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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100656/2015

Geschäftsführerhaftung, Einschränkung aufgrund eines ordnungsgemäßen Gleichbehandlungsnachweises, weitere Herabsetzung auf die Sanierungsplanquote im Insolvenzverfahren des Haftungspflichtigen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100656/2015vom 24.01.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 156 Abs. 4 IO kommt hier nicht zur Anwendung, da diese Bestimmung voraussetzt, dass die Nichtberücksichtigung ausschließlich durch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners verursacht wurde. Bereits leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließt die Anwendung aus (VwGH 11.12.2013, 2012/08/0288). Durch den freiwilligen Verzicht des Finanzamtes auf Anmeldung der Haftungsforderung im Sanierungsverfahren des Bf. kann wohl nicht von einem Verschulden des Haftungspflichtigen gesprochen werden, sondern muss sich dieses die Behörde gegen sich gelten lassen. Zur Berechnung der verbleibenden Haftungsschuld siehe Beilage ./2. Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Aus dem Einwand des Bf., dass bei Gesamtbetrachtung des Gleichbehandlungsnachweises kein Quotenschaden entstanden sei, sondern sogar eine Bevorzugung des Abgabengläubigers, weshalb dieser Umstand im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen wäre, lässt sich nichts gewinnen, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Gleichbehandlung für jeden Fälligkeitstag nachzuweisen ist und nicht für einen Gesamtzeitraum (vgl. zB VwGH 24.1.2017, Ra 2015/16/0078). Informativ wird dazu bemerkt, dass sich auch im Falle einer Gesamtbetrachtung keine Bevorzugung ergäbe, weil auch die zu 100% erfolgten Ungleichbehandlungen (ohne Lohnsteuern) in den vor dem erbrachten Liquiditätsstatus gelegenen Zeiträumen zu berücksichtigen wären, weshalb diesfalls eine „Gesamtungleichbehandlung“ von 25,78% bestünde. Vom Bf. wurden somit keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können. Allerdings kann im Rahmen der Ermessensentscheidung von der Geltendmachung der Haftung für diejenigen Abgaben, die letztlich mit Beträgen von unter € 20,00 übrigblieben, Abstand genommen werden. Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger lediglich für die im Spruch genannten Abgabenschuldigkeiten der GmbH-1 im Ausmaß von nunmehr € 13.620,24 zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Wien, am 24. Jänner 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100656/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100656.2015
Stammnummer
118899
Gültig
24.01.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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