle Bezahlung zu bewirken, auf. Das Gericht beurteilt daher im Hinblick auf die vielfach größeren Zeiträume zwischen dem Rechnungseingang und der Barabhebung den von der Beschwerdeführerin genannten Grund für die Barzahlungen auch als unglaubwürdig. Das Bundesfinanzgericht sieht es daher gemäß § 2a BAO in Verbindung mit § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse nach freier Überzeugung als bewiesen an, dass die Person des JL nicht der Erbringer von Transportleistungen an die Beschwerdeführerin und somit auch nicht der Empfänger der abgesetzten Beträge war). Von der in der mündlichen Verhandlung am 01.06.2017 beantragten Einvernahme des J als Zeuge "zum Beweis der Handhabung der Barzahlung mittels Kuvert" war wegen Unerheblichkeit abzusehen, weil die Barzahlung an Fahrer mittels Kuvert nicht bewiesen hätte, dass die Person des JL der Erbringer von Transportleistungen an die Beschwerdeführerin und somit der Empfänger der Beträge war. Im Übrigen hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in der genannten mündlichen Verhandlung niederschriftlich angegeben, dass der Disponent nicht gewusst habe, was sich in dem Kuvert befindet (siehe Seite 2 letzter Absatz der Niederschrift), sodass dieser die "Handhabung der Barzahlung mittels Kuvert" gar nicht hätte bestätigen können. Dass Fahrer möglicherweise mittels Kuvert bar bezahlt wurden, wird im Hinblick auf den Inhalt der anonymen Eingabe vom 06.11.2012 (siehe oben) weiters auch gar nicht in Abrede gestellt. Da die belangte Behörde somit die beantragten Absetzungen zu Recht nicht anerkannt und die Zuschläge zu Recht vorgenommen hat, waren die gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Bescheidbeschwerden zu erledigenden Berufungen betreffend Körperschaftsteuer 2009 bis 2011 als unbegründet abzuweisen. Der Körperschaftsteuerbescheid 2012 war - ohne jedoch der Beschwerde zu folgen - insoweit abzuändern, als auch jene Absetzungen von insgesamt 16.040 € (Rechnung 2012-079 und Rechnung 2012-085), die von der Prüferin bei der zweiten Außenprüfung unberücksichtigt geblieben sind (zum Vorhalt an die Beschwerdeführerin siehe Seite 2 der Niederschrift vom 05.12.2017 über die mündliche Verhandlung), nicht anzuerkennen waren. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da lediglich gemäß § 2a BAO in Verbindung mit § 167 Abs. 2 BAO nach freier Überzeugung zu beurteilen war, ob die Person des JL der Erbringer von Transportleistungen an die Beschwerdeführerin war und dieser somit der Empfänger der abgesetzten Beträge war), im Übrigen jedoch das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, keine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet sind, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist. Graz, am 30. März 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100860/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100860.2014
Stammnummer
119215
Gültig
30.03.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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