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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100459/2013

Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme eines Geschäftsführers einer GmbH

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100459/2013vom 30.04.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auswirkungen hat die nicht auf einem alleinigen Verschulden des Bw. basierende Verabsäumung der Anmeldung der Haftungsschulden im Insolvenzverfahren (in den, dem BFG vorliegenden Akten findet sich kein Hinweis für ein Verschulden des Bw. an der Nichtanmeldung der Haftungsschulden) allerdings insofern, als der Abgabenbehörde gemäß § 197 IO eine Einbringung der Haftungsschulden im Exekutionsweg nur möglich ist, wenn die Einkommens- und Vermögenslage des Bw. eine solche Quotenzahlung zulässt. Ob die zu zahlende Quote der gegenständlichen Haftungsschulden der Einkommens- und Vermögenslage des Bw. entspricht, hat gemäß § 197 Abs. 2 KO das Insolvenzgericht auf Antrag zu entscheiden (siehe dazu zB ecolex 2015/232; OGH 18.8.2010, 8 Ob 146/09t; OGH 18.3.2015, 3 Ob 189/14m; OGH 8 Ob 17/16g; UFS 28.9.2007, RV/2875-W/06) Die Heranziehung zur Haftung ist eine Ermessensentscheidung, die im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses des Bw. beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden, deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststeht und deren Nichtentrichtung durch ihn verursacht wurde. Unter dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" ist das "öffentliche Interesse an der Einhebung der Abgaben" zu verstehen. Der Bw. hat trotz eines Ersuchens des BFG in der Ladung zur mündlichen Verhandlung keine Nachweise über seine aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation vorgelegt. Wie Ermittlungen des BFG im Abgabeninformationssystem und im Grundbuch ergeben haben, hat der Bw. derzeit mehrere Arbeitsverhältnisse und bezieht einen Bruttojahreslohn von insgesamt 55.452,95 €. Allerdings hat der Bw. noch bis 10.08.2012 aufgrund des im Konkursverfahren bestätigten Zahlungsplans monatlich 500,00 € an seine Gläubiger (zu denen auch die Abgabenbehörde gehört) zu entrichten. Aufgrund der Höhe des derzeitigen Einkommens geht das BFG dennoch nicht von einer Uneinbringlichkeit der Haftungsschuld aus. Hinzu kommt, dass der zulässige Umfang einer Haftungsinanspruchnahme nicht mit der Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen begrenzt ist (vgl. VwGH 25. 6. 1990, 89/15/0067; VwGH 29.6.1999, 99/14/0128; VwGH 28.11.2002, 97/13/0177). Dies ist gegenständlich schon deshalb von Bedeutung, weil der am xxxx geborene Bw. noch im erwerbsfähigen Alter steht und aus den Akten auch keine Anhaltspunkte für eine Erwerbsunfähigkeit ersichtlich sind. Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt vor allem darin, dass nur durch diese Maßnahme überhaupt eine zumindest teilweise Einbringlichkeit der betreffenden Abgaben gegeben ist, und nur so dem öffentlichen Interesse an der Abgabenerhebung nachgekommen werden kann. Gesamthaft war daher in Ausübung des freien Ermessens dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben gegenüber dem Interesse des Bw., nicht zur Haftung herangezogen zu werden, der Vorzug zu geben. Die Haftungsschulden errechnen sich somit wie folgt: | Abgabenart | Zeitraum | Fälligkeit | Betrag | Haftungsbetrag (Quote von 14,76%) | Umsatzsteuer | 2010 | 15.02.2011 | 124,09 € | 18,32 € | Umsatzsteuer | 2009 | 15.02.2010 | 10.284,94 € | 1.518,06 € | Umsatzsteuer | 07/2010 | 15.09.2010 | 2.619,92 € | 386,70 € | Umsatzsteuer | 08/2010 | 15.10.2010 | 726,70 € | 107,26 € | Umsatzsteuer | 09/2010 | 15.11.2010 | 6.485,49 € | 957,26 € | Umsatzsteuer | 12/2010 | 15.02.2011 | 444,05 € | 65,54 € | Lohnsteuer | 10/2010 | 15.11.2010 | 37,82 € | 5,58 € | Dienstgeberbeitrag | 10/2010 | 15.11.2010 | 224,33 € | 33,11 € | Dienstgeberbeitrag | 12/2010 | 17.01.2011 | 126,82 € | 18,72 € | Dienstgeberbeitrag | 01/2011 | 15.02.2011 | 131,45 € | 19,40 € | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 08/2010 | 15.09.2010 | 15,80 € | 2,33 € | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 09/2010 | 15.10.2010 | 15,58 € | 2,30 € | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 10/2010 | 15.11.2010 | 19,43 € | 2,87 € | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 12/2010 | 17.01.2011 | 10,98 € | 1,62 € | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 01/2011 | 15.02.2011 | 11,39 € | 1,86 € | Pfändungsgebühr | 2010 | 26.11.2010 | 20,00 € | 2,95 € | | | | 21.298,79 € | 3.143,70 € III. Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da den im gegenständlichen Verfahren zu klärenden Rechtsfragen keine weiter gehende, einzelfallübergreifende und rechtssystematische Relevanz und damit keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukam bzw. die Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der das gegenständliche Erkenntnis nicht abweicht, geklärt sind. Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden. Feldkirch, am 30. April 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100459/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.1100459.2013
Stammnummer
118981
Gültig
30.04.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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