Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1485-W/04
Alleinverdienerabsetzbetrag - Einkünfte der Ehegattin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1485-W/04vom 20.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., geb. 4. Jänner 1xxx,
1238 Wien, K-Gasse xx, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23.
Bezirk, vertreten durch Christine Böck, betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, Bw., (im
Folgenden mit Bw. bezeichnet) ist seit 1999 mit A.R. verheiratet und seit 14
Jahren Bezieher einer Invaliditätspension. Für den
berufungsgegenständlichen Zeitraum bezog der Bw. gemäß der
Abfrage lt. AIS-DB2 steuerpflichtige Pensionsbezüge, in Höhe von
€ 11.013,41. Seiner Gattin A.R. flossen in den Jahren 2001 und 2002
lt. AIS-DB2-Abfrage vom 20. September 2004 jeweils Einkünfte in Höhe
von € 5.541,80 (2001) bzw. € 5.653,16 (2002)
zu.
Im Zuge der Einreichung der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2002 beantragte der Bw. für sich
den Alleinverdienerabsetzbetrag, da er außer seiner Pension keine weiteren
Einkünfte habe und seine Ehegattin bloß eine Pension in Höhe von
€ 400,-- beziehe. In der Folge wurde der Bw. mit Bescheid vom 5. Dezember
2003 gemäß der eingereichten Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2002 zur Einkommensteuer veranlagt.
Mit Bescheid vom 23. April 2004
wurde das Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts
wegen wiederaufgenommen. In dem im Zuge der amtswegigen Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO erlassenen
Einkommensteuerbescheid 2002 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht
berücksichtigt, da die Einkünfte der Ehegattin des Bw. den
maßgeblichen Grenzbetrag von € 2.200,--
überschreiten.
Gegen den im Zuge der
amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens erlassenen Einkommensteuerbescheid
2002 wurde mit Eingabe vom 15. Mai 2004 berufen.
In dieser Berufung wird
ausgeführt, dass dem Bw. bei seinem Antrag auf "Steuerausgleich" ein Fehler
unterlaufen sei, da er irrtümlich den Alleinverdienerabsetzbetrag
"angekreuzt" habe. Das Finanzamt werde daher ersucht, diesen Fehler zu
korrigieren. Er lebe mit seiner Gattin an der Armutsgrenze und könne den
Betrag in Höhe von € 484,72 nicht zurückzahlen. Neben seiner
Invaliditätspension habe der Bw. seit 14 Jahren keine weiteren
Einkünfte erzielt. Seine Ehegattin habe für das Jahr 2002 bloß
eine Pension in Höhe von € 400,-- bezogen. 60% der gemeinsamen
Einkünfte würden für Wohnung und Heizung aufgehen. Wenn ihm nicht
geholfen werde, müsse er sich an den Ombudsmann Dr.A. wenden. Er sehe sonst
keinen Ausweg mehr.
Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Juni
2004 als unbegründet abgewiesen und wie folgt begründet: In der gegen
den Einkommensteuerbescheid 2002 eingebrachten Berufung werde die rechtliche
Richtigkeit des bekämpften Bescheides nicht angezweifelt, sondern nur die
Tatsache ausführlich erläutert, dass eine Rückzahlung des zu
Unrecht bezogenen Alleinverdienerabsetzbetrages aus wirtschaftlichen
Gründen nicht möglich sei. In den weiteren Ausführungen dieser
Berufungsvorentscheidung wird auf die Möglichkeit der Einbringung eines
Zahlungserleichterungsansuchens gemäß
§ 212 BAO verwiesen, um
erhebliche Härten zu vermeiden.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2004
stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Begründend wurde abermals ausgeführt, dass neben
seiner Invalidenpension (seit 13 Jahren) seine Gattin eine kleine Pension von
etwa € 400,-- beziehe und nie ein anderes Einkommen gehabt habe. Er sehe
daher nicht ein, wegen eines Formfehlers auf diese Art bestraft zu
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht einem Alleinverdiener zur
Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen jährlich ein
Alleinverdienerabsetzbetrag von € 364,-- zu. Alleinverdiener ist ein
Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und
von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt
lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei
mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens
4.400 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200 Euro
jährlich erzielt. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der
(Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe)Partner die Voraussetzungen im Sinne
der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z
1 erzielt.
Sind gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 im Einkommen lohnsteuerpflichtige
Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn der
Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen
hiefür nicht vorlagen.
Den Gegenstand des vorliegenden
Rechtsstreites bildet die Frage, ob vom Bw. der Alleinverdienerabsetzbetrag zu
Recht beantragt wurde, wenn entgegen den Berufungsausführungen seine Gattin
A.R. lt. Abfrage aus der AIS-DB2 für das Jahr 2002 Einkünfte in
Höhe von € 5.653,16 bezog.
Nach der für das
Berufungsjahr 2002 geltenden Rechtslage stand dem Bw. der
Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von € 364,-- gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 nur dann zu, wenn der (Ehe)Partner
- ohne Vorhandensein von Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG
1988 - Einkünfte von höchstens € 2.200,--
erzielte.
Das Vorbringen des Bw., dass
seine Ehegattin A.R. neben seiner Invaliditätspension bloß
Einkünfte in Höhe von ca. € 400,-- (jährlich) bezogen habe,
ist somit durch die Aktenlage nicht gedeckt, als lt. AIS-DB2-Abfrage vom 20.
September 2004 in den Jahren 2001 und 2002 die ausgewiesenen steuerpflichtigen
Pensionsbezüge von A.R. € 5.541,80 (2001) bzw.
€ 5.653,16 (2002) betrugen.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1485-W/04
- Stammnummer
- 11891
- Gültig
- 20.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF