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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100319/2016

Voraussetzungen eines Mantelkaufs - Maßgeblichkeit der Strukturänderungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100319/2016vom 10.04.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(24) Das Tatbestandselement der Änderung der wirtschaftlichen Struktur betrifft die faktische wirtschaftliche Tätigkeit einer Körperschaft. Darunter ist der tatsächlich verfolgte Unternehmenszweck und nicht der davon allenfalls abweichende satzungsmäßige Unternehmensgegenstand zu verstehen (UFS 11.11.2013, RV/1449-W/10). Eine Änderung der wirtschaftlichen Struktur liegt vor, wenn die aus Vermögen und Tätigkeit gebildete wirtschaftliche Einheit (bezogen auf sämtliche bisherigen Tätigkeitsbereiche) der Körperschaft verloren geht. Diese Änderung kann auch dann eintreten, wenn sich nur eines der genannten Strukturmerkmale (Vermögen oder Tätigkeit) wesentlich ändert. Besonderes Gewicht ist dabei auf jenes Strukturmerkmal zu legen, das diesbezüglich identitätsstiftend wirkt. Bei einer Änderung des Unternehmensgegenstandes muss sich dieser, um Mantelkauf annehmen zu können, in wesentlichem Umfang in Form eines Wechsel oder einer Erweiterung des Unternehmensgegenstandes ändern. (25) Die Bf argumentiert zusammengefasst, dass im gegenständlichen Fall der identitätsstiftende Teil des Strukturmerkmals im Betriebsvermögen, namentlich Software, Infrastruktur beim EDV-Dienstleister und Adressdatei und nicht im Umsatzgeschäft bestanden habe und diese Wirtschaftsgüter nach wie vor unverändert vorhanden seien. Den Wechsel des Unternehmensgegenstandes hat die belangte Behörde insbesondere in der Beschwerdevorentscheidung zusammengefasst damit begründet, dass die Bf in ihrem bisherigen Geschäftsfeld nicht mehr tätig ist, sondern dieses der Muttergesellschaft überlassen hat und hiefür nur mehr (betragsmäßig fixe), im Vergleich zu den bisherigen Umsätzen exorbitant niedrige, Lizenzeinnahmen erhält. Dem - an sich zutreffenden - Vorbringen der Bf, dass sich das bisherige Geschäftsmodell bzw die diesbezüglich erforderlichen Wirtschaftsgüter weiterhin im Eigentum der Bf befinde, hielt die belangte Behörde weiters entgegen, dass insoweit eine außerordentliche Abschreibung (betreffend Mail-Adressen) stattgefunden habe und überdies aus dem Einsatz dieses Vermögens nur mehr Lizenzeinnahmen erzielt würden. Diesem Vorbringen hat die Bf nichts Wesentliches mehr entgegengesetzt. (26) Der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht der belangten Behörde an. Es ist auch seiner Ansicht nach ein erheblicher Unterschied, ob, wie dies bei der Bf früher der Fall war, Lieferungen bzw sonstige Leistungen durch Einsatz von Arbeitskräften - hier mittels Vermittlung von Kaufabschlüssen im Internet - gegenüber einer Vielzahl von Kunden selbst erbracht werden, oder lediglich, wie dies bei der Bf nunmehr der Fall ist, das entsprechende technische Equipment einem (einzigen) Dritten zur Verfügung gestellt wird, der diese Zurverfügungstellung mit einem fixen Honorar, gleich einem Mietentgelt, vergütet. Daran vermag der von der Bf vorgebrachte Umstand, es würde weiterhin dasselbe Betriebsvermögen hiefür eingesetzt, nichts zu ändern, zumal ja nunmehr der effektive Einsatz dieses Betriebsvermögens zur Erzielung von Verkaufsabschlüssen nicht mehr seitens der Bf erfolgt. Insofern kann daher das Betriebsvermögen nicht als (überwiegend) identitätsstiftend beurteilt werden. (27) Keiner Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass die Bf zwischenzeitig einen Letztverbrauchermarkt eröffnet hat, selbst wenn in diesem tatsächlich auch solche Waren verkauft werden sollten, hinsichtlich derer früher von der Bf selbst bzw nunmehr von der Muttergesellschaft Kaufabschlüsse vermittelt werden. Es handelt sich bei diesem Geschäft um die Schaffung einer weiteren wirtschaftlichen Einheit, die mit der bisherigen Geschäftstätigkeit in keinerlei Zusammenhang steht und die sich überdies auch von der früheren Tätigkeit der Bf vor den Strukturänderungen wesentlich unterscheidet. Erhaltung eines wesentlichen Teiles betrieblicher Arbeitsplätze (28) Die Änderungen der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur erfolgten letztlich auch nicht zum Zwecke der Sanierung der Bw mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles betrieblicher Arbeitsplätze. Dies setzt nämlich voraus, dass im Rahmen der betrieblichen Struktur noch Arbeitskräfte beschäftigt sein, wobei eine bloß kurzfristige Weiterbeschäftigung (etwa zur Abarbeitung weniger Restaufträge oder Stilllegung des Betriebs) nicht ausreichend ist (Raab/Renner in Renner/Strimitzer/Vock, KStG27 [2015] § 8 Tz 295 mwN). Im Zusammenhang mit der Insolvenz der Bf wurden jedoch sämtliche Dienstverhältnisse gelöst, zu einer Neubegründung dieser Arbeitsplätze ist es nach erfolgter Sanierung, dh Beendigung des Insolvenzverfahrens, nicht gekommen; darüber hinaus wurde die Anzahl der Arbeitsplätze erheblich reduziert. (29) Infolge kumulativen Vorliegens aller gesetzlichen Voraussetzungen war somit vom Vorliegen eines Mantelkaufs auszugehen und waren daher die Beschwerden abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision (30) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (31) Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage aufgeworfen, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Primär war nämlich jene Frage von Relevanz, ob sachverhaltsmäßig die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Mantelkaufes vorlagen, was insbesondere hinsichtlich der hiefür erforderlichen Änderung der wirtschaftlichen Struktur strittig war. Aus dem festgestellten, unstrittigen, Sachverhalt ergab sich, dass eine Vergleichbarkeit der wirtschaftlichen Struktur vor und nach der Veräußerung der Anteile der Bf nicht vorlag und somit die Voraussetzungen für einen Mantelkauf vorlagen.       Linz, am 10. April 2018  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100319/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100319.2016
Stammnummer
118893
Gültig
10.04.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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