RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100180/2009

Liebhaberei iZm entgeltlicher Gebäudeüberlassung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100180/2009vom 27.03.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Beschwerdeführer gab im Verfahren an, dass von der Gemeinde im Zuge von Bauarbeiten verursache Schäden an einem der beiden Hotels die Ursache dafür sei, warum eine Vermietung der beiden Hotels ab Mitte 2005 nicht mehr erfolgt sei. Im Rechtsmittel gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 5.11.2009 führte der Beschwerdeführer dbzgl an, dass "bis Ende November" mit dem Urteil gegen die Gemeinde und die Baufirma zu rechnen sei und "bis Mitte Dezember" weitere Unterlagen vorgelegt würden. Da dies nicht geschah, wurde der Beschwerdeführer mit hg. Beschluss vom 23.3.2016 nochmals aufgefordert, das angesprochene Urteil sowie die "weiteren Unterlagen" dem Gericht vorzulegen. Auch dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach, weshalb etwaige objektive Beeinträchtigungen der Vermietungstätigkeit zwecks Überprüfung alffälliger Unwägbarkeiten, vom Gericht nicht gewürdigt werden konnten, zumal dem aktenkundigen Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen vom 26.8.2007 zu entnehmen ist, dass die Benützung der Räumlichkeiten und Vermietung der Hotelzimmer auch mit den aufgelisteten Schäden und Gebrauchsspuren möglich sei. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13.1.2017 angibt: "die relevanten Verluste 2006-2008 sind nicht so hoch, dass ein Gesamtgewinn auszuschließen ist", verkennt er insoweit die Rechtslage, als der für die Beurteilung der objektiven Ertragsfähigkeit absehbare Zeitraum gemäß § 2 Abs 3 LVO eben 25 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung umfasst und somit nicht bloß den hier gegenständlichen Streitzeitraum. Zudem ist die Frage eines möglichen Gesamtüberschusses als Beleg für die Absicht eines Steuerpflichtigen gemäß § 1 Abs 1 iVm § 2 Abs 3 LVO allein anhand objektiver Umstände glaubhaft zu machen. Eben hierzu dient die Vorlage entsprechender Prognoserechnungen, die jedoch durch den Beschwerdeführer nicht erfolgte. Wenn der Beschwerdeführer im selben Schreiben weiters angibt: "Der Gasthof [1] wird nachweislich seit 2015 wieder gewinnbringend vermietet. Für den Gasthof [1] liegen neue Konzepte in Planung, die dann auch wieder Überschüsse ergeben werden" ist darauf hinzuweisen, dass es für die Frage einer objektiven Ertragsfähigkeit einer Tätigkeit allein darauf ankommt, ob ein (durch eine aussagekräftige Prognoserechnung begründeter) Gesamtüberschuss erzielt werden kann, nicht hingegen, ob in einem konkreten Jahr ein positives Jahresergebnis entsteht (vgl VwGH 25.2.2003, 98/14/0088). Auch die bloße Bekundung, dass "neue Konzepte in Planung seien", kann ohne Vorlage ebensdieser Konzepte zur Überprüfung der in einer Prognoserechnung dargestellten Annahmen, von vornherein nicht geeignet seien, eine objektive Ertragsfähigkeit zu begründen, kommt es hierfür doch allein auf nach außen erkennbar in Erscheinung tretende Handlungen und nicht auf bloße "Wunschvorstellungen" an (vgl VwGH 27.5.1999, 97/15/113). Wenn der Beschwerdeführer im selben Schreiben abschließend angibt: "Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass Verkäufe mit massiven Gewinnen erfolgen, die dann in einer Gesamtgewinnbetrachtung einzufließen haben", ist dies schon deshalb nicht in die Liebhabereibeurteilung miteinzubeziehen, weil das dbzgl Vorbringen bloß theoretischer Natur bleibt, keine konkreten Maßnahmen aufgezeigt werden und vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht wurde, dass der Verkauf der Vermietungsobjekte Teil einer einheitlichen Planung der Einkünfte gewesen wäre (vgl vS VwGH 3.7.1996, 93/13/0171; VwGH 17.12.2002, 99/14/0230 und VwGH 28.4.2009, 2006/13/0140). Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsstellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen. Nach Feststellung des obigen Sachverhalts hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen: Gemäß § 323 Abs 37 BAO treten die durch das FVwGG 2012 (BGBl I 2013/14) geänderten bzw eingefügten Bestimmungen der Bundesabgabenordnung am 1.1.2014 in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen anzuwenden. Davon abweichend ist gemäß § 323 Abs 42 BAO in Fällen wie dem vorliegenden (hinsichtlich 2007 und 2008: Berufungsvorlage vor dem 1.1.2014 ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung) die Bestimmung des § 262 BAO (verpflichtende Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) nicht anwendbar. Die Liebhabereiverordnung stellt in erster Linie auf die Absicht des Steuerpflichtigen ab, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über Werbungskosten zu erzielen. Im Falle von Betätigungen iSd § 1 Abs 1 LVO ist das Vorliegen von Einkünften anzunehmen. Voraussetzung ist, daß die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs 1 und 3) nachvollziehbar ist. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen zutreffend davon aus, dass es sich bei der gegenständlichen Tätigkeit um eine solche gemäß § 1 Abs 1 LVO handelt (vgl zB VwGH 28.10.2009, 2008/15/0070). Die im gegenständlichen Fall vorliegende Vermietung von Gebäuden, die zum Betrieb zweier Hotels und eines Restaurant dienen, stellt eine entgeltliche Gebäudeüberlassung nach § 2 Abs 3 LVO dar (vgl Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG14, § 2 Tz 544 und bereits Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, § 2 Tz 30.1). Gemäß § 2 Abs 3 LVO ist das Vorliegen einer Absicht iSd § 1 Abs 1 LVO in diesem Fall nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß geplant ist, zu einem absehbaren Zeitraum zu beurteilen. Als absehbarer Zeitraum gilt ein Zeitraum von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). § 2 Abs 2 LVO betreffend einen Anlaufzeitraum ist gemäß Abs 3 nicht auf entgeltliche Gebäudeüberlassungen anzuwenden. Beginnt ein Steuerpflichtige daher mit der Vermietung eines Gebäudes und führt dies zum Entstehen von Jahresverlusten, erfolgt die Prüfung, ob Liebhaberei vorliegt, nicht anhand einer Kriterienprüfung nach § 2 Abs 1 LVO. Bei einer solchen Vermietung kommt es ausschließlich darauf an, ob die Betätigung (in der konkret gewählten Bewirtschaftungsart) geeignet ist, innerhalb des absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw Gesamt-Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften (vgl VwGH 15.11.2011, 2011/15/0117 und VwGH 24.10.2013, 2011/15/0182). Nach den obigen Sachverhaltsfeststellungen konnte die objektive Ertragsfähigkeit der gegenständlichen Vermietungstätigkeit hinsichtlich beider Beurteilungseinheiten nicht bejaht werden. Das Vorliegen einer objektiven Ertragsfähigkeit stellt allerdings gemäß § 1 Abs 1 LVO die notwendige Voraussetzung dar, um von einer nachvollziehbaren Absicht, einen Gesamtüberschuss zu erzielen, ausgehen zu können. Mangels einer solchen nachvollziehbaren Absicht, kommt jedoch auch die in § 1 Abs 1 LVO grundsätzlich normierte Einkünftevermutung nicht zur Anwendung. Es kann daher keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden, dass die belangte Behörde die gegenständliche Vermietungstätigkeit nicht als steuerlich maßgebliche Einkunftsquelle anerkannt hat. Hinsichtlich des Jahres 2006 war der angefochtene Einkommensteuerbescheid im Sinne der Berufungsvorentscheidung vom 26.1.2009 gemäß § 279 Abs 1 BAO abzuändern, da der Beschwerdeführer im Zuge des Rechtsmittelverfahrens vor der belangten Behörde Steuerberatungskosten als Sonderausgaben geltend gemacht sowie für veranlagte Einkünfte aus Kapitalvermögen die Endbesteuerung gewählt hat. Da im vorliegenden Fall eine Ungewissheit nicht (mehr) vorliegt (vgl VwGH 23.2.2005, 2002/14/0024), kommt eine vorläufige Abgabenfestsetzung nach § 200 Abs 1 BAO nicht (mehr) in Betracht, weshalb die von der belangten Behörde bislang bloß vorläufig erlassenen Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 2006 bis 2008 nunmehr gemäß § 279 Abs 1 BAO in endgültige Abgabenfestsetzungen abzuändern waren. Zur Verjährungseinrede des Beschwerdeführers genügt der Hinweis auf § 209a Abs 1 BAO. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor (vgl VwGH 25.2.2016, Ra 2016/16/0006), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Wien, am 27. März 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100180/2009
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.6100180.2009
Stammnummer
118532
Gültig
27.03.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF