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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105344/2017

Glücksspielabgabe für Online-Glücksspiel - 1. Feststellbarkeit der "Teilnahme vom Inland" 2. Einfluss eines Bonus auf die Bruttospieleinnahmen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7105344/2017vom 28.03.2018Teil 5 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bemessungsgrundlage | € | 1.489,38   Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für September 2012 folgendermaßen festgesetzt (Abzüge laut den Tabellen im Schriftsatz vom 23. November 2016): Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 2.598,14 x 40%= 1.039,26 Euro. Berechnung: | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | € | 2.682,00 | - laut Tabelle zu Punkt 4.1 | € | 0,17 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.2. | € | 0,00 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.2. | € | 0,00 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.3. | € | 0,20 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.3. | € | 13,49 | - laut Zusammenstellung Punkt 4.4.4. | € | 70,00 | Bemessungsgrundlage | € | 2.598,14   Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Oktober 2012 folgendermaßen festgesetzt (Abzüge laut den Tabellen im Schriftsatz vom 23. November 2016): Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 1.468,18 x 40%= 587,27 Euro. Berechnung: | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | € | 2.456,00 | - laut Tabelle zu Punkt 4.1 | € | 0,00 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.2. | € | 55,51 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.2. | € | 809,56 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.3. | € | 2,72 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.3. | € | 25,03 | - laut Zusammenstellung Punkt 4.4.4. | € | 95,00 | Bemessungsgrundlage | € | 1.468,18   Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für November 2012 folgendermaßen festgesetzt (Abzüge laut den Tabellen im Schriftsatz vom 23. November 2016): Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 916,20 x 40%= 366,48 Euro. Berechnung: | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | € | 3.288,00 | - laut Tabelle zu Punkt 4.1 | € | 5,42 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.2. | € | 25,70 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.2. | € | 334,93 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.3. | € | 3,07 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.3. | € | 44,68 | - laut Zusammenstellung Punkt 4.4.4. | € | 1.958,00 | Bemessungsgrundlage | € | 916,20   Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Dezember 2012 folgendermaßen festgesetzt (Abzüge laut den Tabellen im Schriftsatz vom 23. November 2016): Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 1.821,80 x 40%= 728,72 Euro. Berechnung: | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | € | 2.330,00 | - laut Tabelle zu Punkt 4.1 | € | 1,76 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.2. | € | 0,00 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.2. | € | 0,00 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.3. | € | 1,48 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.3. | € | 312,96 | - laut Zusammenstellung Punkt 4.4.4. | € | 192,00 | Bemessungsgrundlage | € | 1.821,80   Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Jänner 2013 folgendermaßen festgesetzt (Abzüge laut den Tabellen im Schriftsatz vom 23. November 2016): Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 2.598,50 x 40%= 1.039,40 Euro. Berechnung: | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | € | 2.856,00 | - laut Tabelle zu Punkt 4.1 | € | 50,84 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.2. | € | 0,00 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.2. | € | 0,00 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.3. | € | 10,14 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.3. | € | 58,52 | - laut Zusammenstellung Punkt 4.4.4. | € | 138,00 | Bemessungsgrundlage | € | 2.598,50   Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Februar 2013 folgendermaßen festgesetzt (Abzüge laut den Tabellen im Schriftsatz vom 23. November 2016): Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 8.994,07 x 40%= 3.597,63 Euro. Berechnung: | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | € | 9.349,00 | - laut Tabelle zu Punkt 4.1 | € | 0,30 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.2. | € | 4,87 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.2. | € | 48,73 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.3. | € | 4,59 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.3. | € | 67,44 | - laut Zusammenstellung Punkt 4.4.4. | € | 229,00 | Bemessungsgrundlage | € | 8.994,07   Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für März 2013 folgendermaßen festgesetzt (Abzüge laut den Tabellen im Schriftsatz vom 23. November 2016): Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 11.366,27 x 40%= 4.546,51 Euro. Berechnung: | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | € | 13.137,00 | - laut Tabelle zu Punkt 4.1 | € | 3,53 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.2. | € | 35,12 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.2. | € | 442,24 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.3. | € | 46,08 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.3. | € | 594,76 | - laut Zusammenstellung Punkt 4.4.4. | € | 649,00 | Bemessungsgrundlage | € | 11.366,27   Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für April 2013 folgendermaßen festgesetzt (Abzüge laut den Tabellen im Schriftsatz vom 23. November 2016): Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 15.641,79 x 40%= 6.256,72 Euro. Berechnung: | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | € | 18.825,00 | - laut Tabelle zu Punkt 4.1 | € | 5,10 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.2. | € | 45,30 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.2. | € | 621,87 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.3. | € | 13,89 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.3. | € | 518,05 | - laut Zusammenstellung Punkt 4.4.4. | € | 1.979,00 | Bemessungsgrundlage | € | 15.641,79   Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Mai 2013 folgendermaßen festgesetzt (Abzüge laut den Tabellen im Schriftsatz vom 23. November 2016): Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 32.298,35 x 40%= 12.919,34 Euro. Berechnung: | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | € | 76.515,00 | - laut Tabelle zu Punkt 4.1 | € | 620,83 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.2. | € | 52,90 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.2. | € | 813,19 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.3. | € | 12,60 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.3. | € | 980,13 | - laut Zusammenstellung Punkt 4.4.4. | € | 41.737,00 | Bemessungsgrundlage | € | 32.298,35   Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Juni 2013 folgendermaßen festgesetzt (Abzüge laut den Tabellen im Schriftsatz vom 23. November 2016): Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 15.626,32 x 40%= 6.250,53 Euro. Berechnung: | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | € | 25.699,00 | - laut Tabelle zu Punkt 4.1 | € | 31,26 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.2. | € | 49,57 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.2. | € | 714,34 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.3. | € | 790,57 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.3. | € | 188,94 | - laut Zusammenstellung Punkt 4.4.4. | € | 8.298,00 | Bemessungsgrundlage | € | 15.626,32   Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Juli 2013 folgendermaßen festgesetzt (Abzüge laut den Tabellen im Schriftsatz vom 23. November 2016): Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 21.569,18 x 40%= 8.627,67 Euro. Berechnung: | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | € | 43.658,00 | - laut Tabelle zu Punkt 4.1 | € | 149,03 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.2. | € | 23,31 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.2. | € | 311,66 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.3. | € | 11,56 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.3. | € | 752,26 | - laut Zusammenstellung Punkt 4.4.4. | € | 20.841,00 | Bemessungsgrundlage | € | 21.569,18   Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für August 2013 folgendermaßen festgesetzt (Abzüge laut den Tabellen im Schriftsatz vom 23. November 2016): Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 44.204,68 x 40%= 17.681,87 Euro. Berechnung: | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | € | 68.175,00 | - laut Tabelle zu Punkt 4.1 | € | 40,78 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.2. | € | 130,94 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.2. | € | 1.968,38 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.3. | € | 2.653,62 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.3. | € | 686,60 | - laut Zusammenstellung Punkt 4.4.4. | € | 18.490,00 | Bemessungsgrundlage | € | 44.204,68   Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für September 2013 folgendermaßen festgesetzt (Abzüge laut den Tabellen im Schriftsatz vom 23. November 2016): Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 43.323,94 x 40%= 17.329,58 Euro. Berechnung: | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | € | 91.643,00 | - laut Tabelle zu Punkt 4.1 | € | 178,37 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.2. | € | 301,31 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.2. | € | 4.621,76 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.3. | € | 161,23 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.3. | € | 2.158,39 | - laut Zusammenstellung Punkt 4.4.4. | € | 40.898,00 | Bemessungsgrundlage | € | 43.323,94   Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Oktober 2013 folgendermaßen festgesetzt (Abzüge laut den Tabellen im Schriftsatz vom 23. November 2016): Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 15.735,25 x 40%= 6.294,10 Euro. Berechnung: | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | € | 53.331,00 | - laut Tabelle zu Punkt 4.1 | € | 82,83 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.2. | € | 115,97 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.2. | € | 1.775,84 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.3. | € | 74,29 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.3. | € | 1.605,82 | - laut Zusammenstellung Punkt 4.4.4. | € | 33.941,00 | Bemessungsgrundlage | € | 15.735,25   Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für November 2013 folgendermaßen festgesetzt (Abzüge laut den Tabellen im Schriftsatz vom 23. November 2016): Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 31.709,91 x 40%= 12.683,96 Euro. Berechnung: | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | € | 66.853,00 | - laut Tabelle zu Punkt 4.1 | € | 477,26 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.2. | € | 99,55 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.2. | € | 1.349,32 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.3. | € | 1.454,84 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.3. | € | 1.398,12 | - laut Zusammenstellung Punkt 4.4.4. | € | 30.364,00 | Bemessungsgrundlage | € | 31.709,91   Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Dezember 2013 folgendermaßen festgesetzt (Abzüge laut den Tabellen im Schriftsatz vom 23. November 2016): Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 36.537,86 x 40%= 14.615,14 Euro. Berechnung: | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | € | 67.673,00 | - laut Tabelle zu Punkt 4.1 | € | 374,21 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.2. | € | 239,51 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.2. | € | 3.520,98 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.3. | € | 133,92 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.3. | € | 970,52 | - laut Zusammenstellung Punkt 4.4.4. | € | 25.896,00 | Bemessungsgrundlage | € | 36.537,86   Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Jänner 2014 folgendermaßen festgesetzt (Abzüge laut den Tabellen im Schriftsatz vom 23. November 2016): Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 79.374,12 x 40%=31.749,65 Euro. Berechnung: | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | € | 115.186,00 | - laut Tabelle zu Punkt 4.1 | € | 399,38 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.2. | € | 155,66 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.2. | € | 2.244,02 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.3. | € | 76,12 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.3. | € | 879,70 | - laut Zusammenstellung Punkt 4.4.4. | € | 32.057,00 | Bemessungsgrundlage | € | 79.374,12   Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Februar 2014 folgendermaßen festgesetzt (Abzüge laut den Tabellen im Schriftsatz vom 23. November 2016): Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 54.724,79 x 40%= 21.889,92 Euro. Berechnung: | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | € | 76.791,00 | - laut Tabelle zu Punkt 4.1 | € | 24,02 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.2. | € | 275,27 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.2. | € | 4.016,86 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.3. | € | 1.931,46 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.3. | € | 1.950,60 | - laut Zusammenstellung Punkt 4.4.4. | € | 13.868,00 | Bemessungsgrundlage | € | 54.724,79   Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für März 2014 folgendermaßen festgesetzt (Abzüge laut den Tabellen im Schriftsatz vom 23. November 2016): Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 54.154,55 x 40%= 21.661,82 Euro. Berechnung: | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | € | 94.241,00 | - laut Tabelle zu Punkt 4.1 | € | 62,41 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.2. | € | 244,98 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.2. | € | 3.143,30 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.3. | € | 112,06 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.3. | € | 1.603,70 | - laut Zusammenstellung Punkt 4.4.4. | € | 34.920,00 | Bemessungsgrundlage | € | 54.154,55   Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für April 2014 folgendermaßen festgesetzt (Abzüge laut den Tabellen im Schriftsatz vom 23. November 2016): Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 77.400,86 x 40%= 30.960,34 Euro. Berechnung: | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | € | 120.020,00 | - laut Tabelle zu Punkt 4.1 | € | 1.147,93 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.2. | € | 149,88 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.2. | € | 1.795,69 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.3. | € | 96,86 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.3. | € | 2.157,78 | - laut Zusammenstellung Punkt 4.4.4. | € | 37.271,00 | Bemessungsgrundlage | € | 77.400,86   Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Mai 2014 folgendermaßen festgesetzt (Abzüge laut den Tabellen im Schriftsatz vom 23. November 2016): Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 116.524,42 x 40%= 46.609,77 Euro. Berechnung: | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | € | 190.367,00 | - laut Tabelle zu Punkt 4.1 | € | 164,72 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.2. | € | 590,88 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.2. | € | 313,32 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.3. | € | 1.918,87 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.3. | € | 1.223,79 | - laut Zusammenstellung Punkt 4.4.4. | € | 69.631,00 | Bemessungsgrundlage | € | 116.524,42   Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Juni 2014 folgendermaßen festgesetzt (Abzüge laut den Tabellen im Schriftsatz vom 23. November 2016): Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 30.348,16 x 40%= 12.139,26 Euro. Berechnung: | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | € | 92.468,00 | - laut Tabelle zu Punkt 4.1 | € | 4,63 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.2. | € | 183,28 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.2. | € | 2.531,33 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.3. | € | 33,41 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.3. | € | 711,19 | - laut Zusammenstellung Punkt 4.4.4. | € | 58.656,00 | Bemessungsgrundlage | € | 30.348,16   Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Juli 2014 folgendermaßen festgesetzt (Abzüge laut den Tabellen im Schriftsatz vom 23. November 2016): Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 89.864,48 x 40%= 35.945,79 Euro. Berechnung: | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | € | 152.437,00 | - laut Tabelle zu Punkt 4.1 | € | 138,48 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.2. | € | 106,82 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.2. | € | 1.234,71 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.3. | € | 85,72 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.3. | € | 1.402,79 | - laut Zusammenstellung Punkt 4.4.4. | € | 59.604,00 | Bemessungsgrundlage | € | 89.864,48   Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für August 2014 folgendermaßen festgesetzt (Abzüge laut den Tabellen im Schriftsatz vom 23. November 2016): Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 35.448,09 x 40%= 14.179,24 Euro. Berechnung: | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | € | 136.689,00 | - laut Tabelle zu Punkt 4.1 | € | 152,97 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.2. | € | 217,81 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.2. | € | 3.083,18 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.3. | € | 2.118,32 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.3. | € | 2.002,63 | - laut Zusammenstellung Punkt 4.4.4. | € | 93.666,00 | Bemessungsgrundlage | € | 35.448,09   Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für September 2014 folgendermaßen festgesetzt (Abzüge laut den Tabellen im Schriftsatz vom 23. November 2016): Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 116.325,19 x 40%= 46.530,08 Euro. Berechnung: | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | € | 223.510,00 | - laut Tabelle zu Punkt 4.1 | € | 195,76 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.2. | € | 573,17 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.2. | € | 14.050,09 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.3. | € | 101,43 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.3. | € | 5.865,36 | - laut Zusammenstellung Punkt 4.4.4. | € | 86.399,00 | Bemessungsgrundlage | € | 116.325,19   Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Oktober 2014 folgendermaßen festgesetzt (Abzüge laut den Tabellen im Schriftsatz vom 23. November 2016): Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 80.396,62 x 40%= 32.158,65 Euro. Berechnung: | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | € | 213.714,00 | - laut Tabelle zu Punkt 4.1 | € | 264,60 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.2. | € | 158,07 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.2. | € | 2.197,92 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.3. | € | 81,78 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.3. | € | 892,01 | - laut Zusammenstellung Punkt 4.4.4. | € | 129.723,00 | Bemessungsgrundlage | € | 80.396,62   Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für November 2014 folgendermaßen festgesetzt (Abzüge laut den Tabellen im Schriftsatz vom 23. November 2016): Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 116.290,23 x 40%= 46.516,09 Euro. Berechnung: | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | € | 224.216,00 | - laut Tabelle zu Punkt 4.1 | € | 1.810,94 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.2. | € | 586,75 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.2. | € | 8.030,79 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.3. | € | 4.605,22 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.3. | € | 1.840,07 | - laut Zusammenstellung Punkt 4.4.4. | € | 91.052,00 | Bemessungsgrundlage | € | 116.290,23   Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Dezember 2014 folgendermaßen festgesetzt (Abzüge laut den Tabellen im Schriftsatz vom 23. November 2016): Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG - 38.356,73 x 40%= Guthaben 15.342,69 Euro. Berechnung: | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | € | 153.585,00 | - laut Tabelle zu Punkt 4.1 | € | 962,69 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.2. | € | 481,88 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.2. | € | 6.602,45 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.3. | € | 51,57 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.3. | € | 5.802,14 | - laut Zusammenstellung Punkt 4.4.4. | € | 178.041,00 | Bemessungsgrundlage | € | - 38.356,73   Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Jänner 2015 folgendermaßen festgesetzt (Abzüge laut den Tabellen im Schriftsatz vom 23. November 2016): Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 150.954,99 x 40%= 60.382,00 Euro. Berechnung: | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | € | 212.029,00 | - laut Tabelle zu Punkt 4.1 | € | 776,76 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.2. | € | 173,00 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.2. | € | 2.699,27 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.3. | € | 1.072,82 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.3. | € | 2.434,16 | - laut Zusammenstellung Punkt 4.4.4. | € | 53.918,00 | Bemessungsgrundlage | € | 150.954,99   Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Februar 2015 folgendermaßen festgesetzt (Abzüge laut den Tabellen im Schriftsatz vom 23. November 2016): Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 876.681,96 x 40%= 350.672,78 Euro. Berechnung: | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | € | 1,269.007,00 | - laut Tabelle zu Punkt 4.1 | € | 1.195,81 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.2. | € | 1.565,09 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.2. | € | 21.031,85 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.3. | € | 21.851,39 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.3. | € | 37.008,90 | - laut Zusammenstellung Punkt 4.4.4. | € | 309.672,00 | Bemessungsgrundlage | € | 876.681,96   Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für März 2015 folgendermaßen festgesetzt (Abzüge laut den Tabellen im Schriftsatz vom 23. November 2016): Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 1,068.696,80 x 40%= 427.478,72 Euro. Berechnung: | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | € | 1,527.350,00 | - laut Tabelle zu Punkt 4.1 | € | 4.529,54 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.2. | € | 2.489,63 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.2. | € | 32.441,90 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.3. | € | 7.358,70 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.3. | € | 49.469,43 | - laut Zusammenstellung Punkt 4.4.4. | € | 362.364,00 | Bemessungsgrundlage | € | 1,068.696,80   Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für April 2015 folgendermaßen festgesetzt (Abzüge laut den Tabellen im Schriftsatz vom 23. November 2016): Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 1,145.585,62 x 40%= 458.234,25 Euro. Berechnung: | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | € | 1,610.804,00 | - laut Tabelle zu Punkt 4.1 | € | 1.568,98 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.2. | € | 1.443,03 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.2. | € | 17.211,99 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.3. | € | 11.329,74 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.3. | € | 37.858,64 | - laut Zusammenstellung Punkt 4.4.4. | € | 395.806,00 | Bemessungsgrundlage | € | 1,145.585,62   Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Mai 2015 folgendermaßen festgesetzt (Abzüge laut den Tabellen im Schriftsatz vom 23. November 2016): Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 1,255.611,51 x 40%= 502.244,60 Euro. Berechnung: | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | € | 1,768.099,00 | - laut Tabelle zu Punkt 4.1 | € | 3.289,65 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.2. | € | 3.015,45 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.2. | € | 42.942,41 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.3. | € | 35.845,60 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.3. | € | 47.235,38 | - laut Zusammenstellung Punkt 4.4.4. | € | 380.159,00 | Bemessungsgrundlage | € | 1,255.611,51   Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Juni 2015 folgendermaßen festgesetzt (Abzüge laut den Tabellen im Schriftsatz vom 23. November 2016): Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 1,058.701,99 x 40%= 423.480,80 Euro. Berechnung: | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | € | 1,412.478,00 | - laut Tabelle zu Punkt 4.1 | € | 4.125,26 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.2. | € | 1.608,12 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.2. | € | 20.099,02 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.3. | € | 8.990,86 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.3. | € | 32.379,75 | - laut Zusammenstellung Punkt 4.4.4. | € | 286.573,00 | Bemessungsgrundlage | € | 1,058.701,99   Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Juli 2015 folgendermaßen festgesetzt (Abzüge laut den Tabellen im Schriftsatz vom 23. November 2016): Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 932.487,36 x 40%= 372.994,94 Euro. Berechnung: | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | € | 1,370.191,00 | - laut Tabelle zu Punkt 4.1 | € | 3.433,58 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.2. | € | 1.426,81 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.2. | € | 18.004,51 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.3. | € | 7.721,50 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.3. | € | 32.812,24 | - laut Zusammenstellung Punkt 4.4.4. | € | 374.305,00 | Bemessungsgrundlage | € | 932.487,36   Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für August 2015 folgendermaßen festgesetzt (Abzüge laut den Tabellen im Schriftsatz vom 23. November 2016): Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 1,114.652,65 x 40%= 445.861,06 Euro. Berechnung: | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | € | 1,523.288,00 | - laut Tabelle zu Punkt 4.1 | € | 3.481,52 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.2. | € | 1.471,63 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.2. | € | 18.603,07 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.3. | € | 26.512,47 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.3. | € | 36.305,66 | - laut Zusammenstellung Punkt 4.4.4. | € | 322.261,00 | Bemessungsgrundlage | € | 1,114.652,65   Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für September 2015 folgendermaßen festgesetzt (Abzüge laut den Tabellen im Schriftsatz vom 23. November 2016): Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 1,288.491,33 x 40%= 515.396,53 Euro. Berechnung: | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | € | 1,878.911,00 | - laut Tabelle zu Punkt 4.1 | € | 6.982,02 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.2. | € | 2.941,65 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.2. | € | 44.403,25 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.3. | € | 6.846,98 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.3. | € | 68.404,77 | - laut Zusammenstellung Punkt 4.4.4. | € | 460.841,00 | Bemessungsgrundlage | € | 1,288.491,33   Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Oktober 2015 folgendermaßen festgesetzt (Abzüge laut den Tabellen im Schriftsatz vom 23. November 2016): Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 1,238.678,28 x 40%= 495.471,31 Euro. Berechnung: | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | € | 1,799.309,00 | - laut Tabelle zu Punkt 4.1 | € | 4.789,25 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.2. | € | 1.786,18 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.2. | € | 21.962,49 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.3. | € | 3.369,33 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.3. | € | 42.781,47 | - laut Zusammenstellung Punkt 4.4.4. | € | 485.942,00 | Bemessungsgrundlage | € | 1,238.678,28   Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für November 2015 folgendermaßen festgesetzt (Abzüge laut den Tabellen im Schriftsatz vom 23. November 2016): Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 1,046.042,01 x 40%= 418.416,80 Euro. Berechnung: | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | € | 1,818.299,00 | - laut Tabelle zu Punkt 4.1 | € | 8.986,15 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.2. | € | 2.643,78 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.2. | € | 34.874,86 | - laut Tabelle i) zu Punkt 4.3. | € | 21.060,26 | - laut Tabelle ii) zu Punkt 4.3. | € | 55.102,94 | - laut Zusammenstellung Punkt 4.4.4. | € | 649.589,00 | Bemessungsgrundlage | € | 1,046.042,01   13. Zum Vorwurf fehlender Ermittlungen durch das Finanzamt Wenn das Finanzamt erforderliche Ermittlungen unterlassen haben sollte, könnten fehlende Ermittlungsschritte auch noch durch das Verwaltungsgericht gesetzt werden (siehe § 269 Abs. 1 BAO) bzw. wären allenfalls Ermittlungsaufträge nach § 269 Abs. 2 BAO zu erteilen oder eine kassatorische Erledigung der Beschwerde nach § 278 Abs. 1 BAO vorzunehmen. Dem Vorwurf, dass das Finanzamt keine eigenen Ermittlungen getätigt habe, ist außerdem Folgendes zu erwidern: Nach der Rechtsprechung des VwGH betreffend Wettgebühr handelt es sich beim Tatbestandsmerkmal "Teilnahme aus dem Inland" um eine Tatsache, die als Ergebnis einer Beweiswürdigung festzustellen ist und sind bei dieser Sachverhaltsfeststellung sowohl die Registrierung des "Users" mit einer inländischen Wohnanschrift als auch die Zuordnung der Wette zu einer "inländischen IP-Adresse" ein Indiz dafür, dass sich der Wettteilnehmer dabei im Inland befunden hat. Einem solchen Indiz kann zwar für konkrete Wettfälle durchaus entgegengetreten werden, doch müssen dazu konkrete diesem Beweisergebnis entgegenstehende Indizien angeführt werden (VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, im Rahmen der der Behörde nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden "freien Überzeugung" von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. u.a. VwGH 2009/17/0132). Angaben eines Abgabepflichtigen, gegen deren Richtigkeit keine begründeten Zweifel bestehen, kann die Abgabenbehörde ohne weitere Überprüfung ihrer Entscheidung zugrunde legen. Sie verstößt damit schon deswegen nicht gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß § 115 BAO, weil bereits das Entgegennehmen unbedenklicher Mitteilungen des Abgabepflichtigen, ebenso wie das Erschließen anderer Erkenntnisquellen, in Erfüllung der amtswegigen Ermittlungspflicht geschieht (vgl. VwGH 14.11.1990, 86/13/0042). Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht nur innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes und findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl u.a. VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136). Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde tritt bei Auslandssachverhalten gegenüber der Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei zurück. Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei insbesondere bei der Schaffung und Beschaffung von Beweismitteln (vgl. u.a. VwGH 19.10.2006, 2006/14/0109). Der Bf. war bekannt, dass das Finanzamt auf Grund des - nach der o.a. Judikatur geeigneten - Indiz "österreichische Registrierungsadresse" zur Überzeugung gelangt ist, dass der abgabepflichtige Tatbestand verwirklicht ist. Es wäre daher an der Bf. gelegen, ihre gegenteilige Behauptung durch ein konkretes, substantiiertes Vorbringen zu entkräften. Die Kundendaten kennt nur die Bf. (und nicht die Abgabenbehörde) und befinden sich die Bücher der Bf. und alle sonstigen Geschäftsunterlagen der Bf. im Ausland. Beweisvorsorgemöglichkeiten stehen nur der Abgabenpflichtigen, aber nicht der Abgabenbehörde zur Verfügung. Nur die Bf. ist am Spielabschluss als Vertragspartei beteiligt und könnte daher ihre Vertragspartner fragen, in welchem Land sie sich bei der Spielteilnahme aufhalten oder die Kunden darüber informieren, dass bei einer Registrierung mit einer österreichischen Adresse grundsätzlich von einer Spielteilnahme vom Inland aus ausgegangen wird. Es wäre dazu nicht erforderlich, den Kunden Auskünfte über ihren genauen Aufenthaltsort abzuverlangen. Zu den Bedenken der Bf. wird auf die Ausführungen in Punkt 14 der Begründung der Entscheidung des UFS 20.11.2013, RV/2388-W/13 verwiesen. Weiters tritt in Fällen, in denen die Abgabenbehörde über Antrag des Abgabepflichtigen tätig wird, die amtswegige Ermittlungspflicht des § 115 BAO gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Hintergrund (vgl. VwGH 20.6.1990, 89/13/0107). Die Glücksspielabgabe ist nach der eindeutigen Bestimmung des § 59 Abs. 3 GSpG von der Bf. selbst zu berechnen und wurden die gegenständlichen Verfahren auf Grund des Antrages der Bf. nach § 201 Abs. 3 Z 1 BAO eingeleitet. 14. Zusammenfassung Die Bf. hat ihren Firmensitz in Z. und verfügt nach ihren eigenen Angaben über Lizenzen der "L.G.". Die Bf. verfügt über keine Konzession nach § 14 GSpG. Die Bf. gehört mit vier weiteren Gesellschaften, die ebenfalls Spielteilnehmer mit einer registrierten Adresse in Österreich haben (d.s. G1., G2., G3. und G4.) zur Gruppe der kanadischen Gesellschaft C1.. Diese Konzerngruppe besteht aus zwei Gesellschaften, die Onlineglücksspiele unter der Marke "AF." anbieten, die Bf. gehört zu den drei Gesellschaften, die unter der Marke "A.C." Glücksspiele anbieten. Die Bf. bot seit dem 1. Februar 2012 zunächst nur Pokerspiele, später auch verschiedene andere Glücksspielprodukte (wie z.B. Roulette, Black Jack und Slot-Machines) und nunmehr auch Bakkarat und Live-Casino über die Website I.A." an. Um an den Spielen teilnehmen zu können, muss sich der Spielteilnehmer bei der Bf. registrieren. Die Bf. berechnete die Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 2 GSpG selbst, zog für die Feststellung der Teilnahme vom Inland aus die Spielteilnehmer heran, die mit einer österreichischen Wohnsitzadresse registriert waren und beantragte den Abzug der von ihr gewährten Gratisspiele und Vielspielerboni. Das Finanzamt setzte mit den Bescheiden gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO die Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 2 GSpG nach den Angaben der Bf. zur Teilnahme vom Inland aus fest und zog nicht die Gratisspiele und Vielspielerboni von den Jahresbruttospieleinnahmen ab. Die Bf. erhob dagegen Beschwerden und regte an, an den EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen bzw. an den Verfassungsgerichtshof einen Normprüfungsantrag zu stellen: Einfachgesetzliche Einwendungen: Die von der Bf. gewährten Vielspielerboni und die von der Bf. gewährten Gewinne bei Gratispokerturnieren seien von den Jahresbruttospieleinnahmen abzuziehen. Verfassungsrechtliche Einwendungen: Die verfassungsrechtlichen Einwendungen der Bf. richten sich auf die Nichtfeststellbarkeit des Tatbestandsmerkmals der Glücksspielabgaben "Teilnahme vom Inland aus", sowie auf die Frage, ob Poker im Zeitraum vom 3. August 2013 bis 28. Februar 2014 trotz Aufhebung des Wortes Poker im § 1 Abs. 2 GSpG glücksspielabgabenpflichtig ist. Unionsrechtliche Einwendungen: Die Glücksspielabgabenpflicht iSd § 57 GSpG bestehe für Anbieter von Onlineglücksspielen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig seien und Glücksspiele im Internet anbieten, ohne über eine österreichische Konzession zu verfügen bzw. überhaupt verfügen zu können. Ausländische Marktteilnehmer würden daher vom österreichischen Glücksspielmarkt regulatorisch ausgeschlossen, sie müssen aber trotzdem Glücksspielabgaben entrichten. Im gegenständlichen Fall würden daher ausländische Glücksspielanbieter in ihrem durch die Dienstleistungsfreiheit geschütztem Recht auf ungehinderte Erbringung und Entgegennahme von Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union beschränkt. Außerdem würden die Glücksspielabgaben die wesentlichen Merkmale einer Mehrwertsteuer aufweisen und seien folglich unionsrechtswidrig, weil diese proportional zum Preis der Dienstleistung seien und wie eine echte Umsatzsteuer letztendlich vom Kunden getragen würden. Das Bundesfinanzgericht erwog dazu folgendes: Grundsätzlich unterliegen gemäß § 57 Abs. 1 GSpG seit BGBl. 54/2010 Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, einer Glücksspielabgabe von 16% vom Einsatz. Für Ausspielungen gemäß § 12a GSpG (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, beträgt die Glücksspielabgabe 40% der Jahresbruttospieleinnahmen (§ 57 Abs. 2 GSpG). Die Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG besteuern "Ausspielungen" und knüpfen damit an den Abschluss bestimmter, entgeltlicher Spielverträge mit unternehmerischer Mitwirkung iSd § 1 Abs. 1 GSpG iVm § 2 Abs. 1 GSpG. § 57 Abs. 2 und § 57 Abs. 3 GSpG ergänzen § 57 Abs. 1 GSpG, als sie im Wesentlichen die Steuerberechnung regeln, wenn die im § 57 Abs. 1 GSpG umschriebenen Spielverträge in Form der Ausspielung als elektronische Lotterie, d.h. Internetglücksspiel bzw. über Glücksspielautomaten oder Video-Lotterie-Terminals abgeschlossen werden. Steuerschuldner der Glücksspielabgaben gemäß § 59 Abs. 2 GSpG bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses ist der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler zur ungeteilten Hand. Gemäß § 59 Abs. 3 GSpG ist die Selbstberechnung für den Glücksspielabgabenschuldner, den Anbieter angeordnet. Außer den Glücksspielabgaben gemäß §§ 57 bis 59 GSpG regelt das Glücksspielgesetz noch die Konzessionsabgabe gemäß § 17 GSpG für die Lotterienkonzession und die Spielbankabgabe gemäß § 28 GSpG für den Betrieb von Spielbanken (sowie § 1 Abs. 4 GSpG, § 59a GSpG und § 13a FAG 2008 [§ 14 FAG 2017]; Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II7 Tz 1124). Beide Steuern sind spezielle Ausprägungen der in den §§ 57 bis 59 GSpG geregelten allgemeinen Glücksspielabgabe (vgl. § 57 Abs. 2 letzter Satz GSpG, § 57 Abs. 4 GSpG; § 57 Abs. 6 Z 1 GSpG). Die Bemessungsgrundlage Jahresbruttospieleinnahmen ist eine saldierte Größe von Spieleinsätzen und Spielgewinnen in einem bestimmten Zeitraum. Gewährte Begünstigungen sind den von den Spielteilnehmern geleisteten Einsätzen hinzuzuzählen, sofern die Boni mit Spielgewinnen ausbezahlt werden, sind sie von den Jahresbruttospieleinnahmen abzuziehen. Die Boni wurden den ausbezahlten Gewinnen der Bf. zugerechnet und daher von den Jahresbruttospieleinnahmen abgezogen. Im Vorschlag einer Neuberechnung vom 8. Februar 2018 wurden sie der Bf. und dem Finanzamt mit der Möglichkeit der Stellungnahme übergeben. In etlichen Ablehnungsbeschlüssen stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass die Glücksspielabgaben nicht unionsrechtswidrig sind und die Ausgestaltung der Glücksspielabgabe nicht den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers überschreitet. Die Regelungen der §§ 57ff GSpG verletzen auch nicht die Erwerbsausübungsfreiheit. Wenn der Steuergesetzgeber im öffentlichen Interesse liegende Ziele durch eine Erhöhung der Abgabenbelastung erreichen möchte und damit eine Verminderung der Rentabilität einhergehen kann, führt das nicht zu einem unzulässigen Eingriff in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen. (VfGH 19.2.2015, E 293/2015; VfGH 8.6.2017, E 1330/2016, E 1756/2016; VfGH 8.6.2017, E 2416/2016). Der Verfassungsgerichtshof VfGH 27.6.2013, G 26/2013 G 90/2012 hat dezidiert ausgesprochen, dass die Aufnahme des Wortes Poker in § 1 Abs. 2 GSpG für sich genommen nicht verfassungswidrig ist. Dementsprechend entschied der VwGH 18.10.2016, Ro 2014/16/0041, dass die durch die GSpG-Novelle 2008 geschaffene Rechtslage über die Glücksspieleigenschaft von Poker klar und eindeutig ist. Die Aufhebung des Wortes "Poker" in § 1 Abs. 2 GSpG durch VfGH 27.6.2013, G 26/2013 u.a. für den Zeitraum vom 2.8.2013 bis 28.2.2014 hat NICHT die Auswirkung, dass keine Glücksspielabgaben zu erheben sind. Denn den Glücksspielabgaben, sowohl § 57 Abs. 1 als auch § 57 Abs. 2 GSpG, liegt nicht der monopolmäßige Begriff der Ausspielung zugrunde, sondern die Ausspielung iS des Abschlusses eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes Glücksspiel. Das ergibt sich z.B. daraus, dass das vom Glücksspielmonopol ausgenommene "Wirtshauspoker" ausdrücklich von der Glücksspielabgabe befreit wurde, was nicht notwendig gewesen wäre, läge der Glücksspielabgabe der ordnungspolitische, monopolmäßige Ausspielungsbegriff zugrunde. (BFG 19.10.2017, RV/7104393/2014). Die Bf. ist daher mit ihrem Onlinepokerspielangebot, an dem im Zeitraum 2.8.2013 bis 28.2.2014 Spielteilnehmer vom Inland aus teilnahmen, glücksspielabgabenpflichtig. Kein Verstoß der Glücksspielabgaben gegen Art. 18 Abs. 1 B-VG unter Bezug auf die Teilnahme vom Inland aus: Der Wortfolge in § 57 Abs. 1 GSpG "Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt", ist zu entnehmen, dass der Spielvertrag nicht im Inland abgeschlossen werden muss, es genügt, wenn sich einer der Vertragsteile im Inland als geografisch festlegbarem Ort aufhält. Die "Teilnahme vom Inland aus" stellt auf den Ort ab, an dem der Spielteilnehmer tatsächlich, physisch "vor dem Bildschirm oder mit dem Handy, Smartphone oder Tablett sitzen" muss. Auf technische Gegebenheiten kommt es nicht an. (vgl. VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085; UFS 20.11.2013, RV/2388-W/13; BFG 2.2.2015, RV/7103459/2012; BFG 26.9.2016, RV/7100403/2012; BFG 8.5.2017, RV/7100024/2014 anhängig VfGH E 2251/2017; BFG 28.6.2017, RV/7104383/2015 anhängig VfGH E 2913/2017; BFG 21.8.2017, RV/7100702/2016, anhängig VfGH E 3389/2017). Die Einwände der Bf. zur Ungenauigkeit der Geolokalisierung erübrigen sich daher. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss VfGH 13.3.2013, B 200/13 die Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung UFS 28.12.2012, RV/3510-W/11, mit welcher die Wettgebührenpflicht von Onlinewetten, die von einer im Ausland ansässigen Unternehmung angeboten wurden, und an denen vom Inland aus teilgenommen wurde, bejaht wurde, ab (weitere z.B. VfGH 21.11.2013, B 618/2013 zu UFS 5.4.2013, RV/1071-W/12, RV/1799-W/12 u.a.; VfGH 21.11.2013, B 1289/2013 zu UFS 30.9.2013, RV/1914-W/13). Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerden betreffend Teilnahme vom Inland aus an Online-Glücksspielen iSd § 57 Abs. 2 GSpG ab (VfGH 21.11.2013, B 617/2013, B 1116/2013 - zu UFS 5.4.2013, RV/1194-W/12; UFS 26.8.2015, RV/1509-W/13; UFS 20.11.2013, RV/2388-W/13). Nach dem Erkenntnis des VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085 zu UFS 28.12.2012, RV/3510-W/11, das man als gleichermaßen für die Onlineglücksspiele maßgebend ansehen kann, ist als Ergebnis einer Beweiswürdigung festzustellen, welche Wetten im Inland abgeschlossen wurden oder bei welchen Wetten vom Inland aus teilgenommen wurde. Indiz für die Teilnahme vom Inland aus sind sowohl die Registrierung des Spielteilnehmers mit einer inländischen Wohnanschrift als auch die Zuordnung einer Wette zu einer inländischen IP-Adresse. Im fortgesetzten Verfahren entschied das Bundesfinanzgericht BFG 8.5.2017, RV/7100024/2014, dass bei Onlinewetten (und Onlineglücksspielen) sowohl die Anbieterin, als auch der Spielteilnehmer - wie bei Offlinewetten und -Spielen - wissen, wo sie sich geografische jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes Wette befinden. Der Gesetzestext des §33 TP 17 Abs. 2 GebG ist geradezu "glasklar". Davon zu unterscheiden ist, dass der Onlinewettanbieter Selbstberechner dieser Rechtsgeschäftsgebühren ist, für den es zweifelsohne schwierig festzustellen ist, von welchem geografischen Ort aus der Wettteilnehmer am Rechtsgeschäft teilgenommen hat. Diese Frage wurde mit Erkenntnis VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085 gelöst, da zumindest eines der beiden Indizien ausreicht, dass sich der Wettteilnehmer dabei im Inland befunden hat. Ebenso wissen bei Onlineglücksspielen sowohl Anbieter als Spielteilnehmer, wo sie sich geografische jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Glücksvertrages befinden. Im gegenständlichen Fall wurde von der Bf. die Methode der Selbstberechnung nach dem registrierten Wohnort des Spielteilnehmers zugrunde gelegt, was ein geeignetes Indiz darstellt und sich daher die Berechnung des Finanzamtes als richtig erweist. Eine Onlineanbieterin von Glücksspielen treffende Selbstberechnungs- und Abfuhrproblematik macht aber den Steuergegenstandstatbestand noch nicht verfassungswidrig. Ein Antrag auf Normenprüfung wird wegen Klarheit des normierten Steuergegenstandes und vorhandener Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht gestellt. Aus der Wortfolge "Teilnahme vom Inland aus" ergibt sich, dass die Glücksspielabgaben die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV nicht verletzen: Die Glücksspielabgabe besteuert Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt. Aus der Textierung "Teilnahme vom Inland aus" ergibt sich, dass die Glücksspielabgabe nicht differenziert, ob der Glücksspielanbieter im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union seinen Sitz hat, es genügt, wenn ein Spielteilnehmer vom Inland aus an den von der Bf. angebotenen Glücksspielen teilnimmt. § 57 Abs. 1 bis Abs. 3 GSpG knüpft weder an die Staatsbürgerschaft noch an den Wohnsitz der Personen an, die den Spielvertrag abschließen, ein personeller Inlandsbezug fehlt. Es gibt keine Glücksspielabgabeninländereigenschaft oder Glücksspielabgabenausländereigenschaft. § 57 Abs. 2 GSpG iVm § 17 Abs. 3 Z 7 GSpG, besteuern unterschiedslos, in gleicher Weise Onlineglücksspielangebot von inländischen und ausländischen, von konzessionierten wie nichtkonzessionierten Anbietern, wenn ein Spielteilnehmer vom Inland aus teilnimmt. Diese Bestimmungen gelten für alle Anbieter von Glücksspieldienstleistungen, die auf dem Glücksspielmarkt in Österreich wirtschaftlich tätig sind, in gleichem Maße, unabhängig davon, wo sie ansässig sind. (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes C-591/15 Rn 86 und Rn 97 zur englischen Fernglücksspielabgabe). Gerade mit der Wortfolge "Teilnahme vom Inland aus" stellt die Glücksspielabgabe gemäß § 57 GSpG einen Anknüpfungspunkt zum Inland her und ist nicht extraterritorial, § 57 Abs. 2 GSpG verletzt daher nicht die Dienstleistungsfreiheit iSd Art. 56 AEUV. Keine Verletzung des Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie durch § 57 Abs. 2 iVm § 12a GSpG: Laut EuGH 24.10.2013, C-440/12 Metropol Spielstätten Unternehmergesellschaft ist es nach Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG den Mitgliedstaaten nicht untersagt, von derselben Bemessungsgrundlage auch noch eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele zu erheben, sofern diese Abgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat. Die Glücksspielabgaben - die Besonderheit des auf die Onlinespiele der Bf. anzuwendenden § 57 Abs. 2 GSpG liegt nur darin, dass diese Spielverträge über elektronische Medien geschlossen und abgewickelt werden - haben nicht den Charakter einer Umsatzsteuer, da sie nicht allgemein auf Glücksspiele zu entrichten sind, sondern nur auf entgeltliche Verträge, an denen auf einer Seite eine unternehmerische Mitwirkung erfolgt. Der Aspekt der Abwicklung bestimmter Verträge über elektronische Medien iSd § 57 Abs. 2 GSpG hat mit dem Charakteristikum einer Umsatzsteuer nichts zu tun. Eher im Gegenteil - die Bf. spricht ja von der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 2 iVm § 12a GSpG, - denn dadurch werden nur ganz bestimmte entgeltliche Glücksverträge mit einer bestimmten Durchführungsform, über Internet, und nicht die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge der Steuer unterzogen. Sie werden nicht im Rahmen eines Produktions- und Vertriebsprozesses erhoben, bei ihnen ist kein Abzug von auf vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beiträgen iSe Vorsteuer vorgesehen, sie werden nicht vom Mehrwert erhoben und sie sind nicht proportional zum Preis der Dienstleistung. (EuGH 31.3.1992, C-200/90 Rs Dansk Denkavit und Poulsen Trading; EuGH 7.5.1992, C-347/90 Rs Bozzi, EuGH 16.12.1992, C-208/91 Rs Beaulande, Rn 16; EuGH 27.11.2008, C-156/08 Rn 34 zur deutschen Grunderwerbsteuer; vgl. VwGH 17.10.2002, 2002/17/0284; UFS 28.6.2006, RV/1491-W/04 zur Bestandvertragsgebühr; BFG 28.06.2017, RV/7104383/2015, anhängig VfGH E 2913/2017; BFG 21.08.2017, RV/7100702/2016 anhängig VfGH E 3389/2017). Die Glücksspielabgaben sind gegenüber der Umsatzsteuer eine selbständige Verkehrsteuer mit eigenen Strukturprinzipien (vgl. Aigner, Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer in Achatz/Tumpel [Hrsg], Das Verhältnis der Umsatzsteuer zu anderen Steuern, 156; Pahlke, dGrEStG5 Einleitung Rn 20), und verstoßen nicht gegen Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie. Der Anregung der Bf. ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu stellen, kam das BFG daher nicht nach. …. 15. Schlussfolgerungen Zu 1. Die Wortfolge "Ausspielungen…, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt" in § 57 Abs. 2 GSpG verstößt nicht gegen Art. 18 B-VG, da bei Onlinespielen, auch wenn sie grenzüberschreitend erfolgen, sowohl Anbieter als auch Spielteilnehmer wissen, an welchem geografischen Ort sie sich gerade befinden, wenn sie das Rechtsgeschäft Spiel abschließen. Im gegenständlichen Fall wurde von der Bf. im Rahmen ihrer Selbstberechnungsverpflichtung die Methode der Selbstberechnung nach dem registrierten Wohnort des Spielteilnehmers zugrunde gelegt, was nach dem VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085 ein geeignetes Indiz darstellt und sich daher die Berechnung des Finanzamtes nach dem Registrierungsort des Spielteilnehmers als richtig erweist. Eine die Onlineanbieterin von Glücksspielen treffende Selbstberechnungs- und Abfuhrproblematik macht aber den Steuergegenstandstatbestand noch nicht verfassungswidrig. Zu 2. Gerade aus der Wortfolge "Teilnahme vom Inland aus" ergibt sich, dass die Glücksspielabgaben die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV nicht verletzen, da es genügt, wenn ein Spielteilnehmer vom Inland aus an den von der Bf., gleichgültig, ob sich diese im Inland oder Ausland befindet, angebotenen Glücksspielen teilnimmt. § 57 Abs. 2 GSpG iVm § 17 Abs. 3 Z 7 GSpG besteuern unterschiedslos, in gleicher Weise Onlineglücksspielangebot von inländischen und ausländischen, von konzessionierten wie nichtkonzessionierten Anbietern, wenn ein Spielteilnehmer vom Inland aus teilnimmt -womit ein Anknüpfungspunkt an das Inland festgemacht und die Glücksspielabgabe nicht extraterritorial ist. Diese Bestimmungen gelten für alle Anbieter von Glücksspieldienstleistungen, die auf dem Glücksspielmarkt in Österreich wirtschaftlich tätig sind, in gleichem Maße, unabhängig davon, wo sie ansässig sind. (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes C-591/15 Rn 86 und Rn 97 zur englischen Fernglücksspielabgabe). Zu 3. Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 2 iVm § 12a GSpG verletzen nicht die Mehrwertsteuerrichtlinie, da sie nicht allgemein auf Glücksspiele zu entrichten sind, sondern nur auf entgeltliche Verträge mit unternehmerischer Mitwirkung über elektronische Medien und sie nicht vom Mehrwert erhoben werden. Zu 4. Die Bf. ist mit Onlinepoker, an dem im Zeitraum 3.8.2013 bis 28.2.2014 Spielteilnehmer vom Inland aus teilnahmen, glücksspielabgabenpflichtig, da den Glücksspielabgaben nicht der monopolmäßige Begriff der Ausspielung, sondern die Ausspielung iS des Abschlusses eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes Glücksspiel zugrunde liegt. Zu 5. Vom Glücksspielanbieter gewährte Boni und Gutschriften sind den Einsätzen hinzuzuzählen. Werden die Boni und Gutschriften vom Glücksspielanbieter aus den Gewinnen finanziert, sind sie bei der Bemessungsgrundlage der Jahresbruttospieleinnahmen zwar den Einsätzen hinzuzuzählen, aber als Teil der ausbezahlten Gewinne wieder abzuziehen. 16. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Gesetzesbestimmungen stellen mangels Zuständigkeit keine vom Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösende Rechtsfrage dar.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105344/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105344.2017
Stammnummer
119066
Gültig
28.03.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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