Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0011-W/03
Pfändung einer unter dem Existenzminimum liegenden Geldforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0011-W/03vom 17.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der K-GmbH, vom 22. Oktober 2002
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom
19. September 2002 betreffend Pfändung und Überweisung einer
Geldforderung (§ 65 AbgEO, § 71 AbgEO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. September 2002 pfändete das
Finanzamt wegen Abgaben in Höhe € 2.956,08 sowie Gebühren
und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von € 32,61,
die dem Abgabenschuldner ER gegenüber der Berufungswerberin (Bw.)
zustehenden Forderung und überwies sie der Republik Österreich bis zur
Höhe der vollstreckbaren Forderung zur Einziehung.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte
die Bw. vor, dass das monatliche Einkommen des ER von € 72,67 unter dem
Existenzminimum liege.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 11. November 2002 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte die Bw.
aus, dass das Existenzminimum von € 630,00 bei den ausgezahlten
Beträgen nicht überschritten worden sei. Herr ER sei mit einem
Fixgehalt von € 72,67 angestellt und habe er diesen Betrag plus
Sonderzahlung, insgesamt € 218,01 plus Auszahlung AMS Wien in
Höhe von € 355,00, was insgesamt € 573,01 ergebe,
erhalten. Sollte ER in Hinkunft ein höheres Einkommen erzielen, werde
selbstverständlich jeder Betrag, der insgesamt über € 630,00
liege, an das Finanzamt überwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO
erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels
Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der
Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26)
anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt,
geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner
verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem
Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie
über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die
Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt
pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner
allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten
bekannt zu geben.
Gemäß
§ 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung
des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Gemäß
§ 65 Abs. 4 AbgEO kann der Drittschuldner das
Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der
Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend
machen.
Gemäß
§ 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die
gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe
des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf
§ 73 zur Einziehung zu überweisen.
Unbestritten ist, dass der gegenständlichen
Pfändung und Überweisung der Rückstandsausweis vom
23. August 2002 zu Grunde liegt, so dass infolge des Vorliegens eines
Exekutionstitels die Pfändung zu Recht erfolgte.
Dem Einwand, dass das monatliche Einkommen unter dem
Existenzminimum liege, ist entgegenzuhalten, dass es sich beim Existenzminimum
lediglich um einen unpfändbaren Freibetrag handelt, so dass sich bei
Übersteigen dieses Freibetrages - wie auch die Bw. selbst im
Vorlageantrag ausführt - ein pfändbarer und zu
überweisender Betrag ergibt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 17.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 65 Abs. 1 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
- § 71 Abs. 1 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0011-W/03
- Stammnummer
- 11887
- Gültig
- 17.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF