Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102892/2013
1. Übergang der Steuerschuld bei Arbeitskräfteüberlassung 2. Betriebliche Veranlassung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Bauleistungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102892/2013vom 08.03.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall stellten die Fragen der Anwendung des Überganges der Steuerschuld bei Bauleistungen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dar, zumal sie im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Der Nachweis beziehungsweise die Glaubhaftmachung betrieblich veranlasster Aufwendungen ist überdies eine Tatfrage, mit der keine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung verbunden ist.
Wien, am 8. März 2018
Normen und Schlagworte
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102892/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102892.2013
- Stammnummer
- 118829
- Gültig
- 08.03.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF