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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101884/2017

Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen mit und ohne Selbstbehalt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101884/2017vom 07.03.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

www.sehen.de/sehen/sehschwaeche ). Bluthochdruck ist nur eine von vielen möglichen Ursachen für eine Sehschwäche; ein zweifelsfreier Zusammenhang mit der koronaren Herzkrankheit ließ sich im vorliegenden Fall nicht erkennen und ergab sich auch aus keinem der vorgelegten Befunde. Die Kosten für die Brille konnten daher nur unter Ansatz des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. b) Die Kosten von 70,00 € für die Mundhygienesitzung waren als Kosten der Gesundheitsvorsorge nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Gegen diese im Schreiben vom 14.02.2018 vorgehaltene Beurteilung erhob der Bf keinen Einwand. c) Arztbesuche des Bf: Die Arztbesuche führten den Bf (Bl. 19, 20 und 22 seiner Aufstellung) zu Dr. C (Allgemeinmediziner), Dr. D (Augenarzt), Dr. E (Kardiologe), Dr. G (Zahnarzt), Dr. F (Neurologe), Dr. H (HNO-Arzt), Dr. P (Zahnarzt), Dr. K (Hautarzt), ins Hörstudio, ins AKH und zur OÖGKK. Wenngleich der Bf – ohne nähere Begründung – in seiner E-Mail vom 24.02.2018 darlegte, dass auch die Behandlungen beim Zahnarzt in ursächlichem Zusammenhang mit seinen Behinderungen stünden, war ein derartiger Zusammenhang mit den Erkrankungen, die der Einschätzung durch das Sozialministeriumservice zu Grunde lagen, nicht nachvollziehbar. Dass er einen Ausdruck der „schweren Folgen von Bluthochdruck“ übermittelte, auf dem von Aortenaneurysma über Krebs, Ohrensausen und Sehstörungen bis Schwindel eine Vielzahl möglicher Folgeerkrankungen aufgelistet war, unterstrich lediglich die Möglichkeit des Auftretens dieser Folgeerkrankungen, ließ aber keinen zweifelsfreien Zusammenhang zwischen Bluthochdruck und koronarer Herzkrankheit mit den Kosten, die beim Zahnarzt, Augen- oder HNO-Arzt anfielen, erkennen. Keinem der vielen übermittelten Befunde war dieser erforderliche, eindeutige Kausalzusammenhang zu entnehmen. Dass die Herzprobleme zu Augenproblemen, der schwankende Blutdruck zu Hörproblemen oder die koronare Herzkrankheit zu Diabetes geführt hätten (E-Mail vom 21.02.2018), war in dieser Allgemeinheit und ohne jeglichen Nachweis dafür, dass die Herzerkrankung und der Bluthochdruck tatsächlich als Auslöser dieser Folgeerkrankungen identifiziert worden wären, nicht geeignet, den geforderten unmittelbaren, ursächlichen Zusammenhang herzustellen. Augen-, Hör- oder Zahnprobleme stellen (auch) typische Folgen von altersbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen dar und sind im Allgemeinen nicht eindeutig auf eine konkrete Ursache zurückzuführen. Der Bf wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass im Anwendungsbereich der §§ 34 und 35 EStG denjenigen, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nehmen will, eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Klärung der dafür geforderten Voraussetzungen trifft. Dies gilt umso mehr für Sachverhalte mit Bezug zum höchstpersönlichen Bereich (vgl. Ritz, BAO6, § 115 Tz 12). Es wäre an ihm gelegen gewesen, einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den beantragten Medikamenten-, Arzt- und sonstigen Krankheitskosten und den Erkrankungen, die für die bescheinigte Behinderung von 60 % ursächlich waren, durch ärztliche Atteste oder andere geeignete Beweismittel nachzuweisen und nicht bloß zu behaupten. Während die Besuche beim Kardiologen und Neurologen seinen Behinderungen zugeordnet werden konnten, waren die Besuche beim Zahnarzt, Augenarzt, HNO-Arzt und im Hörstudio als nicht mit seinen Behinderungen in ursächlichem Zusammenhang stehend zu qualifizieren. Die Arztbesuche am 06.05., 20.10., 30.10. und 16.11. (Gesamtkosten: 237,00 €) waren daher als Krankheitskosten ohne Selbstbehalt, die Arztbesuche am 01.04., 13.04., 13.10., 15.10., 19.10., 02.11., 03.11., 17.11., 01.12., 10.12. und 15.12. (Gesamtkosten: 422,58 €) dagegen als Krankheitskosten mit Selbstbehalt abzugsfähig. Bei den übrigen Kosten (Besuch eines Allgemeinmediziners, Aufsuchen der OÖGKK und des AKH) war nicht feststellbar, ob diese durch die Behinderungen oder durch andere Erkrankungen verursacht wurden. Der Bf wandte in seiner E-Mail vom 24.02.2018 zur vorgeschlagenen Aufteilung – ohne Begründung – ein, dass eine Schätzung dieser Krankheitskosten zu je 50 % mit und ohne Selbstbehalt nicht nachvollziehbar und auch nicht zutreffend sei. Da er keinen nachvollziehbaren Grund für die Unrichtigkeit dieser Annahme nannte, waren diese nicht eindeutig zuordenbaren Krankheitskosten im Schätzungsweg zu je 50 % ohne und mit Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig (Gesamtkosten: 769,10 €; davon je 384,55 € mit und ohne Selbstbehalt). d) Medikamente des Bf (Rezeptgebühren): Laut vorgelegtem, allerdings erst am 15.02.2017 erstelltem Verordnungsplan des Allgemeinmediziners Dr. C waren für den Bf nachstehende Medikamente vorgesehen: Cipralex, Arca-Be, Velmetia, Pantoprazol, Concor plus, Lisinopril, Allegra, Euthyrox, Zyloric, Sortis, Thrombo Ass, Nitrolingual und Diabetex. Von den Medikamenten, die der Bf in seiner E-Mail vom 21.02.2018 näher erläuterte (Concor, Clopidogrel 1A Pharma, Zyloric, Arca-Be, Volmetal, Pantoprazol, Lisinopril und Lorant) waren Clopidogrel 1A Pharma, Volmetal und Lorant weder im Verordnungsplan, noch in seiner Medikamentenaufstellung (Bl. 35) enthalten, sodass sich Erläuterungen dazu erübrigten. Die Medikamente Concor und Lisinopril (blutdrucksenkend) sowie Thrombo Ass (zur Verhinderung von Thrombosen in den Herzkranzgefäßen) und Nitrolingual (bei Angina Pectoris) konnten als mit den Behinderungen des Bf in Zusammenhang stehend angesehen werden. Die Einsatzbereiche dieser Medikamente ergaben sich aus Internetrecherchen. Zusätzlich zu diesen bereits im Ergänzungsersuchen vom 14.02.2018 genannten Medikamenten war darüber hinaus für das Medikament Arca-Be-Dragees ein Zusammenhang mit den Behinderungen des Bf, nämlich mit der vertebro-basiliären Insuffizienz, feststellbar. Der im Internet abrufbaren Packungsbeilage war zu entnehmen, dass die in diesem Medikament enthaltenen Vitamine B1, B6 und B12 bei Erkrankungen des Nervensystems und bei neurologischen Systemerkrankungen, die auf einem Mangel an B-Vitaminen beruhen, angewendet werden. In Summe war von den beantragten Medikamenten ein Betrag von 82,50 € ohne Selbstbehalt abzugsfähig. Bei den übrigen Medikamenten (257,20 €) war ein derartiger eindeutiger Zusammenhang nicht erkennbar; diese waren den außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt zuzuordnen. Wenn der Bf in seinen Ausführungen (E-Mail vom 21.02.2018) als Nebenwirkungen von Concor Augenschmerzen, die ihn zum Augenarzt geführt hätten, sowie Hautausschläge, deretwegen der den Hautarzt konsultiert hätte, und als Nebenwirkungen von Pantoprazol (Magensäureblocker) ua. Sehstörungen, die ebenfalls einen Besuch des Augenarztes erfordert hätten, geltend machte, war er diesbezüglich auf die Ausführungen in Punkt c) zu verweisen. Alleine auf Grund der aufgezählten möglichen Nebenwirkungen von Medikamenten konnte noch kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Erkrankungen, aus denen eine Behinderung erwachsen ist, und weiteren Erkrankungen des Bf (Probleme mit den Augen und der Haut) aufgezeigt werden. Im Übrigen wurden weder die mehrfach vorgebrachten erhöhten Harnsäurewerte, noch die Depression oder die Zuckerkrankheit bei Feststellung des Behinderungsgrades von 60 % berücksichtigt; die Depression und die Zuckerkrankheit berücksichtigte das Sozialministeriumservice erst bei Feststellung eines Behinderungsgrades von 80 % im Jahr 2017. e) Zuckerdiät des Bf: Wie oa, erfolgte eine Zusatzeintragung wegen einer einzuhaltenden Zuckerdiät erst bei Ausstellung des neuen Behindertenpasses im Jahr 2017. Da eine rückwirkende Ausstellung des Behindertenpasses nicht erkennbar war, waren die ab 2017 getroffenen Feststellungen im Jahr 2015 noch nicht zu berücksichtigen. Die Empfehlung, eine zuckerarme Diät einzuhalten, erfolgte auf ärztliches Anraten (Befund des Kardiologen Dr. E vom 25.01.2012). Da die Zuckererkrankung auf den Gesamtgrad der Behinderung von 60 % laut den Feststellungen des Sozialministeriumservice keinen Einfluss hatte, war der Pauschbetrag für die Diätverpflegung in Höhe von 840,00 € jährlich nur unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes abzugsfähig. f) Zu den Massagekosten für seine Frau wandte der Bf zwar ein, dass diese in Zusammenhang mit ihrer Wirbelsäule angefallen seien (E-Mail vom 24.02.2018), doch wurde trotz des Hinweises, dass Massagekosten nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, wenn diese wegen eines bestimmten Leidens ärztlich verordnet würden, keine ärztliche Verordnung vorgelegt. Mangels nachweislicher ärztlicher Verordnung waren die Massagekosten nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. g) Arztbesuche der Gattin: Die Arztbesuche führten die Gattin des Bf (Bl. 17 und 18 seiner Aufstellung) zu Dr. C (Allgemeinmediziner), Dr. D (Augenarzt), Dr. K (Hautarzt), Dr. E (Kardiologe), Dr. L (Neurologin), Dr. S (Chirurg), Dr. T (Frauenärztin), Dr. U (Radiologe), ins AKH Linz, ins UKH sowie ins Krankenhaus der Barmherzigen Brüder. Den Behinderungen der Gattin eindeutig zuordenbar war der Besuch beim Kardiologen am 27.4. (28,67 €). Die Besuche des Augenarztes, des Hautarztes und der Neurologin (am 11.02., 18.02., 13.04., 28.04. und 01.12.; in Summe 114,61 €) standen dagegen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit den Behinderungen. Diese Kosten waren daher Krankheitskosten mit Selbstbehalt. Bei den übrigen Kosten (Besuch des Allgemeinmediziners, des Chirurgen, der Frauenärztin, des Radiologen sowie die Aufenthalte im AKH, UKH und im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder) war nicht feststellbar, ob diese durch die Behinderungen oder durch andere, mit den Behinderungen nicht in Zusammenhang stehende Erkrankungen verursacht wurden. Die bloße Behauptung des Bf in seiner E-Mail vom 24.02.2018, die Besuche bei Dr. K, Dr. D und Dr. L stünden in ursächlichem Zusammenhang mit den Behinderungen seiner Frau, war nicht ausreichend. Mit Verweis auf die Ausführungen in Punkt c) waren diese nicht eindeutig zuordenbaren Krankheitskosten im Schätzungsweg zu je 50 % mit und ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig (Gesamtkosten: 1.044,24 €; davon je 522,12 € mit und ohne Selbstbehalt). h) Medikamente der Gattin (Rezeptgebühren): Laut vorgelegtem, allerdings erst am 18.01.2018 erstelltem Verordnungsplan des Allgemeinmediziners Dr. C waren für die Gattin des Bf nachstehende Medikamente vorgesehen: Amlodipin, Candesartan, Magnosolv, Arca-Be, Euthyrox, Cal-D-Vita und Trittico. Von diesen verordneten Medikamenten konnte Cal-D-Vita (Einnahme bei Osteoporose; Gesamtbetrag: 55,50 €) als mit den Behinderungen in Zusammenhang stehend angesehen werden. Für die Medikamente Amlodipin und Candesartan, die laut Internetrecherche gegen Bluthochdruck verordnet werden, sowie Euthyrox, das laut Internetrecherche bei Problemen mit der Schilddrüse eingenommen wird und bei denen ein Zusammenhang mit Behinderungen (Mitralklappeninsuffizienz, Strumateilresektion) erkennbar gewesen wäre, schienen in der Aufstellung der Medikamente (Bl 37) keine Kosten auf. Bei den übrigen Medikamenten (184,75 €) war ein derartiger eindeutiger Zusammenhang nicht erkennbar, weshalb diese als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt abzugsfähig waren i) „Fettdiät“ der Gattin: Wie bereits oa, maß das Sozialministeriumservice der Hypercholesterinämie keinen dauernden Krankheitswert bei und berücksichtigte diese bei der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung nicht. Entgegen den Angaben in der in Kopie vorgelegten Einkommensteuererklärung 2015, in welcher für die Gattin des Bf eine Diätverpflegung sowohl wegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit als auch einer Magenkrankheit oder einer anderen inneren Erkrankung geltend gemacht wurde, gab der Bf in seiner E-Mail vom 24.02.2018 an, dass seine Gattin keine Gallen-, aber eine Cholesterindiät einhalten müsse. Dieses Vorbringen deckte sich mit einem der vorgelegten Befunde, nämlich dem des Kardiologen Dr. E vom 12.10.2007, in welchem dieser der Gattin des Bf zu einer fettmodifizierten Diät riet. Da die Hypercholesterinämie laut Feststellungen des Sozialministeriumservice zu keiner Behinderung führte, war der Pauschbetrag für diese Diätverpflegung in Höhe von 504,00 € jährlich nur unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes abzugsfähig. Zu den Vorbringen in den E-Mails vom 21.02. und 24.02.2018, dass der dauernde Krankheitswert der Hypercholesterinämie schon mit den Laborbefunden nachgewiesen und daher ersucht werde, diesen Sachverhalt zu berichtigen, war der Bf abermals darauf zu verweisen, dass weder ein (Fach)Arzt, noch die Abgabenbehörde oder das Gericht, sondern ausschließlich das Sozialministeriumservice als „zuständige Stelle“ im Sinne des § 35 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 dazu berufen ist, darüber zu befinden, ob eine Erkrankung zu einer Behinderung führt oder nicht. Im Ergebnis war von den beantragten Arzt- und Medikamentenkosten für den Bf ein Betrag von 704,05 € ohne und ein Betrag von 1.064,33 € mit Selbstbehalt anzuerkennen. Für die Gattin des Bf war von den beantragten Arzt- und Medikamentenkosten ein Betrag von 606,29 € ohne und ein Betrag von 821,48 € mit Selbstbehalt zu berücksichtigen. Daneben waren die Kosten für die Brille (469,00 €) sowie die Pauschbeträge für die Zuckerdiät (840,00 €) und die Cholesterindiät (504,00 €) mit Selbstbehalt abzugsfähig und standen die Pauschbeträge für einen Grad der Behinderung von 60 % (Bf) und 50 % (Gattin des Bf) zu. Die Kosten für die Massagen (125,00 €) und die Mundhygiene (70,00 €) waren keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988. Abschließend war zur Anfrage des Bf in seiner E-Mail vom 17.01.2018 zu seiner „zweiten Beschwerde“ wegen der seiner Meinung nach zu Unrecht verrechneten Umsatzsteuer für seine Photovoltaikanlage anzumerken, dass Gegenstand dieses Verfahrens ausschließlich die Einkommensteuer 2015 war. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständlich auf der Sachverhaltsebene getroffenen Feststellungen sind keine Rechtsfragen und einer Revision nicht zugänglich. Linz, am 7. März 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101884/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101884.2017
Stammnummer
118631
Gültig
07.03.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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