Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0079-L/03
Werbungskosten eines Politikers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0079-L/03vom 17.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 19. Dezember 2002 und
7. August 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr vom
2. Dezember 2002 und 23. Juli 2003 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2001 und 2002 entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
|
|
2001 (in
ATS)
|
2001 (in
EUR)
|
2002 (in
EUR)
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Werbungskosten
|
78.705,00
|
5.719,71
|
5.299,54
|
Einkommen
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292.200,00
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50.304,14
|
47.910,24
|
Einkommensteuer
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228.354,52
|
16.595,17
|
15.527,23
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
-185.751,50
|
-13.499,10
|
-12.163,96
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) führte in seinen
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002 folgende, hier
streitgegenständliche, Werbungskosten im Zusammenhang mit seiner
politischen Tätigkeit (Gemeinderat und Fraktionsobmann) und seiner
Tätigkeit als Obmann der örtlichen Raiffeisenbank (Raiba)
an: 2001: Fahrtkosten
(km-Geld) für Reisetätigkeit als Raiba-Obmann:
8.132,-- ATS; Bewirtungsaufwand: 9.329,-- ATS; Spenden,
Geschenke: 31.802,-- ATS.
Für seine Tätigkeit als
Außendienstmitarbeiter der Firma S. machte er das Werbungskostenpauschale
in Höhe von 30.000,-- ATS geltend sowie die Betriebsratsumlage in
Höhe von 3.057,40 ATS
2002: Spenden,
Geschenke: 669,32 €; Bewirtungsaufwand:
570,10 €;
Für seine Tätigkeit als
Außendienstmitarbeiter der Firma S macht er das Werbungskostenpauschale in
Höhe von 2.180,-- € geltend sowie die Betriebsratsumlage in
Höhe von 170,88 €.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 2002 führte das
zuständige Finanzamt die Veranlagung des Jahres 2001 durch, wobei folgende
Änderungen gegenüber der Erklärung vorgenommen
wurden: Kürzung des Bewirtungsaufwand um 50 %
(4.664,50 ATS); Kürzung der Spenden und Geschenke um
28.202,00 ATS; Streichung der Fahrtkosten im Zusammenhang mit der
Tätigkeit als Raiba-Obmann (8.132,00 ATS); Streichung der
Betriebsratsumlage, da diese mit dem Werbungskostenpauschale abgegolten sei.
Die Kürzung des Bewirtungsaufwandes wurde unter Hinweis auf
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
begründet, wonach derartige Aufwendungen nur zur Hälfte
abzugsfähig seien. Gem. § 20 EStG 1988 seien
Aufwendungen für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch dann nicht
abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufes erfolgen. Die
Aufwendungen für Geschenke seien daher zum Teil nicht zu
berücksichtigen gewesen (Hochzeitsgeschenk, Haderer-, Palmers- und
Madergutscheine). Die Kilometergelder im Zusammenhang mit der
Reisetätigkeit für die Raiba seien nicht berücksichtigt worden,
da diese laut Mitteilung der Raiba mit der monatlichen
Aufwandsentschädigung abgegolten seien.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2002 wurde Berufung
gegen diesen Bescheid erhoben. Bei der Arbeitnehmerveranlagung 2001 seien nicht
alle Werbungskosten berücksichtigt worden. Als Gemeindemandatar hätte
der Bw. etliche Ausgaben getätigt, die nur aufgrund seiner Tätigkeit
veranlasst gewesen seien. Diese Ausgaben seien aufgrund seiner Tätigkeit
auch notwendig gewesen. Weiters seien die Einkünfte der
Raiffeisenbank falsch angesetzt worden. Die Fahrtkosten der
Reisetätigkeit im Zusammenhang mit der Raiba seien nicht
berücksichtigt worden, obwohl der Bw. dafür kein km-Geld durch die
Raiffeisenbank erhalten hätte.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12 Februar 2003
wurde der Bescheid vom 2. Dezember 2002 abgeändert und die
Aufwandsentschädigung dem übermittelten Lohnzettel angepasst (wie in
der Berufung angeführt). Hinsichtlich der übrigen
Berufungspunkte wurde im wesentlichen auf die Bescheidbegründung des
Erstbescheides verwiesen.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2003 wurde ein
Vorlageantrag gestellt und um Berücksichtigung der Werbungskosten
ersucht. Die Aufwendungen für Geschenke seien nicht Aufwendungen
für die persönliche Lebensführung, da diese nur im Zusammenhang
mit der Funktion als Fraktionsobmann der Gemeinde getätigt worden seien.
Auch Aufwendungen in Form von Repräsentationsaufwendungen würden
ausschließlich der Gemeinde und der Bank dienen. Bezüglich der
Weihnachtsgeschenke werde auf das Amtsblatt der Österreichischen
Finanzverwaltung "Werbungskosten für politische Funktionäre",
Abs. 2 verwiesen. Abziehbar seien im Wahlkreis getätigte Blumenspenden
aus verschiedenen örtlichen Anlässen (z.B. Muttertagsfeiern, runde
Geburtstage von Mitbürgern) und Kranzspenden, weiters die Kosten von
Billets und Geschenken aus verschiedenen Anlässen (Weihnachten, usw.).
Weiters seien die Fahrtkosten für die Reisetätigkeit im
Zusammenhang mit der Raiffeisenbank zu berücksichtigen, da der Bw. kein
km-Geld erhalten hätte. Alle Aufwendungen wie Telefongebühren,
Fahrtkosten und Diäten seien durch die versteuerte
Aufwandsentschädigung von 8.300,-- ATS abgegolten.
Mit Datum 7. März 2003 wurde
gegenständliche Berufung dem nunmehr zuständigen unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Datum 23. Juli 2003 wurde die
Steuererklärung für das Jahr 2002 ebenfalls abweichend von der
Erklärung veranlagt (vorläufig gem. § 200 BAO).
Hinsichtlich der Abweichungen wurde auf die vorjährige Begründung
verwiesen. Nicht berücksichtigt wurden die Reiseaufwendungen im
Zusammenhang mit der Raiba-Tätigkeit und die Aufwendungen für Spenden
und Geschenke (669,32 €) sowie Bewirtungsaufwand in Höhe von
570,10 €.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2003 (eingelangt beim
zuständigen Finanzamt am 8. August 2003) wurde Berufung gegen
diesen Bescheid eingebracht. Die angeführte Begründung
entsprach im wesentlichen jener der Berufung gegen den Bescheid des
Vorjahres.
Mit Datum 25. Mai 2004 wurde gegenständliche
Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
In einer persönlichen Vorsprache des Bw. beim
zuständigen Referenten des unabhängigen Finanzsenates wurden die
Ausgaben nochmals ausführlich besprochen. Der Bw. sei
Fraktionsobmann in der Gemeinde F. und seit dem Jahr 1988 auch Obmann der
örtlichen Raiffeisenbank. Beide Funktionen seien durch Wahlen besetzt
worden. In diesem Zusammenhang sei es nötig Werbeaufwendungen zu
tätigen. Die streitgegenständlichen Einladungen (Bewirtungen)
würden sich ausschließlich auf Bankkunden und Mitglieder beziehen.
Weitere Spenden und Geschenke seien für karitative Zwecke (z.B.
Caritas 1.705,-- ATS) getätigt worden. Zu Weihnachten seien alle
Raiba- und Gemeindemitarbeiter mit einem kleinen Geschenk (Konditor) bedacht
worden. Geschenke seien anlässlich der Hochzeit der Gemeindesekretärin
und des Geburtstages der Vizebürgermeisterin angeschafft worden. Für
Geschenkgutscheine (Reisegutscheine) könne der Bw. keine Angaben über
die Empfänger machen (17.500,-- ATS). Die Bewirtung im
Zusammenhang mit der Raiba-Tätigkeit würde vor allem gute bzw.
potentielle (Häuslbauer) Bankkunden betreffen. In dieser
Besprechung sei der Bw. vom Referenten auch darauf hingewiesen worden, dass
seiner Ansicht nach, die Darstellungen im Amtsblatt der österreichischen
Finanzverwaltung (Werbungskosten für politische Funktionäre) zu weit
gefasst und teilweise nicht durch das Gesetz gedeckt seien.
Die in dieser Besprechung gemachten Darstellungen wurden
auch der Vertreterin des Finanzamtes erläutert. Diese gab zum Ausdruck,
dass seitens des Finanzamtes die ursprünglichen Bescheide als richtig
beurteilt würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 leg. cit. dürfen bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden:
Z 2 lit. a)
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen
erfolgen.
Z 3)
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter
fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der
Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus
überwiegt, können derartige Aufwendungen zur Hälfte abgezogen
werden.
Anzumerken ist für die Beurteilung des vorliegenden
Sachverhalts noch, dass die Anerkennung von Werbungskosten aufgrund der
anzuwendenden Gesetze und Verordnungen erfolgt. Ein Übereinkommen zwischen
dem österreichischen Gemeindeverband und dem Bundesministerium für
Finanzen zählt nicht zu diesen Rechtsgrundlagen. Ein Verweis darauf
("Politikererlass") muss daher ins Leere gehen. Den Ausführungen im
so genannten Politikererlass vom 30. April 1997,
07 0301/1-IV/7/97, der lediglich die Glaubhaftmachung der Werbungskosten
vorsieht, kann im Hinblick auf die eindeutig gesetzlich normierte
Nachweispflicht im
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht gefolgt
werden.
Fahrtkosten: Nach Abfrage des Routenplaners
"www.wigeogis.com" beträgt die Entfernung von F. nach Linz (Rlb) nicht wie
im Fahrtenbuch angegeben 30 km, sondern lediglich 24 km. Die
diesbezüglichen Kilometerangaben waren demnach um die Differenz zu
kürzen. Im Jahr 2001 waren dies 12 Fahrten (144 km; 706,00 ATS);
im Jahr 2002 13 Fahrten (156 km; 55,54 €).
Bewirtungskosten: Nach der Rechtsprechung sind unter
Repräsentationsaufwendungen im Sinne der Z 3 des
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 alle Aufwendungen zu
verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im
Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen,
aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern; es ihm also
ermöglichen zu "repräsentieren". Unmaßgeblich für
die Beurteilung als Repräsentationsaufwendungen sind die Motive für
die Tragung des Aufwandes, die Möglichkeit, sich dem Aufwand entziehen zu
können oder das Vorliegen eines ausschließlich beruflichen
Interesses.
Der Bw. tätigte in den berufungsgegenständlichen
Jahren Ausgaben die die Anforderungen dieser Gesetzesstelle erfüllen. Dem
folgend sind also 50 % derartiger Aufwendungen steuerlich zu
berücksichtigen. Für das Jahr 2001 hat das zuständige Finanzamt
bereits 50 % der beantragten Kosten anerkannt. Da diese Erfordernisse auch
im Jahr 2002 gegeben sind, sind auch hier 50 % der angeführten Kosten
steuerlich zu berücksichtigen (50 % von 570,10 €, d.s.
285,05 €).
Spenden, Geschenke: Die gesetzlichen Bestimmungen
besagen, dass auch in diesem Zusammenhang Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung
und Erhaltung der Einnahmen dienen müssen. Der Bw. tätigte u.a.
Aufwendungen für Weihnachtsgeschenke an Gemeinde- und Raiba-Bedienstete.
Dem Bw. ist zuzustimmen, wenn er anführt, dass ein besseres Arbeitsklima
bestehe, wenn diese Personen ihm gegenüber "freundlich" gestimmt seien.
Diese Personen stehen aber in einem Dienstverhältnis mit ihrem jeweiligen
Arbeitgeber und sind aus diesem Grund verpflichtet im Rahmen ihrer
Tätigkeiten auch die Arbeiten des Bw. zu unterstützen. Es besteht
keine berufliche Veranlassung des Bw. jene Personen zusätzlich zu
"entlohnen". Auch wenn es großteils nur Kleinigkeiten ("Aufmerksamkeit")
waren, so fehlt es dem laut Gesetz gefordertem ausschließlichem
Werbecharakter. Auch die Geschenke anlässlich der Hochzeit der
Gemeindesekretärin und anlässlich des Geburtstages der
Vizebürgermeisterin lassen keinen eindeutigen Hinweis auf einen
ausschließlichen Werbecharakter erkennen. Vor allem Geschenke,
welche von einer Vielzahl von Steuerpflichtigen (z.B. Bekannte, Verwandte, ..)
auch ohne Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit geleistet werden, sind
nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Sie unterliegen dem Abzugsverbot des
§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988. Derartige
freiwillige Zuwendungen sind Ausgaben, denen keine wirtschaftlichen
Gegenleistungen gegenüberstehen und die ohne zwingende rechtliche
Verpflichtung des Gebers getätigt werden. Sie gehören idR zu den
nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung und dürfen auch dann
nicht abgezogen werden, wenn sie im Einzelfall durch betriebliche bzw.
berufliche Erwägungen mit veranlasst sind (Doralt, 4. Auflage,
Rz. 105 zu § 20).
Nichtabzugsfähig sind gemäß gesetzlichen
Bestimmungen auch Spenden für soziale, mildtätige oder ähnliche
Zwecke (Caritas, Samariterbund, ...). Die diesbezüglich
getätigten Aufwendungen in Höhe von 1.705,00 ATS (2001) und
50,00 € (2002) waren demnach nicht zu
berücksichtigen. Weiters konnte für Aufwendungen, für die
die Empfänger nicht bekannt gegeben werden konnten (17.500,00 ATS),
der Werbecharakter nicht geprüft werden. Somit war auch diesen Aufwendungen
die Anerkennung zu versagen. Folgende Aufwendungen waren dem
gemäß
nicht als
Werbungskosten anzuerkennen:
|
2001
|
ATS
|
|
Bewirtung
|
4.664,50
|
50 % Repräsentation
|
Geburtstagsgeschenk
|
824,00
|
Vizebürgermeisterin
|
Hochzeitsgeschenk
|
740,00
|
Gemeindesekretärin
|
Weihnachtsgeschenke:
|
250,00
|
Konditor
|
|
4.619,50
|
Konditor
|
|
2.064,00
|
Palmers-Gutscheine
|
Geburtstage, Jubiläum
|
17.500,00
|
Geschenkgutscheine, keine Empfängerbenennung
|
Spende
|
1.705,00
|
karitative Zwecke
|
korrigierte Kilometer
|
706,00
|
Kürzung lt. Routenplaner (Feldkirchen - Linz)
|
Gesamtsumme
2001
|
33.073,00
|
|
2002
|
EUR
|
|
Bewirtung
|
285,05
|
50 % Repräsentation
|
Weihnachtsgeschenke
|
279,52
|
Konditor
|
Einladung in Schladming
|
74,80
|
|
Spende
|
50,00
|
Samariterbund
|
korrigierte Kilometer
|
55,54
|
Feldkirchen - Linz
|
Gesamtsumme
2002
|
744,91
|
Da die Reisetätigkeit im Zusammenhang mit der
Tätigkeit als Raiba-Obmann getätigt wurde und der Bw. dafür keine
eigenen Entschädigungen erhalten hat, waren diese Aufwendungen als
Werbungskosten zu berücksichtigen.
Gem. § 17 Abs. 6 EStG 1988
sind für in Verordnungen bestimmte Berufsgruppen Durchschnittssätze
anzuwenden. Der Bw. ist überwiegend als
Außendienstmitarbeiter beschäftigt und somit ist gem. Verordnung des
Bundesministers für Finanzen (BGBl. 1993/32) die Berücksichtigung
eines Werbungskostenpauschales möglich. Für Vertreter (Z 9) sind
dies 5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 30.000,00 ATS
(2.180,00 €) jährlich. Gem. Abs. 5 dieser Verordnung
können neben diesem Pauschbetrag
keine anderen Werbungskosten aus dieser
Tätigkeit geltend gemacht werden; auch nicht die Betriebsratsumlage
(3.057,40 ATS und 170,88 €).
Es ergeben sich somit folgende zu berücksichtigenden
Werbungskosten:
|
|
2001 (in ATS)
|
2002 (in
EUR)
|
WK lt. Erklärung (inkl. Pauschale)
|
114.834,00
|
6.215,33
|
Kürzung w.o.
|
33.073,00
|
744,91
|
Kürzung BR-Umlage
|
3.057,40
|
170,88
|
WK lt.
Berufungsentscheidung
|
78.704,00
|
5.299,54
Anmerkung: Sämtliche Werbungskosten werden
unter der Kennzahl 277 zusammengefasst und nicht auf die unterschiedlichen
Einkunftsarten (Nichtselbständige und sonstige Einkünfte) aufgeteilt.
Es ergeben sich dadurch keine anderen steuerlichen Auswirkungen.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Linz, am 17.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0079-L/03
- Stammnummer
- 11876
- Gültig
- 17.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF