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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100007/2018

Unzulässige Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 4 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100007/2018vom 03.04.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Beschwerde vom 26. Juni 2008 gegen die am 18. Dezember 2007 gemäß § 303 Abs. 4 BAO ergangenen Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren zur Einkommensteuer für Jahre 2003 und 2004 wird gem. §279 BAO Folge gegeben. Die gemäß § 303 Abs. 4 BAO ergangenen Bescheide vom 18. Dezember 2007 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren zur Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004 werden aufgehoben. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis des BFG entspricht der geltenden Rechtslage, welche in diesem Fall eindeutig und klar war, sowie der ständigen Rechtsprechung des VwGH, sodass eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Salzburg-Aigen, am 3. April 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100007/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100007.2018
Stammnummer
118624
Gültig
03.04.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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