Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100554/2017
Subsidiarität von Feststellungsbescheiden nach § 92 BAO gegenüber einem Haftungs-/Gutschriftsbescheid nach § 202 BAO iVm § 201 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100554/2017vom 17.04.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Sämtliche Zuwendungen einer eigennützigen österreichischen Privatstiftung stellen nach § 27 Abs. 5 Z. 7 EStG 1988 Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. (Vgl. Marschner in Jakom, EStG 2017, Rz 289 zu § 27).
Bei Zuwendungen von eigennützigen österreichischen Privatstiftungen an in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtige in ihr Privatvermögen unterliegen die Zuwendungen dem besonderen Steuersatz von 27,5 % gemäß § 27a Abs. 1 Z. 2 EStG 1988. § 93 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 EStG 1988 legt fest, dass die anfallende Steuer im Abzugsweg (dh als Kapitalertragsteuer) erhoben wird und gemäß § 96 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 innerhalb einer Woche nach dem Zufließen abzuführen ist. (Vgl. Petritz in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer – Kommentar, Rz 43 zu § 27 Abs. 5 neu).
Dementsprechend ist im gegenständlichen Fall die Bf bei Vorliegen einer Zuwendung im Sinne des § 27 Abs. 5 Z. 7 EStG 1988 als Schuldnerin der Kapitalerträge gemäß § 95 Abs. 2 Z. 1 lit. a EStG 1988 Abzugsverpflichtete und haftet dem Bund gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Bei der Kapitalertragsteuer handelt es sich um eine Steuer, die der jeweilige Schuldner der Kapitalerträge (im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge) ohne bescheidmäßige Vorschreibung selbst zu berechnen und abzuführen hat. Dem Schuldner kommt dabei nicht die rechtliche Position eines Abgabenschuldners, sondern – wie bereits ausgeführt -die eines Haftenden zu.
Treffen die Verpflichtungen zur Selbstberechnung und Entrichtung einen zur Abfuhr verpflichteten Haftungspflichtigen, so gelten die §§ 202, 204 Abs. 3 (Rundung) und § 240 BAO. (Ritz, BAO
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, Rz 2 zu § 201).
Es ist somit - im Hinblick auf die Subsidiarität von Feststellungsbescheiden nach § 92 BAO (vgl. Pkt. 3.1.1) - konkret zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall ein Haftungsbescheid gemäß § 224 BAO iVm § 202 BAO zu erlassen ist bzw. erlassen werden kann und so die von der Bf gestellte Rechtsfrage (vgl. Pkt. 3.1.1) geklärt wird.
3.1.3 Haftungsbescheid/Gutschriftbescheid gemäß § 202 Abs. 1 BAO:
Nach § 202 BAO ist auf Abgaben, deren Selbstberechnung einem abgabenrechtlichen Haftungspflichtigen obliegt, § 201 BAO sinngemäß anzuwenden. Dort wird angeordnet, dass bei Unrichtigkeit von Selbstberechnungen (und Vorliegen näherer Voraussetzungen) auf Antrag oder von Amtswegen eine bescheidmäßige Festsetzung zu erfolgen hat. Obwohl in § 202 Abs. 1 BAO nur Nachforderungen genannt sind, ist es in der Literatur anerkannt, dass es auch im Fall zu viel abgeführter Abgaben eine Korrekturmöglichkeit mit Gutschriftbescheid gibt. (Frei in SWK 25/2009 S 751ff)
Ergeben sich hinsichtlich einer Selbstberechnungsabgabe im sinngemäßen Vollzug des § 201 BAO nach § 202 BAO Gutschriften, weil sich die Einbehaltung und (oder) die Abfuhr als zu hoch erwiesen haben, so kann oder muss je nachdem, welcher Tatbestand des § 201 BAO einschlägig wird, ein Gutschriftbescheid an den Abfuhrpflichtigen ergehen. (Vgl. Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch, S. 549).
Gutschriftbescheide können ua auch erlassen werden, wenn sich die Einbehaltung als überhöht erweist. (Vgl. Ritz, BAO
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, Rz 8 zu § 202).
Wie der Sachverhaltsdarstellung (vgl. Pkt. 1) zu entnehmen ist, hat die Bf aufgrund des Teilurteiles vom 2017, xyz-l, LG B, hinsichtlich eines Pflichtteilsanspruches des A am 1717 einen Betrag von YY Euro an A überwiesen. Ein Betrag von ZZ Euro, welcher einer 27,5 %igen Kapitalertragsteuer aus XY Euro (=X Euro zzgl. 4% Zinsen vom 2014 bis inkl. 2/17) entspricht, wurde von der Bf einbehalten. Eine Einzahlung von Kapitalertragsteuer auf das Abgabenkonto der Bf erfolgte jedoch nicht.
Die Bf hat somit als Abzugsverpflichtete bzw. Haftungspflichtige zwar Kapitalertragsteuer einbehalten allerdings nicht abgeführt. Je nachdem, ob die Pflichtteilsergänzungszahlung eine Zuwendung im Sinne des § 27 Abs. 5 Z. 7 EStG 1988 darstellt oder nicht, erfolgte die Einbehaltung zu Recht und die Abfuhr an das Finanzamt wurde zu Unrecht unterlassen oder die Einbehaltung erfolgte zu Unrecht. Die Vorgangsweise der Bf müsste oder könnte somit einen Haftungsbescheid oder einen Gutschriftbescheid zur Folge haben.
Dazu darf auch Folgendes angemerkt werden:
Ist der Abzug von Kapitalertragsteuer im konkreten Fall ungewiss bzw. strittig, handelt der Abzugsverpflichtete zur Vermeidung von Haftungsfolgen pflichtgerecht, wenn er die Kapitalertragsteuer einbehält und abführt. (Vgl. Marschner in Jakom, EStG 2017, Rz 3 zu § 95, BFH vom 03.11.2010, I R 98/09).
3.1.4 sinngemäße Anwendung des § 201 Abs. 3 Z. 1 BAO:
Die sinngemäße Anwendung des § 201 BAO ergibt sich konkret aus § 202 Abs. 1 BAO.
§ 201 Abs. 3 BAO sieht eine zwingende Festsetzung vor, wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht wurde. (Vgl. Ritz, BAO
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, Rz 32 zu § 201).
Im gegenständlichen Fall brachte die Bf mit Schriftsatz vom 17.02.2017 einen Antrag gemäß § 201 Abs. 3 Z. 1 BAO ein.
Ein Antrag nach § 201 Abs. 3 Z. 1 BAO unterliegt nach § 85 a BAO der Entscheidungspflicht.
Er ist zurückzuweisen, wenn er unzulässig ist (zB bei fehlender Antragsbefugnis des Einschreiters) oder wenn er nicht fristgerecht eingebracht wurde. (Vgl. Ritz, BAO
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, Rz 29 zu § 201)
Im gegenständlichen Fall besteht – wie unter Pkt 3.2 dargestellt wird - eine Antragsbefugnis der Bf. Auf die Einhaltung der Antragsfrist darf – wie folgt – eingegangen werden:
Die Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages kann in einer Erklärung, auf einem Einzahlungsbeleg oder auf andere Weise erfolgen. (Vgl. zB. BMF vom 15.10.2002, 05 1201/3-IV/5/02)
Nach § 96 Abs. 3 EStG 1988 hat der Abzugsverpflichtete bzw. Haftungspflichtige unabhängig von der Abgabenabfuhr, innerhalb der hiefür vorgesehenen Frist (§ 96 Abs. 1 EStG 1988), eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung zu erstatten. Die Anmeldung ist auch dann in der vorgeschriebenen Form und fristgerecht einzureichen, wenn ein Steuerabzug nicht vorzunehmen ist. In der Anmeldung ist der Grund für das Unterbleiben des Steuerabzugs anzuführen. (Vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Rz 3 zu § 96 EStG 1988 neu, Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, Rz 24 ff zu § 96).
Die Kapitalertragsteuer-Anmeldung war bis 2013 unter Verwendung des amtlichen Vordruckes Ka 1 vorzunehmen. Seit 01.01.2013 ist die Kapitalertragsteuer-Anmeldung ausschließlich in elektronischer Form über FinanzOnline beim zuständigen Finanzamt einzubringen. (Hofstätter/Reichel, EStG, Rz 3 zu § 96 EStG 1988 neu).
Werden Anbringen auf einem für sie nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde zugeleitet, so gelten sie als nicht eingebracht und können daher auch keine Entscheidungspflicht auslösen. Sie sind jedoch als Beweismittel im Sinne des § 166 BAO zu qualifizieren und als solche allenfalls verwertbar. (Vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, Anm 9 zu § 86a).
Die Bf legte dem Antrag gemäß § 201 Abs. 3 BAO vom 17.02.2017 – unter Verwendung des amtlichen Vordrucks Ka 1 - eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung betreffend die Auszahlung des Pflichtteilsergänzungsanspruches bei. Auch wenn diese Kapitalertragsteuer-Anmeldung nicht in elektronischer Form erfolgte, so ist sie - aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes - doch als ein dem auf § 201 Abs. 3 BAO gestützten Antrag beigegebenes Beweismittel, mit dessen Hilfe die Selbstberechnung der Kapitalertragsteuer tatsächlich zugleich mit der Einbringung des Antrages gemäß § 201 Abs. 3 Z. 1 BAO dem Finanzamt bekannt gegeben wurde, anzusehen.
Da die Kapitalertragerstragsteuer-Anmeldung dem Antrag nach § 201 Abs. 3 BAO vom 17.02.2017 beigelegt war, erfolgte daher die Antragstellung aus der Sicht des Bundesfinanzgerichts fristgerecht.
§ 202 Abs. 1 BAO und die darin vorgesehene sinngemäße Anwendung des § 201 BAO ist allerdings so lange nicht anwendbar, als § 240 Abs. 3 BAO die Rückzahlung an den Eigenschuldner ermöglicht oder ermöglichen würde. (Vgl. Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch, S 549).
Gutschriftsbescheide sind insoweit nicht zu erlassen, als eine Rückzahlung gemäß § 240 Abs. 3 BAO erfolgte oder im Falle einer diesbezüglichen Antragstellung zu erfolgen hätte. (Vgl. Ritz, BAO
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, Rz 9 zu § 202).
3.1.5 Subsidiarität der Haftungsbescheide/Gutschriftbescheide im Verhältnis zu § 240 Abs. 3 BAO:
In § 202 Abs. 2 BAO ist eine Subsidiarität der Haftungsbescheide/Gutschriftsbescheide im Verhältnis zu der auf § 240 Abs. 3 BAO gestützten Rückzahlung vorgesehen, wobei eine Rückzahlung gemäß § 240 Abs. 3 BAO nur voraussetzt, dass die Einbehaltung von Abgaben zu Unrecht erfolgte, nicht aber, dass diese Beträge vom Abfuhrpflichtigen auch entrichtet worden sind. (Vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO Rz 10 zu § 240, Ritz, BAO
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, Rz 3 zu § 240, Ritz, SWK 2000, S 855).
Da anlässlich des gerichtlich festgestellten Pflichtteilsanspruches des A ein Betrag von ZZ Euro, welcher einer 27,5 %igen Kapitalertragsteuer aus XY Euro (=X Euro zzgl. 4% Zinsen vom 2014 bis inkl. 2/17) entspricht, von der Bf einbehalten wurde (vgl. Pkt. 1), ist im gegenständlichen Fall aufgrund der erfolgten Einbehaltung zu prüfen, ob § 240 Abs. 3 BAO anwendbar ist.
Antragsbefugt ist nach § 240 Abs. 3 BAO der Eigenschuldner, nicht jedoch der Abfuhrpflichtige (vgl. Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch, S 708, Ritz, BAO
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, Rz 2 zu § 240).
Eigenschuldner ist im Bereich der Kapitalertragsteuer der Empfänger der Kapitalerträge.
Im gegenständlichen Fall käme A - sofern ein Pflichtteilsergänzungsanspruch als Zuwendung im Sinne des § 27 Abs. 5 Z. 7 EStG 1988 zu beurteilen wäre (Vgl. Pkt. 3.1.2) - als Empfänger von Kapitalerträgen in Betracht.
Die Bf durfte, da im konkreten Fall der Abzug von Kapitalertragsteuer ungewiss bzw. strittig war bzw. ist, zur Vermeidung von Haftungsfolgen die Kapitalertragsteuer einbehalten (und hätte diese auch abführen müssen). § 96 Abs. 4 EStG 1988 sieht anlässlich der Einbehaltung und Abfuhr zusätzlich eine Bescheinigung für den Empfänger der Kapitalerträge vor. (Vgl. Marschner in Jakom, EStG 2017, Rz 3 zu § 95, BFH vom 03.11.2010, I R 98/09).
Gemäß § 96 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 hat der Empfänger der Kapitalerträge vom Abfuhrpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der Einkünfte und des Steuerbetrages, über den Zahlungstag, über die Zeit, für welche die Einkünfte gezahlt worden sind, und über das Finanzamt, an das der Steuerbetrag abgeführt worden ist, zu erhalten.
Diese Bescheinigung stellt die Grundlage für die Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer dar. Sie dient also dem Empfänger der Kapitalerträge für die Geltendmachung der Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer bzw. die Körperschaftsteuer. Die Bescheinigung kann postalisch oder elektronisch an den Eigenschuldner übermittelt oder elektronisch zum Abruf zur Verfügung gestellt werden. Eine Übermittlung „nur auf Verlangen“ des Eigenschuldners ist nicht vorgesehen. (Vgl. Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, Anm 17 zu § 96, Marschner in Jakom, EStG 2017, Rz 9 zu § 96).
Gemäß § 240 Abs. 3 BAO hat - trotz Antrages - eine Rückzahlung ua. (lit. c) dann zu unterbleiben, wenn ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrags auf Veranlagung zu erfolgen hätte, die einbehaltene Abgaben somit im Veranlagungsverfahren gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 angerechnet werden dürften.
Wenn nun der Empfänger der Kapitalerträge für die Geltendmachung der Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer eine Bescheinigung nach § 96 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 benötigt, so wird diese – aus der Sicht des Bundesfinanzgerichts - auch für einen gegenüber einer Anrechnung im Veranlagungsverfahren subsidiär möglichen Antrag auf Rückzahlung gemäß § 240 Abs. 3 BAO erforderlich sein. Nur aufgrund dieser Bescheinigung kann der Empfänger der Kapitalerträge beispielsweise konkret die Tatsache der Einbehaltung eines Betrages als Kapitalertragsteuer und die Höhe des vom Abfuhrpflichtigen einbehaltenen Steuerbetrages kennen.
Im Hinblick auf die im gegenständlichen Fall nicht erfolgte Bescheinigung gemäß § 96 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 durch die Bf (vgl. Pkt. 1) ist es aus der Sicht des Bundesfinanzgericht dem potentiellen Empfänger von Kapitalerträgen, A, nicht möglich, einen Antrag nach § 240 Abs. 3 BAO zu stellen.
Es ist daher aufgrund des Antrages der Bf gemäß § 201 Abs. 3 BAO (vgl. Pkt. 3.2 und 3.1.4) im Rahmen eines an die Bf zu erlassenden Haftungsbescheides oder Gutschriftsbescheides zu entscheiden, ob die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist bzw. ob eine Haftungsinanspruchnahme zu erfolgen hat oder nicht.
Die Subsidiarität des Haftungsbescheides/Gutschriftbescheides im Verhältnis zu der auf § 240 Abs. 3 BAO gestützten Rückzahlung kommt somit aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen.
3.1.6 Ergebnis:
Ein die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 92 BAO rechtfertigendes Interesse besteht im gegenständlichen Fall nicht, da die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage - aufgrund des von der Bf als Haftungspflichtige gestellten Antrages gemäß § 201 Abs. 3 BAO im Rahmen eines Haftungsbescheides oder eines Gutschriftsbescheides gemäß § 202 Abs. 1 BAO geklärt werden kann. Damit ist die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides infolge des Grundsatzes der Subsidiarität zu verneinen (vgl. VwGH vom 20.12.2016, Ro 2015/15/0023).
Das Finanzamt hätte daher den Feststellungsantrag nach § 92 BAO zurückweisen müssen. (Vgl. VwGH vom 22.10.2015, Ra 2015/16/0069).
Der Spruch des Abweisungsbescheides vom 09.08.2017 ist somit dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides gemäß § 92 BAO nicht ab-, sondern zurückzuweisen ist. (Vgl. VwGH vom 21.10.1999, 98/15/0195, Ritz, BAO6, Rz 14 zu § 279, Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch, S. 782)
3.2. Antrag gemäß § 201 Abs. 3 BAO vom 17.02.2017:
3.2.1 Anbringen im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO:
Zu den Anbringen im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO zählen nach dem Gesetzteswortlaut Anträge einer Partei, so auch ein Antrag auf Festsetzung gemäß § 201 Abs. 3 BAO (vgl. Ritz, BAO6, Rz 24 zu § 201).
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an. (Vgl. VwGH vom 20.03.2014, 2010/15/0195).
Bei der Beurteilung von Parteianbringen ist also grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt voraus, dass eine der Auslegung zugängliche Parteierklärung vorliegt und dass der Wille der Partei aus diesem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann. (Vgl. VwGH vom 27.01.2005, 2004/16/0101)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeiten nimmt. (Vgl. VwGH vom 20.03.2014, 2010/15/0195).
Der Schriftsatz des steuerlichen Vertreters der Bf vom 17.02.2017 enthält – nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut - einen auf § 201 Abs. 3 BAO gestützten Antrag auf Festsetzung von Kapitalertragsteuer. Aus dem weiteren Inhalt dieses Schriftsatzes sowie der beigelegten Kapitalertragsteueranmeldung ist zweifelsfrei erkennbar, dass die Bf diesen Antrag als potentiell zum Abzug der Kapitalertragsteuer Verpflichtete stellt bzw. stellen wollte. Aus der Sicht des Bundesfinanzgerichts handelt es sich bei dem Schriftsatz vom 17.02.2017 somit um ein Anbringen im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO, welches den Willen der Bf eindeutig zum Ausdruck bringt. Zu prüfen bleibt nur, ob die Bf als zum Abzug der Kapitalertragsteuer Verpflichtete zur Stellung eines Antrags nach § 201 Abs. 3 BAO legitimiert war. Dazu ist im Einzelnen Folgendes festzuhalten:
3.2.2 Kapitalertragsteuerabzug – Abzugsverpflichteter/Haftungspflichtiger:
Wie bereits unter Pkt 3.1.2 ausgeführt, ist im gegenständlichen Fall die Bf bei Vorliegen einer Zuwendung im Sinne des § 27 Abs. 5 Z. 7 EStG 1988 als Schuldnerin der Kapitalerträge gemäß § 95 Abs. 2 Z. 1 lit. a EStG 1988 Abzugsverpflichtete und haftet dem Bund gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
§ 201 BAO regelt die erstmalige Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben mit Abgabenbescheid. Diese Vorschrift gilt nach § 202 Abs. 1 BAO sinngemäß, wenn die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.
Da - wie ausgeführt - sämtliche Zuwendungen einer eigennützigen österreichischen Privatstiftung Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen und dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen und die eigennützige österreichische Privatstiftung weiters als Schuldnerin der Kapitalerträge dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer haftet, ihr also die Selbstberechnung der Kapitalertragsteuer als Haftungspflichtiger obliegt, gilt für die Bf als eigennützige österreichische Privatstiftung im Falle des Vorliegens von Zuwendungen nach § 202 BAO die Bestimmung die Bestimmungs des § 201 BAO sinngemäß.
Die Bf ist somit als potentiell Haftungspflichtige gemäß § 202 Abs. 1 BAO hinsichtlich der selbstzuberechnenden Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit Zuwendungen nach § 27 Abs. 5 Z. 7 EStG 1988 zur Stellung eines Antrages nach § 201 Abs. 3 BAO legitimiert.
3.2.3 Ergebnis:
Das Bundesfinanzgericht geht vom Vorliegen einer Aktivlegitimation der Bf als potentiell Haftungspflichtige zur Stellung eines Antrages gemäß § 201 Abs. 3 BAO aus, da der für Haftungspflichtige geltende § 202 Abs. 1 BAO, die sinngemäße Anwendung des § 201 BAO vorsieht.
Der Zurückweisungsbescheid vom 13.10.2017 ist somit ersatzlos aufzuheben (vgl. Ritz, BAO6, Rz 6 und 11 zu § 279, Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch, S.780 und 781, VwGH vom 01.09.2017, Ra 2016/03/0055).
Der Antrag der Bf als potentiell Haftungspflichtige gemäß § 202 Abs. 1 iVm § 201 Abs. 3 BAO ist somit wiederum unerledigt.
4 Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre. (Vgl. VwGH vom 06.04.2016, Ro 2016/16/0006).
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungswesentlich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt, nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig.
Salzburg-Aigen, am 17. April 2018
Normen und Schlagworte
- § 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 202 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100554/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100554.2017
- Stammnummer
- 118828
- Gültig
- 17.04.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF