Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0076-W/04
Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0076-W/04vom 21.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 8, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der
Finanzstrafsache gegen K, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
9. Juni 2004 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Oberrat Dr.
Gerold Teibinger, vom 10. Mai 2004, SN 2004/00163-001, zu Recht
erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Mai 2004 hat das Zollamt Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 2004/00163-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser am 1. Mai 2004 im
Amtsbereich des Zollamtes Wien vorsätzlich Sachen, die zugleich
Monopolgegenstände sind, nämlich 1.200 Stück Zigaretten der Marke
Marlboro, hinsichtlich welcher von bislang unbekannt gebliebenen Tätern ein
Schmuggel in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des
Tabakmonopols gemäß
§§ 35 Abs. 1 lit. a, 44 Abs. 1 lit. b
FinstrG begangen worden sei, in Kenntnis dieser Herkunft an sich gebracht und
dadurch die Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgaben- und Monopolhehlerei
nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a FinstrG begangen
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 9. Juni 2004, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. habe die og. Zigaretten am 1. Mai 2004 am Wiener
Naschmarkt gekauft, deren zollunredliche Herkunft sei ihm jedoch als
Nichtraucher "ganz und gar nicht bewusst" gewesen. Er wohne im X und sei
Asylwerber. Wegen seiner Englischkenntnisse sei er von anderen Asylwerbern
gebeten worden, ihnen "billige Zigaretten" zu kaufen. Die Aufschrift der
Zigaretten sei ihm nicht aufgefallen, er habe nur die Marke gesehen. Mit
"österreichischen Gesetzen und Verboten" kenne er sich nicht nicht aus. Von
einem Tabakmonopol habe er noch nie gehört. Er beantrage "in eventu" eine
"Prüfung, ob nicht Fahrlässigkeitsdelikte statt Vorsatzdelikte
vorliegen".
Das der Beschwerde beigeschlossene Schreiben vom 25. Mai
2004 des Psychotherapeuten Y, hat im Wesentlichen den folgenden
Inhalt:
Neben der Diagnose
"post-traumatisches Streß-Syndrom zu Folge serieller Traumatisierung" sei
auch festzuhalten, dass es sich beim Bf. offenbar um einen Pechvogel, vielleicht
auch einen "reinen Tor" handle. Bei durchaus vorhandener Intelligenz seien immer
wieder völlig naive Vermutungen oder Verhaltensweisen zu sehen, und dass
"er leicht ausgenutzt werden kann". Der Bf. sei "aus Naivität und ohne
Gewinnabsicht zum Handkuss gekommen".
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 37
Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei
schuldig, wer eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher
ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von
Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde,
kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder
verhandelt.
Gemäß
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände
(§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich
welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst
an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82
Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im
Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches
als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden
(vgl. VwGH 25.1.1990, 89/16/0183).
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). Es ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 23.11.2000, 95/15/0185).
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus (VwGH 14.2.1991,
90/16/0210).
Anlässlich einer am 2. Mai 2004 in Z erfolgten
Kontrolle des vom Bf. gelenkten Fahrzeuges der Marke Mazda 323, Kennz. XY,
entdeckten Organe des Gendarmeriepostens Z im Kofferraum 6 Stangen Zigaretten
der Marke Marlboro mit kyrillischer Aufschrift. Die Zigaretten befanden sich in
einer schwarzen Kunststofftasche. Der Bf. erklärte, er habe diese
Zigaretten am Abend des 1. Mai 2004 in Wien auf dem Flohmarkt gekauft. Laut
Bericht des Gendarmeriepostens war das vorgenannte Fahrzeug "bereits mehrmals
zuvor an verschiedenen Stellen im Ortsgebiet aufgefallen".
Am 10. Mai 2004 wurde der Bf. von Organen der
Finanzstrafbehörde erster Instanz als Verdächtiger vernommen. Der Bf.
sagte aus, dass ihm bereits am 30. April 2004 am Wiener Naschmarkt
"günstig" Zigaretten zum Kauf angeboten worden seien. Er habe jedoch
abgelehnt. Er habe die og. Zigaretten am Abend des 1. Mai 2004 am Wiener
Naschmarkt für "andere Asylwerber" um € 20,00/Stange gekauft. Die
genannten Asylwerber hätten ihm € 100,00 gegeben, € 20,00
habe er aus eigener Tasche bezahlt. Zum Ankauf sei es gekommen, weil er relativ
gut Englisch spreche und die anderen Asylwerber ihn gebeten hätten, die
Zigaretten für sie zu kaufen.
Diese Ermittlungsergebnisse sind nach Ansicht des Senates
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der
Wahrscheinlichkeit, dass die verfahrensgegenständlichen Zigaretten mit dem
Makel des Schmuggels (einer der in
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG normierten
Vortaten) behaftet sind; der Bf. hat gestanden, diese Zigaretten, die zugleich
Monopolgegenstände sind, gekauft zu haben. Es besteht folglich der
Verdacht, dass der Bf. die objektiven Tatbestandsmerkmale des Finanzvergehens
der Abgabenhehlerei nach
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG und der
Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht
hat.
Das Wissen um das österreichische Tabakmonopol wird
als allgemein bekannt vorausgesetzt.
Daraus und aus den oben festgehaltenen
Ermittlungsergebnissen ergibt sich der Verdacht, dass der Bf. hinsichtlich der
zollunredlichen Herkunft der Zigaretten vorsätzlich im Sinne des
§ 8 Abs. 1, 1. Halbsatz FinstrG gehandelt
hat
Beim derzeitigen Verfahrensstand kann daher der
Verantwortung des Bf. nicht gefolgt werden. Die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ist zu Recht erfolgt. Die endgültige Beantwortung der
Frage, ob der Bf. die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich
begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 21.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0076-W/04
- Stammnummer
- 11895
- Gültig
- 21.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF