Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101613/2016
1. Scheinrechnungen iZm Fremdleistungsrechnungen 2. Entnahmen auf Gesellschafter-Verrechnungskonten als verdeckte Ausschüttung 3. Privatanteil Telefonaufwendungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101613/2016vom 11.04.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bf. benütze das Verrechnungskonto neben seiner Funktion als Darlehenskonto auch als Konto für "schwebende Geldbewegungen". Somit seien auf diesem Konto nicht nur Entnahmen und Einlagen, sondern auch Zwischenlagerungen von Kontobewegungen verbucht. Daher sei nicht der Kontostand (wie lt. BP) heranzuziehen, sondern das Konto in diese Richtung zu gliedern. Allerdings sei übersehen worden, dass es sehr wohl aus Vorjahren Rückzahlungsvereinbarungen im Zusammenhang mit den gegebenen Darlehen gegeben habe. Die Darlehen seien insgesamt in einer Höhe von EUR 570.080,00 gegeben worden.
Die in Tz 6 des BP-Berichtes getroffenen Feststellungen betreffend Verrechnungskonten Gesellschafter-Geschäftsführer 2008 bis 2010 seien daher nicht anzuerkennen.
4.2 BFG-Erkenntnis 31.1.2014, GZ. RV/7100001/2014 und RV/7100002/2014:
Mit BFG-Erkenntnis vom 31.1.20014, GZ. RV/7100001/2014 und RV/7100002/2014, wurde die Beschwerde der E-GmbH vom 22. Jänner 2013 gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2008 bis 2010 als unbegründet abgewiesen und diese Abweisung wie folgt begründet:
In wirtschaftlicher Betrachtungsweise habe nicht glaubhaft gemacht werden können, dass die in den Prüfungsunterlagen angeführten Rechnungen von den in den Rechnungen ausgewiesenen Unternehmen erbracht worden seien. Der als Machthaber der N-GmbH genannte Ansprechpartner, Herr H., die fehlenden Leistungsnachweise, die fehlerhaften Empfängeradressen auf den Rechnungen und die nicht fertiggestellten Räumlichkeiten bzw. erst im Jahre 2010 verwendbaren Räumlichkeiten in Z. berechtigen zur Annahme des Vorliegens von Scheinrechnungen.
Die von der BP getroffenen Feststellungen lassen die Beurteilung der BP, dass es sich bei den vorgelegten Eingangsrechnungen der N-GmbH um Scheinrechnungen zur Geltendmachung überhöhter Betriebsausgaben handle, jedenfalls wesentlich wahrscheinlicher erscheinen als die Behauptung der Bf., die in den Rechnungen angeführten Leistungen seien von der N-GmbH erbracht worden.
Hinsichtlich der festgestellten verdeckten Ausschüttung iZm Verrechnungskonten Gesellschafter-Geschäftsführer sei festzuhalten, dass die Regelungen der Verzinsung endfällig am Ende der Laufzeit und auch die Möglichkeit der Rückzahlung nach Möglichkeit nicht als fremdüblich zu beurteilen sei. Diese Einwendungen seien daher als unbegründet abzuweisen.
4.3 VwGH-Beschluss vom 31.5.2017, Zl. 2014/13/0044:
Mit VwGH-Beschluss vom 31.5.2017, Zl. 2014/13/0044, wurde die außerordentliche Revision der E-GmbH gegen das BFG-Erkenntnis vom 31.1.2014, GZ. RV/7100001/2014 und RV/7100002/2014, zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, das Bundesfinanzgericht sei in der angefochtenen Entscheidung nicht vom Vorliegen eines Scheingeschäftes ausgegangen, sondern habe bloß das Vorliegen von Scheinrechnungen bejaht. In Zusammenhang mit den Leistungen betreffend die Digitalisierung der Zeitschrift S. habe es das BFG für nicht glaubhaft erachtet, dass diese Arbeiten von der N-GmbH vorgenommen worden seien. Dies insbesondere, als die N-GmbH weder nach ihrem Geschäftsgegenstand, noch nach ihrer Mitarbeiterausstattung in der Lage gewesen sei, umfangreiche EDV-Dienstleistungen zu erbringen, da keine weiteren Nachweise dafür vorgelegt worden seien.
5. Verfahrensrechtliche Aspekte hinsichtlich der Bescheide betreffend Festsetzung der KESt 2009 und 2010:
Im Gefolge der abgabenbehördlichen Prüfung bei der E-GmbH für die Jahre 2008 bis 2010 ergingen bei der Bf. als deren Alleingesellschafterin und Gesellschafter-Geschäftsführerin mit 20. Dezember 2012 Bescheide betreffend Festsetzung der Kapitalertragsteuer 2009 und 2010, die direkt an die Bf. zugestellt wurden.
Die gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der Kapitalertragsteuer 2009 und 2010 eingebrachte Beschwerde vom 27. Februar 2013 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. Juni 2014 als unbegründet abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung vom 6. Juni 2014 wurde mit 17. Juni 2017 direkt an die Bf. ungeachtet des Umstandes zugestellt, dass mit 2. Juni 2014 der steuerlichen Vertreterin eine Zustellvollmacht erteilt und dies dem Finanzamt angezeigt wurde.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2014 wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht gestellt.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 15. September 2017, GZ. GZ2, wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde vom 16. Juli 2014 als unzulässig zurückgewiesen, da die Beschwerdevorentscheidung vom 6. Juni 2014 mangels Zustellung keine Rechtswirkungen entfaltete.
Die Beschwerde vom 27. Februar 2013 wurde mit weiterer Beschwerdevorentscheidung vom 27. November 2017, die nunmehr an die zustellungsbevollmächtigte steuerliche Vertreterin erging, als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 stellte RA Dr.M. als Vertreter der Bf. den Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der Kapitalertragsteuer 2009 und 2010 zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht.
Ergänzend wurde vorgebracht, angesichts des ergangenen Judikatur des VwGH sei die Kapitalertragsteuer (KESt) primär der GmbH und nicht der Bf. vorzuschreiben. Die Vorschreibung der KESt an die Bf. sei daher nur schwer zu verstehen. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beschwerdevorentscheidung vom 26. September 2017 betreffend Kapitalertragsteuer 2009 und 2010 um einen unwirksamen "Nicht-Bescheid" handle.
Mit Vorlagebericht vom 9. März 2018 erfolgte die neuerliche Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Kapitalertragsteuer 25%.
Gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 ist Schuldner der Kapitalertragsteuer der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Zum Abzug der Kapitalertragsteuer ist nach § 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 bei inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2) der Schuldner der Kapitalerträge verpflichtet.
Nach § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise dem Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben, wenn
1. der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
2. der Empfänger weiß, dass der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
Nach § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen
im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
entnommen oder
in anderer Weise verwendet wird.
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
1. Fremdleistungen der N-GmbH - 2008:
Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob hinsichtlich der aufwandswirksam verbuchten Eingangsrechnungen der N-GmbH des Jahres 2008 Scheinrechnungen vorliegen und dadurch eine verdeckte Ausschüttung bewirkt wurde.
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben sind nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung sind verdeckte Ausschüttungen u.a. Vermögensminderungen einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf die Höhe des Einkommens auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung stehen. Verdeckte Ausschüttungen sind somit alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene Zuwendungen einer Körperschaft an den Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Nur Aufwendungen und Erträge, die durch den Betrieb veranlasst sind, dürfen das Einkommen der Körperschaft vermindern.
Verdeckte Ausschüttungen sind aber nicht durch den Betrieb, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Insbesondere sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern zuwendet, die aber anderen Personen nicht oder nicht unter den gleichen Bedingungen zugestehen würde, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (vgl. VwGH 27.5.1999, Zl. 97/15/0067).
Werden von der Abgabenbehörde Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft gegenüber dem im Rechnungswesen ausgewiesenen Gewinn festgestellt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass sie den Gesellschaftern als verdeckte Ausschüttung im Verhältnis ihrer Beteiligung zugeflossen sind (vgl. VwGH 27.4.1994, Zlen. 92/13/0011, 94/13/0094; 19.7.2000, Zlen. 97/13/0241, 0242).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit wahrscheinlich ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.5.2017, Zl. Ro 2014/13/0044).
Im vorliegenden Fall wird dieser Entscheidung der nachstehend bezeichnete Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Auf den in Rede stehenden Rechnungen wird auf die Vereinbarung vom 9. Jänner 2006 verwiesen, jedoch gibt es nur eine mündliche und keine schriftliche Vereinbarung. Mündlicher Ansprechpartner sei H. gewesen, ein persönlicher Bekannter der Bf., der erst ab 8. Juni 2009 Geschäftsführer der N-GmbH und nie ein Dienstnehmer dieser Gesellschaft war.
Die Rechnungen betreffen die drei Bereiche "Unterstützung der Produktion einer Zeitschrift "S." mit der zur Verfügung stehenden Software", "Kommunikations- und Raumaufwand hinsichtlich des Gebäude PLZ-Ort3" sowie "Botenfahrten und diverse Bau- und Büromateriallieferungen".
Das Rechnungsbild der vorstehend bezeichneten drei Bereiche ist unterschiedlich hinsichtlich der Numerierung und Datumsangabe - so es einerseits die Produktion der Zeitschrift S. betrifft und es andererseits Materiallieferungen betrifft.
Sämtliche Rechnungen betreffend die Produktion der Zeitschrift S. weisen die E-GmbH als Leistungsempfängerin mit deren Adresse in PLZ-Ort3, Straße3, ungeachtet des Umstandes aus, dass dieses Objekt erst im Streitzeitraum 2010 fertiggestellt und benutzbar war.
Hingegen weisen die Eingangsrechnungen der N-GmbH für Botenfahrten die Empfängeradresse der E-GmbH in PLZ-Ort2, P-Straße, aus. Dies jedoch, ohne die Stiegen- und Wohnungsnummer näher zu bezeichnen.
Nach den Beschwerdeausführungen im Verfahren der E-GmbH wäre durch Mitarbeiter der N-GmbH das gesamte Online-Archiv der Zeitschrift S. erstellt und mangels Homepage erst im Jahre 2008 die aufwandsmäßigen Leistungen aus den Jahren 2006 und 2007 erfolgt. Auch wäre das Objekt in PLZ-Ort3, Straße3, trotz Heizprobleme bereits benutzbar gewesen.
Die Firmenadresse der N-GmbH wurde in den Rechnungen nur unvollständig und mit "PLZ-Ort6, A." angegeben. Die korrekte Bezeichnung lautet aber PLZ-Ort6, F-Straße. Der Sitz dieser Gesellschaft befindet sich lt. Firmenbuch hingegen in PLZ-Ort7, H-Gasse.
Leistungsnachweise wurden im vorliegenden Abgabenverfahren der E-GmbH mehrfach abverlangt, aber nicht vorgelegt.
Ansprechpartner bei der N-GmbH war H. gewesen, der aber erst mit 8. Juni 2009 zum Geschäftsführer dieser Gesellschaft bestellt wurde. Die strittigen Rechnungen wurden jedoch überwiegend im Jahre 2008 gelegt, mit Vorleistungen aus den Jahren 2006 und 2007. Zu diesem Zeitpunkt war H. weder Organ, noch Mitarbeiter der N-GmbH. Eine Urkunde mit einer Handlungsvollmacht mit einer dahingehend eindeutigen Dokumentation, dass diese bereits zum Zeitpunkt des Tätigwerdens bestand und auch nach außen angezeigt wurde, wurde bis dato nicht vorgelegt.
So sich die Bf. nach den Ausführungen im Vorlageantrag auf die Formfreiheit des Zivilrechts für vertragliche Vereinbarungen beruft, ist darauf zu verweisen, dass nach den Vorschriften des Zivilrechts keine Formvorschriften für Verträge bestehen. Doch ist es bei sorgfältigen Kaufleuten und Unternehmern üblich, zumindest handschriftliche Notizen, Mails darüber zu verfassen, was den Inhalt des Leistungsaustausches bildet, die Zahlungsmodalitäten festzuhalten und die geleisteten Arbeiten zu dokumentieren.
Leistungsverzeichnisse würden nach den Ausführungen der Bf. im Verfahren der E-GmbH zwar existieren, wurden im vorliegenden Fall jedoch nicht vorgelegt. Entsprechende Leistungsnachweise konnten somit nicht vorgelegt und glaubhaft gemacht werden.
Nach den Angaben im Internetauftritt und den Angaben des Firmenbuches handelt es sich bei der N-GmbH um eine Firma, deren Geschäftsgegenstand in der Übernahme von Taxi- und Botenfahrten liegt. Nach den von der Abgabenbehörde durchgeführten Ermittlungen soll lediglich eine Mitarbeiterin für einfache Bürotätigkeiten zuständig gewesen sein.
Die Bf. hat als Geschäftsführerin der E-GmbH auch keine Auskunft darüber geben können, welche Personen namentlich die umfangreichen EDV-Leistungen erbracht haben. Insbesondere wurden keine Mitarbeiternamen genannt, keine Personenbeschreibungen und kein E-Mailverkehr vorgelegt und keine Auskünfte darüber erteilt, welche Tätigkeiten in welchem Ausmaß erbracht wurden. Hinzuweisen ist auch auf die jedenfalls fehlenden schriftlichen Vereinbarungen zu den Aspekten Urheberrecht, Datensicherheit und Datenschutz im Wirtschaftsleben. Insbesondere ist die N-GmbH weder ihrem Geschäftsgegenstand noch nach ihrer Mitarbeiterausstattung in der Lage gewesen, umfangreiche EDV-Dienstleistungen zu erbringen. Dies insbesondere, wenn keine Nachweise für deren Leistungserbringung vorgelegt wurden.
Die strittigen und exemplarisch vorgelegten Rechnungen weisen Mängel und Auffälligkeiten in der Weise auf, dass sie teilweise im Nachhinein erstellt wurden, die Beschreibung des Leistungsgegenstandes weder handels- noch branchenüblich ist und somit keinen eindeutigen Schluss auf Art und Umfang der Leistung zulassen. Darüber hinaus wird eine nicht verwendbare Anschrift des Leistungsempfängers angegeben.
In wirtschaftlicher Betrachtungsweise konnte somit nicht glaubhaft gemacht werden, dass die Leistungen, die in den in Rede stehenden Rechnungen ausgewiesen sind, von den in den Rechnungen angeführten Unternehmen erbracht worden sind. Der als Machthaber der N-GmbH genannte Ansprechpartner, H., die fehlenden Leistungsnachweise, die fehlerhaften Empfängeradressen auf den Rechnungen und die nicht fertiggestellten bzw. erst im Jahre 2010 verwendbaren Räumlichkeiten in Z. berechtigen zur Annahme des Vorliegens von Scheinrechnungen. Das Vorliegen von Scheinrechnungen bedeutet aber nicht zwangsläufig auch das Vorliegen von Scheingeschäften (vgl. VwGH 31.5.2017, Zl. Ro 2014/13/0044).
Die vorstehenden Feststellungen lassen die Beurteilung der BP, dass es sich bei den vorgelegten Eingangsrechnungen um Scheinrechnungen zur Geltendmachung überhöhter Betriebsausgaben handelt, jedenfalls als wesentlich wahrscheinlicher erscheinen als die Behauptungen der Bf., dass die in den Rechnungen angeführten Leistungen von dem rechnungsausstellenden Unternehmen erbracht wurden.
Die Höhe der verdeckten Ausschüttung für das Jahr 2008 aus den Eingangsrechnungen der N-GmbH wird wie folgt ermittelt:
[Grafik]
2. verdeckte Ausschüttung iZm Tragung der Energiekosten 2010:
Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob die Tragung von Energiekosten für das Jahr 2010 durch die E-GmbH iHv EUR 4.230,07 eine verdeckte Ausschüttung an die Bf. begründet, wenn die diesem Aufwand zu Grunde liegende Rechnung auf die Tochter der Bf., A.S., lautet.
Diese Energiekosten stehen iZm Superädifikat, welches auf einer Grundstücksteilfläche der Tochter der Bf., A.S., von der E-GmbH errichtet und mit (vorzeitiger) Beendigung des Mietverhältnisses in das Eigentum von A.S. übergehe, so das Superädifikat nicht nach Ende des Mietvertrages entfernt werde. Für den Fall einer (vorzeitigen) Beendigung des Mietvertrages nach 20 Jahren oder früher wurden keine Vereinbarungen über allfällige Entschädigungszahlungen für die von der E-GmbH getätigten Investitionen getroffen.
Gesellschaftsrechtlich und familiäre Naheverhältnisse von Mietvertragsparteien rechtfertigen die genaue Prüfung, ob ein behauptetes Mietverhältnis tatsächlich durch die nach außen vorgegebene Leistungsbeziehung oder aber familienhaft bestimmt wurde. Die Fremdüblichkeit ist dabei nicht bloß einseitig aus der Sicht des Vermieters, sondern allseitig aus der Sicht beider Vertragsparteien zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Anschaffung bzw. Herstellung eines Gebäudeteiles sowie Sanierung eines Altbauteiles erfolgte und keine fremdüblichen Mietzahlungen geflossen sind. Vielmehr wurden stattdessen lediglich die Betriebskosten bezahlt.
Vereinbarungen über Entschädigungszahlungen nach Ablauf des Mietvertrages gibt es nicht. Nach Beendigung des Mietvertrages kann die E-GmbH die Gebäudeteile entfernen oder unentgeltlich überlassen.
Weiters ist festzuhalten, dass bei den eingereichten Bauplänen A.S. als Bauherrin auftrat und für die Bf. seit 2002 im Grundbuch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen ist und die Bf. auch für den zur Sanierung aufgenommenen Kredit gegenüber der Bank persönlich haftet.
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes liegt kein fremdübliches und ernsthaft gewolltes Mietverhältnis vor, als die Anschaffung bzw. Herstellung des Superädifikates auf dem Grundstück der Tochter, A.S., einzig und allein zu dem Zweck erfolgte, um der Tochter der Bf. die Eigennutzung zu ermöglichen. Aus diesem Grund ist die in Rede stehende Gebrauchsüberlassung nicht als fremdüblich zu beurteilen.
Die Errichtung und Sanierung mit anschließender Nutzungsüberlassung dürfte sich offenbar auch an den persönlichen Bedürfnissen der Begünstigten als Bauherrin ausgerichtet haben, eine allgemeine Beteiligung am Markt betreffend die Vermietung ist nicht erkennbar. Der Zubau und die Sanierung mit anschließender Nutzungsüberlassung ist nur zum geringen Teil vom Zweck der Einnahmenerzielung getragen, vielmehr steht die Überlassung der Räumlichkeiten als Begünstigung der beteiligten Gesellschafter der E-GmbH im Vordergrund.
Die Tochter der Bf., A.S., bewohnt seit dem Jahre 1993 diese Liegenschaft und es gibt keine Regelung über Entschädigungszahlungen nach Ablauf des Mietvertrages. Darüber hinaus wurde weder ein fremdüblicher Mietzins bezahlt noch Regelungen vorgesehen, ob und in welcher Form eine Abgeltung der Mieterinvestitionen zu erfolgen hat. Unter Familienfremden wäre eine derartige Vereinbarung, wonach Mieterinvestitionen in das Bestandobjekt vorgenommen und keine Mietzinszahlungen erfolgen, nicht üblich (vgl. VwGH 18.11.1991, Zl. 91/15/0043). Ein fremdübliches Mietverhältnis liegt somit nicht vor.
Insbesondere stehen nach der Rechtsprechung des VwGH Mieterinvestitionen dann im wirtschaftlichen Eigentum des Mieters, wenn er sie bis zum Ablauf der Mietzeit entfernen darf oder wenn er bei Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Restwertes der Einbauten hat (vgl. VwGH 31.5.2011, Zl. 2008/15/0153).
Die von der E-GmbH im Jahre 2010 übernommenen Energiekosten iHv EUR 4.230,07 begründen daher eine verdeckte Ausschüttung.
3. verdeckte Ausschüttung iZm Verrechnungskonten 2008-2010:
Verdeckte Ausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und in der Anteilsinhaberschaft wurzeln VwGH 20.3.1974, Zl. 1157/72; 29.1.2003, Zl. 98/13/0055; 25.1.2006, Zl. 2002/13/0027; 17.10.2007, Zl. 2006/13/0069, 23.4.2008, Zl. 2004/13/0106, 15.9.2011, Zl. 2008/15/0256; 23.1.2013, Zl. 2009/15/0017).
Die Darlehensgewährung einer Körperschaft an ihren Anteilsinhaber begründet eine verdeckte Ausschüttung, wenn sie zu unangemessenen Bedingungen erfolgt. Dabei ist insbesondere auf eine angemessene Verzinsung, Sicherheiten und Rückzahlungen abzustellen.
Dabei begründet eine fremdunüblich geringe Darlehenstilgung oder eine langfristige Darlehenstilgung, wie sie unter Fremden unüblich ist, eine verdeckte Ausschüttung begründen, wobei auch geringfügige Rückzahlungen noch keinen Beweis für ein steuerlich anzuerkennendes Darlehen darstellen (vgl. VwGH 26.9.1985, Zl. 85/14/0079).
Strittig im vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang die Beurteilung von Entnahmen in den Jahren 2009 und 2010 in Höhe von EUR 69.866,73 (2009) und EUR 60.485,62 (2010). Die auf das Gesellschafter-Verrechnungskonto der Geschäftsführerin, Bf., im Zeitraum 2008 bis 2010 eingelegten Beträge betragen EUR 409.532,91 (2008), EUR 339.666,18 (2009) und EUR 279.180,56 (2010).
Im Beschwerdeverfahren der E-GmbH gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2008 bis 2010 wurde eingewendet, dass das Verrechnungskonto immer wieder steigende als auch fallende Kontostände aufweise und auch Kunden- und Lieferantenzahlungen verbucht werden. Die Bf. als Gesellschafter-Geschäftsführerin würde durchschnittlich lediglich EUR 14.000,00 jährlich entnehmen.
Aus praktischen Gründen würden Kredite zur Finanzierung des Verrechnungskontos direkt von Bf. als Geschäftsführerin aufgenommen und auch Rückzahlungsvereinbarungen getroffen.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bei der E-GmbH wurden drei Darlehensvereinbarungen mit einer Laufzeit von 5 bis 15 Jahren vorgelegt, welche die Rückzahlung in monatlichen Raten bzw. nach Möglichkeit der Verzinsung endfällig nach Ende der Laufzeit der Darlehen vorsehen.
Zu dem hier in Rede stehenden Sachverhalt wird daher festgestellt, dass die Regelungen der Verzinsung endfällig am Ende der Laufzeit der Darlehen und auch die Möglichkeit der Rückzahlung "nach Möglichkeit" nicht als fremdüblich zu beurteilen ist. Die Einwendungen werden daher als unbegründet abgewiesen.
Die Entnahmen in den Jahren 2009 und 2010 stellen somit Vorteilsgewährungen an die Bf. als die Gesellschafter-Geschäftsführerin der E-GmbH dar und begründen daher im nachstehend bezeichneten Ausmaß eine verdeckte Ausschüttung:
[Grafik]
4. rechnerische Ermittlung der verdeckten Ausschüttung der Jahre 2008-2010:
Die Höhe der verdeckten Ausschüttung der Jahre 2008 bis 2010 wird daher wie folgt ermittelt:
[Grafik]
5. Zur Direktvorschreibung der Kapitalertragsteuer (KESt) 2008-2010:
Im Geltungsbereich des EStG 1972 war es nach Lehre und Rspr unbestritten, dass es im Auswahlermessen der Abgabenbehörde lag, ob dem Abzugsverpflichteten oder dem Steuerschuldner (Empfänger der Ausschüttung) die Kapitalertragsteuer vorgeschrieben wird (vgl. Achatz, ÖStZ 1989, S. 252ff).
Sowohl für das EStG 1972 als auch für das EStG 1988 gilt, dass die Kapitalertragsteuer grundsätzlich vom Schuldner der Kapitalerträge abzuführen ist. Nur ausnahmsweise wird der Empfänger der Kapitalerträge in Anspruch genommen (vgl. Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 95, Tz. 2). Sind die Voraussetzungen des § 95 Abs. 5 EStG 1988 erfüllt, liegt es im Ermessen der Abgabenbehörde, ob die Haftung beim Schuldner der Kapitalerträge geltend gemacht wird oder der Steuerschuldner unmittelbar in Anspruch genommen wird (vgl. Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 95, Tz. 11).
Dabei wird es vor allem dann zu einer Vorschreibung an den Steuerpflichtigen kommen, wenn es der abzugspflichtigen Gesellschaft trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar war, dass eine steuerpflichtige Ausschüttung vorliegt (vgl. VwGH 28.5.2015, Zl. Ro 2014/15/0046).
§ 95 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung regelt die Fälle der direkten Inanspruchnahme des Steuerschuldners (Empfänger der Kapitalerträge) für die Kapitalertragsteuer.
Bei Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung sind die Voraussetzungen des § 95 Abs. 5 EStG 1988 gegeben, sodass es im Ermessen liegt, ob die Haftung gegenüber der gewinnausschüttenden E-GmbH geltend gemacht wird oder eine Vorschreibung an die Bf. als Empfängerin der Kapitalerträge erfolgt.
§ 95 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 stellt rein auf objektive Elemente ab: Der zum Abzug Verpflichtete hat die KESt nicht abgezogen und der Empfänger der Kapitalerträge (Steuerschuldner) hat die entsprechenden Kapitalerträge ungekürzt bzw. nicht vorschriftsmäßig gekürzt erhalten. In diesem Fall kann der Empfänger der Kapitalerträge ohne weitere Voraussetzungen für die KESt in Anspruch genommen werden (vgl. Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Zorn, Kommentar zum EStG, § 95, Rz. 67).
Der eigentliche Steuerschuldner dar daher mittels Abgabenbescheid - wenngleich auch nur "ausnahmsweise" im Sinne des Ermessens in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerabzug unrichtig (zu gering oder gar nicht) vorgenommen wurde. Dagegen kann der Steuerschuldner auch nicht einwenden, der unrichtige Steuerabzug sei ohne sein Wissen erfolgt (vgl. Fuchs in Hofstätter/Reichel, ESt, § 95, Rz. 3).
Insbesondere kommt daher eine Inanspruchnahme des Empfängers der Kapitalerträge in Betracht, wenn dieser den Abzugsverpflichteten zum Unterlassen des KESt-Abzuges veranlasst hat (vgl. Jakom, EStG, § 95, Rz. 41, S. 1717).
Erst mit dem Steuerreformgesetz 2015/16, BGBl I 2015/118, wurde § 95 Abs. 5 Z EStG 1988 (nunmehr § 95 Abs. 4 EStG 1988) in der Weise geändert, dass zusätzlich zu der schon bislang geforderten Voraussetzung für die Direktvorschreibung der KESt "die Haftung nach Abs. 1 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre". Diese Änderung des § 95 Abs. 4 EStG 1988 trat mit Ablauf der Kundmachung im BGBl, somit ab 15.8.2015 in Kraft (vgl. Knechtl, Haftungsbescheid oder Direktvorschreibung der Kapitalertragsteuer, BFG-Journal 2015, S. 363ff).
Im vorliegenden Fall sind die der Direktvorschreibung der Kapitalertragsteuer zu Grunde liegenden Ermessenerwägungen weder dem als Bescheidbegründung dienenden BP-Bericht noch den Begründungsausführungen auf den in diesem Verfahren bekämpften KESt-Bescheiden zu entnehmen.
So im Rahmen des dem Finanzamt obliegenden Ermessens die Bf. als Steuerschuldnerin bzw. Empfängerin der Kapitalerträge vorgeschrieben wurde, erfolgte daher die Inanspruchnahme der Bf. mittels Direktvorschreibung zu Recht, da insbesondere davon auszugehen ist, dass die Bf. die E-GmbH zum Unterlassen des KESt-Abzuges veranlasst hat (vgl. Jakom, EStG, § 95, Rz. 41, S. 1717).
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall folgt diese Entscheidung in den Fragen des Vorliegens einer verdeckten Ausschüttung sowie der Direktvorschreibung der Kapitalertragsteuer der in dieser Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23.1.2013, Zl. 2009/15/0017; 28.5.2015, Zl. Ro 2014/15/0046). Eine Revision war daher nicht zulässig.
Wien, am 11. April 2018
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Normen und Schlagworte
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101613/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101613.2016
- Stammnummer
- 119097
- Gültig
- 11.04.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF