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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100140/2014

1. Doppel- oder Überzahlungen 2. Mieterinvestition

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100140/2014vom 19.04.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wie die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen selbst zugesteht, besteht im vorliegenden Fall die außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung der Mieterinvestition darin, dass mit Beendigung des Mietverhältnisses ihre Verwendungsmöglichkeit für die Beschwerdeführerin erlischt. So sind laut Beschwerdevorbringen die Wirtschaftsgüter mit Schließung der Filiale nicht mehr verwertbar und können auch nicht anderweitig eingesetzt werden, sie müssen vielmehr entsorgt werden. Die Beschwerdeführerin räumt selbst ausdrücklich ein, dass dieses Ende der Verwendungsmöglichkeit mit Beendigung des Mietverhältnisses eintritt. Das Mietverhältnis endete – dieser Umstand steht zwischen den Parteien außer Streit – mit 30.09.2012. Am Bilanzstichtag 30.06.2011 lag ein außergewöhnlicher Wertverzehr nicht vor, sodass eine Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung im Wirtschaftsjahr 2011 keinesfalls in Betracht kommt. Beim Geschäftsführungsbeschluss vom 19.04.2011 handelt es sich lediglich um die Absicht, das innere Vorhaben, das Mietverhältnis zum ehest möglichen Zeitpunkt [30.06.2012] kündigen zu wollen, damit es zum ehest möglichen Zeitpunkt endet [30.09.2012] (zum Umstand, wonach eine bloße Absicht noch nicht ausreichend ist, um eine Änderung der bisherigen Afa vorzunehmen - siehe VwGH 18.12.1990, 89/14/0091). Eine Kündigung vor diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführerin aufgrund des von ihr abgegebenen Kündigungsverzichtes für die Dauer von 5 Jahren (01.09.2007 bis 01.09.2012) im Übrigen gar nicht möglich. Der Geschäftsführungsbeschluss vom 19.04.2011 bewirkte keinen außergewöhnlichen Wertverzehr im Wirtschaftsjahr 2011, dieser ist vielmehr erst dadurch eingetreten, dass mit Beendigung des Mietverhältnisses zum 30.09.2012 die Wirtschaftsgüter für die Beschwerdeführerin nicht mehr verwendbar geworden sind. Die Abgabenbehörde ist demnach im Recht, wenn sie die Anerkennung der im Wirtschaftsjahr 2011 geltend gemachten Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung verweigert hat. Körperschaftsteuerbescheide Gruppe 2009, 2010, 2011 Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Meßbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist. Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, gemäß § 295 Abs. 1 BAO im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist. Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann gemäß § 252 Abs. 1 BAO der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. § 252 Abs. 1 BAO schränkt das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein. So sollen Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid erhoben, so ist die Bescheidbeschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz BAO 6 § 252 Tz 3 und die dort angeführte Judikatur z.B. VwGH 07.07.2004, 2004/13/0069, VwGH 23.03.2000, 2000/15/0001, VwGH 28.05.1997, 94/13/0273, u.a.). Im vorliegenden Fall sind die Feststellungsbescheide Gruppenträger 2009 bis 2011 gegenüber der Beschwerdeführerin wirksam ergangen. Die Beschwerdeführerin bekämpft die davon abgeleiteten Körperschaftsteuerbescheide Gruppe 2009 bis 2011 mit der Begründung, wie sie oben dargestellt wurde. Mit diesem Vorbringen ist aber im Hinblick auf § 252 Abs. 1 BAO eine erfolgreiche Bekämpfung der Körperschaftsteuerbescheide Gruppe nicht möglich. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen richten sich gegen die Feststellungsbescheide Gruppenträger, die nur im Beschwerdeverfahren gegen die Feststellungsbescheide Gruppenträger wirksam vorgebracht werden können. Die Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide Gruppe ist daher als unbegründet abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da zur steuerlichen Behandlung von Doppel- oder Überzahlungen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert. Eine Revision in diesem Punkt ist daher zulässig. Salzburg-Aigen, am 19. April 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100140/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100140.2014
Stammnummer
118914
Gültig
19.04.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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